Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 25 AS 822/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 811/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. April 2008 werden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu 1) deren notwendige außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Verfahrensbeteiligten nicht statt.
Gründe:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Reglung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 4, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
a) Dies zugrunde gelegt, ist die Beschwerde der Antragsgegnerin unbegründet, soweit sie mit Bescheid vom 28. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Mai 2008 den erstinstanzlichen Beschluss des Sozialgerichts Potsdam umgesetzt und die der Antragstellerin zu 1) für den strittigen Zeitraum vom 9. April bis zum 31. Juli 2008 als Vorschuss bewilligten Leistungen jedenfalls teilweise, d. h. in Höhe von insgesamt 658,65 EUR (137,20 EUR für April 2008, von jeweils 164,68 EUR für Mai und Juni 2008 und von 192,09 EUR für Juli 2008) auch tatsächlich ausbezahlt hat. Denn insoweit fehlt das eilige Regelungsbedürfnis für eine aufhebende oder abändernde Entscheidung des erstinstanzlichen, ausschließlich die Antragstellerin zu 1) begünstigenden Leistungsausspruches. Ebenso, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes auf Seiten der Antragsteller in Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG stellt und in aller Regel keine Leistungen für die Vergangenheit zuspricht, sind – spiegelbildlich – auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines eiligen Regelungsbedürfnisses auf Seiten eines die Beschwerde führenden Antragsgegners zu stellen. Dies folgt aus der besonderen Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz und der darin enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes. Die Funktion dieses einstweiligen Rechtsschutzes besteht allein darin, in den Fällen für vorläufigen Rechtsschutz zu sorgen, in denen der – grundsätzlich vorrangige – Rechtsschutz des Verfahrens der Hauptsache zu spät käme oder aus anderen Gründen keinen ausreichenden, insbesondere keinen effektiven Rechtsschutz bieten kann. Daraus folgt, dass – sowohl für Antragsteller als auch für Antragsgegner – Rechtsbehelfe und Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes dann keinen Erfolg haben können, wenn dem jeweils Rechtsschutz Suchenden das Zuwarten auf den Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zumutbar ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend für die Antragsgegnerin erfüllt, denn ihr ist nunmehr das Zuwarten auf den Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zumutbar, soweit, wie dargelegt, Leistungen in Umsetzung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts der Antragstellerin zu 1) teilweise ausgezahlt worden sind. Zur faktischen Ausführung des angefochtenen Beschlusses war die Antragsgegnerin auch verpflichtet, weil der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. April 2008 sofort vollstreckbar war und weil der Senat mit Beschluss vom 23. April 2008 in dem Verfahren L 25 AS 817/08 ER und mit Beschluss vom 6. Juni 2008 in dem Verfahren L 25 AS 1079/08 ER die Anträge der Antragsgegnerin, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. April 2008 durch einstweilige Anordnung auszusetzen, abgelehnt hatte. Dies bedeutet jedoch zugleich, dass die Antragsgegnerin – selbst wenn sie jetzt im Verfahren der Beschwerde erfolgreich wäre – allenfalls erreichen könnte, dass sie möglicherweise die bereits an die Antragstellerin zu 1) ausgezahlten Beträge zurückfordern könnte. Hierbei wäre sie jedoch an alle Schuldnerschutzvorschriften gebunden, insbesondere auch an die Vorschriften über Pfändungsfreigrenzen und Einschränkungen der Verrechnungsmöglichkeiten. Angesichts der jedenfalls derzeit bestehenden Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 1) ist nicht damit zu rechnen, dass die Antragsgegnerin innerhalb kurzer Frist in die Lage versetzt werden könnte, gegebenenfalls die ausgezahlten Geldbeträge von der Antragstellerin zu 1) zurückzuerhalten. Vor diesem Hintergrund besteht nach den vorgenannten Maßstäben kein eiliges Regelungsbedürfnis mehr für die Antragsgegnerin bezogen auf die Durchführung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, soweit Leistungen an die Antragstellerin zu 1) selbst ausgezahlt worden sind. Vielmehr ist der Antragsgegnerin insoweit uneingeschränkt zumutbar, den Ausgang des Verfahrens der Hauptsache abzuwarten und dort nach einem etwaigen Obsiegen die mögliche Rückforderung ausgezahlter Beträge zu prüfen. Sollte im Übrigen zwischenzeitlich eine wesentliche Besserung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu 1) erkennbar werden, steht der Antragsgegnerin auch die Möglichkeit eines an das Sozialgericht Potsdam zu richtenden Abänderungsantrages bezüglich des angefochtenen Beschlusses auch nach Eintritt von dessen Rechtskraft zur Verfügung.
b) Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat aber auch im Übrigen keinen Erfolg, soweit die nach dem ausdrücklichen Tenor des Sozialgerichts allein der Antragstellerin zu 1) zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II noch nicht an diese ausgezahlt worden sind. Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 1) auch in diesem Umfang sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat; Anordnungsanspruch und -grund liegen auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats weiterhin vor. Hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs folgt der Senat der schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung des Beschlusses des Sozialgerichts und sieht von einer weiteren Darlegung in den Gründen ab. Der Senat sieht sich auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der insoweit noch nicht ausgezahlten Leistungen an die Antragstellerin zu 1) zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht veranlasst. Die Frage, ob die von dem Antragsteller zu 2) erzielten Pachteinnahmen den Bedarf der Antragstellerin zu 1) im strittigen Bedarfszeitraum verringern oder in Gänze entfallen lassen würden und ob der nach Maßgabe des SGB II zu ermittelnde Bedarf der Antragstellerin zu 1) bzw. das nach Maßgabe des SGB II zu ermittelnde verwertbare Einkommen des Antragstellers zu 2) der Höhe nach zutreffend berechnet worden ist – wobei die Antragsgegnerin selbst sogar von einem geringeren monatlichen Einkommen des Antragstellers zu 2) ausgeht als vom Sozialgericht angenommen, was sich wiederum bedarfssteigernd auf die Antragstellerin zu 1) auswirken dürfte - , muss letztlich der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal zumindest unter Abwägung der widerstreitenden Interessen an dem Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hilfebedürftigkeit zumindest im Umfang der erstinstanzlich zusprechenden Entscheidung hinreichend glaubhaft gemacht ist.
Insoweit hat das Sozialgericht auch zu Recht das Bestehen eines Anordnungsgrundes bejaht. Dieser ist hinsichtlich der an die Antragstellerin zu 1) nicht ausgezahlten Beträge auch nicht deshalb entfallen, weil die Antragsgegnerin die Differenzbeträge zwischen den geleisteten Auszahlungen an die Antragstellerin zu 1) zu dem jeweils vollen Monatsbetrag von 319,40 EUR, wie erstinstanzlich indes allein der Antragstellerin zu 1) zugesprochen, den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bewilligt und ausgezahlt hat. Denn angesichts der insoweit getroffenen eindeutigen Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich dieser Beträge kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, die Leistungen an die Antragsstellerin zu 1) erbracht zu haben bzw. diese Leistungen der Antragstellerin zu 1) zuzurechnen. Insbesondere darf die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1) nicht darauf verweisen, auf Leistungen (vorläufig) zurückzugreifen, die ausdrücklich jeweils anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft mit wirksamem Bewilligungsbescheid zuerkannt wurden.
2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 2) war ebenfalls zurückzuweisen. Es fehlt hinsichtlich des geltend gemachten Begehrens auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn es ist nicht ersichtlich, welche unzumutbaren Nachteile entstehen, wenn dem Antragsbegehren des Antragstellers zu 2) nicht sofort entsprochen wird. Wie das Sozialgericht im Einzelnen in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, verfügt der Antragstellerin zu 2) über ein ausreichendes Einkommen, um den auf ihn entfallenden Bedarf an Regelleistungen einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung abzudecken.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Verfahrens war dahingehend abzuändern, dass es mit Blick auf eine erstinstanzlich stattgebende Entscheidung zugunsten der Antragstellerin zu 1) gerechtfertigt ist, die Antragsgegnerin allein zur Erstattung von deren außergerichtlichen Kosten zu verpflichten, hingegen der Antragsteller zu 2) als ein insoweit unterlegener Verfahrensbeteiligter eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nicht verlangen kann.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Gründe:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Hierzu hat der betreffende Antragsteller das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Reglung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 4, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).
a) Dies zugrunde gelegt, ist die Beschwerde der Antragsgegnerin unbegründet, soweit sie mit Bescheid vom 28. April 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. Mai 2008 den erstinstanzlichen Beschluss des Sozialgerichts Potsdam umgesetzt und die der Antragstellerin zu 1) für den strittigen Zeitraum vom 9. April bis zum 31. Juli 2008 als Vorschuss bewilligten Leistungen jedenfalls teilweise, d. h. in Höhe von insgesamt 658,65 EUR (137,20 EUR für April 2008, von jeweils 164,68 EUR für Mai und Juni 2008 und von 192,09 EUR für Juli 2008) auch tatsächlich ausbezahlt hat. Denn insoweit fehlt das eilige Regelungsbedürfnis für eine aufhebende oder abändernde Entscheidung des erstinstanzlichen, ausschließlich die Antragstellerin zu 1) begünstigenden Leistungsausspruches. Ebenso, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes auf Seiten der Antragsteller in Verfahren nach § 86 b Abs. 2 SGG stellt und in aller Regel keine Leistungen für die Vergangenheit zuspricht, sind – spiegelbildlich – auch gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines eiligen Regelungsbedürfnisses auf Seiten eines die Beschwerde führenden Antragsgegners zu stellen. Dies folgt aus der besonderen Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz und der darin enthaltenen Garantie effektiven Rechtsschutzes. Die Funktion dieses einstweiligen Rechtsschutzes besteht allein darin, in den Fällen für vorläufigen Rechtsschutz zu sorgen, in denen der – grundsätzlich vorrangige – Rechtsschutz des Verfahrens der Hauptsache zu spät käme oder aus anderen Gründen keinen ausreichenden, insbesondere keinen effektiven Rechtsschutz bieten kann. Daraus folgt, dass – sowohl für Antragsteller als auch für Antragsgegner – Rechtsbehelfe und Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes dann keinen Erfolg haben können, wenn dem jeweils Rechtsschutz Suchenden das Zuwarten auf den Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zumutbar ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend für die Antragsgegnerin erfüllt, denn ihr ist nunmehr das Zuwarten auf den Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache zumutbar, soweit, wie dargelegt, Leistungen in Umsetzung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts der Antragstellerin zu 1) teilweise ausgezahlt worden sind. Zur faktischen Ausführung des angefochtenen Beschlusses war die Antragsgegnerin auch verpflichtet, weil der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. April 2008 sofort vollstreckbar war und weil der Senat mit Beschluss vom 23. April 2008 in dem Verfahren L 25 AS 817/08 ER und mit Beschluss vom 6. Juni 2008 in dem Verfahren L 25 AS 1079/08 ER die Anträge der Antragsgegnerin, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 9. April 2008 durch einstweilige Anordnung auszusetzen, abgelehnt hatte. Dies bedeutet jedoch zugleich, dass die Antragsgegnerin – selbst wenn sie jetzt im Verfahren der Beschwerde erfolgreich wäre – allenfalls erreichen könnte, dass sie möglicherweise die bereits an die Antragstellerin zu 1) ausgezahlten Beträge zurückfordern könnte. Hierbei wäre sie jedoch an alle Schuldnerschutzvorschriften gebunden, insbesondere auch an die Vorschriften über Pfändungsfreigrenzen und Einschränkungen der Verrechnungsmöglichkeiten. Angesichts der jedenfalls derzeit bestehenden Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 1) ist nicht damit zu rechnen, dass die Antragsgegnerin innerhalb kurzer Frist in die Lage versetzt werden könnte, gegebenenfalls die ausgezahlten Geldbeträge von der Antragstellerin zu 1) zurückzuerhalten. Vor diesem Hintergrund besteht nach den vorgenannten Maßstäben kein eiliges Regelungsbedürfnis mehr für die Antragsgegnerin bezogen auf die Durchführung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, soweit Leistungen an die Antragstellerin zu 1) selbst ausgezahlt worden sind. Vielmehr ist der Antragsgegnerin insoweit uneingeschränkt zumutbar, den Ausgang des Verfahrens der Hauptsache abzuwarten und dort nach einem etwaigen Obsiegen die mögliche Rückforderung ausgezahlter Beträge zu prüfen. Sollte im Übrigen zwischenzeitlich eine wesentliche Besserung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu 1) erkennbar werden, steht der Antragsgegnerin auch die Möglichkeit eines an das Sozialgericht Potsdam zu richtenden Abänderungsantrages bezüglich des angefochtenen Beschlusses auch nach Eintritt von dessen Rechtskraft zur Verfügung.
b) Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat aber auch im Übrigen keinen Erfolg, soweit die nach dem ausdrücklichen Tenor des Sozialgerichts allein der Antragstellerin zu 1) zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II noch nicht an diese ausgezahlt worden sind. Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 1) auch in diesem Umfang sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat; Anordnungsanspruch und -grund liegen auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats weiterhin vor. Hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs folgt der Senat der schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung des Beschlusses des Sozialgerichts und sieht von einer weiteren Darlegung in den Gründen ab. Der Senat sieht sich auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der insoweit noch nicht ausgezahlten Leistungen an die Antragstellerin zu 1) zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht veranlasst. Die Frage, ob die von dem Antragsteller zu 2) erzielten Pachteinnahmen den Bedarf der Antragstellerin zu 1) im strittigen Bedarfszeitraum verringern oder in Gänze entfallen lassen würden und ob der nach Maßgabe des SGB II zu ermittelnde Bedarf der Antragstellerin zu 1) bzw. das nach Maßgabe des SGB II zu ermittelnde verwertbare Einkommen des Antragstellers zu 2) der Höhe nach zutreffend berechnet worden ist – wobei die Antragsgegnerin selbst sogar von einem geringeren monatlichen Einkommen des Antragstellers zu 2) ausgeht als vom Sozialgericht angenommen, was sich wiederum bedarfssteigernd auf die Antragstellerin zu 1) auswirken dürfte - , muss letztlich der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, zumal zumindest unter Abwägung der widerstreitenden Interessen an dem Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hilfebedürftigkeit zumindest im Umfang der erstinstanzlich zusprechenden Entscheidung hinreichend glaubhaft gemacht ist.
Insoweit hat das Sozialgericht auch zu Recht das Bestehen eines Anordnungsgrundes bejaht. Dieser ist hinsichtlich der an die Antragstellerin zu 1) nicht ausgezahlten Beträge auch nicht deshalb entfallen, weil die Antragsgegnerin die Differenzbeträge zwischen den geleisteten Auszahlungen an die Antragstellerin zu 1) zu dem jeweils vollen Monatsbetrag von 319,40 EUR, wie erstinstanzlich indes allein der Antragstellerin zu 1) zugesprochen, den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bewilligt und ausgezahlt hat. Denn angesichts der insoweit getroffenen eindeutigen Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich dieser Beträge kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, die Leistungen an die Antragsstellerin zu 1) erbracht zu haben bzw. diese Leistungen der Antragstellerin zu 1) zuzurechnen. Insbesondere darf die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1) nicht darauf verweisen, auf Leistungen (vorläufig) zurückzugreifen, die ausdrücklich jeweils anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft mit wirksamem Bewilligungsbescheid zuerkannt wurden.
2. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 2) war ebenfalls zurückzuweisen. Es fehlt hinsichtlich des geltend gemachten Begehrens auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Denn es ist nicht ersichtlich, welche unzumutbaren Nachteile entstehen, wenn dem Antragsbegehren des Antragstellers zu 2) nicht sofort entsprochen wird. Wie das Sozialgericht im Einzelnen in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, verfügt der Antragstellerin zu 2) über ein ausreichendes Einkommen, um den auf ihn entfallenden Bedarf an Regelleistungen einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung abzudecken.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Der Kostenausspruch des erstinstanzlichen Verfahrens war dahingehend abzuändern, dass es mit Blick auf eine erstinstanzlich stattgebende Entscheidung zugunsten der Antragstellerin zu 1) gerechtfertigt ist, die Antragsgegnerin allein zur Erstattung von deren außergerichtlichen Kosten zu verpflichten, hingegen der Antragsteller zu 2) als ein insoweit unterlegener Verfahrensbeteiligter eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nicht verlangen kann.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
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