Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 4205/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 76/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Konkursausfallgeld.
Der 1959 in Äthiopien geborene Kläger erhielt während seines Studiums in B am 3. September 1998 einen Vermittlungsschein der Studentischen Arbeitsvermittlung T e.V. für eine Tätigkeit in dem Malereibetrieb G GmbH, Mstr. , B. Gegenstand der Tätigkeit sollten Aufmaßarbeiten an Fassadenflächen sein, Arbeitszeit der 4. September bis 7. September 1998, Lohn 20,- DM.
Der Kläger erhob am 2. Oktober 1998 Klage beim Arbeitsgericht B gegen die G GmbH auf Zahlung von 3.240,- DM mit der Behauptung, er sei vom 4. September 1998 bis 30. September 1998 bei der G GmbH während einhundertsechsundvierzig Stunden für einen vereinbarten Stundenlohn von 20,- DM brutto tätig gewesen. Daneben habe er Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Fahrgeld. Erhalten habe er bisher nur eine Abschlagszahlung in Höhe von 250,- DM und als Scheckzahlung 400,- DM. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht wurde durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der G GmbH, einer Gesellschaft mit Hauptsitz in A, durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 1. Dezember 1998 unterbrochen.
Am 30. Oktober 1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Konkursausfallgeld für eine Beschäftigung bei der G GmbH vom 4. bis 30. September 1998. Nachdem der Konkursverwalter gegenüber der Beklagten erklärt hatte, dass nach Auskunft der mit der Lohnabrechnung beauftragten Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin kein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bestanden habe, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19. April 1999 den Antrag auf Konkursausfallgeld ab. Der Konkursverwalter bestreite, dass der Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger mit der Vorlage von ihm selbst gefertigter Stundenaufstellungen und Aufmaßbögen begründete, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. September 1999). Der Kläger sei nicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer, sondern als freier Mitarbeiter tätig geworden. Entgeltansprüche aus einem solchen Werkvertrag stünden nicht unter dem Schutz der "Kaug-Versicherung ".
Mit der am 22. September 1999 erhobenen Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Konkursausfallgeld für die Zeit vom 4. bis 20. September 1998 gelten. Er sei bei der G GmbH abhängig beschäftigt gewesen. Nach seinen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden ergebe sich eine Arbeitslohnforderung von 2.920,00 DM, zu der noch eine Urlaubsbarabgeltung in Höhe von 320,00 DM und ein Anspruch auf Fahrgeld in Höhe von 148,20 DM komme. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5. August 2002). Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld habe. Der Kläger habe nicht beweisen können, ob und in welchem Umfang er nach dem 7. September 1998 noch Arbeitsleistungen erbracht habe. Das Gericht habe die Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und sich auf der Grundlage der gewonnenen Ergebnisse nicht davon überzeugen können, dass noch Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehe, obwohl der Vortrag des Klägers eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich habe. Soweit der Konkursverwalter des Arbeitgebers dem Gericht zunächst mit Schreiben vom 7. Juni 2000 bestätigt habe, dass der Kläger vom 4. September 1998 bis zum 30. September 1998 beschäftigt gewesen sei, beruhe das auf den Angaben des Klägers aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, nicht auf Unterlagen oder sonstigen eigenen Erkenntnisquellen des Arbeitgebers. Aus dem Vermittlungsangebot der T könne nicht auf eine Beschäftigung über den 7. September 1998 hinaus geschlossen werden, weil die Vermittlung nur für 7 Arbeitstage gültig gewesen sei. Die eigenen Unterlagen des Klägers seien nicht ausreichend aussagekräftig, weil der Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht feststehe. Auch fehle es an einer Bestätigung durch einen anderen Mitarbeiter oder gar einen Vorgesetzten.
Gegen das ihm am 3. September 2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 2. Oktober 2002. Er sei seit dem 31. August 1998 während des gesamten Monats September 1998 für die G GmbH tätig gewesen. Während dieser Zeit sei gegen Ende des Monats September eine Baustellenkontrolle durch das Arbeitsamt N vorgenommen worden, bei der sein Name notiert worden sei. Die vorgelegten Aufmaßprotokolle hätten nicht im Rahmen einer Beschäftigung nur bis zum 7. September 1998 erstellt werden können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Konkursausfallgeld ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 3.240,- DM abzüglich eines Betrages von 101,80 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung ist nicht nachgewiesen, dass die vom Kläger behaupteten Arbeitsleistungen über den 4. September 1998 hinaus tatsächlich erbracht worden sind.
Der Senat hat die ehemaligen Mitarbeiter der G GmbH A V und D S schriftlich als Zeugen befragt. Die ehemalige Mitarbeiterin C S ist im Erörterungstermin vom 4. April 2008 vernommen worden. Für die Ergebnisse der Zeugenbefragungen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen, die ebenso wie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Arbeitsgerichts B bei der Entscheidung vorgelegen hat und auf die auch für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird.
Entscheidungsgründe:
Nach den §§ 155 Abs. 3, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden, da die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise ihr Einverständnis erklärt haben.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Auch das Berufungsverfahren hat nicht dazu geführt, dass eine Beschäftigung des Klägers bei der G GmbH über den 7. September 1998 hinaus bewiesen werden konnte.
Über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Konkursausfallgeld, der im Jahre 1998 entstanden sein soll, ist noch nach Maßgabe der erst am 1. Januar 1999 außer Kraft getretenen §§ 141 a – 141 n des Arbeitsförderungsgesetzes – AFG – zu entscheiden. Gemäß § 141 b Abs. 1 AFG setzt ein Anspruch auf Konkursausfallgeld voraus, dass ein Arbeitnehmer bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Der Anspruch hängt folglich davon ab, dass noch Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis offen sind. Das entspricht der Zweckbestimmung des Konkursausfallgeldes, das an die Stelle des Arbeitsentgelts treten soll, welches von einem in Konkurs geratenen Arbeitgeber nicht mehr gezahlt werden kann. Da das Gericht sich von dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen überzeugen können muss, setzt der gegen die Beklagte erhobene Anspruch den Nachweis voraus, dass der Kläger gegen seinen Arbeitgeber noch offene Ansprüche auf Arbeitslohn hatte.
Dieser Nachweis ist nicht erbracht. Belegt ist zwar, dass der Kläger im September 1998 in einem Arbeitsverhältnis bei der G GmbH gestanden hat. Es hat sich aber nicht klären lassen, ob dieses Arbeitsverhältnis über den 7. September 1998 hinaus bis zum Ende des Monats September andauerte und ob der Kläger aus ihm noch offene Ansprüche auf Arbeitslohn hatte.
Für die Tatsache einer Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 4. bis 7. September 1998 spricht der von der T ausgestellte entsprechende Vermittlungsschein vom 3. September 1998. Dieser Vermittlungsschein kann jedoch keine Grundlage für ein bis zum 30. September 1998 reichendes Beschäftigungsverhältnis gewesen sein, da er sich auf eine Beschäftigung bis zum 7. September 1998 beschränkt und zudem den Vermerk trägt "Gültig für maximal 7 Arbeitstage". Die Fortsetzung der Beschäftigung hat sich nicht durch sonstige Beweismittel nachweisen lassen. Abgesehen davon, dass der Kläger schon selbst nicht im Einzelnen detailliert geschildert hat, wann und zu welchen Bedingungen er sich mit der G GmbH über eine Beschäftigung in Abweichung von dem in dem Vermittlungsschein Vorgesehenen geeinigt haben will, hat sich für die Tatsache seiner über den 7. September 1998 hinausgehenden Beschäftigung kein ergiebiges Beweismittel finden lassen. Der schriftlich gehörte Zeuge D S vermochte sich nur an eine kurzfristige Beschäftigung des Klägers zu erinnern, die "eher nicht" den ganzen September angedauert habe. Der Zeuge A V hat schriftlich erklärt, sich an den Kläger nicht mehr erinnern zu können. Im gleichen Sinne hat sich die im Erörterungstermin am 4. April 2008 befragte Zeugin C S geäußert. Auch über die behauptete Baustellenprüfung haben sich keine Unterlagen (mehr) finden lassen.
Die vom Kläger vorgelegten Stundenzettel und Aufmaße lassen es zwar nahe liegend erscheinen, dass er für eine längere Zeit als vier Tage bei der Firma G GmbH beschäftigt gewesen ist. Selbst die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Wahrheit seines diesbezüglichen Tatsachenvortrages würde jedoch nicht ausreichen, um von seiner Beschäftigung über den 7. September 1998 hinaus ausgehen zu können, weil dafür ein Vollbeweis erforderlich wäre. Die Stundenaufstellung ist nicht durch den Arbeitgeber bestätigt worden und den gefertigten Aufmaßen kann der Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht zu entnommen werden. Deswegen reichen diese Unterlagen auch für das Berufungsgericht nicht aus, um sich mit einer vernünftige Zweifel ausschließender Gewissheit die Überzeugung bilden zu können, dass die Beschäftigung des Klägers über den 7. September 1998 hinaus fortgesetzt wurde. Die Folgen der Nichterweislichkeit dieses Umstandes treffen den Kläger. Er trägt die objektive Beweislast. Eine Verurteilung der Beklagten setzt voraus, dass das Vorliegen der für die Anspruchsbegründung erforderlichen tatsächlichen Umstände nachgewiesen ist.
Ist danach nur von der (zweifelsfrei nachgewiesenen) Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 3. bis 7. September 1998 auszugehen, besteht keine Grundlage für die Annahme, dass er bei der Eröffnung des Konkursverfahrens noch offene Lohnansprüche gegen seinen Arbeitgeber gehabt hat. Dem Kläger sind nach den von der T vorgelegten Unterlagen 250,- DM als "Abschlag" auf den Vermittlungsschein vom 3. September 1998 ausgezahlt worden – allerdings für eine Tätigkeit (angeblich) vom 31. August bis 1. September 1998, wobei die Datumsangabe aber offensichtlich ein Versehen ist, da der Vermittlungsschein selbst erst später ausgestellt worden ist – und er hat einen auf das Konto des Arbeitgebers gezogenen Scheck über 400,- DM bekommen, den er nach eigenen Angaben einlösen konnte. Damit hat er 650,- DM erhalten, was über den 640,- DM liegt, die sich ergeben würden, wenn man ausgehend von den Angaben im Vermittlungsschein der T mit einem Stundenlohn von 20,- DM für vier Tage mit jeweils acht Arbeitsstunden rechnet. Somit ist nicht ersichtlich, dass ein Anspruch auf Arbeitslohn noch offen sein könnte.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Konkursausfallgeld.
Der 1959 in Äthiopien geborene Kläger erhielt während seines Studiums in B am 3. September 1998 einen Vermittlungsschein der Studentischen Arbeitsvermittlung T e.V. für eine Tätigkeit in dem Malereibetrieb G GmbH, Mstr. , B. Gegenstand der Tätigkeit sollten Aufmaßarbeiten an Fassadenflächen sein, Arbeitszeit der 4. September bis 7. September 1998, Lohn 20,- DM.
Der Kläger erhob am 2. Oktober 1998 Klage beim Arbeitsgericht B gegen die G GmbH auf Zahlung von 3.240,- DM mit der Behauptung, er sei vom 4. September 1998 bis 30. September 1998 bei der G GmbH während einhundertsechsundvierzig Stunden für einen vereinbarten Stundenlohn von 20,- DM brutto tätig gewesen. Daneben habe er Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Fahrgeld. Erhalten habe er bisher nur eine Abschlagszahlung in Höhe von 250,- DM und als Scheckzahlung 400,- DM. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht wurde durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der G GmbH, einer Gesellschaft mit Hauptsitz in A, durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 1. Dezember 1998 unterbrochen.
Am 30. Oktober 1998 beantragte der Kläger die Gewährung von Konkursausfallgeld für eine Beschäftigung bei der G GmbH vom 4. bis 30. September 1998. Nachdem der Konkursverwalter gegenüber der Beklagten erklärt hatte, dass nach Auskunft der mit der Lohnabrechnung beauftragten Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin kein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bestanden habe, lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19. April 1999 den Antrag auf Konkursausfallgeld ab. Der Konkursverwalter bestreite, dass der Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger mit der Vorlage von ihm selbst gefertigter Stundenaufstellungen und Aufmaßbögen begründete, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 15. September 1999). Der Kläger sei nicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer, sondern als freier Mitarbeiter tätig geworden. Entgeltansprüche aus einem solchen Werkvertrag stünden nicht unter dem Schutz der "Kaug-Versicherung ".
Mit der am 22. September 1999 erhobenen Klage macht der Kläger einen Anspruch auf Konkursausfallgeld für die Zeit vom 4. bis 20. September 1998 gelten. Er sei bei der G GmbH abhängig beschäftigt gewesen. Nach seinen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden ergebe sich eine Arbeitslohnforderung von 2.920,00 DM, zu der noch eine Urlaubsbarabgeltung in Höhe von 320,00 DM und ein Anspruch auf Fahrgeld in Höhe von 148,20 DM komme. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5. August 2002). Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld habe. Der Kläger habe nicht beweisen können, ob und in welchem Umfang er nach dem 7. September 1998 noch Arbeitsleistungen erbracht habe. Das Gericht habe die Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und sich auf der Grundlage der gewonnenen Ergebnisse nicht davon überzeugen können, dass noch Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehe, obwohl der Vortrag des Klägers eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich habe. Soweit der Konkursverwalter des Arbeitgebers dem Gericht zunächst mit Schreiben vom 7. Juni 2000 bestätigt habe, dass der Kläger vom 4. September 1998 bis zum 30. September 1998 beschäftigt gewesen sei, beruhe das auf den Angaben des Klägers aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren, nicht auf Unterlagen oder sonstigen eigenen Erkenntnisquellen des Arbeitgebers. Aus dem Vermittlungsangebot der T könne nicht auf eine Beschäftigung über den 7. September 1998 hinaus geschlossen werden, weil die Vermittlung nur für 7 Arbeitstage gültig gewesen sei. Die eigenen Unterlagen des Klägers seien nicht ausreichend aussagekräftig, weil der Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht feststehe. Auch fehle es an einer Bestätigung durch einen anderen Mitarbeiter oder gar einen Vorgesetzten.
Gegen das ihm am 3. September 2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 2. Oktober 2002. Er sei seit dem 31. August 1998 während des gesamten Monats September 1998 für die G GmbH tätig gewesen. Während dieser Zeit sei gegen Ende des Monats September eine Baustellenkontrolle durch das Arbeitsamt N vorgenommen worden, bei der sein Name notiert worden sei. Die vorgelegten Aufmaßprotokolle hätten nicht im Rahmen einer Beschäftigung nur bis zum 7. September 1998 erstellt werden können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Konkursausfallgeld ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 3.240,- DM abzüglich eines Betrages von 101,80 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach ihrer Auffassung ist nicht nachgewiesen, dass die vom Kläger behaupteten Arbeitsleistungen über den 4. September 1998 hinaus tatsächlich erbracht worden sind.
Der Senat hat die ehemaligen Mitarbeiter der G GmbH A V und D S schriftlich als Zeugen befragt. Die ehemalige Mitarbeiterin C S ist im Erörterungstermin vom 4. April 2008 vernommen worden. Für die Ergebnisse der Zeugenbefragungen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen, die ebenso wie die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Arbeitsgerichts B bei der Entscheidung vorgelegen hat und auf die auch für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird.
Entscheidungsgründe:
Nach den §§ 155 Abs. 3, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden, da die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise ihr Einverständnis erklärt haben.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Auch das Berufungsverfahren hat nicht dazu geführt, dass eine Beschäftigung des Klägers bei der G GmbH über den 7. September 1998 hinaus bewiesen werden konnte.
Über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Konkursausfallgeld, der im Jahre 1998 entstanden sein soll, ist noch nach Maßgabe der erst am 1. Januar 1999 außer Kraft getretenen §§ 141 a – 141 n des Arbeitsförderungsgesetzes – AFG – zu entscheiden. Gemäß § 141 b Abs. 1 AFG setzt ein Anspruch auf Konkursausfallgeld voraus, dass ein Arbeitnehmer bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. Der Anspruch hängt folglich davon ab, dass noch Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis offen sind. Das entspricht der Zweckbestimmung des Konkursausfallgeldes, das an die Stelle des Arbeitsentgelts treten soll, welches von einem in Konkurs geratenen Arbeitgeber nicht mehr gezahlt werden kann. Da das Gericht sich von dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen überzeugen können muss, setzt der gegen die Beklagte erhobene Anspruch den Nachweis voraus, dass der Kläger gegen seinen Arbeitgeber noch offene Ansprüche auf Arbeitslohn hatte.
Dieser Nachweis ist nicht erbracht. Belegt ist zwar, dass der Kläger im September 1998 in einem Arbeitsverhältnis bei der G GmbH gestanden hat. Es hat sich aber nicht klären lassen, ob dieses Arbeitsverhältnis über den 7. September 1998 hinaus bis zum Ende des Monats September andauerte und ob der Kläger aus ihm noch offene Ansprüche auf Arbeitslohn hatte.
Für die Tatsache einer Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 4. bis 7. September 1998 spricht der von der T ausgestellte entsprechende Vermittlungsschein vom 3. September 1998. Dieser Vermittlungsschein kann jedoch keine Grundlage für ein bis zum 30. September 1998 reichendes Beschäftigungsverhältnis gewesen sein, da er sich auf eine Beschäftigung bis zum 7. September 1998 beschränkt und zudem den Vermerk trägt "Gültig für maximal 7 Arbeitstage". Die Fortsetzung der Beschäftigung hat sich nicht durch sonstige Beweismittel nachweisen lassen. Abgesehen davon, dass der Kläger schon selbst nicht im Einzelnen detailliert geschildert hat, wann und zu welchen Bedingungen er sich mit der G GmbH über eine Beschäftigung in Abweichung von dem in dem Vermittlungsschein Vorgesehenen geeinigt haben will, hat sich für die Tatsache seiner über den 7. September 1998 hinausgehenden Beschäftigung kein ergiebiges Beweismittel finden lassen. Der schriftlich gehörte Zeuge D S vermochte sich nur an eine kurzfristige Beschäftigung des Klägers zu erinnern, die "eher nicht" den ganzen September angedauert habe. Der Zeuge A V hat schriftlich erklärt, sich an den Kläger nicht mehr erinnern zu können. Im gleichen Sinne hat sich die im Erörterungstermin am 4. April 2008 befragte Zeugin C S geäußert. Auch über die behauptete Baustellenprüfung haben sich keine Unterlagen (mehr) finden lassen.
Die vom Kläger vorgelegten Stundenzettel und Aufmaße lassen es zwar nahe liegend erscheinen, dass er für eine längere Zeit als vier Tage bei der Firma G GmbH beschäftigt gewesen ist. Selbst die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Wahrheit seines diesbezüglichen Tatsachenvortrages würde jedoch nicht ausreichen, um von seiner Beschäftigung über den 7. September 1998 hinaus ausgehen zu können, weil dafür ein Vollbeweis erforderlich wäre. Die Stundenaufstellung ist nicht durch den Arbeitgeber bestätigt worden und den gefertigten Aufmaßen kann der Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht zu entnommen werden. Deswegen reichen diese Unterlagen auch für das Berufungsgericht nicht aus, um sich mit einer vernünftige Zweifel ausschließender Gewissheit die Überzeugung bilden zu können, dass die Beschäftigung des Klägers über den 7. September 1998 hinaus fortgesetzt wurde. Die Folgen der Nichterweislichkeit dieses Umstandes treffen den Kläger. Er trägt die objektive Beweislast. Eine Verurteilung der Beklagten setzt voraus, dass das Vorliegen der für die Anspruchsbegründung erforderlichen tatsächlichen Umstände nachgewiesen ist.
Ist danach nur von der (zweifelsfrei nachgewiesenen) Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 3. bis 7. September 1998 auszugehen, besteht keine Grundlage für die Annahme, dass er bei der Eröffnung des Konkursverfahrens noch offene Lohnansprüche gegen seinen Arbeitgeber gehabt hat. Dem Kläger sind nach den von der T vorgelegten Unterlagen 250,- DM als "Abschlag" auf den Vermittlungsschein vom 3. September 1998 ausgezahlt worden – allerdings für eine Tätigkeit (angeblich) vom 31. August bis 1. September 1998, wobei die Datumsangabe aber offensichtlich ein Versehen ist, da der Vermittlungsschein selbst erst später ausgestellt worden ist – und er hat einen auf das Konto des Arbeitgebers gezogenen Scheck über 400,- DM bekommen, den er nach eigenen Angaben einlösen konnte. Damit hat er 650,- DM erhalten, was über den 640,- DM liegt, die sich ergeben würden, wenn man ausgehend von den Angaben im Vermittlungsschein der T mit einem Stundenlohn von 20,- DM für vier Tage mit jeweils acht Arbeitsstunden rechnet. Somit ist nicht ersichtlich, dass ein Anspruch auf Arbeitslohn noch offen sein könnte.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostentscheidung ergeht nach § 193 SGG unter Berücksichtigung des Ergebnisses in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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