Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 118 AS 30040/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 759/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2008 geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab dem 18. Dezember 2007 ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen bewilligt und Rechtsanwältin B R, N Straße , B, beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zu Unrecht hat es das Sozialgericht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab dem 18. Dezember 2007 ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen zu bewilligen. Denn die in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind seit dem 18. Dezember 2007 erfüllt.
Der am 29. November 2007 beim Sozialgericht eingegangene Antrag der Klägerin, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist seit dem 18. Dezember 2007 zugunsten der Klägerin entscheidungsreif, weil an diesem Tag ihre Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12. Dezember 2007 nebst den erforderlichen Belegen bei Gericht eingegangen ist. Ausweislich dieser Unterlagen ist die Klägerin nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, weil sie lediglich laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches bezieht und über kein einzusetzendes Vermögen verfügt.
Ferner bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Klägerin hat eine reale Chance, mit dem von ihr verfolgten Anspruch auf Übernahme von Mietschulden einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 3.003,74 EUR zumindest anteilig durchzudringen. Wie das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, kann die Klägerin diesen Anspruch zwar nicht mit Erfolg auf § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) stützen, weil der Beklagte ihr bereits seit Jahren keine Leistungen für Unterkunft und Heizung mehr erbringt. Zudem besteht das den Schulden zugrunde liegende Mietverhältnis nicht mehr, so dass die Schuldenübernahme auch nicht mehr dazu dienen kann, der Klägerin die Unterkunft zu sichern. Nach Lage der Akten spricht jedoch einiges dafür, dass die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juni 2005, ab dem sie von ihrem ehemaligen Vermieter auf Zahlung rückständiger Mieten sowie weiterer aus dem Mietverhältnis resultierender Kosten in Anspruch genommen wird, bis zu ihrem mit dem Aufhebungsbescheid vom 26. Juni 2006 rückwirkend herbeigeführten Ausscheiden aus dem Leistungsbezug mit Ablauf des 31. Januar 2006 anteilig Leistungen für Unterkunft und Heizung deshalb beanspruchen kann, weil der Beklagte – was anders als der vom Sozialgericht allein geprüfte Anspruch nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, sondern mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen wäre – seine Verpflichtungen aus den diese Zeit betreffenden Bewilligungsbescheiden nicht in ausreichendem Maße erfüllt hat. Wie sich aus den von ihm überreichten Verwaltungsvorgängen ergibt, hat der Beklagte zwar den von der Klägerin geschuldeten Mietzins in Höhe von monatlich 310,17 EUR auf das im Mietvertrag aufgeführte Konto des ehemaligen Vermieters der Klägerin überwiesen. Der Mietzins hat den Vermieter jedoch möglicherweise nicht in allen Monaten (vollständig) erreicht, weil sich zu einem bislang nicht bekannten Zeitpunkt die Kontonummer des Mietkontos geändert hat und der Vermieter erst auf Nachfrage der Klägerin Umbuchungen von bislang nicht bekannter Höhe für bislang nicht bekannte Zeiträume vorgenommen hat. Dafür, dass der Vermieter den Mietzins nicht (vollständig) erhalten oder auf dem falschen Konto zwar erhalten, aber wegen fehlender Zuordenbarkeit (teilweise) wieder zurückgezahlt haben könnte, spricht im Übrigen auch, dass der von der Klägerin im Juni 2006 bei dem Beklagten eingereichte Auszug ihres Mietkontos für die Monate Juni 2005 bis Mai 2006 nur einen einmaligen Zahlungseingang in Höhe von 1.916,38 EUR ausweist, der – legt man den genannten Betrag auf den Bewilligungszeitraum von Juni 2005 bis Januar 2006 um – die Mietkosten für sieben Monate in Höhe von (310,17 EUR x 7 =) 2.171,19 EUR um immerhin 254,81 EUR unterschreitet. Ferner nennt auch der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 4. März 2008 Zahlen, die sich rechnerisch nicht nachvollziehen lassen und sich zudem nicht mit dem Betrag decken, der sich ergeben müsste, sollten allein die sieben Mieten in Höhe von 310,17 EUR monatlich für die nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Leistungsbezug liegende Zeit von Februar bis August 2006 offen sein. Diese Unstimmigkeiten müssen zunächst durch Rückfragen bei dem ehemaligen Vermieter der Klägerin sowie der Beklagten aufgeklärt werden, bevor über die von der Klägerin erhobene Klage entschieden werden kann. Da sich der Ausgang der erforderlichen Aufklärungsbemühungen nicht prognostizieren lässt, ist der Klage nach dem gegenwärtigen Aktenstand eine hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerechtfertigt erscheinen lässt. Im Hinblick hierauf kann die Klage auch nicht als mutwillig bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund bedurfte es für den Senat gegenwärtig noch nicht der weiteren Prüfung, ob nicht der Aufhebungsbescheid insgesamt rechtswidrig sein könnte.
Angesichts der jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Schwierigkeiten des Falles erweist sich darüber hinaus die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt als erforderlich, so dass ihr ein Rechtsanwalt beizuordnen war. Da die Klägerin von ihrem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch gemacht hat, hat der Senat für sie auf ihren Antrag die im Tenor bezeichnete Rechtsanwältin ausgewählt und ihr beigeordnet. Diese Rechtsanwältin ist standesrechtlich verpflichtet, das Mandat zu übernehmen.
Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren für die Zeit vor dem 18. Dezember 2007 kommt nicht in Betracht, weil die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. April 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zu Unrecht hat es das Sozialgericht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab dem 18. Dezember 2007 ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen zu bewilligen. Denn die in § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind seit dem 18. Dezember 2007 erfüllt.
Der am 29. November 2007 beim Sozialgericht eingegangene Antrag der Klägerin, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist seit dem 18. Dezember 2007 zugunsten der Klägerin entscheidungsreif, weil an diesem Tag ihre Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12. Dezember 2007 nebst den erforderlichen Belegen bei Gericht eingegangen ist. Ausweislich dieser Unterlagen ist die Klägerin nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, weil sie lediglich laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches bezieht und über kein einzusetzendes Vermögen verfügt.
Ferner bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn die Klägerin hat eine reale Chance, mit dem von ihr verfolgten Anspruch auf Übernahme von Mietschulden einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 3.003,74 EUR zumindest anteilig durchzudringen. Wie das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, kann die Klägerin diesen Anspruch zwar nicht mit Erfolg auf § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) stützen, weil der Beklagte ihr bereits seit Jahren keine Leistungen für Unterkunft und Heizung mehr erbringt. Zudem besteht das den Schulden zugrunde liegende Mietverhältnis nicht mehr, so dass die Schuldenübernahme auch nicht mehr dazu dienen kann, der Klägerin die Unterkunft zu sichern. Nach Lage der Akten spricht jedoch einiges dafür, dass die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Juni 2005, ab dem sie von ihrem ehemaligen Vermieter auf Zahlung rückständiger Mieten sowie weiterer aus dem Mietverhältnis resultierender Kosten in Anspruch genommen wird, bis zu ihrem mit dem Aufhebungsbescheid vom 26. Juni 2006 rückwirkend herbeigeführten Ausscheiden aus dem Leistungsbezug mit Ablauf des 31. Januar 2006 anteilig Leistungen für Unterkunft und Heizung deshalb beanspruchen kann, weil der Beklagte – was anders als der vom Sozialgericht allein geprüfte Anspruch nach § 22 Abs. 5 SGB II nicht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, sondern mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen wäre – seine Verpflichtungen aus den diese Zeit betreffenden Bewilligungsbescheiden nicht in ausreichendem Maße erfüllt hat. Wie sich aus den von ihm überreichten Verwaltungsvorgängen ergibt, hat der Beklagte zwar den von der Klägerin geschuldeten Mietzins in Höhe von monatlich 310,17 EUR auf das im Mietvertrag aufgeführte Konto des ehemaligen Vermieters der Klägerin überwiesen. Der Mietzins hat den Vermieter jedoch möglicherweise nicht in allen Monaten (vollständig) erreicht, weil sich zu einem bislang nicht bekannten Zeitpunkt die Kontonummer des Mietkontos geändert hat und der Vermieter erst auf Nachfrage der Klägerin Umbuchungen von bislang nicht bekannter Höhe für bislang nicht bekannte Zeiträume vorgenommen hat. Dafür, dass der Vermieter den Mietzins nicht (vollständig) erhalten oder auf dem falschen Konto zwar erhalten, aber wegen fehlender Zuordenbarkeit (teilweise) wieder zurückgezahlt haben könnte, spricht im Übrigen auch, dass der von der Klägerin im Juni 2006 bei dem Beklagten eingereichte Auszug ihres Mietkontos für die Monate Juni 2005 bis Mai 2006 nur einen einmaligen Zahlungseingang in Höhe von 1.916,38 EUR ausweist, der – legt man den genannten Betrag auf den Bewilligungszeitraum von Juni 2005 bis Januar 2006 um – die Mietkosten für sieben Monate in Höhe von (310,17 EUR x 7 =) 2.171,19 EUR um immerhin 254,81 EUR unterschreitet. Ferner nennt auch der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 4. März 2008 Zahlen, die sich rechnerisch nicht nachvollziehen lassen und sich zudem nicht mit dem Betrag decken, der sich ergeben müsste, sollten allein die sieben Mieten in Höhe von 310,17 EUR monatlich für die nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Leistungsbezug liegende Zeit von Februar bis August 2006 offen sein. Diese Unstimmigkeiten müssen zunächst durch Rückfragen bei dem ehemaligen Vermieter der Klägerin sowie der Beklagten aufgeklärt werden, bevor über die von der Klägerin erhobene Klage entschieden werden kann. Da sich der Ausgang der erforderlichen Aufklärungsbemühungen nicht prognostizieren lässt, ist der Klage nach dem gegenwärtigen Aktenstand eine hinreichende Erfolgsaussicht beizumessen, die die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerechtfertigt erscheinen lässt. Im Hinblick hierauf kann die Klage auch nicht als mutwillig bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund bedurfte es für den Senat gegenwärtig noch nicht der weiteren Prüfung, ob nicht der Aufhebungsbescheid insgesamt rechtswidrig sein könnte.
Angesichts der jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Schwierigkeiten des Falles erweist sich darüber hinaus die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt als erforderlich, so dass ihr ein Rechtsanwalt beizuordnen war. Da die Klägerin von ihrem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch gemacht hat, hat der Senat für sie auf ihren Antrag die im Tenor bezeichnete Rechtsanwältin ausgewählt und ihr beigeordnet. Diese Rechtsanwältin ist standesrechtlich verpflichtet, das Mandat zu übernehmen.
Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Denn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren für die Zeit vor dem 18. Dezember 2007 kommt nicht in Betracht, weil die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved