L 13 AS 881/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3946/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 881/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung für den Zeitraum Januar bis Mai 2007 bereits erbrachter Leistungen.

Dem nicht erwerbstätigen, 1957 geborenen Kläger bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 2006 Arbeitslosengeld II - Alg II - (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kosten der Unterkunft und Heizung) nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 in Höhe von monatlich 582,89 EUR (Regelsatz von 345 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 237,89 EUR). Bei persönlichen Vorsprachen am 20. und 28. Dezember 2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, er werde von seinen Eltern monatlich in Höhe von 200 EUR unterstützt, da das Alg II nicht ausreiche; in Monaten mit außergewöhnlichen Ausgaben (z. B. Autoversicherung, Autosteuer, Haftpflichtversicherung) bekomme er auch einmal einen höheren Betrag in Höhe von 300 bis 500 EUR. Mit Bescheid vom 2. Januar 2007 änderte die Beklagte die Bewilligung von Alg II insoweit ab, als für den Zeitraum 1. Februar bis 31. März 2007 unter Anrechnung eines monatlichen Einkommens von 170 EUR Leistungen in Höhe von 412,89 EUR bewilligt wurden. Nachdem allerdings die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 9. Januar 2007 mitgeteilt hatte, aufgrund der Leistungsänderungen seien die Eltern des Klägers nicht mehr gewillt, ihn finanziell zu unterstützen bzw. ihm beizustehen, änderte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2007 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 1. Februar bis 31. März 2007 wieder auf die ursprünglichen 582,89 EUR ab. Auf den Antrag auf Fortzahlung der Alg II vom 14. März 2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom gleichen Tag diese Leistungen für den Zeitraum 1. April bis 30. September 2007 in Höhe von 585,36 EUR, wobei sich die Kosten für Unterkunft und Heizung geringfügig auf 240,36 EUR erhöht hatten. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 16. März 2007 und 28. März 2007 zur Vorlage seiner Kontoauszüge ab Januar 2007 aufgefordert und hieran mit Schreiben vom 3. Mai 2007 erinnert worden war, hob die Beklagte mit Bescheid vom 14. Mai 2007 die Bewilligung von Alg II ab 1. Juni 2007 auf. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29. Mai 2007 Widerspruch ein. Mit Abhilfebescheid vom 31. Mai 2007 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 14. Mai 2007 auf. Bei einer persönlichen Vorsprache am 21. Juni 2007 legte der Kläger seine Kontoauszüge seit Januar 2007 vollständig vor. Aus diesen ergaben sich folgende Zahlungen seiner Eltern: 400 EUR am 10. Januar 2007, 1.100 EUR am 7. März 2007, 550 EUR am 12. April 2007, 200 EUR am 8. Mai und 2007 und 600 EUR am 23. Mai 2007, 450 EUR am 8. Juni 2007 und schließlich 150 EUR am 20. Juni 2007. Weiterhin legte der Kläger einen Kassenbeleg der Firma Musik P. in K. vom 7. März 2007 über den Kauf einer Violine, eines Bogens und eines Kofferetuis über einen Betrag von insgesamt 930 EUR vor. Mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2007 bewilligte die Beklagte Alg II für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September 2007 in Höhe von 17,36 EUR monatlich; bei einem monatlichen Bedarf von 587,36 EUR wurde ein monatliches Einkommen in Höhe von 570 EUR berücksichtigt. Mit Bescheid vom 26. Juni 2007 hob die Beklagte die Bewilligungen von Alg II vom 2. Januar 2007 für Januar 2007 teilweise, vom 12. Januar 2007 für März 2007 ganz und schließlich vom 14. März 2007 für April 2007 teilweise und für Mai 2007 ganz auf und forderte unter Berücksichtigung von gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen insgesamt Leistungen in Höhe von 2.568,25 EUR zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 4. Juli 2007 Widerspruch. Es seien keine Leistungen seiner Eltern, sondern es handele sich dabei um Unterstützungen oder Beihilfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als der zu erstattende Betrag auf 2.313,25 EUR reduziert wurde; in Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dabei stützte sie die Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 2. und 12. Januar 2007 auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und die Aufhebung des Bescheids vom 14. März 2007 auf § 45 SGB X. Zur Aufschlüsselung des Rückforderungsbetrags in Höhe von 2.313,25 EUR führte die Beklagte aus, es handele sich um 2.058,25 EUR gezahlten Arbeitslosengeldes II und um 255 EUR an Beiträgen zur Krankenversicherung, die für die Monate März und Mai entrichtet worden seien.

Mit der am 8. August 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Bei den Zahlungen seiner Eltern habe es sich nicht um Einkommen, sondern um so etwas wie Spenden oder Beihilfen gehandelt. Es seien einmal Zahlungen zu besonderen Anlässen gewesen. Die Zahlung von 1.100 EUR habe zum Kauf einer Geige gedient. Ein anderes Mal hätten ihm seine Eltern Geld für den Kauf eines dunklen Anzugs gegeben. Das Geld seiner Eltern habe er nur für Dinge verwandt, die notwendig gewesen seien. Mit 585,36 EUR, die er von der Beklagten erhalte, käme er nicht aus. Seine laufenden Lebenshaltungskosten lägen darüber; sie führten schon zu einem monatlichen Minus von 15,81 EUR. Hinzu kämen einmalige Ausgaben wie zum Beispiel im April die Kfz-Steuer und die Versicherung für das Auto. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die (Teil-) Aufhebungsentscheidungen über das Alg II stützen sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Zuwendungen, die der Kläger von seinen Eltern erhalten habe, seien Einkommen in Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dieses Einkommen habe die Leistungsansprüche des Klägers in dem von der Beklagten entschiedenen Umfang gemindert oder aufgehoben. Zuwendungen Dritter blieben dann anrechnungsfrei, wenn sei einem anderen Zweck dienten als die Leistungen nach dem SGB II und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt seien. Es sei schon nicht davon auszugehen, dass die Zuwendungen, die der Kläger empfangen habe, zweckgebunden gewesen seien. Im Übrigen dienten die Zahlungen der Eltern demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts. Die Berücksichtigung der Zahlungen jeweils für den Monat, in dem sie angefallen seien, sei nicht zu beanstanden. Auch wenn es sich dabei nicht um laufende, sondern um mehrmals wiederkehrende einmalige Einnahmen im Sinne von § 2 Abs. 3 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V] vom 20. Oktober 2004 [Bundesgesetzblatt I S. 2622] gehandelt habe, sei die Berücksichtigung jeweils nur für den Zuflussmonat durch die Beklagte für den Kläger günstiger. Die Berechnung des anrechenbaren Teils des Einkommens des Klägers und des verbleibenden Leistungsanspruchs begegne keinen Bedenken. Die Erstattung des zuviel geleisteten Alg II in Höhe von 2.058,25 EUR beruhe auf § 50 Abs. 1 SGB X. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 255 EUR seien gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III an die Beklagte zurückzuzahlen.

Gegen den dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 19. Januar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Februar 2008 beim SG schriftlich Berufung eingelegt. Die im März 2007 gekaufte Geige sei kein Luxusobjekt sondern führe für ihn als Musiker zu einer Verfeinerung seiner Musikalität. Der im Mai 2007 gekaufte schwarze Anzug sei ein Geschenk seiner Eltern zu seinem 50. Geburtstag und zugleich als Vorsorge für besondere Anlässe wie zum Beispiel Beerdigungen gedacht gewesen. Auch die Aufwendungen für seinen Pkw (Steuer und Versicherung) seien keine Luxusaufwendungen und hätten ohne Zuwendung seiner Eltern dazu geführt, dass sein Konto ins Minus geraten wäre.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.

Der Berichterstatter hat am 22. April 2008 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 6 AS 3946/07) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 881/08) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR übersteigt (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) und da unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt, auch im Übrigen zulässig.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Alg II ganz oder teilweise in dem Zeitraum Januar bis Mai 2007 aufgehoben und vom Kläger die Erstattung der zu viel geleisteten Zahlungen von Alg II sowie der Krankenversicherungsbeiträge der Monate März und Mai 2007 verlangt.

Der Bescheid vom 26. Juni 2007 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheides ist hinsichtlich aller Bewilligungsbescheide, also der Bescheide vom 2. Januar 2007, 12. Januar 2007 und 14. März 2007 § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Satz 2 Nr. 3). Die Bestimmung der §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und §§ 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III modifizieren § 48 SGB X wie folgt: Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Bei den Bewilligungsbescheiden vom 2. Januar 2007, 12. Januar 2007 und 14. März 2007 handelt es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Die erforderliche wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die bei ihrem Erlass vorgelegen haben, ist darin zu sehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Alg II im Januar und April 2007 teilweise sowie im März und Mai 2007 ganz aufgrund der von den Eltern in diesen Monaten erhaltenen Zuwendungen, die als Einkommen anzurechnen sind, entfallen sind. Die gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 SGB X einzuhaltenden Fristen sind gewahrt. Das zu berücksichtigende Einkommen hat der Kläger durchgängig nachträglich, also nach Erlass der jeweiligen Bewilligungsbescheide erzielt. Dies gilt auch für den Bescheid vom 14. März 2007; insoweit hat die Beklagte - unschädlich - die Aufhebung auf § 45 SGB X gestützt. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist dann als Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheides ausgeschlossen, wenn es sich um echtes laufendes Einkommen, das vorhersehbar und erwartbar ist handelt, wenn also der Grund der zukünftigen Einnahmen bereits bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hat. Bei einmaligen Einnahmen dagegen ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für jeden Zufluss anwendbar. Hier handelte es sich bei den Zuwendungen, die der Kläger von seinen Eltern erhalten hat, nicht um laufende, sondern um mehrmals angefallene, einmalige Einnahmen in Sinne von § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-/V 2004 - BGBl. I 2004, 2006 122 - in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Laufend sind Einnahmen, wenn sie in regelmäßigen Abständen anfallen, vorhersehbar sind und - zumindest grundsätzlich - bei gleichen Umständen in ähnlicher Höhe anfallen. Dies traf auf die Zahlungen der Eltern des Klägers nicht zu, weil sie jeweils anlassbezogenen gewährt wurden und die jeweiligen Anlässe nicht vorhersehbar waren; sie blieben einmalig.

Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II wer seinen Lebensunterhalt ... nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln vor allem nicht ... aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der in Abs. 1 sowie in Abs. 3 und in § 1 genannten Leistungen und Zuwendungen. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II und - wortgleich - § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V werden als Einkommen nicht berücksichtigt Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Zweckgebunden sind solche Leistungen, die mit einer erkennbaren Zweckbestimmung in der Erwartung gezahlt werden, dass sie vom Empfänger tatsächlich für den genannten Zweck verwendet werden. Zutreffend hat das SG dazu ausgeführt, dass eine Zweckbindung der Leistende setzt und dabei in aller Regel auch versucht sicher zu stellen, dass diese Bindung eingehalten wird. Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass der Kläger jeweils konkret um Geld gebeten hat, weil er Aufwendungen hatte, die nach seinem Dafürhalten vom Alg II nicht geleistet werden konnten. Dies zeigt sich darin, dass die Eltern nicht regelmäßig und nicht in gleicher Höhe an den Kläger gezahlt haben. Bei diesem und der Lebenserfahrung zugrunde zulegenden Ablauf bezüglich der Zuwendungen der Eltern des Klägers liegt jedoch keine Zweckbindung im Rechtssinne vor. Die Zuwendungen wurden als Geldüberweisungen ohne weitere Zusätze auf das Konto des Klägers geleistet und die Zuwendenden hätten mangels rechtlich bindender Zweckabreden auch keine Handhabe gehabt, eine anderweitige Verwendung des Geldes zu verhindern.

Die Zahlungen der Eltern an den Kläger dienten im Übrigen demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts. Der Senat sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe des Gerichtsbescheides des SG, die er sich nach eigener Prüfung inhaltlich voll zu eigen macht. Dass er die Zuwendungen seiner Eltern zur Deckung seines allgemeinen Lebensbedarfes verwendet hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Zutreffend ist das SG auch davon ausgegangen, dass es sich bei den Zuwendungen der Eltern des Klägers nicht um laufende, sondern um sich wiederholende einmalige Einnahmen im Sinne von § 2 Abs. 3 Alg II-VO gehandelt hat. Dies müsste zwar zur Folge haben, dass diese einmaligen Einnahmen auf einen größeren Zeitraum als nur auf den Zuflussmonat beschränkt angerechnet werden müssten. Der Kläger ist jedoch insoweit nicht beschwert, sondern im Gegenteil begünstigt, wenn die Beklagte das Einkommen ausschließlich im Zuflussmonat berücksichtigt hat, denn hierdurch blieb der über dem jeweiligen monatlichen Gesamtbedarf des Klägers liegende Teil der zu berücksichtigenden Zuwendungen anrechnungsfrei und wurde eben nicht auf Folgemonate übertragen, was den Anspruch des Klägers auf Alg II noch mehr gemindert hätte. Sonstige Bedenken im Hinblick auf die Berechnung des anrechenbaren Teils des Einkommens des Klägers und des damit jeweils verbleibenden monatlichen Leistungsanspruchs bestehen nicht. Zutreffend ist die Beklagte von einem monatlichen Abzug von 30 EUR für private Versicherungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO ausgegangen; beim nicht berufstätigen Kläger waren weitere Abzüge nicht vorzunehmen.

Da die (Teil-)Aufhebung der Bewilligung von Alg II für den Zeitraum Januar bis Mai 2007 zu Recht erfolgt ist, hat der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X das für diese Zeit bereits gezahlte Alg II in Höhe von 2.058,25 EUR zu erstatten. Die Erstattungspflicht umfasst auch die von der Beklagten für die Monate März und Mai 2007 gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (255 EUR; § 40 Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 335 Abs. 1 und Abs. 5 SGB III). Auch insoweit begegnet die Höhe der von der Beklagten festgesetzten Erstattungsforderung keine rechtlichen Bedenken. Diesbezüglich hat der Kläger die Berechnung der Beklagten zur Höhe auch nicht beanstandet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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