Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 RJ 2361/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 386/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2007 geändert. Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Zu Unrecht hat das Sozialgericht eine Erstattung der Kosten des Rechtsstreits vollständig abgelehnt.
Nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - ist durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil geendet hat. Inhaltlich hat sich die Entscheidung dabei an den Maßstäben des billigen Ermessens zu orientieren, regelmäßig wird es der Billigkeit entsprechen, wenn die Entscheidung über die Kosten dem Ausgang des Verfahrens in der Sache folgt (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. § 193 Rdnr. 12a).
Vor diesem Hintergrund sind die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites teilweise von der Beklagten zu erstatten, weil die Klägerin mit ihrem Klagebegehren teilweise Erfolg gehabt hätte. Der von ihr geltend gemachte Rentenanspruch wäre nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Teil – nämlich ab einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich begehrt – zuerkannt worden.
Besondere Gründe, welche es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen würden, die Kosten vollständig nicht zu erstatten, liegen nicht vor. Der vom Sozialgericht in Bezug genommene Rechtsgedanke des § 93 der Zivilprozessordnung, wonach dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt, ist verfehlt. Das Sozialgericht verkennt, dass die Beklagte niemals einen Anspruch der Klägerin anerkannt, sondern lediglich einen Vergleich angeboten hat, mit dem die Klägerin auf den ihr nach dem Ergebnis des Gutachtens zustehenden Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab Januar 2006 verzichtet hat.
Im Übrigen weist der Bevollmächtigte der Klägerin mit Recht darauf hin, dass maßgebend für die Entscheidung über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erst der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gewesen wäre und nicht schon das Datum des angefochtenen Bescheides vom 19. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2004. Veränderungen des Gesundheitszustandes, die sich im Verlaufe eines Klageverfahrens ergeben, sind in dem laufenden Klageverfahren zu berücksichtigen, der Kläger ist nicht gehalten, zunächst einen erneuten Leistungsantrag zu stellen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. November 2005 – L 13 B 9/05 R -). Aufgrund des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleiches steht fest, dass es bei der Klägerin im Dezember 2005 zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, welche die Gewährung einer Rente auf Zeit ab dem 1. Juli 2006 und damit vor einem möglichen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens durch Urteil rechtfertigt.
Nach alledem entsprach es unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rente später als beantragt und nur auf der Grundlage einer teilweisen Erwerbsminderung gewährt wurde, der Billigkeit, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu erstatten hat, weswegen der Beschluss des Sozialgerichts entsprechend zu ändern war.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Zu Unrecht hat das Sozialgericht eine Erstattung der Kosten des Rechtsstreits vollständig abgelehnt.
Nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - ist durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil geendet hat. Inhaltlich hat sich die Entscheidung dabei an den Maßstäben des billigen Ermessens zu orientieren, regelmäßig wird es der Billigkeit entsprechen, wenn die Entscheidung über die Kosten dem Ausgang des Verfahrens in der Sache folgt (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. § 193 Rdnr. 12a).
Vor diesem Hintergrund sind die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites teilweise von der Beklagten zu erstatten, weil die Klägerin mit ihrem Klagebegehren teilweise Erfolg gehabt hätte. Der von ihr geltend gemachte Rentenanspruch wäre nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Teil – nämlich ab einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich begehrt – zuerkannt worden.
Besondere Gründe, welche es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen würden, die Kosten vollständig nicht zu erstatten, liegen nicht vor. Der vom Sozialgericht in Bezug genommene Rechtsgedanke des § 93 der Zivilprozessordnung, wonach dem Kläger die Prozesskosten zur Last fallen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt, ist verfehlt. Das Sozialgericht verkennt, dass die Beklagte niemals einen Anspruch der Klägerin anerkannt, sondern lediglich einen Vergleich angeboten hat, mit dem die Klägerin auf den ihr nach dem Ergebnis des Gutachtens zustehenden Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab Januar 2006 verzichtet hat.
Im Übrigen weist der Bevollmächtigte der Klägerin mit Recht darauf hin, dass maßgebend für die Entscheidung über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erst der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gewesen wäre und nicht schon das Datum des angefochtenen Bescheides vom 19. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2004. Veränderungen des Gesundheitszustandes, die sich im Verlaufe eines Klageverfahrens ergeben, sind in dem laufenden Klageverfahren zu berücksichtigen, der Kläger ist nicht gehalten, zunächst einen erneuten Leistungsantrag zu stellen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. November 2005 – L 13 B 9/05 R -). Aufgrund des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleiches steht fest, dass es bei der Klägerin im Dezember 2005 zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, welche die Gewährung einer Rente auf Zeit ab dem 1. Juli 2006 und damit vor einem möglichen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens durch Urteil rechtfertigt.
Nach alledem entsprach es unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Rente später als beantragt und nur auf der Grundlage einer teilweisen Erwerbsminderung gewährt wurde, der Billigkeit, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte zu erstatten hat, weswegen der Beschluss des Sozialgerichts entsprechend zu ändern war.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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