Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1236/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 149/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger ein Siebtel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005.
Der am 1942 geborene allein stehende Kläger, der an Diabetes mellitus Typ I leidet, erhielt vom Landkreis H. langjährig bis 31. Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), und zwar zuletzt in Höhe von 283,07 Euro; dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Regelbedarf (§ 22 Abs. 1 BSHG) von 238,00 Euro, Mehrbedarfen (§ 23 BSHG) wegen Erwerbsunfähigkeit (47,60 Euro) und wegen kostenaufwändiger Ernährung (51,13 Euro) sowie aus den, direkt an die Allgemeine Ortskrankenkasse H. abgeführten, Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung (insges. 125,58 Euro) unter Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung von seinerzeit 179,24 Euro. In der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II; ab dem 1. Dezember 2005 gewährte der Landkreis H. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Bescheid vom 22. Dezember 2005).
Auf seinen am 16. Dezember 2004 gestellten Antrag bewilligte der - seinerzeit noch zuständige - Landkreis H. dem Kläger mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 21. Dezember 2004 (abgesandt am 10. Januar 2005) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 in Höhe von monatlich 216,89 Euro; bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt waren die Regelleistung von 345,00 Euro, ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung von 51,13 Euro sowie die Unfallrente von 179,24 Euro. Der am 4. Februar 2005 eingelegte Widerspruch des Klägers, mit welchem er sich auf Vorgänge aus den Jahren 1969 und 1970 im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit dem Landratsamt, aber auch auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 BSHG bezog, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angefochtene Entscheidung sei rechtmäßig; die monatliche Regelleistung betrage gemäß § 20 Abs. 2 SGB II 345,00 Euro und entspreche dem bisher nach dem BSHG gewährten Regelsatz zuzüglich einer Pauschale für einmalige Anschaffungen. Der gemäß § 21 SGB II gewährte Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe 51,13 Euro entspreche dem bisher gemäß § 23 Abs. 4 BSHG gewährten Betrag; das Einkommen werde wie bisher angerechnet, was sich jetzt aus § 11 Abs. 1 SGB II ergebe (vormals § 76 BSHG). Ein Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung in der bisherigen Form sei im SGB II nicht mehr enthalten; die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II lägen nicht vor.
Durch Bescheid vom 24. Juni 2005 bewilligte der Landkreis H. dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Januar 2006 wiederum in Höhe von 216,89 Euro. In der Zeit vom 23. bis 27. Juni 2005 befand sich der Kläger zur stationären Behandlung im Krankenhaus El.; deswegen erfolgte durch Bescheid vom 7. Juni 2005 eine Kürzung der Regelleistung für den Zeitraum vom 24. bis 26. Juni 2005 um 12,08 Euro, welche mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II für den Monat August 2005 "verrechnet" wurde. Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche des Klägers wurden mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 24. März 2006 zurückgewiesen. Deswegen hat der Kläger - ebenso wie gegen einen weiteren, den Auszahlungsmodus der Leistungen ab 1. November 2005 betreffenden Bescheid vom 18. Oktober 2005 (Widerspruchsbescheid vom 24. März 2006) - Klagen zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben (S 7 AS 1263/06 (Bescheid vom 24. Juni 2005), S 7 AS 1264/06 (Bescheid vom 7. Juli 2005), S 7 AS 1265/06 (Bescheid vom 18. Oktober 2005)).
Bereits am 18. März 2005 hat der Kläger wegen des Bescheids vom 21. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage zum SG mit dem Antrag erhoben, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide höhere Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt zu bewilligen; zur Begründung hat er auf die §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 BSHG sowie auf ein Schreiben vom 21. Januar 2002 an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Bestimmungen des SGB II, insbesondere der §§ 7, 11, 20 Abs. 2 und 21 SGB II, zutreffend ausgelegt und auf den Fall des Klägers angewandt; die Ausführungen des Klägers zur ungerechten Behandlung durch das Landratsamt H. stünden in keinem sachlichen Zusammenhang zum Regelungsgehalt des Widerspruchsbescheids.
Gegen den ihm am 15. Dezember 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. Januar 2008 beim SG Berufung eingelegt. Er hat mit Schreiben vom 11. April 2008 deutlich gemacht, dass er Arbeitslosengeld II in dem im SGB II gesetzlich vorgesehenen Leistungsumfang (Regelsatz, Mehrbedarf, Krankenversicherung, Kosten der Unterkunft, Heizkosten) verlange. Im Übrigen hat er erneut auf diverse Vorgänge aus den Jahren 1969 und 1970 ff. hingewiesen und hierzu umfangreiche Unterlagen vorgelegt.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2008 die Bescheide über die Bewilligungszeiträume vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 und vom 1. August bis 30. November 2005 dahingehend geändert, dass die im Juni 2005 erfolgte Kürzung um 12,08 Euro aufgehoben und dieser Betrag wieder ausgezahlt wird. Er hat in diesem Schriftsatz weiter erklärt, dass die bei der Anrechnung der Verletztenrente in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 nicht berücksichtigte Versicherungspauschale von monatlich 30,00 Euro nachträglich berücksichtigt wird. Somit ergebe sich eine Gesamtnachzahlung von 342,08 Euro.
Der Kläger hat darauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. Juli 2008 erklärt, dass er das Teilanerkenntnis im Schriftsatz des Beklagten vom 16. Juli 2008 annehme, und ferner, dass er die beim SG erhobene Klage gegen den Bescheid vom 7. Juli 2005 (Widerspruchsbescheid vom 24. März 2006) , Az. S 7 AS 1264/06, zurücknehme.
Der Kläger beantragt jetzt noch,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 13. Dezember 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakte des SG (S 7 AS 1236/05), die weiteren Akten des SG (S 7 AS 1263/06, S 7 AS 1264/06, S 7 AS 1265/06) sowie die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 149/08) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die jetzt noch aufrechterhaltene Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Mit Blick auf die von den Beteiligten unter dem 16. und 17. Juli 2008 abgegebenen Prozesserklärungen gemäß § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Entscheidung gestellt ist nur noch der vom Kläger geltend gemachte, über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinausgehende Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005. Nachdem der Beklagte im Schriftsatz vom 16. Juli 2008 die - im Bescheid vom 7. Juli 2005 verfügte - Kürzung der Regelleistung wegen der Verpflegung im Krankenhaus in der Zeit vom 24. bis 26. Juni 2005 aufgehoben hat und der Kläger zudem seine Klage gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2006 zurückgenommen hat, bedarf es keines weiteren Eingehens auf diese Verwaltungsakte, die über § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen waren.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere bestehen hinsichtlich des hier noch umstrittenen Streitgegenstands keine Bedenken bezüglich der Prozessfähigkeit (§ 71 Abs. 1 SGG) des Klägers. Das vom SG in den Verfahren S 2 SO 2162/07 und S 2 SO 3272/07 eingeholte Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. Wi. vom 3. April 2008 hat eine partielle Prozessunfähigkeit des Klägers lediglich für die Angelegenheiten ergeben, die mit den Ereignissen von 1969/1970 mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen; für alle anderen Tätigkeiten und Angelegenheiten - also auch für den hier noch umstrittenen Anspruch - ist Kläger jedoch uneingeschränkt geschäfts- und prozessfähig.
Die unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegte Berufung ist ferner statthaft (§ 143 SGG). Die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier - mangels Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 87, 48) weiterhin anzuwendenden, bis 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) ist überschritten. Mangels Bezifferung seines Begehrens durch den Kläger ist davon auszugehen, dass zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 Euro betragen hat (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG a.F.), zumal für die Statthaftigkeitsprüfung eine überschlägige Berechnung ausreicht (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1 jeweils Rdnr. 1). Mehrere Ansprüche sind bei der objektiven Klagehäufung zusammenzurechnen (vgl. BSGE 24, 260, 261; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnr. 16). Ein Fall der willkürlichen Beschränkung der Berufung (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 146 Nrn. 6 und 7) liegt nicht vor. Die jetzt noch aufrechterhaltene Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres - als das nunmehr vom Beklagten zugestandene - Arbeitslosengeld II in der streitbefangenen Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass die hier angefochtenen Bescheide noch vom Landkreis H. erlassen worden sind. Das JOB Center H. als Arbeitsgemeinschaft des Landkreises H. und der Agentur für Arbeit A. ist erst mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gegründet worden; seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 44b SGB II. Wegen der vom BVerfG im Urteil 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - (NZS 2008, 198) bis zum 31. Dezember 2010 eingeräumten Übergangsfrist bestehen gegen die Beteiligtenfähigkeit des Beklagten (§ 70 SGG) keine Bedenken (so auch Bundessozialgericht (BSG); vgl. z.B. Urteile vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - und vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R - (beide juris)).
Dem Begehren des Klägers steht nicht bereits entgegen, dass er seit 1. Dezember 2005 Leistungen nach dem SGB XII erhält. Dieser Zeitpunkt liegt außerhalb des vorliegend umstrittenen Zeitraums (1. bis 31. Juli 2005), sodass die Erfüllungsfiktion des § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - Rdnr. 18 (juris)) hier nicht greifen kann. Nachdem die fehlende Erwerbsfähigkeit des Klägers als Anspruchsvoraussetzung (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 SGB II) erst auf der Grundlage des Gutachtens der Vertragsärztin der Agentur für Arbeit A. Dr. W. vom 25. Oktober 2005 feststeht, konnte der Beklagte - wegen der Fiktion und der Sperrwirkung des § 44a Satz 3 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.; hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 20) - seine ab 1. Januar 2005 bestehende Zahlungspflicht nicht am Merkmal der Erwerbsfähigkeit scheitern lassen. Auch die übrigen Grundvoraussetzungen für eine Leistungsberechtigung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)) sind gegeben. Der Kläger vermag allerdings mit seinem Begehren auf ein höheres - als das nunmehr vom Beklagten anerkannte - Arbeitslosengeld II in der streitbefangenen Zeit nicht durchzudringen.
Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Grundbedarfe setzen sich zusammen aus der Regelleistung (§ 20 SGB II), den Mehrbedarfen (§ 21 SGB II) sowie den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Den vorgenannten Bedarfen ist das Einkommen (§ 11 SGB II) und Vermögen (§ 12 SGB II) des Hilfebedürftigen gegenüberzustellen, sodass sich sein Leistungsanspruch bei Vorhandensein entsprechender Positionen vermindert. Der Beklagte hat die genannten Bestimmungen nunmehr zutreffend angewandt.
Die Regelleistung betrug nach § 20 Abs. 2 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.) für Personen, die allein stehend sind, ab 1. Januar 2005 in den alten Bundesländern 345,00 Euro. Dies hat die Beklagte in den streitbefangenen Bescheiden beachtet. Die Höhe der Regelleistung ist im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07 NDV-RD 2008, 27; BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; BSG, Beschluss vom 27. Februar 2008 - B 14 160/07 B -(juris, m.w.N.)).
Weitere Mehrbedarfsleistungen als den vom Beklagten bereits berücksichtigten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung stehen dem Kläger nicht zu. Keiner der in § 21 Abs. 1 bis 4 SGB II aufgeführten Mehrbedarfsleistungen ist bei ihm zutreffend. Ein Anspruch auf Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen (§ 21 Abs. 4 SGB II) scheitert bereits daran, dass der Kläger in der streitbefangenen Zeit weder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch noch sonstige in der Vorschrift genannten Hilfen erhielt. Auch die Höhe der dem Kläger bewilligten Mehrbedarfsleistung von 51,13 Euro für kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) begegnet vorliegend keinen Bedenken. Der Kläger, der ausweislich der Bescheinigung der Ärztin für Allgemeinmedizin O.-R. vom 31. Mai 2005 an einem - diabeteskostbedürftigen - Diabetes mellitus Typ I (konventionelle Insulintherapie) leidet, hat nicht geltend gemacht, dass er einen aus medizinischen Gründen höheren ernährungsbedingten Bedarf habe. Deshalb hat der Beklagte sich zur Prüfung der Angemessenheit des Mehrbedarfs (vgl. hierzu auch Bundestags-Drucksache 15/1516 S. 57 (zu § 21)) zu Recht an den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen (vgl. Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 2. Auflage, 1997) orientiert.
Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) vermag der Kläger, der bei seiner Nichte wohnt, nicht zu verlangen. Er hat selbst nicht geltend gemacht, dass derartige Kosten bei ihm anfallen. Da der Kläger in der streitbefangenen Zeit Arbeitslosengeld II bezog, war er im Übrigen in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits kraft Gesetzes versichert (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); dies hat der Beklagte beachtet (vgl. Bl. 10 und Bl. 29 der Verwaltungsakten).
Sonach ergibt sich beim Kläger ein Bedarf von 396,13 Euro (Regelleistung und Mehrbedarfsleistung wegen kostenaufwändiger Ernährung). Dem ist nach § 11 SGB II sein Einkommen - die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von seinerzeit 179,24 Euro - gegenüberzustellen. Dieses Einkommen ist allerdings wegen des nach § 3 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (in der Fassung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622)) abzusetzenden Pauschbetrags von 30,00 Euro (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr.26; SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 Rdnr. 35; Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 34) nur in Höhe von 149,24 Euro anrechenbar; dem hat der Beklagte mit seinem Teilanerkenntnis im Schriftsatz vom 16. Juli 2008 Rechnung getragen. Einen höheren Leistungsanspruch als den nunmehr zugestandenen Leistungsbetrag von monatlich 246,89 Euro vermag der Kläger in der streitbefangenen Zeit mithin nicht zu verwirklichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; hierbei hat der Senat das Teilanerkenntnis des Beklagten im Schriftsatz vom 16. Juli 2008 angemessen berücksichtigt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Der Beklagte hat dem Kläger ein Siebtel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005.
Der am 1942 geborene allein stehende Kläger, der an Diabetes mellitus Typ I leidet, erhielt vom Landkreis H. langjährig bis 31. Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), und zwar zuletzt in Höhe von 283,07 Euro; dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Regelbedarf (§ 22 Abs. 1 BSHG) von 238,00 Euro, Mehrbedarfen (§ 23 BSHG) wegen Erwerbsunfähigkeit (47,60 Euro) und wegen kostenaufwändiger Ernährung (51,13 Euro) sowie aus den, direkt an die Allgemeine Ortskrankenkasse H. abgeführten, Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung (insges. 125,58 Euro) unter Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung von seinerzeit 179,24 Euro. In der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II; ab dem 1. Dezember 2005 gewährte der Landkreis H. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Bescheid vom 22. Dezember 2005).
Auf seinen am 16. Dezember 2004 gestellten Antrag bewilligte der - seinerzeit noch zuständige - Landkreis H. dem Kläger mit dem hier streitbefangenen Bescheid vom 21. Dezember 2004 (abgesandt am 10. Januar 2005) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 in Höhe von monatlich 216,89 Euro; bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt waren die Regelleistung von 345,00 Euro, ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung von 51,13 Euro sowie die Unfallrente von 179,24 Euro. Der am 4. Februar 2005 eingelegte Widerspruch des Klägers, mit welchem er sich auf Vorgänge aus den Jahren 1969 und 1970 im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen mit dem Landratsamt, aber auch auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 BSHG bezog, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angefochtene Entscheidung sei rechtmäßig; die monatliche Regelleistung betrage gemäß § 20 Abs. 2 SGB II 345,00 Euro und entspreche dem bisher nach dem BSHG gewährten Regelsatz zuzüglich einer Pauschale für einmalige Anschaffungen. Der gemäß § 21 SGB II gewährte Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe 51,13 Euro entspreche dem bisher gemäß § 23 Abs. 4 BSHG gewährten Betrag; das Einkommen werde wie bisher angerechnet, was sich jetzt aus § 11 Abs. 1 SGB II ergebe (vormals § 76 BSHG). Ein Mehrbedarf wegen Erwerbsminderung in der bisherigen Form sei im SGB II nicht mehr enthalten; die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II lägen nicht vor.
Durch Bescheid vom 24. Juni 2005 bewilligte der Landkreis H. dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Januar 2006 wiederum in Höhe von 216,89 Euro. In der Zeit vom 23. bis 27. Juni 2005 befand sich der Kläger zur stationären Behandlung im Krankenhaus El.; deswegen erfolgte durch Bescheid vom 7. Juni 2005 eine Kürzung der Regelleistung für den Zeitraum vom 24. bis 26. Juni 2005 um 12,08 Euro, welche mit dem Anspruch auf Arbeitslosengeld II für den Monat August 2005 "verrechnet" wurde. Die gegen beide Bescheide eingelegten Widersprüche des Klägers wurden mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 24. März 2006 zurückgewiesen. Deswegen hat der Kläger - ebenso wie gegen einen weiteren, den Auszahlungsmodus der Leistungen ab 1. November 2005 betreffenden Bescheid vom 18. Oktober 2005 (Widerspruchsbescheid vom 24. März 2006) - Klagen zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben (S 7 AS 1263/06 (Bescheid vom 24. Juni 2005), S 7 AS 1264/06 (Bescheid vom 7. Juli 2005), S 7 AS 1265/06 (Bescheid vom 18. Oktober 2005)).
Bereits am 18. März 2005 hat der Kläger wegen des Bescheids vom 21. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage zum SG mit dem Antrag erhoben, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide höhere Leistungen zum laufenden Lebensunterhalt zu bewilligen; zur Begründung hat er auf die §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 BSHG sowie auf ein Schreiben vom 21. Januar 2002 an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Bestimmungen des SGB II, insbesondere der §§ 7, 11, 20 Abs. 2 und 21 SGB II, zutreffend ausgelegt und auf den Fall des Klägers angewandt; die Ausführungen des Klägers zur ungerechten Behandlung durch das Landratsamt H. stünden in keinem sachlichen Zusammenhang zum Regelungsgehalt des Widerspruchsbescheids.
Gegen den ihm am 15. Dezember 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 7. Januar 2008 beim SG Berufung eingelegt. Er hat mit Schreiben vom 11. April 2008 deutlich gemacht, dass er Arbeitslosengeld II in dem im SGB II gesetzlich vorgesehenen Leistungsumfang (Regelsatz, Mehrbedarf, Krankenversicherung, Kosten der Unterkunft, Heizkosten) verlange. Im Übrigen hat er erneut auf diverse Vorgänge aus den Jahren 1969 und 1970 ff. hingewiesen und hierzu umfangreiche Unterlagen vorgelegt.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16. Juli 2008 die Bescheide über die Bewilligungszeiträume vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 und vom 1. August bis 30. November 2005 dahingehend geändert, dass die im Juni 2005 erfolgte Kürzung um 12,08 Euro aufgehoben und dieser Betrag wieder ausgezahlt wird. Er hat in diesem Schriftsatz weiter erklärt, dass die bei der Anrechnung der Verletztenrente in der Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 nicht berücksichtigte Versicherungspauschale von monatlich 30,00 Euro nachträglich berücksichtigt wird. Somit ergebe sich eine Gesamtnachzahlung von 342,08 Euro.
Der Kläger hat darauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. Juli 2008 erklärt, dass er das Teilanerkenntnis im Schriftsatz des Beklagten vom 16. Juli 2008 annehme, und ferner, dass er die beim SG erhobene Klage gegen den Bescheid vom 7. Juli 2005 (Widerspruchsbescheid vom 24. März 2006) , Az. S 7 AS 1264/06, zurücknehme.
Der Kläger beantragt jetzt noch,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 13. Dezember 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. März 2005 zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005 höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Klageakte des SG (S 7 AS 1236/05), die weiteren Akten des SG (S 7 AS 1263/06, S 7 AS 1264/06, S 7 AS 1265/06) sowie die Berufungsakte des Senats (L 7 AS 149/08) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die jetzt noch aufrechterhaltene Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Mit Blick auf die von den Beteiligten unter dem 16. und 17. Juli 2008 abgegebenen Prozesserklärungen gemäß § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Entscheidung gestellt ist nur noch der vom Kläger geltend gemachte, über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinausgehende Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005. Nachdem der Beklagte im Schriftsatz vom 16. Juli 2008 die - im Bescheid vom 7. Juli 2005 verfügte - Kürzung der Regelleistung wegen der Verpflegung im Krankenhaus in der Zeit vom 24. bis 26. Juni 2005 aufgehoben hat und der Kläger zudem seine Klage gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2006 zurückgenommen hat, bedarf es keines weiteren Eingehens auf diese Verwaltungsakte, die über § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen waren.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere bestehen hinsichtlich des hier noch umstrittenen Streitgegenstands keine Bedenken bezüglich der Prozessfähigkeit (§ 71 Abs. 1 SGG) des Klägers. Das vom SG in den Verfahren S 2 SO 2162/07 und S 2 SO 3272/07 eingeholte Gutachten des Neurologen, Psychiaters und Psychotherapeuten Dr. Wi. vom 3. April 2008 hat eine partielle Prozessunfähigkeit des Klägers lediglich für die Angelegenheiten ergeben, die mit den Ereignissen von 1969/1970 mittelbar oder unmittelbar in Zusammenhang stehen; für alle anderen Tätigkeiten und Angelegenheiten - also auch für den hier noch umstrittenen Anspruch - ist Kläger jedoch uneingeschränkt geschäfts- und prozessfähig.
Die unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegte Berufung ist ferner statthaft (§ 143 SGG). Die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier - mangels Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 87, 48) weiterhin anzuwendenden, bis 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) ist überschritten. Mangels Bezifferung seines Begehrens durch den Kläger ist davon auszugehen, dass zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 500,00 Euro betragen hat (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG a.F.), zumal für die Statthaftigkeitsprüfung eine überschlägige Berechnung ausreicht (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG) BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr. 1 jeweils Rdnr. 1). Mehrere Ansprüche sind bei der objektiven Klagehäufung zusammenzurechnen (vgl. BSGE 24, 260, 261; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 144 Rdnr. 16). Ein Fall der willkürlichen Beschränkung der Berufung (vgl. hierzu BSG SozR 1500 § 146 Nrn. 6 und 7) liegt nicht vor. Die jetzt noch aufrechterhaltene Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres - als das nunmehr vom Beklagten zugestandene - Arbeitslosengeld II in der streitbefangenen Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2005.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass die hier angefochtenen Bescheide noch vom Landkreis H. erlassen worden sind. Das JOB Center H. als Arbeitsgemeinschaft des Landkreises H. und der Agentur für Arbeit A. ist erst mit Wirkung vom 1. Juli 2005 gegründet worden; seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 44b SGB II. Wegen der vom BVerfG im Urteil 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 - (NZS 2008, 198) bis zum 31. Dezember 2010 eingeräumten Übergangsfrist bestehen gegen die Beteiligtenfähigkeit des Beklagten (§ 70 SGG) keine Bedenken (so auch Bundessozialgericht (BSG); vgl. z.B. Urteile vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - und vom 19. März 2008 - B 11b AS 41/06 R - (beide juris)).
Dem Begehren des Klägers steht nicht bereits entgegen, dass er seit 1. Dezember 2005 Leistungen nach dem SGB XII erhält. Dieser Zeitpunkt liegt außerhalb des vorliegend umstrittenen Zeitraums (1. bis 31. Juli 2005), sodass die Erfüllungsfiktion des § 107 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 R - Rdnr. 18 (juris)) hier nicht greifen kann. Nachdem die fehlende Erwerbsfähigkeit des Klägers als Anspruchsvoraussetzung (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 SGB II) erst auf der Grundlage des Gutachtens der Vertragsärztin der Agentur für Arbeit A. Dr. W. vom 25. Oktober 2005 feststeht, konnte der Beklagte - wegen der Fiktion und der Sperrwirkung des § 44a Satz 3 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.; hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 20) - seine ab 1. Januar 2005 bestehende Zahlungspflicht nicht am Merkmal der Erwerbsfähigkeit scheitern lassen. Auch die übrigen Grundvoraussetzungen für eine Leistungsberechtigung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 SGB II (in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)) sind gegeben. Der Kläger vermag allerdings mit seinem Begehren auf ein höheres - als das nunmehr vom Beklagten anerkannte - Arbeitslosengeld II in der streitbefangenen Zeit nicht durchzudringen.
Gemäß § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Grundbedarfe setzen sich zusammen aus der Regelleistung (§ 20 SGB II), den Mehrbedarfen (§ 21 SGB II) sowie den Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Den vorgenannten Bedarfen ist das Einkommen (§ 11 SGB II) und Vermögen (§ 12 SGB II) des Hilfebedürftigen gegenüberzustellen, sodass sich sein Leistungsanspruch bei Vorhandensein entsprechender Positionen vermindert. Der Beklagte hat die genannten Bestimmungen nunmehr zutreffend angewandt.
Die Regelleistung betrug nach § 20 Abs. 2 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 a.a.O.) für Personen, die allein stehend sind, ab 1. Januar 2005 in den alten Bundesländern 345,00 Euro. Dies hat die Beklagte in den streitbefangenen Bescheiden beachtet. Die Höhe der Regelleistung ist im Übrigen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 2007 - 1 BvR 1840/07 NDV-RD 2008, 27; BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3; BSG, Beschluss vom 27. Februar 2008 - B 14 160/07 B -(juris, m.w.N.)).
Weitere Mehrbedarfsleistungen als den vom Beklagten bereits berücksichtigten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung stehen dem Kläger nicht zu. Keiner der in § 21 Abs. 1 bis 4 SGB II aufgeführten Mehrbedarfsleistungen ist bei ihm zutreffend. Ein Anspruch auf Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Menschen (§ 21 Abs. 4 SGB II) scheitert bereits daran, dass der Kläger in der streitbefangenen Zeit weder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch noch sonstige in der Vorschrift genannten Hilfen erhielt. Auch die Höhe der dem Kläger bewilligten Mehrbedarfsleistung von 51,13 Euro für kostenaufwändige Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) begegnet vorliegend keinen Bedenken. Der Kläger, der ausweislich der Bescheinigung der Ärztin für Allgemeinmedizin O.-R. vom 31. Mai 2005 an einem - diabeteskostbedürftigen - Diabetes mellitus Typ I (konventionelle Insulintherapie) leidet, hat nicht geltend gemacht, dass er einen aus medizinischen Gründen höheren ernährungsbedingten Bedarf habe. Deshalb hat der Beklagte sich zur Prüfung der Angemessenheit des Mehrbedarfs (vgl. hierzu auch Bundestags-Drucksache 15/1516 S. 57 (zu § 21)) zu Recht an den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen (vgl. Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe, 2. Auflage, 1997) orientiert.
Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) vermag der Kläger, der bei seiner Nichte wohnt, nicht zu verlangen. Er hat selbst nicht geltend gemacht, dass derartige Kosten bei ihm anfallen. Da der Kläger in der streitbefangenen Zeit Arbeitslosengeld II bezog, war er im Übrigen in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits kraft Gesetzes versichert (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); dies hat der Beklagte beachtet (vgl. Bl. 10 und Bl. 29 der Verwaltungsakten).
Sonach ergibt sich beim Kläger ein Bedarf von 396,13 Euro (Regelleistung und Mehrbedarfsleistung wegen kostenaufwändiger Ernährung). Dem ist nach § 11 SGB II sein Einkommen - die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von seinerzeit 179,24 Euro - gegenüberzustellen. Dieses Einkommen ist allerdings wegen des nach § 3 Nr. 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (in der Fassung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622)) abzusetzenden Pauschbetrags von 30,00 Euro (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr.26; SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 Rdnr. 35; Brühl in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 34) nur in Höhe von 149,24 Euro anrechenbar; dem hat der Beklagte mit seinem Teilanerkenntnis im Schriftsatz vom 16. Juli 2008 Rechnung getragen. Einen höheren Leistungsanspruch als den nunmehr zugestandenen Leistungsbetrag von monatlich 246,89 Euro vermag der Kläger in der streitbefangenen Zeit mithin nicht zu verwirklichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; hierbei hat der Senat das Teilanerkenntnis des Beklagten im Schriftsatz vom 16. Juli 2008 angemessen berücksichtigt.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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