Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1399/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 19/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nach Wegfall der Rechtshängigkeit besteht auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich kein Raum mehr für eine PKH-Bewilligung (vgl. BFH, Beschluss vom 7. August 1984 - Az.: VII B 27/84; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 12. Februar 2007 - Az.: L 6 RJ 918/04 und vom 10. April 2000 - Az.: L 6 B 64/99 P, Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2001 - Az.: L 2 B 5/00 KN; Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - Az.: 3 ZO 619/95, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 - Az.: L 13 AL 1141/98).
Die teilweise aus Billigkeitserwägungen vertretenen Ausnahmen von diesem Grundsatz greifen nicht ein, wenn das Urteil des Sozialgerichts inzwischen rechtskräftig geworden ist.
Die teilweise aus Billigkeitserwägungen vertretenen Ausnahmen von diesem Grundsatz greifen nicht ein, wenn das Urteil des Sozialgerichts inzwischen rechtskräftig geworden ist.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nordhausen vom 9. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen. Dort stritten die Beteiligten über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Dezember 2003.
Der 1961 geborene Beschwerdeführer beantragte im Dezember 2003 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er war zuletzt als Metallarbeiter tätig. Die Beschwerdegegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. März 2004 ab, weil der Beschwerdeführer noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen für mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2004 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2004 beim Sozialgericht Nordhausen Klage erhoben mit der Begründung, er fühle sich aufgrund der Schmerzen im linken Arm nicht mehr dazu in der Lage, mittelschwere Arbeiten auszuüben.
Zur Sachverhaltsaufklärung hat das Sozialgericht u.a. Dipl.-Med. A. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Dieser hat unter dem 19. August 2005 eine Funktions- und Belastungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes bei chronischem Schmerzsyndrom und Zustand nach Operation eines Sulcus ulnaris-Syndroms und einer Epicondylitis humeri radialis, eine Funktions- und Belastungseinschränkung der linken Hand nach Operation einer Tendinitis stenosans im Bereich der radialen Sehnen und eine Funktions- und Belastungseinschränkung der rechten Hand nach Distorsionstrauma im Bereich des Daumengrundgelenkes mit Verdacht auf Teilruptur des Bandapparates am Daumengrundgelenk festgestellt. Der Beschwerdeführer könne noch leichte körperliche Arbeiten acht Stunden täglich, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten und ohne Überlastung des linken Armes und monotoner Beanspruchung beider Arme verrichten.
Am 15. September 2005 hat der Beschwerdeführer die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. W. beantragt. Dipl.-Med. A. habe die Funktionsfähigkeit des linken Armes und der linken Hand nicht richtig beurteilt. Die maximale Belastungsdauer betrage 15 bis 30 Minuten. Das Gericht hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 13. November 2005 eingeholt und mit Beschluss vom 9. Dezember 2005 die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 9. Januar 2006 Beschwerde eingelegt.
Mit Urteil vom 16. Februar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen keine Berufung eingelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. Dezember 2005 aufzuheben und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. W., Prozesskostenhilfe für das erledigte Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen (Az.: S 5 RJ 1399/04) zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Dezember 2005.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 16. Februar 2006) und die Gerichtsakten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte samt PKH-Heft des Sozialgerichts Nordhausen (Az.: S 5 RJ 1399/04) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem Sozialgericht.
Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach Wegfall der Rechtshängigkeit besteht auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich kein Raum mehr für eine PKH-Bewilligung (vgl. BFH, Beschluss vom 7. August 1984 – Az.: VII B 27/84; Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2007 - Az.: L 6 RJ 918/04 und 10. April 2000 – Az.: L 6 B 64/99 P m.w.N. in: E-LSG B-182, Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – Az.: L 2 B 5/00 KN; Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – Az.: 3 ZO 619/95 in: ThürVBl. 1998, S. 107 = NVwZ 1998, S. 866; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 – Az.: L 13 AL 1142/98 in: E-LSG B-129). Diese setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist, was dann (unbeachtlich einer ggf. bestehenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) nicht mehr gegeben ist. In einem solchen Fall ist die PKH grundsätzlich abzulehnen; auf eine gegebenenfalls vorgelegene ursprüngliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2000, a.a.O., Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1997, a.a.O.).
Die teilweise aus Billigkeitserwägungen vertretenen Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1997, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 1993 – Az.: 25 E 426/93 in: NVwZ-RR 1994, 124; offen gelassen in BFH, Beschluss vom 7. August 1984, a.a.O.) greifen nicht ein, wenn - wie hier - das Urteil des Sozialgerichts inzwischen rechtskräftig geworden ist. Denn dann steht zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens rechtskräftig fest, dass der ergangene Beschluss rechtmäßig ist, was die für die Gewährung von PKH nach § 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO erforderliche Prognose ausschließt, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Juni 2001 - Az.: VII B 26/01).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen. Dort stritten die Beteiligten über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 1. Dezember 2003.
Der 1961 geborene Beschwerdeführer beantragte im Dezember 2003 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er war zuletzt als Metallarbeiter tätig. Die Beschwerdegegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. März 2004 ab, weil der Beschwerdeführer noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen für mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2004 als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2004 beim Sozialgericht Nordhausen Klage erhoben mit der Begründung, er fühle sich aufgrund der Schmerzen im linken Arm nicht mehr dazu in der Lage, mittelschwere Arbeiten auszuüben.
Zur Sachverhaltsaufklärung hat das Sozialgericht u.a. Dipl.-Med. A. mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt. Dieser hat unter dem 19. August 2005 eine Funktions- und Belastungseinschränkung des linken Ellenbogengelenkes bei chronischem Schmerzsyndrom und Zustand nach Operation eines Sulcus ulnaris-Syndroms und einer Epicondylitis humeri radialis, eine Funktions- und Belastungseinschränkung der linken Hand nach Operation einer Tendinitis stenosans im Bereich der radialen Sehnen und eine Funktions- und Belastungseinschränkung der rechten Hand nach Distorsionstrauma im Bereich des Daumengrundgelenkes mit Verdacht auf Teilruptur des Bandapparates am Daumengrundgelenk festgestellt. Der Beschwerdeführer könne noch leichte körperliche Arbeiten acht Stunden täglich, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten und ohne Überlastung des linken Armes und monotoner Beanspruchung beider Arme verrichten.
Am 15. September 2005 hat der Beschwerdeführer die Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. W. beantragt. Dipl.-Med. A. habe die Funktionsfähigkeit des linken Armes und der linken Hand nicht richtig beurteilt. Die maximale Belastungsdauer betrage 15 bis 30 Minuten. Das Gericht hat eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 13. November 2005 eingeholt und mit Beschluss vom 9. Dezember 2005 die Bewilligung von PKH abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 9. Januar 2006 Beschwerde eingelegt.
Mit Urteil vom 16. Februar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat dagegen keine Berufung eingelegt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. Dezember 2005 aufzuheben und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. W., Prozesskostenhilfe für das erledigte Verfahren vor dem Sozialgericht Nordhausen (Az.: S 5 RJ 1399/04) zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Dezember 2005.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 16. Februar 2006) und die Gerichtsakten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Prozessakte samt PKH-Heft des Sozialgerichts Nordhausen (Az.: S 5 RJ 1399/04) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das Verfahren vor dem Sozialgericht.
Nach § 73 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach Wegfall der Rechtshängigkeit besteht auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich kein Raum mehr für eine PKH-Bewilligung (vgl. BFH, Beschluss vom 7. August 1984 – Az.: VII B 27/84; Senatsbeschlüsse vom 12. Februar 2007 - Az.: L 6 RJ 918/04 und 10. April 2000 – Az.: L 6 B 64/99 P m.w.N. in: E-LSG B-182, Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2001 – Az.: L 2 B 5/00 KN; Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 – Az.: 3 ZO 619/95 in: ThürVBl. 1998, S. 107 = NVwZ 1998, S. 866; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. August 1998 – Az.: L 13 AL 1142/98 in: E-LSG B-129). Diese setzt voraus, dass die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt ist, was dann (unbeachtlich einer ggf. bestehenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) nicht mehr gegeben ist. In einem solchen Fall ist die PKH grundsätzlich abzulehnen; auf eine gegebenenfalls vorgelegene ursprüngliche Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2000, a.a.O., Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1997, a.a.O.).
Die teilweise aus Billigkeitserwägungen vertretenen Ausnahmen von diesem Grundsatz (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1997, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Juni 1993 – Az.: 25 E 426/93 in: NVwZ-RR 1994, 124; offen gelassen in BFH, Beschluss vom 7. August 1984, a.a.O.) greifen nicht ein, wenn - wie hier - das Urteil des Sozialgerichts inzwischen rechtskräftig geworden ist. Denn dann steht zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens rechtskräftig fest, dass der ergangene Beschluss rechtmäßig ist, was die für die Gewährung von PKH nach § 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO erforderliche Prognose ausschließt, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Juni 2001 - Az.: VII B 26/01).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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