Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 2349/08 A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3061/08 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2008 aufgehoben.
Die Staatskasse hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Gem. § 111 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen (Satz 2). Nach § 202 SGG i. V. m. § 141 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen eine Partei, die im Termin ausgeblieben ist, ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen (vgl. § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festgesetzt werden. Nach § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn das Ausbleiben genügend entschuldigt ist.
Die Klägerin ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. April 2008 nicht ordnungsgemäß geladen worden; die Ladung wurde ausweislich der Zustellungsurkunde an die falsche Wohnanschrift der Klägerin zugestellt. Die Ladung ist ausweislich der Zustellungsurkunde am 15. Februar 2008 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unter der Adresse J. Z., G.str. 19, R. nach § 180 Satz 1 ZPO erfolgt; nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG wird im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nach den Vorschriften der ZPO zugestellt. Mit der Einlegung gilt die Ladung als zugestellt (vgl. § 180 Satz 2 ZPO).
Die Zustellung der Ladung, die mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin verbunden war ist unter falscher Wohnanschrift der Klägerin zugestellt worden. Sie wurde somit der Klägerin nicht ordnungsgemäß zugestellt. Die Klägerin hat mit eidesstattlicher Versicherung vom 4. Juni 2008 glaubhaft gemacht (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 294 ZPO), dass sie seit dem 1. Dezember 2007 dauerhaft von ihrem Ehegatten, der weiterhin unter der Anschrift G.str., 19 in R. wohnhaft ist, getrennt lebt und zu diesem Zeitpunkt in die B.str. 2 in Raststatt umgezogen ist; sie ist auch dort polizeilich gemeldet. Dies wird bestätigt durch die Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt R. vom 1. Juli 2008. Die Klägerin hat weiter in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass ihr die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 29. April 2008 nicht auf andere Weise - etwa durch Aushändigung durch ihren Ehemann - zugegangen ist. Erstmals mit Aushändigung des Ordnungsgeldbeschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2008 durch ihren Ehegatten ist der Klägerin der gesamte Sachverhalt zur Kenntnis gelangt. Weiterhin hat die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass sie einen Postnachsendeantrag gestellt habe, sodass auch an die alte Wohnanschrift adressierte Post sie an ihrer neuen Wohnanschrift in der B.str ... 2 in R. erreichen müsste; dieser Postnachsendeauftrag ist jedoch im Hinblick auf die Gerichtsladung zur mündlichen Verhandlung am 29. April 2008 nicht ausgeführt worden. Nach alledem ist eine ordnungsgemäße Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erfolgt.
Die Staatskasse hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. August 1991 - 12 W 16/91 - und vom 1. Oktober 2007 - 12 W 24/97 - beide in Juris veröffentlicht; BfH/NV 1994, 7 bis 33, 734).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
Die Staatskasse hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Gem. § 111 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen. Auf die Folgen des Ausbleibens ist dabei hinzuweisen (Satz 2). Nach § 202 SGG i. V. m. § 141 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen eine Partei, die im Termin ausgeblieben ist, ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen (vgl. § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festgesetzt werden. Nach § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist oder wenn das Ausbleiben genügend entschuldigt ist.
Die Klägerin ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. April 2008 nicht ordnungsgemäß geladen worden; die Ladung wurde ausweislich der Zustellungsurkunde an die falsche Wohnanschrift der Klägerin zugestellt. Die Ladung ist ausweislich der Zustellungsurkunde am 15. Februar 2008 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unter der Adresse J. Z., G.str. 19, R. nach § 180 Satz 1 ZPO erfolgt; nach § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG wird im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit nach den Vorschriften der ZPO zugestellt. Mit der Einlegung gilt die Ladung als zugestellt (vgl. § 180 Satz 2 ZPO).
Die Zustellung der Ladung, die mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin verbunden war ist unter falscher Wohnanschrift der Klägerin zugestellt worden. Sie wurde somit der Klägerin nicht ordnungsgemäß zugestellt. Die Klägerin hat mit eidesstattlicher Versicherung vom 4. Juni 2008 glaubhaft gemacht (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 294 ZPO), dass sie seit dem 1. Dezember 2007 dauerhaft von ihrem Ehegatten, der weiterhin unter der Anschrift G.str., 19 in R. wohnhaft ist, getrennt lebt und zu diesem Zeitpunkt in die B.str. 2 in Raststatt umgezogen ist; sie ist auch dort polizeilich gemeldet. Dies wird bestätigt durch die Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt R. vom 1. Juli 2008. Die Klägerin hat weiter in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass ihr die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 29. April 2008 nicht auf andere Weise - etwa durch Aushändigung durch ihren Ehemann - zugegangen ist. Erstmals mit Aushändigung des Ordnungsgeldbeschlusses des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2008 durch ihren Ehegatten ist der Klägerin der gesamte Sachverhalt zur Kenntnis gelangt. Weiterhin hat die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass sie einen Postnachsendeantrag gestellt habe, sodass auch an die alte Wohnanschrift adressierte Post sie an ihrer neuen Wohnanschrift in der B.str ... 2 in R. erreichen müsste; dieser Postnachsendeauftrag ist jedoch im Hinblick auf die Gerichtsladung zur mündlichen Verhandlung am 29. April 2008 nicht ausgeführt worden. Nach alledem ist eine ordnungsgemäße Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erfolgt.
Die Staatskasse hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. August 1991 - 12 W 16/91 - und vom 1. Oktober 2007 - 12 W 24/97 - beide in Juris veröffentlicht; BfH/NV 1994, 7 bis 33, 734).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
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