Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 1468/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 266/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 157/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. September 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die 1956 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin und einzige Angestellte des Fördervereins der Z-Schule in G-Stadt. Der Förderverein verwaltet Gelder aus dem Europäischen Sozialfond zur Förderung benachteiligter Schülergruppen. Die Klägerin betreut in der gewerblichen Abteilung der berufsbildenden Schule die zwei Klassen für die "Eingliederung in die berufliche Arbeitswelt". Sie ist zuständig für Einzelförderung, Gruppenunterricht und nimmt an sogenannten doppelt besetzten Stunden zusammen mit einer Lehrkraft teil, um schwächere Schüler zu unterstützen. Ihre Tätigkeit erfolgt nach Abstimmung in Teambesprechungen mit den jeweiligen Lehrkräften. Durch diese Tätigkeit hat die Klägerin Kontakt zu etwa zehn Lehrern der gewerblichen Abteilung. Die Z-Schule beschäftigt insgesamt 70 Lehrkräfte.
Am 16. Juni 2001, einem Samstag, nahm die Klägerin an einer von dem Kultur- und Vergnügungsausschuss des Kollegiums der Z-Schule (KUVA) organisierten Fahrradtour teil. Die Klägerin stürzte dabei auf das linke Handgelenk und zog sich eine distale dislozierte Radiusfraktur zu. An der Fahrradtour nahmen insgesamt zehn Personen teil, die Klägerin und Lehrerinnen und Lehrer der Z-Schule. Die Gruppe traf sich um 10:00 Uhr morgens in Z-Stadt und befuhr Radwege über R-Stadt, H-Stadt bis nach M Stadt, wo man gemeinsam ein Mittagessen einnahm. Danach führte die Fahrstrecke über B-Stadt Richtung S-Stadt. Im B-Stadt Waldgasthaus wurde Kaffee getrunken und anschließend die Rückfahrt über B-Stadt, X-Stadt, A-Stadt, Y-Stadt nach Z-Stadt angetreten. Der KUVA war am 8. Februar 2001 von sechs an der Z-Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrern gegründet worden. Der Ausschuss hat es sich zur Aufgabe gemacht "abteilungsübergreifend solche kommunikations- und teamfördernden Gemeinschaftsaktionen von Kolleginnen und Kollegen zu initiieren, die teils bewusst in deutlichem Gegensatz, teils aber auch in Erweiterung des professionellen Auftrags zu sehen sind." Es werden "Aktivitäten wie Feiern, Ausstellungen, Ausflüge, Lesungen, Events mit Erlebnischarakter und Vorträge" geplant und organisiert. Dabei hat der KUVA nach eigenem Bekunden nicht den Anspruch, mit seinen Vorhaben möglichst immer alle Kolleginnen und Kollegen und nicht immer eine Mehrheit anzusprechen.
Der Durchgangsarzt Prof. Dr. med. H. teilte der Beklagten mit Bericht vom 2. Juli 2001 mit, der Unfall der Klägerin habe sich während eines Betriebsausflugs ereignet. Der Vorsitzende des Fördervereins der Z-Schule, der Zeuge DE. gab unter dem 2. August 2001 an: "Der Unfall von Frau A., fand am Samstag, dem 16. Juni 2001 im Rahmen einer privaten, untereinander organisierten Radtour von 10 Kolleginnen und Kollegen statt. Laut telefonischer Rücksprache mit Frau L. am 2. August handelt es sich bei dieser Form von Wochenendausflug nicht um eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung."
Mit Bescheid vom 6. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 16. Juni 2001 ab. Die Klägerin habe den Unfall nicht bei einer versicherten Tätigkeit erlitten. Zwar sei auch die Teilnahme an einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung versichert, jedoch habe es sich bei dem von dem KUVA organisierten Fahrrad-ausflug nicht um eine solche Veranstaltung gehandelt. Die Veranstaltungen des KUVA dienten kulturellen Zwecken und nicht der Verbundenheit der Betriebsgemeinschaft. Da die Klägerin einzige Arbeitnehmerin des Fördervereins sei, sei es außerdem fraglich, ob ihre Teilnahme an einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung der Z-Schule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.
Die Klägerin hat am 12. August 2002 beim Sozialgericht Gießen Klage erhoben und vorgetragen, es habe sich bei der Fahrradtour um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, die allen Kollegen offengestanden habe und von der Schulleitung gebilligt und gefördert worden sei. Ihre Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule sei für sie besonders wichtig, um Kontakt zu den übrigen Lehrkräften zu halten. Sie erhalte aus diesen Aktivitäten wertvolle Anregungen für ihre berufliche Tätigkeit, insbesondere wenn es um die Integration durch erlebnispädagogische Arbeit gehe.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2005 die Klägerin angehört und den früheren Vorsitzenden des Fördervereins und derzeitigen stellvertretenden Schulleiter der Z-Schule, DE. als Zeugen vernommen. Die Klägerin hat erklärt, die Veranstaltung des KUVA beinhalteten für sie die Möglichkeit als "außenstehende" Angestellte des Fördervereins intensiveren Kontakt zu ihren Kollegen zu pflegen, über die Kontakte während Konferenzen etc. hinaus. Sie nutze die Touren auch teilweise als Anregung bzw. Ausgangspunkt für entsprechende Unternehmungen mit ihren Schülern. Bei den KUVA-Veranstaltungen tausche sie sich mit den Kollegen aus, ob man so etwas mit den Schülern machen könne.
Der Zeuge DE. hat ausgesagt, hinsichtlich der Verbindungen des Vergnügungsausschusses mit der Schulleitung sei es nicht so gewesen, dass die Schulleitung gemeinsam mit dem Ausschuss an einem Tisch gesessen und die Veranstaltungen geplant habe. Die Planungen seien häufig auch spontan erfolgt. Da es zwischen den Mitgliedern des Ausschusses und der Schulleitung teilweise Personalunion gegeben habe, habe kein Anlass für allzu förmliche Absprachen bestanden. Die Schulleitung nehme grundsätzlich gerne an Veranstaltungen des KUVA teil, schon allein um eine "Corporate Identity" zu fördern. An der am 16. Juni 2001 stattgefundenen Fahrradtour habe weder der Schulleiter noch seine Stellvertreterin teilgenommen, weil diese sich hierfür nicht als ausreichend trainiert angesehen hätten. Es sei auch so, dass im Laufe der Jahre eine gewisse Verjüngung des Kollegiums eingetreten sei, so dass auch eine Veränderung der Veranstaltungsschwerpunkte eingesetzt habe. Er selbst habe an der Fahrradtour teilgenommen. Die Einladung hierzu habe im Lehrerzimmer ausgehangen.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 8. September 2005 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, "den Unfall der Klägerin vom 16. Juni 2002 als Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII anzuerkennen". In den Gründen hat es ausgeführt, die Veranstaltung vom 16. Juni 2001 habe sich in eine lange Jahre an der Z-Schule praktizierte und noch bestehende Tradition von gemeinsamen Unternehmungen des Lehrerkollegiums eingefügt. Ziel dieser Unternehmungen sei es, über die rein fachspezifischen Aspekte hinaus die kollegiale Verbundenheit aller Erzieher untereinander wie auch mit der Schulleitung zu stärken, um letztlich eine Verbesserung der Zusammenarbeit in der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Schüler zu erreichen. Die Veranstaltungen des KUVA seien von der Schulleitung zumindest gebilligt, teilweise auch durch Dienstbefreiungen etc. ausdrücklich gefördert worden. Bei der Beurteilung, ob eine versicherte Tätigkeit vorgelegen habe, sei nicht auf die jeweilige Einzelveranstaltung abzustellen, auch sei nicht maßgeblich, ob die Mehrzahl der Mitarbeiter einschließlich der jeweiligen Betriebsleitung/Schulleitung an der Veranstaltung teilgenommen habe. Den wechselnden Teilnehmerkreis sowie die unterschiedliche Teilnehmerzahl habe der Zeuge nachvollziehbar mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen konditionellen Fähigkeiten und die Altersstruktur des Kollegiums begründet. Die Radtour am 16. Juni 2001 habe alle Voraussetzungen einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung erfüllt.
Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 26. Oktober 2005 zugestellte Urteil mit Telefax vom 24. November 2005 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und macht geltend, die von dem KUVA veranstaltete Fahrradtour erfülle nicht die Kriterien zur Bejahung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Die Schulleitung habe weder die Veranstaltung initiiert noch an ihr teilgenommen. Der Zeuge DE. sei zum damaligen Zeitpunkt Abteilungsleiter und Mitglied im Vergnügungsausschuss gewesen und habe nicht als sogenannter Beauftragter der Schulleitung an der Fahrradtour teilgenommen. Die Veranstaltung habe nur sportlich ambitionierten Personen offengestanden. Eine Veranstaltung, die aufgrund der unterschiedlichen konditionellen Fähigkeiten und der Altersstruktur tatsächlich nur von einem bestimmten, begrenzten Teilnehmerkreis wahrgenommen werden könne, richte sich im Übrigen allenfalls formell an alle Mitglieder des Kollegenkreises; tatsächlich würden jedoch bestimmte Betriebsangehörige ausgeschlossen. Weder der Schulleiter noch dessen Stellvertreterin hätten an der Fahrradtour teilgenommen, da sie sich hierfür nicht als genügend austrainiert gesehen hätten. Die Teilnehmerzahl von zehn Personen stehe im Übrigen in einem Missverhältnis zu den 70 Personen der Gesamtbelegschaft, eine Mindestbeteiligung von 20 % sei nicht erfüllt. Bei dem KUVA handele es sich um einen Ausschuss, der Veranstaltungen in der Freizeit, zur Unterhaltung und zur Erholung organisiere. Hierfür spreche auch das breite Angebot von sportlichen wie kulturellen Ereignissen. Jedes Angebot werde sämtlichen Kollegen und Kolleginnen bekannt gegeben, bei Interesse werde zugesagt. Die Schulleitung müsse hierzu nicht ihre Genehmigung erteilen und Veranstaltungen auch nicht durch ihre Anwesenheit sanktionieren, es sei denn, auch sie habe daran ein persönliches Interesse. Auch wenn sich zufällig eine große Anzahl von Mitarbeitern für eine Thematik interessiere, entstehe hierbei nicht automatisch eine Gemeinschaftsveranstaltung, wie sie der Gesetzgeber unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt habe, auch wenn der Unternehmer wie ein Mitarbeiter teilnehme. Es genüge nicht, dass durch eine Veranstaltung das Betriebsklima gefördert werde und ein gutes Betriebsklima im Interesse der Unternehmensleitung liege. Ein Unternehmen habe es nicht in der Hand, einen sonst unversicherten Tatbestand auszuweiten, auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit mit dem Betrieb gestärkt werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des Sozialgerichts sei rechtens. Der Umstand, dass einzelne Kollegen nicht an der Fahrradtour teilgenommen hätten, stünde dem Charakter der Gemeinschaftsveranstaltung nicht entgegen. Die Veranstaltung habe jedenfalls einem Großteil der Kollegen offengestanden.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, denn die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, als sie am 16. Juni 2001 während der von dem KUVA organisierten Fahrradtour verunglückte und sich dabei eine distale dislozierte Radiusfraktur links zuzog.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII). Ein Arbeitsunfall liegt demnach vor, wenn das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welchen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128).
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen auch die Teilnahme am Betriebssport und die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Die von dem KUVA für den 16. Juni 2001 organisierte Fahrradtour war keine Ausübung von Betriebssport und war auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Z-Schule. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob die Teilnahme der Klägerin an dem Betriebssport der Z-Schule oder einer Gemeinschaftsveranstaltung der Z-Schule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, obwohl sie selbst nicht Arbeitnehmerin dieser Schule, sondern Angestellte des Fördervereins der Schule ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 – 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Die Teilnahme an der Fahrradtour stellt schon deshalb keine Ausübung von Betriebssport dar, weil es sich nicht um eine sportliche Betätigung gehandelt hat, die in regelmäßigen Übungsstunden erfolgt und dadurch regelmäßig auf einen Ausgleich der betrieblichen Arbeit gerichtet ist.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss im Interesse des Unternehmens liegen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dienen. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb oder freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Um die für den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander – zu erreichen, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen, von besonderen Fallgestaltungen in Großbetrieben, Versorgungsunternehmen etc. abgesehen. Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensleitung ausgerichteten Veranstaltung offensteht. Die Veranstaltung muss insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (so die Aufführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R, NZS 2005, 657 m.w.N.). Zutreffend hat die Beklagte geltend gemacht, dass diese Voraussetzungen hier schon nicht vorliegen, weil die Fahrradtour nur von einem begrenzten Teilnehmerkreis wahrgenommen werden konnte. Denn es war nicht allen Mitgliedern des Kollegiums aufgrund ihrer konditionellen Fähigkeiten und aufgrund ihres Alters möglich, an der angebotenen Fahrradtour teilzunehmen. Die Veranstaltung war somit insgesamt von ihrer Programmgestaltung her nicht geeignet, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, weil sie nicht die Gesamtheit der Belegschaft sondern nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten angesprochen hat. Hinzu kommt, dass die Schulleitung weder die Veranstaltung initiiert noch daran teilgenommen hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Fahrradtour im Einvernehmen mit der Schulleitung organisiert wurde oder der KUVA für die Schulleitung gehandelt hat.
Für die Klägerin stellte die Teilnahme an der Fahrradtour auch keine betriebliche Tätigkeit im engeren Sinne dar. Die Teilnahme an der Fahrradtour kann nicht der eigentlichen versicherten Tätigkeit der Klägerin zugerechnet werden. Der Umstand, dass ihr die Teilnahme an von dem KUVA organisierten Touren auch Anregungen für Unternehmungen mit Schülern gab, macht die Teilnahme an der Fahrradtour nicht zu einer betrieblichen bzw. dienstlichen Tätigkeit. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin durch die Teilnahme an Touren den Kontakt mit Kollegen intensivieren wollte. Diese von der Klägerin vorgebrachten Motive reichen nicht aus, um ihre Teilnahme an der Fahrradtour im Wesentlichen als dem Unternehmen dienend anzusehen. Bei der unternommenen Fahrradtour standen vielmehr Freizeitgestaltung, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund. Es fehlte an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Einen Versicherungsschutz im vorliegenden Fall zu bejahen, würde eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre unmöglich machen und führte außerdem dazu, den Versicherungsschutz entgegen dem Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung auf einen weiten Teil der privaten Lebenssphäre auszudehnen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2004).
Das Urteil des Sozialgerichts war folglich aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Die 1956 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin und einzige Angestellte des Fördervereins der Z-Schule in G-Stadt. Der Förderverein verwaltet Gelder aus dem Europäischen Sozialfond zur Förderung benachteiligter Schülergruppen. Die Klägerin betreut in der gewerblichen Abteilung der berufsbildenden Schule die zwei Klassen für die "Eingliederung in die berufliche Arbeitswelt". Sie ist zuständig für Einzelförderung, Gruppenunterricht und nimmt an sogenannten doppelt besetzten Stunden zusammen mit einer Lehrkraft teil, um schwächere Schüler zu unterstützen. Ihre Tätigkeit erfolgt nach Abstimmung in Teambesprechungen mit den jeweiligen Lehrkräften. Durch diese Tätigkeit hat die Klägerin Kontakt zu etwa zehn Lehrern der gewerblichen Abteilung. Die Z-Schule beschäftigt insgesamt 70 Lehrkräfte.
Am 16. Juni 2001, einem Samstag, nahm die Klägerin an einer von dem Kultur- und Vergnügungsausschuss des Kollegiums der Z-Schule (KUVA) organisierten Fahrradtour teil. Die Klägerin stürzte dabei auf das linke Handgelenk und zog sich eine distale dislozierte Radiusfraktur zu. An der Fahrradtour nahmen insgesamt zehn Personen teil, die Klägerin und Lehrerinnen und Lehrer der Z-Schule. Die Gruppe traf sich um 10:00 Uhr morgens in Z-Stadt und befuhr Radwege über R-Stadt, H-Stadt bis nach M Stadt, wo man gemeinsam ein Mittagessen einnahm. Danach führte die Fahrstrecke über B-Stadt Richtung S-Stadt. Im B-Stadt Waldgasthaus wurde Kaffee getrunken und anschließend die Rückfahrt über B-Stadt, X-Stadt, A-Stadt, Y-Stadt nach Z-Stadt angetreten. Der KUVA war am 8. Februar 2001 von sechs an der Z-Schule tätigen Lehrerinnen und Lehrern gegründet worden. Der Ausschuss hat es sich zur Aufgabe gemacht "abteilungsübergreifend solche kommunikations- und teamfördernden Gemeinschaftsaktionen von Kolleginnen und Kollegen zu initiieren, die teils bewusst in deutlichem Gegensatz, teils aber auch in Erweiterung des professionellen Auftrags zu sehen sind." Es werden "Aktivitäten wie Feiern, Ausstellungen, Ausflüge, Lesungen, Events mit Erlebnischarakter und Vorträge" geplant und organisiert. Dabei hat der KUVA nach eigenem Bekunden nicht den Anspruch, mit seinen Vorhaben möglichst immer alle Kolleginnen und Kollegen und nicht immer eine Mehrheit anzusprechen.
Der Durchgangsarzt Prof. Dr. med. H. teilte der Beklagten mit Bericht vom 2. Juli 2001 mit, der Unfall der Klägerin habe sich während eines Betriebsausflugs ereignet. Der Vorsitzende des Fördervereins der Z-Schule, der Zeuge DE. gab unter dem 2. August 2001 an: "Der Unfall von Frau A., fand am Samstag, dem 16. Juni 2001 im Rahmen einer privaten, untereinander organisierten Radtour von 10 Kolleginnen und Kollegen statt. Laut telefonischer Rücksprache mit Frau L. am 2. August handelt es sich bei dieser Form von Wochenendausflug nicht um eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung."
Mit Bescheid vom 6. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 16. Juni 2001 ab. Die Klägerin habe den Unfall nicht bei einer versicherten Tätigkeit erlitten. Zwar sei auch die Teilnahme an einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung versichert, jedoch habe es sich bei dem von dem KUVA organisierten Fahrrad-ausflug nicht um eine solche Veranstaltung gehandelt. Die Veranstaltungen des KUVA dienten kulturellen Zwecken und nicht der Verbundenheit der Betriebsgemeinschaft. Da die Klägerin einzige Arbeitnehmerin des Fördervereins sei, sei es außerdem fraglich, ob ihre Teilnahme an einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung der Z-Schule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe.
Die Klägerin hat am 12. August 2002 beim Sozialgericht Gießen Klage erhoben und vorgetragen, es habe sich bei der Fahrradtour um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, die allen Kollegen offengestanden habe und von der Schulleitung gebilligt und gefördert worden sei. Ihre Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule sei für sie besonders wichtig, um Kontakt zu den übrigen Lehrkräften zu halten. Sie erhalte aus diesen Aktivitäten wertvolle Anregungen für ihre berufliche Tätigkeit, insbesondere wenn es um die Integration durch erlebnispädagogische Arbeit gehe.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2005 die Klägerin angehört und den früheren Vorsitzenden des Fördervereins und derzeitigen stellvertretenden Schulleiter der Z-Schule, DE. als Zeugen vernommen. Die Klägerin hat erklärt, die Veranstaltung des KUVA beinhalteten für sie die Möglichkeit als "außenstehende" Angestellte des Fördervereins intensiveren Kontakt zu ihren Kollegen zu pflegen, über die Kontakte während Konferenzen etc. hinaus. Sie nutze die Touren auch teilweise als Anregung bzw. Ausgangspunkt für entsprechende Unternehmungen mit ihren Schülern. Bei den KUVA-Veranstaltungen tausche sie sich mit den Kollegen aus, ob man so etwas mit den Schülern machen könne.
Der Zeuge DE. hat ausgesagt, hinsichtlich der Verbindungen des Vergnügungsausschusses mit der Schulleitung sei es nicht so gewesen, dass die Schulleitung gemeinsam mit dem Ausschuss an einem Tisch gesessen und die Veranstaltungen geplant habe. Die Planungen seien häufig auch spontan erfolgt. Da es zwischen den Mitgliedern des Ausschusses und der Schulleitung teilweise Personalunion gegeben habe, habe kein Anlass für allzu förmliche Absprachen bestanden. Die Schulleitung nehme grundsätzlich gerne an Veranstaltungen des KUVA teil, schon allein um eine "Corporate Identity" zu fördern. An der am 16. Juni 2001 stattgefundenen Fahrradtour habe weder der Schulleiter noch seine Stellvertreterin teilgenommen, weil diese sich hierfür nicht als ausreichend trainiert angesehen hätten. Es sei auch so, dass im Laufe der Jahre eine gewisse Verjüngung des Kollegiums eingetreten sei, so dass auch eine Veränderung der Veranstaltungsschwerpunkte eingesetzt habe. Er selbst habe an der Fahrradtour teilgenommen. Die Einladung hierzu habe im Lehrerzimmer ausgehangen.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 8. September 2005 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, "den Unfall der Klägerin vom 16. Juni 2002 als Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII anzuerkennen". In den Gründen hat es ausgeführt, die Veranstaltung vom 16. Juni 2001 habe sich in eine lange Jahre an der Z-Schule praktizierte und noch bestehende Tradition von gemeinsamen Unternehmungen des Lehrerkollegiums eingefügt. Ziel dieser Unternehmungen sei es, über die rein fachspezifischen Aspekte hinaus die kollegiale Verbundenheit aller Erzieher untereinander wie auch mit der Schulleitung zu stärken, um letztlich eine Verbesserung der Zusammenarbeit in der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Schüler zu erreichen. Die Veranstaltungen des KUVA seien von der Schulleitung zumindest gebilligt, teilweise auch durch Dienstbefreiungen etc. ausdrücklich gefördert worden. Bei der Beurteilung, ob eine versicherte Tätigkeit vorgelegen habe, sei nicht auf die jeweilige Einzelveranstaltung abzustellen, auch sei nicht maßgeblich, ob die Mehrzahl der Mitarbeiter einschließlich der jeweiligen Betriebsleitung/Schulleitung an der Veranstaltung teilgenommen habe. Den wechselnden Teilnehmerkreis sowie die unterschiedliche Teilnehmerzahl habe der Zeuge nachvollziehbar mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen konditionellen Fähigkeiten und die Altersstruktur des Kollegiums begründet. Die Radtour am 16. Juni 2001 habe alle Voraussetzungen einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung erfüllt.
Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 26. Oktober 2005 zugestellte Urteil mit Telefax vom 24. November 2005 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und macht geltend, die von dem KUVA veranstaltete Fahrradtour erfülle nicht die Kriterien zur Bejahung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Die Schulleitung habe weder die Veranstaltung initiiert noch an ihr teilgenommen. Der Zeuge DE. sei zum damaligen Zeitpunkt Abteilungsleiter und Mitglied im Vergnügungsausschuss gewesen und habe nicht als sogenannter Beauftragter der Schulleitung an der Fahrradtour teilgenommen. Die Veranstaltung habe nur sportlich ambitionierten Personen offengestanden. Eine Veranstaltung, die aufgrund der unterschiedlichen konditionellen Fähigkeiten und der Altersstruktur tatsächlich nur von einem bestimmten, begrenzten Teilnehmerkreis wahrgenommen werden könne, richte sich im Übrigen allenfalls formell an alle Mitglieder des Kollegenkreises; tatsächlich würden jedoch bestimmte Betriebsangehörige ausgeschlossen. Weder der Schulleiter noch dessen Stellvertreterin hätten an der Fahrradtour teilgenommen, da sie sich hierfür nicht als genügend austrainiert gesehen hätten. Die Teilnehmerzahl von zehn Personen stehe im Übrigen in einem Missverhältnis zu den 70 Personen der Gesamtbelegschaft, eine Mindestbeteiligung von 20 % sei nicht erfüllt. Bei dem KUVA handele es sich um einen Ausschuss, der Veranstaltungen in der Freizeit, zur Unterhaltung und zur Erholung organisiere. Hierfür spreche auch das breite Angebot von sportlichen wie kulturellen Ereignissen. Jedes Angebot werde sämtlichen Kollegen und Kolleginnen bekannt gegeben, bei Interesse werde zugesagt. Die Schulleitung müsse hierzu nicht ihre Genehmigung erteilen und Veranstaltungen auch nicht durch ihre Anwesenheit sanktionieren, es sei denn, auch sie habe daran ein persönliches Interesse. Auch wenn sich zufällig eine große Anzahl von Mitarbeitern für eine Thematik interessiere, entstehe hierbei nicht automatisch eine Gemeinschaftsveranstaltung, wie sie der Gesetzgeber unter Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt habe, auch wenn der Unternehmer wie ein Mitarbeiter teilnehme. Es genüge nicht, dass durch eine Veranstaltung das Betriebsklima gefördert werde und ein gutes Betriebsklima im Interesse der Unternehmensleitung liege. Ein Unternehmen habe es nicht in der Hand, einen sonst unversicherten Tatbestand auszuweiten, auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit mit dem Betrieb gestärkt werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des Sozialgerichts sei rechtens. Der Umstand, dass einzelne Kollegen nicht an der Fahrradtour teilgenommen hätten, stünde dem Charakter der Gemeinschaftsveranstaltung nicht entgegen. Die Veranstaltung habe jedenfalls einem Großteil der Kollegen offengestanden.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, denn die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, als sie am 16. Juni 2001 während der von dem KUVA organisierten Fahrradtour verunglückte und sich dabei eine distale dislozierte Radiusfraktur links zuzog.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 begründenden Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII). Ein Arbeitsunfall liegt demnach vor, wenn das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignete, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welchen der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (vgl. BSGE 58, 76, 77; BSGE 61, 127, 128).
Im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter Versicherungsschutz stehen auch die Teilnahme am Betriebssport und die Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Die von dem KUVA für den 16. Juni 2001 organisierte Fahrradtour war keine Ausübung von Betriebssport und war auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Z-Schule. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob die Teilnahme der Klägerin an dem Betriebssport der Z-Schule oder einer Gemeinschaftsveranstaltung der Z-Schule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, obwohl sie selbst nicht Arbeitnehmerin dieser Schule, sondern Angestellte des Fördervereins der Schule ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 2. Juli 1996 – 2 RU 32/95 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29; 26. Oktober 2004 – B 2 U 38/03 R und 13. Dezember 2005 – B 2 U 29/04 R -) steht eine sportliche Betätigung dann als Ausübung von Betriebssport unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht einen Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen beschränkt, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen haben, die Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Die Teilnahme an der Fahrradtour stellt schon deshalb keine Ausübung von Betriebssport dar, weil es sich nicht um eine sportliche Betätigung gehandelt hat, die in regelmäßigen Übungsstunden erfolgt und dadurch regelmäßig auf einen Ausgleich der betrieblichen Arbeit gerichtet ist.
Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss im Interesse des Unternehmens liegen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dienen. Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten stehen auch dann nicht unter Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt werden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander dient. Die Veranstaltung muss deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen werden. Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht nur aus eigenem Antrieb oder freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Um die für den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wesentliche "betriebliche Zielsetzung" Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander – zu erreichen, muss die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen, von besonderen Fallgestaltungen in Großbetrieben, Versorgungsunternehmen etc. abgesehen. Es reicht nicht aus, dass allen Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Beschäftigten des Unternehmens oder Unternehmensleitung ausgerichteten Veranstaltung offensteht. Die Veranstaltung muss insgesamt von ihrer Programmgestaltung her geeignet sein, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, indem sie die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten anspricht. Die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen ist nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (so die Aufführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2004 – B 2 U 47/03 R, NZS 2005, 657 m.w.N.). Zutreffend hat die Beklagte geltend gemacht, dass diese Voraussetzungen hier schon nicht vorliegen, weil die Fahrradtour nur von einem begrenzten Teilnehmerkreis wahrgenommen werden konnte. Denn es war nicht allen Mitgliedern des Kollegiums aufgrund ihrer konditionellen Fähigkeiten und aufgrund ihres Alters möglich, an der angebotenen Fahrradtour teilzunehmen. Die Veranstaltung war somit insgesamt von ihrer Programmgestaltung her nicht geeignet, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens beizutragen, weil sie nicht die Gesamtheit der Belegschaft sondern nur einen begrenzten Kreis der Beschäftigten angesprochen hat. Hinzu kommt, dass die Schulleitung weder die Veranstaltung initiiert noch daran teilgenommen hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass die Fahrradtour im Einvernehmen mit der Schulleitung organisiert wurde oder der KUVA für die Schulleitung gehandelt hat.
Für die Klägerin stellte die Teilnahme an der Fahrradtour auch keine betriebliche Tätigkeit im engeren Sinne dar. Die Teilnahme an der Fahrradtour kann nicht der eigentlichen versicherten Tätigkeit der Klägerin zugerechnet werden. Der Umstand, dass ihr die Teilnahme an von dem KUVA organisierten Touren auch Anregungen für Unternehmungen mit Schülern gab, macht die Teilnahme an der Fahrradtour nicht zu einer betrieblichen bzw. dienstlichen Tätigkeit. Dies gilt auch insoweit, als die Klägerin durch die Teilnahme an Touren den Kontakt mit Kollegen intensivieren wollte. Diese von der Klägerin vorgebrachten Motive reichen nicht aus, um ihre Teilnahme an der Fahrradtour im Wesentlichen als dem Unternehmen dienend anzusehen. Bei der unternommenen Fahrradtour standen vielmehr Freizeitgestaltung, Unterhaltung und Erholung im Vordergrund. Es fehlte an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang. Einen Versicherungsschutz im vorliegenden Fall zu bejahen, würde eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre unmöglich machen und führte außerdem dazu, den Versicherungsschutz entgegen dem Grundgedanken der gesetzlichen Unfallversicherung auf einen weiten Teil der privaten Lebenssphäre auszudehnen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 2004).
Das Urteil des Sozialgerichts war folglich aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 SGG.
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