Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 113 AS 6268/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 938/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 02. April 2008 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
1. Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur die vom Sozialgericht ausdrücklich angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, sondern darüber hinaus auch die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Anfechtungsklage des Antragstellers. Kraft Gesetzes besteht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs auch nach der Erteilung eines Widerspruchsbescheides fort (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Randnummer 662); wird sodann fristgemäß Anfechtungsklage erhoben, bleibt die während des Widerspruchsverfahrens gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung auch während des anschließenden Klageverfahrens erhalten (Finkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O. Randnummer 668). Der Antragsgegner kann insoweit allenfalls über das Abänderungsverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Abänderung des sozialgerichtlichen Beschlusses, der sich aus den vorgenannten Gründen auch auf die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage erstreckt, erreichen.
2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Ein solcher Berufungsausschluss würde vorliegend das Verfahren in der Hauptsache betreffen gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, weil die vorliegend streitbefangenen Sanktionsbescheide eine Leistungskürzung von insgesamt 330 EUR ausgesprochen haben und hierdurch der Wert von 750 EUR nicht überschritten wird.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht deswegen, weil das Sozialgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen hat, denn insoweit liegt keine – im Gesetz ohnehin nicht vorgesehene – Zulassung einer Beschwerde vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
1. Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur die vom Sozialgericht ausdrücklich angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, sondern darüber hinaus auch die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich erhobenen Anfechtungsklage des Antragstellers. Kraft Gesetzes besteht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs auch nach der Erteilung eines Widerspruchsbescheides fort (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Randnummer 662); wird sodann fristgemäß Anfechtungsklage erhoben, bleibt die während des Widerspruchsverfahrens gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung auch während des anschließenden Klageverfahrens erhalten (Finkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O. Randnummer 668). Der Antragsgegner kann insoweit allenfalls über das Abänderungsverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Abänderung des sozialgerichtlichen Beschlusses, der sich aus den vorgenannten Gründen auch auf die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage erstreckt, erreichen.
2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Ein solcher Berufungsausschluss würde vorliegend das Verfahren in der Hauptsache betreffen gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, weil die vorliegend streitbefangenen Sanktionsbescheide eine Leistungskürzung von insgesamt 330 EUR ausgesprochen haben und hierdurch der Wert von 750 EUR nicht überschritten wird.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht deswegen, weil das Sozialgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Beschwerde hingewiesen hat, denn insoweit liegt keine – im Gesetz ohnehin nicht vorgesehene – Zulassung einer Beschwerde vor.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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