L 13 R 6114/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1791/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 6114/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

In diesem Verfahren begehrt der Kläger von der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente.

Der 1938 in Bulgarien geborene Kläger ist am 9. Dezember 1978 in die Bundesrepublik Deutschland ausgesiedelt und ist Inhaber des Vertriebenenausweises A. Mit Schreiben vom 30. Juni 1980 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung seiner Dienstjahre in Bulgarien. Hierzu legte er u.a. Kopien seines Arbeitsbuches vom 6. Mai 1957, einer Dienstbescheinigung vom 4. Dezember 1978 sowie seines Reifezeugnisses vom 30. Juni 1957 und des Diploms vom 24. Juli 1963 über die abgeschlossene Hochschulausbildung als Oberschullehrer für die bulgarische Sprache und Literatur vor. Die Einträge im Arbeitsbuch sind wie folgt übersetzt: - Polytechnische Hauptschule im Dorf S. - Unterricht - Progymnasiallehrer - 1.200 Leva - 01.09.1963 bis 31.08.1968 - Polytechnische Hauptschule im Dorf S. - Unterricht - Progymnasiallehrer - 1.700 Leva - 01.09.1969 bis 31.08.1977. In der vorgelegten Dienstbescheinigung wird für die Zeit vom 1. September 1977 bis 4. Dezember 1978 eine Tätigkeit im Verlag "Wissenschaft und Kunst", S. als Redakteur auf einer Planstelle bestätigt. Die Beklagte leitete über das Ministerium für Finanzen, Direktion für Rentenversicherung, Bulgarien weitere Ermittlungen ein. Unter dem 2. Juli 1981 wurde von diesem mitgeteilt, dass der Kläger nur in der Zeit vom 2. Oktober 1977 bis 31. August 1978 als Lehrer in S. beschäftigt gewesen sei und nicht vom 1. September 1963 bis 31. August 1977. Nochmalige Anfragen der Beklagten bezüglich der geltend gemachten Zeiten blieben vom bulgarischen Versicherungsträger unbeantwortet.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 23. Juni 1982 die Zeit vom 2. Oktober 1977 bis 31. August 1978 als Beitragszeit nach § 15 FRG ohne Kürzung nach der Leistungsgruppe 3 fest. Mit weiterem Bescheid vom 23. Januar 1984 lehnte die Beklagte eine Anerkennung der Arbeitszeiten nach dem FRG für den Zeitraum von September 1963 bis September 1977 und von September 1978 bis zum 4. Dezember 1978 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, diese Zeiten seien vom bulgarischen Versicherungsträger ausdrücklich nicht bestätigt worden. Die vorgelegten Unterlagen würden bei dieser Sachlage für eine Anerkennung der in Bulgarien zurückgelegten Zeiten nicht ausreichen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, er sei damals aus Bulgarien geflüchtet, weshalb der bulgarische Versicherungsträger durch das Komitee für staatliche Sicherheit veranlasst werde, die Wahrheit zu verschleiern. Mit Bescheid vom 25. Juni 1984 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die streitigen Zeiten seien weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht. Die Tatsache, dass der Versicherungsträger die Echtheit des Arbeitsbuches nicht überprüfen könne, habe der Versicherte zu vertreten.

Nachdem der Kläger vom 1. Januar 1979 bis zum 31. August 1979 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Angestellter in der Arztpraxis seines Bruders gestanden hatte, bezog er vom 3. September 1979 mit Unterbrechungen Lohnersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit bis zum 30. Mai 1980. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 31. Mai 1980 bis zum 26. Dezember 1984 wurde nachträglich aufgehoben und die gezahlten Leistungen zurückgefordert. Nach einem nicht abgeschlossenen Studium der Zahnmedizin vom 14. März 1980 (Einschreibung) bis zum 31. März 1985 bezog der Kläger vom 30. September 1987 bis zum 8. November 1989 Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Nach seinen Angaben war er in der Zeit vom 9. November 1989 bis zum 25. Oktober 1995 in Bulgarien und pflegte seine Eltern. Am 31. Oktober 1995 beantragte der Kläger vorzeitige Rente wegen Arbeitslosigkeit. Im Antrag gab er an, in der Zeit vom 1. September 1963 bis zum 31. Oktober 1978 Beiträge an den bulgarischen Sozialversicherungsträger gezahlt zu haben. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 25. April 1996 abgelehnt, weil der Kläger das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Mit Bescheid vom 21. August 1996 wurde die Feststellung für die Zeit vom 2. Oktober 1977 bis zum 31. August 1978 aufgehoben und auf der Grundlage des neuen Rechts neu festgesetzt. Die Zeit wurde als Beitragszeit in der Qualifikationsgruppe 1, Bereich 18 der Anlage 14 zum SGB VI berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2002 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung seiner Versicherungszeiten in Bulgarien und berief sich darauf, dass alle notariell beglaubigten Unterlagen vorlägen. Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren bei dem bulgarischen Rentenversicherungsträger auf Anerkennung einer Versichertenrente nach dem Sozialversicherungsabkommen ein. Am 18. November 2002 teilte das Nationale Versicherungsinstitut, Hauptdirektion Renten mit, die Versicherungszeiten vom 1. September 1963 bis 31. August 1968 und vom 1. September 1969 bis 31. August 1977 seien durch die entsprechenden Institutionen nicht bestätigt worden. Es wurde ein bulgarischer Versicherungsverlauf vom 7. November 2002 vorgelegt. Darin werden für die Zeit vom 2. Oktober 1977 bis 31. August 1978 10 Monate und 29 Tage als anzurechnende Versicherungszeit für die Tätigkeit als Lehrer anerkannt. Mit Bescheid vom 21. November 2002 lehnte das Nationale Versicherungsinstitut von Bulgarien die Feststellung einer Rente für den Kläger ab.

Am 25. Juli 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente. Die Beklagte fragte daraufhin erneut beim bulgarischen Versicherungsträger bezüglich der bislang nicht anerkannten Beitragszeiten an. Am 8. Januar 2004 wurde mitgeteilt, Anfragen beim bulgarischen Arbeitgeber seien bislang bezüglich der geltend gemachten Zeiten vom 1. September 1963 bis 31. August 1977 nicht beantwortet worden. Bezüglich des Zeitraumes vom 1. September 1977 bis 4. Dezember 1978 habe der Verlag schriftlich mitgeteilt, dass über den Kläger keine Angaben in den Gehaltslisten ermittelt werden konnten. Mit Bescheid vom 22. März 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Regelaltersrente mit der Begründung ab, die Wartezeit von fünf Jahren sei nicht erfüllt. Auf die Wartezeit seien bislang lediglich 28 Monate an Beitragszeiten und 1 Monat Ersatzzeit anzurechnen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Beitragszeiten gemäß § 15 FRG lägen dann vor, wenn für die Zeiten tatsächlich Beiträge gezahlt worden seien. Die behauptete Beitragsentrichtung sei jedoch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Glaubhaftmachung einer Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung komme nicht in Betracht, da vollständige Unterlagen des bulgarischen Rentenversicherungsträgers vorliegen würden. Dieser habe ausdrücklich bestätigt, dass Zeiten im streitbefangenen Zeitraum nicht nachgewiesen worden seien.

Der Kläger hat sein Begehren weiterverfolgt, am 8. Juni 2004 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und am 12. September 2005 die Fotokopie des Arbeitsbuches mit dem Originalbeglaubigungsvermerk vorgelegt. Das SG hat schriftlich bei der Direktion der Grundschule und Realschule in S. sowie beim Bürgermeisteramt in S. zur Tätigkeit des Klägers als Lehrer im streitbefangenen Zeitraum angefragt. Eine Reaktion ist trotz mehrfacher Mahnungen nicht erfolgt. Eine Anfrage bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt, Verbindungsstelle Bulgarien hat ergeben, dass nach den bulgarischen Rentengesetzen die Vorlage des bulgarischen Arbeitsbuches im Original als Nachweis zwingend erforderlich ist. Die Möglichkeit der Glaubhaftmachung kenne das bulgarische Rentenrecht nicht. Anhand der Eintragungen könne der bulgarische Rentenversicherungsträger die ordnungsgemäße Abführung und Bemessung der Beiträge kontrollieren. Eine Nachforschung bei der Gemeinde, innerhalb der der Kläger eingesetzt war, sei nach Erfahrung der Verbindungsstelle nicht Erfolg versprechend, da die Lehrer durch den Staat eingesetzt und bezahlt würden. Zur weiteren Sachaufklärung hat das Gericht im Rahmen einer Telefonkonferenz Frau K., Nationales Versicherungsinstitut, S. Bulgarien sowie Herrn Sch., Deutsche Rentenversicherung Halle/Saale gehört.

Mit Urteil vom 30. Oktober 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Regelaltersrente. In Bulgarien zurückgelegte Versicherungszeiten, die nach dem Sozialversicherungsabkommen deutschen Beitragszeiten gleichstünden, seien nicht vorhanden. Der bulgarische Rentenversicherungsträger habe bis zuletzt eine Anerkennung abgelehnt. Eine Anerkennung bulgarischer Beitragszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG scheitere daran, dass die Entrichtung von Beiträgen zum bulgarischen Rentenversicherungsträger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei (vgl. § 4 Abs. 1, 2 FRG). Für eine Entrichtung von Beiträgen zum bulgarischen Rentenversicherungsträger lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Ohne Nachweis bzw. Glaubhaftmachung von Beitragszeiten zum ausländischen Versicherungsträger könnten über § 15 Abs. 3 Satz 1 FRG Zeiten der Beschäftigung im Ausland einer in Deutschland zurückgelegten Beitragszeit gleichstehen. Voraussetzung hierfür sei, dass für diese Zeiten der Beschäftigung nach Bundesrecht Beiträge zu zahlen gewesen wären. Diese Voraussetzung sei bei der Tätigkeit des Klägers als Lehrer nicht erfüllt, da für diese Tätigkeit im Beitragsgebiet keine Beiträge zu zahlen seien. Im Übrigen - und dies sei entscheidend - sei eine Beschäftigung im geltend gemachten Zeitraum weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Der Kläger könne sich für seinen Rentenanspruch daher auch nicht auf § 16 FRG berufen. Abgesehen davon, dass die Tätigkeit als Lehrer in der Bundesrepublik Deutschland keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hätte, scheitere eine Anerkennung der geltend gemachten Zeiten nach § 16 FRG bereits daran, dass eine Beschäftigung des Klägers im Zeitraum vom 1. September 1963 bis 31. August 1977 nicht nachgewiesen sei. Auch eine Glaubhaftmachung gemäß § 4 FRG liege nicht vor. Das in beglaubigter Kopie vorgelegte Arbeitsbuch reiche für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Im Übrigen erwiesen sich die Eintragungen im Arbeitsbuch als nicht vollständig. So seien vom Ministerium für Finanzen Zeiten bescheinigt worden, die im Arbeitsbuch nicht enthalten seien. An der Richtigkeit und Vollständigkeit des Arbeitsbuches seien somit größte Zweifel angebracht, so dass mangels anderer Beweismittel eine Glaubhaftmachung einer abhängigen Beschäftigung in der Zeit vom 1. September 1963 bis 31. August 1977 nicht erfolgt sei.

Gegen dieses ihm am 24. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. November 2006 beim SG Berufung eingelegt und u.a. die Ansicht vertreten, dass die Beklagte, wenn sie die Eintragungen in der beglaubigten Kopie eines Arbeitsbuches bestreite, dessen Unrichtigkeit anhand von Urkunden belegen müsse. Abrechnungslisten seien aus Bulgarien aber nicht übersandt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Oktober 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2004 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Anerkennung der Zeit vom 1. September 1963 bis 31. August 1977 als Versicherungszeit Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen für zutreffend.

Die Berichterstatterin hat mit Verfügung vom 22. Januar 2007 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis 19. Februar 2007 gegeben. Der Kläger hat darauf mitgeteilt, dass er mit der beabsichtigten Verfahrensweise nicht einverstanden sei und sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakten, Gerichtsakten des SG und die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, wobei offenbleiben kann, ob der Kläger im Hinblick auf die bereits bindend gewordenen Feststellungs- und Ablehnungsbescheide sein Begehren auf Zugrundelegung der hier streitigen Versicherungszeiten im Wege eines Antrags nach § 44 SGB X hätte verfolgen müssen, und ob sein Antrag auf Regelaltersrente einen solchen mit umfasste. Denn die Beklagte hat aufgrund erneuter Prüfung der streitgegenständlichen Zeiten mit dem hier angegriffenen Bescheid entschieden und damit die gerichtliche Prüfung auch insoweit erneut eröffnet. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Versicherungszeiten und die Gewährung einer Regelaltersrente.

Anspruch auf Regelaltersrente hat gemäß § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ein Versicherter, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat und die allgemeine Wartezeit erfüllt. Diese beträgt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI fünf Jahre. Auf diese Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI). Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten mit vollwertigen Beiträgen oder beitragsgeminderte Zeiten. Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind (§ 54 Abs. 2 SGB VI). Beitragsgeminderte Zeiten sind u.a. Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungszeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Als Beitragszeiten sind hier die Zeit vom 2. Oktober 1977 bis zum 31. August 1978, die nach dem FRG berücksichtigt wurde, die Zeit der Beschäftigung des Klägers in der Praxis seines Bruders vom 1. Januar 1978 bis zum 31. August 1978 und die Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen wegen Arbeitslosigkeit vom 3. September 1979 bis zum 5. Januar 1980 sowie vom 14. Januar 1980 bis zum 15. April 1980 und vom 1. Mai 1980 bis zum 30. Mai 1980 zu berücksichtigen. Die Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug in der Zeit vom 30. September 1987 bis zum 8. November 1989 war, da die Versicherungspflicht des § 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG mit Wirkung ab 1. Januar 1983 aufgehoben und durch die Pflicht zur Beitragszahlung nach § 112a AVG ersetzt worden war, keine echte Beitragszeit, sondern lediglich Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Es bleibt damit bei einer Beitragszeit von 28 Monaten. Daneben ist ein Monat Ersatzzeit (Dezember 1978/Vertreibung) zu berücksichtigen. Damit hat der Kläger die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht zurückgelegt. Weitere Zeiten sind entgegen seiner Ansicht auch nach dem Fremdrentengesetz (FRG) nicht zu berücksichtigen.

Eine Berücksichtigung der umstrittenen Versicherungszeiten in Bulgarien als spezialgesetzlich den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellten Beitragszeiten kommt hier zwar nach dem FRG in Betracht, da der Kläger als anerkannter Vertriebener zum Personenkreis der in § 1 Buchstabe a FRG genannten gehört. Der Kläger hat die weiteren, von ihm behaupteten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten jedoch weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

Die Berücksichtigung von Beitragszeiten bei einem nicht deutschen Rentenversicherungsträger im Sinne des § 15 FRG bzw. einer Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG in den Vertreibungsgebieten als dem Bundesrecht gleichgestellte Versicherungszeiten setzt voraus, dass sie nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht sind. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 FRG). Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung i.S. des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes für einen oder mehrere dieser Fälle durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen (Renten) zu sichern. Gemäß § 16 FRG steht eine nach vollendetem 17. Lebensjahr vor der Vertreibung in Bulgarien verrichtete Beschäftigung, soweit sie nicht in Gebieten zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die Sozialversicherung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung nach dem am 1. März 1957 geltenden Bundesrecht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Rentenversicherungen begründet hätte, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wäre; dabei sind Vorschriften über die Beschränkung der Versicherungspflicht nach der Stellung des Beschäftigten im knappschaftlichen Betrieb, nach der Höhe des Arbeitsverdienstes, wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Soldat nicht anzuwenden. Satz 1 wird nicht für Zeiten angewendet, für die Beiträge erstattet worden sind. Nach § 2 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in der am 1. März 1957 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Februar 1957 wurden in der Rentenversicherung der Angestellten alle Personen versichert, die als Angestellte gegen Entgelt (§ 160 der Reichsversicherungsordnung [RVO]) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt waren. Wenn danach anrechenbare Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG vorliegen, begründen sie für den Begünstigten den Status, als hätte er in dieser Zeit eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung entsprechender Qualität in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt und als seien für diese Beiträge zur Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland entrichtet worden. Auch Inhaber von Beschäftigungszeiten sind somit Versicherte im Sinne des materiell-rechtlichen Rentenversicherungsrechts und haben auf die Wartezeit anrechenbare gleichgestellte Beitragszeiten erlangt.

Der vollständige Beweis (Nachweis) ist regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. BSGE 6, 142, 144). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Glaubhaftmachung bedeutet danach mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit; es genügt die "gute Möglichkeit", dass der entscheidungserhebliche Vorgang sich so zugetragen hat, wie behauptet wird; gewisse noch verbleibende Zweifel sind unbeachtlich. Gleichzeitig muss mehr für als gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Ist weder das Vorliegen noch das Nichtvorliegen einer Tatsache überwiegend wahrscheinlich, ist nicht etwa zugunsten des Antragstellers zu entscheiden; ein solcher Grundsatz wäre dem Sozialversicherungsrecht auch fremd (BSG SozR 5070 § 3 Nr. 1; BSGE 40, 40 (42)).

Hieran gemessen hat der Kläger die Verrichtung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und erst recht die tatsächliche Abführung von Beiträgen in Bulgarien in der Zeit vom 1. September 1963 bis zum 31. August 1977 nicht nachgewiesen und nicht glaubhaft gemacht.

Der Kläger hat zunächst die geltend gemachten Versicherungszeiten nicht als Beitragszeiten nachgewiesen. Nachgewiesen können Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte als fünf Sechstel erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2000 - L 9 RJ 2551/98 -; BSGE 38,80 ff., SozR 5050 § 15 Nr. 23). Um von einem Nachweis der geltend gemachten Versicherungszeiten als Beitragszeiten ausgehen zu können, müsste das von dem Kläger in beglaubigter Kopie vorgelegte Arbeitsbuch - seine Beweiskraft unterstellt (vgl. dazu unten) – daher außer den Angaben über den Umfang der Beschäftigung auch Angaben über dazwischen liegende Ausfall- und Anrechnungszeiten enthalten. Das vom Kläger vorgelegte Dokument enthält indes keine Eintragungen über Fehlzeiten. Auch haben die Ermittlungen der Beklagten und des SG keine weiteren Erkenntnisse hierzu ergeben. Vielmehr wurde vom Ministerium für Finanzen der Volksrepublik Bulgarien, Zentrale Direktion für Rentenversicherung mit Schreiben vom 2. Juli 1981 mitgeteilt, dass eine Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom l. September 1963 bis zum 31. August 1977 nicht bestätigt werden könne. Er sei lediglich in der Zeit vom 2. Oktober 1977 bis zum 31. August 1978 als Lehrer in S. beschäftigt gewesen. Diese Zeit ist, wie dargelegt, auch bei der Ermittlung der Wartezeit von der Beklagten berücksichtigt worden.

Die geltend gemachten Versicherungszeiten sind auch nicht als Beschäftigungszeiten nachgewiesen. Als Beweismittel i.S. des § 21 Abs. 1 SGB X kommt die vorgelegte beglaubigte Kopie des Arbeitsbuchs insoweit zwar grundsätzlich in Betracht. Für die Frage, welche Tatsachen durch eine Urkunde bewiesen werden, und für deren Echtheit gelten nach § 118 SGG die besonderen Beweisregeln der §§ 415 bis 419 ZPO bzw. die §§ 437 bis 440 ZPO entsprechend. Gemäß § 118 SGG i.V.m. § 435 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO tritt die beglaubigte Abschrift an die Stelle des Originals und hat danach die gleichen Beweiswirkungen. Bei Bedenken gegen die Richtigkeit der beglaubigten Abschrift kann das Gericht jedoch die Vorlage der Urschrift oder glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag zum Hinderungsgrund des Verlusts fordern. Kommt der Beweisführer keiner dieser Anordnungen nach, so entscheidet das Gericht nach Satz 2 insgesamt auf Grund freier Überzeugung (§ 286 Abs. 1 ZPO). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat das Arbeitsbuch zu keinem Zeitpunkt im Original vorgelegt, sondern vorgetragen, dass das Original nicht mehr in seinem Besitz sei. Das erstinstanzliche Gericht hat ihm mit Verfügung vom 15. September 2005 aufgefordert darzulegen, weshalb er nicht in der Lage sei, das Original des Arbeitsbuchs vorzulegen. Er hat daraufhin persönlich vorgesprochen und mitgeteilt, dass das Original des Arbeitsbuchs bei einem Brand in seiner Wohnung im Jahr 1980 vernichtet worden sei. Damit hat er jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, das Original des Arbeitsbuchs vorzulegen. Zum einen ist die nicht belegte Aussage zu vage, da sie keine konkreten Angaben z.B. über den Tag des Brandes und den Umfang des Schadens enthält. Zum anderen steht sie im Widerspruch zu der zeitnäheren Angabe im Verwaltungsverfahren. Dort hat der Kläger auf die Aufforderung der Beklagten, das Arbeitsbuch im Original vorzulegen, mit Schreiben vom 8. Februar 1982 erklärt, dies irgendwo verloren zu haben.

Aber auch wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass die beglaubigte Abschrift hier an die Stelle des Originals tritt, ist aufgrund freier Beweiswürdigung zu entscheiden, da es sich bei dem Original um eine öffentliche bulgarische Urkunde gehandelt hat, die weder legalisiert noch mit einer Apostille versehen war. Gemäß § 118 SGG i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen, ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslands errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist. Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes (§ 438 Abs. 2 ZPO), d.h. für ausländische öffentliche Urkunden gilt die Vermutung der Echtheit des § 437 Abs. 1 ZPO nicht. Nur soweit in Staatsverträgen die Legalisation für entbehrlich erklärt ist, stehen die ausländischen Urkunden den inländischen gleich mit den sich daraus ergebenden Folgen zur Beweiskraft öffentlicher Urkunden gemäß §§ 415 ff. ZPO. Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875) ist nach Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zu Bulgarien am 29. April 2001 in Kraft getreten (BGBl. 2001 II S. 801). Danach ist die Legalisation bei öffentlichen Urkunden entbehrlich. An ihre Stelle tritt jedoch zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und ggf. der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, als Förmlichkeit, das Anbringen einer Apostille durch die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet worden ist (vgl. Art. 1 bis 5 des Übereinkommens). Ohne Apostille ist nach freier Beweiswürdigung zu entscheiden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 8 B 17/08 -, m.N., veröffentlicht in Juris). Hinzukommt, dass, worauf der Kläger auch im erstinstanzlichen Verfahren bereits hingewiesen worden ist, die beglaubigte Kopie lediglich neun Seiten des 31 Seiten umfassenden Arbeitsbuchs enthält, so dass die Urkunde – unabhängig von der zum Teil schlechten Qualität der Kopie – schon insofern mangelhaft im Sinne des § 419 ZPO ist, was ebenfalls zu Folge hat, dass die Urkunde insgesamt der freien Beweiswürdigung unterliegt.

Nach diesen Grundsätzen können mit der vorgelegten beglaubigten Kopie des Arbeitsbuchs die dort eingetragenen Beschäftigungszeiten nicht nachgewiesen werden. Dem steht entgegen, dass die Angaben des Klägers über seine Beschäftigungszeiten in Bulgarien vage und teilweise in sich widersprüchlich sind und insbesondere auch zum Teil im Widerspruch zu den vorgelegten Urkunden stehen. So hat er zunächst angegeben, dass er in der Zeit vom 1. September 1977 bis zum 4. Dezember 1978 beim Staatlichen Verlag "Wissenschaft und Kunst", S. als Redakteur tätig gewesen sei und hierzu der Beklagten eine Kopie einer Bescheinigung dieses Verlages vom 4. Dezember 1978, beglaubigt am 30. Juni 1980 von dem Notar H. H. in N. vorgelegt. Weder zum Beginn noch zum Ende dieser Beschäftigung als Redakteur befinden sich in der beglaubigten Kopie des Arbeitsbuches Eintragungen. Auch der Verlag hat nach Angaben des bulgarischen Versicherungsträgers eine Beschäftigung des Klägers nicht bestätigt. Die Angaben des Klägers stimmen auch hinsichtlich der jeweiligen Beschäftigungszeiten teilweise in sich und mit den Eintragungen nicht überein. Der Kläger gab im Fragebogen am 24. September 1980 an, in der Zeit vom 1. September 1969 bis zum 31. August 1977 als Lehrer tätig gewesen zu sein, gleichzeitig erklärte er, vom 1. September 1968 bis zum 31. August 1969 krank gewesen zu sein. Im Rentenantragsformular vom 13. November 1995 gab der Kläger als Beitragszeit in Bulgarien die Zeit vom 1. September 1963 bis zum 31. Oktober 1978 an. In einem Fragebogen der Beklagten erklärte er unter dem 18. Juli 1996, in der Zeit vom 1. September 1963 bis zum 7. November 1978 als Lehrer tätig gewesen zu sein. In dem mit Schreiben vom 29. Juli 2002 an die Beklagte gesandten Antrag auf Versichertenrente aus der bulgarischen Rentenversicherung gab der Kläger an, vom 1. September 1978 bis zum 30. November 1978 als Redakteur tätig gewesen zu sein. Im Antrag auf Altersrente vom 6. August 2003 gab er wiederum an, vor Antragstellung in der Zeit von 1963 bis 1978 als Gymnasiallehrer tätig gewesen und vom 1. September 1963 bis zum 30. November 1978 Beiträge an das nationale Versicherungsinstitut in Bulgarien gezahlt zu haben. Diese widersprüchlichen Angaben begründen Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der hierzu vorgelegten beglaubigten Kopien einschließlich der des Arbeitsbuchs. Andere Nachweise liegen nicht vor. Vielmehr hat das Ministerium für Finanzen der Volksrepublik Bulgarien, Zentrale Direktion für Rentenversicherung mit Schreiben vom 2. Juli 1981 mitgeteilt, eine Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom l. September 1963 bis zum 31. August 1977 könne nicht bestätigt werden. Er sei lediglich in der Zeit vom 2. Oktober 1977 bis zum 31. August 1978 als Lehrer in S. beschäftigt gewesen. Weder die Schuldirektion der Grund- und Realschule S. noch das dortige Bürgermeister haben auf Anfragen und Erinnerungen des SG reagiert.

Die vom Kläger geltend gemachten Versicherungszeiten sind auch keine glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten gemäß §§ 15, 16 FRG. Dies ergibt sich nach dem oben Dargelegten bereits aus den zum Teil widersprüchlichen Angaben und den inhaltlich nicht übereinstimmenden Urkunden. Das Vorbringen des Klägers bietet auch keine Grundlage dafür, eine Beschäftigung in der von ihm geltend gemachten Zeit zumindest teilweise als nicht lediglich möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich anzusehen. So hat er keine substantiierten Angaben über seine konkrete Tätigkeit und die genau ein Jahr dauernde Erkrankung gemacht und hierzu weder Unterlagen vorgelegt noch Zeugen benannt. Auf die Aufforderung der Beklagten seine Tätigkeiten während der hier fraglichen Zeiten zu beschreiben, hat er mit Schreiben vom 3. April 1982 lediglich mitgeteilt, dass er als Lehrer sechs Tage in der Woche gearbeitet habe. Er habe in der Zeit von 8 bis 13 Uhr fünf Unterrichtsstunden gehalten und am Nachmittag drei Stunden mit der Vorbereitung des nächsten Unterrichts und der Korrektur von Schülerheften verbracht. Als Redakteur habe er fünf Tage pro Woche und acht Stunden täglich von 8 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 17 Uhr übliche Redaktionsarbeit in der Abteilung Kunst verrichtet. In der Begründung seines Widerspruchs vom 6. Februar 1984 gegen den Bescheid vom 23. Januar 1984 hat er eine eidesstattliche Versicherung als Beweismittel lediglich allgemein angeboten, wobei nicht erkennbar ist, welchen konkreten Inhalt diese im Hinblick auf seine vagen und wie dargelegt teilweise widersprüchlichen Angaben haben sollte. Der Kläger hat auch nachdem er nach seinen Angaben in der Zeit vom 9. November 1989 bis zum 25. Oktober 1995 wieder in Bulgarien war und dort seine Eltern bis zu deren Tod gepflegt hat, keine weiteren Beweismittel vorgelegt oder benannt. Im Schreiben an die Beklagte vom 23. Juli 2003 verwies er auf die von ihm vorgelegten beglaubigten Kopien sowie hinsichtlich der politischen Wirklichkeit in Bulgarien auf das Buch von Ilija Trojanow "Hundezeiten". Auf dieses wies er mit Schreiben vom 25. September 2004 im erstinstanzlichen Verfahren erneut hin, nachdem er mit gerichtlicher Verfügung vom 20. September 2004 auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung und die hierfür in Betracht kommenden Beweismittel hingewiesen worden war und benannte den Autor mit Schreiben vom 21. November 2005 als Zeugen für die damalige und heutige Situation in Bulgarien. Daneben machte er mit Schreiben vom 25. September 2004 geltend, dass er alle diese Jahre in Bulgarien als Lehrer gearbeitet habe und fragte, wie er sonst leben könnte. Weiterhin wies er daraufhin, dass es verdächtig sei, dass sein frührer Arbeitgeber auf die Anfragen des bulgarischen Versicherungsträgers nicht reagiere. Damit erfüllt er die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, dass er all die Jahre in Bulgarien von etwas gelebt habe müsse, ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch in der Zeit seiner Rückkehr nach Bulgarien vom 9. November 1989 bis zum 25. Oktober 1995 und damit fast sechs Jahre dort gelebt hat, ohne einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen zu sein.

Eine Pflicht der Beklagten zur anwartschaftsbegründenden Berücksichtigung der bulgarischen Zeiten ergibt sich für die Zeit bis zum Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 auch nicht aus dem von den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten mit Bulgarien abgeschlossenen (Assoziations-)Europaabkommen (nachfolgend EA-Bulgarien). Am 8. März 1993 haben die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik Bulgarien andererseits ein "Europaabkommen zur Gründung einer Assoziation" beschlossen (BGBl. II 1994, 2753, 2754). Das Abkommen ist am 1. Februar 1995 in Kraft getreten (BGBl. II 1995, 574). Solche Assoziierungsabkommen bilden ab Inkrafttreten einen integrierten Bestandteil des Gemeinschaftsrechts; es handelt sich um sekundäres Gemeinschaftsrecht mit sog. Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht. Nach Art. 39 Abs. 2 EA-Bulgarien gewährt Bulgarien den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die in seinem - also im bulgarischen - Gebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die der im Abs. 1 unter dem "zweiten und dritten Spiegelstrich" vorgesehenen Behandlung (betrifft Export von Leistungen sowie Familienleistungen) entspricht. Die Norm verpflichtet Bulgarien, u.a. die Rente, die der Kläger - allein - aufgrund seiner Zeiten in Bulgarien dort beanspruchen kann, an ihn in die Bundesrepublik auszuzahlen. Die Norm begründet hingegen keine Pflicht der Beklagten, bulgarische Rentenversicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Art. 39 Abs. 2 EA-Bulgarien richtet sich zum einen allein an Bulgarien und damit an dessen Rentenversicherungsträger. Zum anderen wird ausdrücklich nur auf den zweiten und dritten Spiegelstrich des Abs. 1 Bezug genommen, nicht aber auf den ersten Spiegelstrich, der die Zusammenrechnung von Zeiten enthält, die ein bulgarischer Arbeitnehmer in Mitgliedstaaten zurückgelegt hat.

Auf das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien am 17. Dezember 1997 geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit, das am 1. Februar 1999 in Kraft getreten (Art. 30 Abs. 2 des Abkommens i.V.m. Art, 3 des Zustimmungsgesetzes und der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. II 1999, 51)), kann der Kläger sein Begehren ebenfalls nicht stützen. Nach Art. 14 Abs. 1 des Abkommens werden "für den Erwerb" eines "Leistungsanspruchs" aus der deutschen Rentenversicherung auch die in Bulgarien anrechenbaren Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Daraus folgt zwar u.a., dass für die Erfüllung der erforderlichen Wartezeit, die Voraussetzung für die Entstehung eines Rechts auf Altersrente nach dem SGB VI ist, neben den deutschen auch die bulgarischen Versicherungszeiten zählen. Solche sind jedoch über die von der Beklagten festgestellten Versicherungszeiten hinaus auch vom bulgarischen Versicherungsträger nicht anerkannt. Insbesondere hat der Kläger auch in der Zeit seiner Rückkehr nach Bulgarien dort keine in Bulgarien anrechenbare Versicherungszeit verwirklicht.

Schließlich ergibt sich auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 keine günstigere Beurteilung. Denn der Kläger kann einen Anspruch auf Regelaltersrente (ab dem 1. Januar 2007) auch aus Gemeinschaftsrecht nicht herleiten. Art. 45 Abs. 1 EG-VO 1408/71 bestimmt insoweit, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, als handele es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Daraus folgt, wie bereits zuvor aus dem oben genannten Abkommen, dass weiterhin für die Erfüllung der erforderlichen Wartezeit, die Voraussetzung für die Entstehung eines Rechts auf Altersrente nach dem SGB VI ist, neben den deutschen auch die bulgarischen Versicherungszeiten zählen. Solche sind jedoch, wie dargelegt, vom bulgarischen Versicherungsträger nicht anerkannt.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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