Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 7089/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 599/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2007 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Erstattung von Kosten in Höhe von 931,93 Euro, welche der Klägerin im Zusammenhang mit der Aufgabe ihrer früheren Wohnung auf Grund vollstationärer Aufnahme in ein Pflegeheim entstanden sind.
Die am 1913 geborene allein stehende Klägerin, für die ein Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis der vermögensrechtlichen Angelegenheiten (mit entsprechenden Einwilligungsvorbehalt) bestellt ist, war zuletzt in der U.str. 20 in Scho. wohnhaft; nach einem Krankenhausaufenthalt konnte sie nicht mehr in ihre Mietwohnung zurückkehren. Aufgrund des am 14. Januar 2005 geschlossenen Heimvertrags ist sie seit 17. Januar 2005 in dem Pflegeheim Karlsstift in Scho. aufgenommen; es bestand im Jahr 2005 eine Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I, seit Juni 2006 nach der Pflegestufe II. Die Klägerin bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, die sich im Jahr 2005 auf 772,06 Euro monatlich belief, sowie eine Zusatzrente von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost über 438,12 Euro. Sie verfügte im Jahr 2005 über ein Sparbuch bei der Kreissparkasse W. (Nr. 14024254, Guthaben per 1. Januar 2005 225,96 Euro, per 25. Januar 2005 373,01 Euro) sowie über ein ebenfalls bei der Kreissparkasse W. geführtes Girokonto (Nr. 5256110; Kontostand am 1. Januar 2005 5.367,04 Euro, am 1. April 2005 5.535,56 Euro).
Der Betreuer der Klägerin kündigte das Mietverhältnis für die Wohnung in der U.str. zum 30. April 2005; da der Vermieter auf der Einhaltung der Kündigungsfristen bestanden hatte und mit einem Aufhebungsvertrag nicht einverstanden war, musste die jeweils zum 1. d.M. fällige Miete über 255,65 Euro monatlich noch bis einschließlich April 2005 gezahlt werden (Abbuchung letztmals per Dauerauftrag vom Girokonto der Klägerin am 1. April 2005). Am 2. April 2005 veranlasste der Betreuer die Entrümpelung der Wohnung; den hierfür von der R.kammer K. GmbH, Wei., in Rechnung gestellten Betrag von 1.116,00 Euro überwies er vom Girokonto der Klägerin am 8. April 2005. Die Übergabe der Wohnung an den Vermieter erfolgte am 26. April 2005; zur Abgeltung der von diesem beanstandeten Mängel wurde ein einmaliger Betrag von 400,00 Euro vereinbart und am 29. April 2005 vom Betreuer der Klägerin ebenfalls von deren Girokonto an den Vermieter überwiesen. Das Energieversorgungsunternehmen EnBW Vertriebs- und Servicegesellschaft mbH legte unter dem 20. Mai 2005 die Schlussrechnung über den Gasverbrauch im Zeitraum vom 12. Januar bis 26. April 2005 zu einem Betrag von 455,73 Euro vor; diese Forderung zog sie am 6. Juni 2005 vom Girokonto der Klägerin ein. Eine weitere Rechnung vom 28. Januar 2005 betraf die Restforderung der Stadtwerke Scho. aus Stromlieferungen über 6,26 Euro (den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 betreffend); mit diesem Betrag wurde das Girokonto der Klägerin bereits am 11. Februar 2005 belastet. Die Heimkosten, soweit hierfür nicht die Pflegeversicherung aufkam, überwies der Betreuer der Klägerin gleichfalls von deren Girokonto am 22. Februar 2005 in Höhe von 1.200,45 Euro (Zeitraum 17. bis 31. Januar 2005) sowie am 19. April 2005 in Höhe von 1.937,03 Euro (Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2005). Ebenso beglich er von diesem Konto am 29. April 2005 die von der Evangelischen Diakoniestation für "Nachbarschaftshilfe" im Monat März 2005 ausgestellte Rechnung vom 19. April 2005 über 88,00 Euro.
Schon zuvor hatte der Betreuer der Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2005 (eingegangen beim Beklagten am 25. Januar 2005) die Übernahme der Pflegeheimkosten sowie "gegebenenfalls weiterer, mit dem Umzug verbundener, nicht gedeckter Kosten" und um Übersendung der entsprechenden Antragsformulare gebeten. Erst am 10. Mai 2005 ging beim Beklagten schließlich der Formantrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen ein, in welchem zur Begründung der beantragten Hilfe angegeben war, wegen Pflegeheimbedürftigkeit begehre die Klägerin die Übernahme der Heimkosten sowie der Kosten, die wegen der bereits gekündigten Mietwohnung noch anfielen (z.B. Miete, Räumung). Zu dem Antrag legte der Betreuer die ergänzende Vermögenserklärung vom 10. Mai 2005 und ferner u.a. Kontoauszüge aus dem Zeitraum vom 28. Oktober 2004 bis 2. Mai 2005, eine Kopie des Sparbuchs sowie die Heimkostenrechnungen vom 21. März und 22. April 2005 vor.
Durch Bescheid vom 8. Juni 2005 übernahm der Beklagte ab 1. April 2005 im Rahmen der Hilfe zur Pflege die Kosten des Aufenthalts der Klägerin im Karlsstift (seinerzeit täglich 86,02 Euro) mit der Maßgabe, dass diese ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen habe, und bewilligte ferner einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2006. Das einzusetzende, unmittelbar an den Heimträger als Eigenanteil zu überweisende Einkommen wurde mit 1.210,18 Euro (Altersrente 772,06 Euro, Zusatzrente 438,12 Euro) zugrunde gelegt; bei einem zum 1. Mai 2005 auf 2.673,30 Euro errechneten Vermögen (5.535,56 Euro + 373,01 Euro./. 1.210,18 Euro./.1.937,09 Euro./. 88,00 Euro), von welchem 73,30 Euro einzusetzen seien, wurde die Leistung ferner insoweit nur gegen Aufwendungsersatz erbracht. Mit Bescheid vom 18. Juli 2005 erfolgte die Hilfegewährung ab 1. Juli 2005 - bei einem gleichbleibend einzusetzendem Einkommen - ohne Vermögenseinsatz. Ein weiterer Bescheid vom 30. November 2005 betraf die Gewährung und Verrechnung eines Zuzahlungsdarlehens, sodass sich der Barbetrag ab 1. Januar 2006 entsprechend minderte. Aufgrund einer Herabsetzung des Heimvergütungssatzes auf täglich 82,48 Euro ab 1. Januar 2006 erging der Änderungsbescheid vom 7. Februar 2006.
Nachdem der Betreuer der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2005 die Rechnungen der Diakoniestation, der EnBW, der Stadtwerke und der K. GmbH, eine weitere Rechnung der EnBW vom 27. Januar 2005 (Gutschrift über 366,16 Euro) sowie das Übergabeprotokoll nebst der mit dem Vermieter geschlossenen Vereinbarung vom 26. April 2005 eingereicht hatte, erging ferner der Bescheid vom 30. Juni 2005. Darin lehnte der Beklagte die Übernahme der Schlussrechnungen der EnBW (Gas), der Auszugsrenovierung, der Schlussrechnung der Stadtwerke (Strom) und der Rechnung über die Wohnungsräumung mit der Begründung ab, nachdem die Klägerin im Pflegeheim Hilfe zur Pflege einschließlich der so genannten "Hotelkosten" und des "Taschengeldes" erhalte, handele es sich bei den Rechnungen nicht um den notwendigen Bedarf im Sinne des § 61 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. der Grundsicherung in Einrichtungen. Eine Absetzung vom Einkommen könne nicht stattfinden, weil das tatsächlich vorhandene Einkommen bei allein stehenden Heimbewohnern in voller Höhe zur Deckung der Pflegeheimkosten zu verwenden sei und hiervon nur die in § 82 Abs. 2 SGB XII genannten Positionen und Pauschalen abgesetzt werden könnten.
Mit ihren am 7. August 2005 eingegangenen Widersprüchen wandte sich die Klägerin über ihren Betreuer gegen die Bescheide vom 8. und 30. Juni 2005 mit der Begründung, diese belasteten sie in unangemessener Weise; ihr seien gleichberechtigt neben den Heimkosten auch Kosten entstanden, die sich durch Rechtspflichten aus dem Mietverhältnis ergeben hätten. Die Ablehnung der Übernahme der sonstigen Kosten führe dazu, dass der Vermögensfreibetrag von 2.600,00 Euro aufgebraucht werden müsse. Sie bitte um Bewilligung der geltend gemachten Kosten zumindest im Rahmen einer besonderen Härte. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. August 2006 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei selbst Kostenschuldnerin; sie habe keinen Anspruch auf Rückerstattung der verauslagten Beträge. Ab ihrem Einzug habe sich ihr Bedarf anhand des Bedarfs innerhalb der Einrichtung errechnet. Die Kosten für den Lebensunterhalt im Heim würden gedeckt, soweit das vom Leistungsberechtigten einzusetzende Einkommen nicht ausreiche, um diese Kosten zu bestreiten. Die Klägerin habe ihren Lebensunterhalt im Heim vorrangig durch den Einsatz der Rente zu decken, nicht dagegen zur Deckung anderweitiger Verbindlichkeiten verwenden dürfen. Der Ausgleich solcher anderweitiger Verpflichtungen könne nicht vom Beklagten übernommen werden, und zwar auch nicht nach den §§ 34, 37 SGB XII, weil eine Gefährdung der Unterkunft nicht vorgelegen habe.
Deswegen hat die Klägerin am 22. September 2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. In der Klagebegründungsschrift vom 30. März 2007 hatte sie zunächst beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 8. Juni 2005/30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. Sie hat in die Klage auch die Mietaufwendungen für die Monate Februar bis April 2006 mit einbezogen. Zur Begründung hat sie vorgebracht, die Verpflichtung zur Übernahme ihrer Aufwendungen für die Miete und die Entrümpelung sowie für die Heiz- und Energiekosten und die Renovierungskosten ergebe sich aus § 29 SGB XII. Da der Wohnungswechsel notwendig gewesen sei, könnten die Aufwendungen für die Miete sowie die Heizung und den Strom als "Wohnungsbeschaffungskosten" übernommen werden. Aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes habe sie den Umzug und die Räumung der Wohnung nicht im Rahmen der Selbsthilfe organisieren können; da es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre Einrichtungsgegenstände mit in das Heim zu nehmen, seien diese durch ein Entsorgungsunternehmen entsorgt worden. Neben den laufenden Unterkunftskosten seien auch die Aufwendungen für angemessene und notwendige Schönheitsreparaturen zu zahlen. Ein schriftlicher Mietvertrag habe allerdings nicht existiert. Der Sozialhilfeempfänger sei nicht verpflichtet, seinen Bedarf zunächst aus seinem Freibetrag zu bestreiten. Sofern ein notwendiger Bedarf bestehe, sei dieser vom Sozialhilfeträger zu decken; hierzu zählten auch Nachzahlungen für Leistungen von Energieversorgungsunternehmen, selbst wenn im betreffenden Zeitraum, für welchen Nachzahlungen verlangt würden, noch keine Sozialhilfebedürftigkeit vorgelegen habe. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; die Klägerin könne hinsichtlich der ihr entstandenen Kosten auch auf ihr Vermögen unterhalb der Freigrenze verwiesen werden. Im Übrigen habe wegen deren Pflegebedürftigkeit möglicherweise eine "Sonderkündigungsrecht" bestanden; Bemühungen um eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag habe die Klägerin, die alle Möglichkeiten zur Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) auszuschöpfen habe, indes nicht nachgewiesen. Die Renovierungskosten seien erst Ende Juni 2005 mit dem Schreiben des Betreuers vom 27. Juni 2005 beantragt worden; von diesem Bedarf habe er als Sozialhilfeträger mithin nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt. Zudem sei der Bedarf mit der Überweisung der Renovierungskosten weggefallen gewesen und habe zum Zeitpunkt der behördlichen Ablehnungsentscheidung nicht mehr bestanden. Im Übrigen schließe er auch die Notwendigkeit einer derartigen Vereinbarung in Zweifel, nachdem weder ein schriftlicher Mietvertrag noch eine Kautionsvereinbarung bestanden habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 7. Dezember 2007 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2006 zu verurteilen, ihr 2.600,00 Euro zu gewähren.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2007 hat das SG Stuttgart den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2006 verurteilt, der Klägerin 931,93 Euro zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe in analoger Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII einen Anspruch auf die im Zusammenhang mit dem Umzug in die stationäre Einrichtung angefallenen Kosten; eine Ungleichbehandlung des Personenkreises der Pflegebedürftigen, die wegen ihres gesundheitlichen Zustandes in eine stationäre Einrichtung aufgenommen werden müssten, mit Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt, die in eine angemessene Unterkunft wechselten, sei in Bezug auf die Gewährung von Wohnbeschaffungskosten, Mietkautionen oder Umzugskosten nicht gerechtfertigt. Der Anspruch bestehe aber erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin nicht mehr über ein die Schongrenze von 2.600,00 Euro überschreitendes Vermögen verfügt habe und bedürftig im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII geworden sei. Nach den Mietzahlungen der Klägerin für die Monate Februar bis April 2005 (je 255,65 Euro), der Begleichung der Stromrechnung (6,26 Euro), der Heimkosten für Januar 2005 (1,200,45 Euro) sowie der Rechnung der K. GmbH (1.116,00 Euro) habe sich deren Vermögen unter Berücksichtigung eines (vom SG zum 1. Januar 2005 angenommenen) Vermögensstandes von 5.613,46 Euro am 8. April 2005 nur noch auf 2.523,80 Euro belaufen, sodass sie ab diesem Zeitpunkt bedürftig im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII gewesen sei und deshalb die im Zusammenhang mit dem Umzug in die stationäre Einrichtung angefallenen Kosten in die Leistungspflicht des Beklagten fielen. Insoweit handele es sich um die Zahlungen der Klägerin an den ehemaligen Vermieter in Höhe von 400,00 Euro sowie an die EnBW in Höhe von 455,73 Euro; zuzüglich des Unterschiedsbetrages in Höhe von 76,20 Euro zwischen dem Schonbetrag in Höhe von 2.600,00 Euro und dem am 8. April 2005 vorhandenen Vermögen ergebe sich mithin ein Anspruch der Klägerin auf die Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 931,93 Euro.
Gegen dieses dem Beklagten am 21. Januar 2008 zugestellte Urteil richtet sich seine am 6. Februar 2008 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Die Klägerin, die am 25. Februar 2008 ebenfalls Berufung eingelegt hatte, hat ihr Rechtsmittel am 29. Februar 2008 zurückgenommen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. Juli 2008 klargestellt, dass das klägerische Begehren auf die Renovierungskosten der Wohnung in Höhe von 400,00 Euro, die Schlussrechnung der EnBW vom 20. Mai 2005 in Höhe von 455,73 Euro sowie auf die Rechnung der K. GmbH vom 2. April 2005 in Höhe eines Teilbetrags von 76,20 Euro beschränkt ist.
Zur Begründung seiner Berufung hat der Beklagte ausgeführt, das SG Stuttgart habe die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII analog auf Sachverhaltskonstellationen angewandt, für die der Gesetzgeber weder eine direkte Anwendung vorgesehen habe noch eine Gesetzeslücke vorliege; weder der Gleichbehandlungsgrundsatz noch das Sozialstaatsgebot führten insoweit weiter. Dem erhobenen Anspruch stehe schon der sozialhilferechtliche Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" entgegen. Die Klägerin sei bereits am 17. Januar 2005 in eine vollstationäre Einrichtung umgezogen, habe jedoch erstmals am 25. Januar 2005 formlos die Übernahme der Pflegeheimkosten und sonstiger, mit dem Umzug verbundener Kosten beantragt. Die Übernahme der sog. Transaktionskosten im Sinne der genannten Vorschrift bedürfe überdies der vorherigen Zustimmung des Sozialhilfeträgers; dies gebiete über die bloße Kenntnis des Sozialhilfeträgers hinaus grundsätzlich eine positive Übernahmeentscheidung vor einer vertraglichen Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen. Zudem komme die Übernahme doppelter Aufwendungen bzw. "Überschneidungskosten" erst in Frage, wenn diese Kosten materiell-rechtlich nicht zu beanstanden seien.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine Gesetzeslücke sei hier gegeben. Soweit der Beklagte auf die vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers abstelle, handele es sich um bloße Förmelei. Ein Sonderkündigungsrecht gebe es beim Umzug eines Pflegebedürftigen in ein Pflegeheim nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier - mangels Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87, 48) weiterhin anzuwendenden, bis 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) bei Weitem überschritten ist. Die Berufung ist auch begründet.
Nachdem nur der Beklagte sein Rechtsmittel aufrechterhalten hat, ist im Berufungsverfahren allein noch über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2006 zu entscheiden, und zwar soweit das SG den Beklagten im angefochtenen Urteil unter Aufhebung der genannten Bescheide zur Zahlung von 931,93 Euro verurteilt hat. Soweit das SG die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil vom 7. Dezember 2007 rechtskräftig geworden (§ 141 Abs. 1 SGG). Nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist der Bescheid vom 8. Juni 2005, nachdem die rechtskundig vertretene Klägerin bereits im Schriftsatz vom 30. März 2007 ihre Begründung allein auf die vom Beklagten abgelehnte Übernahme der geltend gemachten Kosten gestützt und demgemäß in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 7. Dezember 2007 lediglich noch den Bescheid vom 30. Juni 2005 (Widerspruchsbescheid vom 25. August 2006) angefochten hat; hierin liegt eine stillschweigende Klagerücknahme (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR Nr. 10 zu § 102 SGG; BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 33/91 (juris)). Deshalb ist hier nicht darüber zu befinden, ob wenigstens ein Teil der im Zusammenhang mit der Wohnungsauflösung aufgewandten Beträge bei der Berechnung des Einkommenseinsatzes der Klägerin, der der Beklagte seit 1. April 2005 stationäre Hilfe zur Pflege gewährt, als besondere Belastung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach den §§ 87 Abs. 1 Satz 2, 88 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)) hätte Berücksichtigung finden können (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 5 B 21/97 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 8; vorausgehend Niedersächs. Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 28. November 1996 - 12 L 2179/96 - (juris)).
Mit Blick auf die zur Auslegung der Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung heranzuziehenden Gründe (vgl. BSGE 4, 121, 123 f.) und die klarstellende Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2008 umstritten ist hier allein noch die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der nach dem 31. März 2005 entstandenen Aufwendungen der Klägerin für die Renovierung der Wohnung (400,00 Euro) sowie für die Schlussrechnung der EnBW vom 20. Mai 2005 (455,73 Euro) und darüber hinaus die Übernahme eines Teilbetrags von 76,20 Euro aus der Rechnung der K. GmbH vom 2. April 2005. Jedenfalls bis 1. April 2005 war die Klägerin - wie sie selbst einräumt - nicht hilfebedürftig und damit nicht Leistungsberechtigte im Sinne des § 19 SGB XII; am Abend des 1. April 2005 belief sich der Kontostand ihres Girokontos - seinerzeit war die April-Miete bereits abgebucht, ferner die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der privatrechtlichen Versorgung für April 2005 schon überwiesen - noch auf 5. 535,56 Euro. Über die für die Monate Februar bis April 2005 von der Klägerin noch gezahlte Miete liegt im Übrigen eine Verwaltungsentscheidung des Beklagten als Klagevoraussetzung überhaupt nicht vor; der Bescheid vom 30. Juni 2005 hat lediglich über die Übernahme der Schlussrechnungen der EnBW und der Stadtwerke, der Rechnung über die Wohnungsräumung sowie der Kosten der Auszugsrenovierung entschieden. Die Stromrechnung der Stadtwerke vom 28. Januar 2005 wurde bereits am 11. Februar 2005 und damit auf jeden Fall vor Eintritt des ab April 2004 geltend gemachten Hilfefalls beglichen, sodass es sich insoweit nicht mehr um "aktuelle" Aufwendungen gehandelt hat (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rdnr. 13 (zum Gegenwärtigkeitsprinzip ferner Rdnr. 6)).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Wohnungsrenovierung sowie auf den Ausgleich der Rechnungen der EnBW und der K. GmbH in dem hier noch streitbefangenen Umfang. Da sie diese Kosten bereits bezahlt hat, könnte der erhobene Anspruch allenfalls auf Erstattung (Ersatz) der getätigten Aufwendungen gehen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 34; SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rdnr. 13; ferner Bayer. Verwaltungsgerichtsgerichtshof (VGH), Urteil vom 28. März 2002 - 12 B 00.2575 - VGHE BY 55, 107 (dort als "Aufwendungsersatzanspruch" bezeichnet)). Vorliegend kann dahinstehen, ob dem Begehren der Klägerin - wie der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden wohl gemeint hat - bereits entgegensteht, dass ihr seit 1. April 2005 Leistungen zur Deckung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs in Einrichtungen gewährt werden. Daran könnten Zweifel bestehen, wenn der Hilfesuchende einen aktuellen - außerhalb der Einrichtung entstandenen - Bedarf geltend macht (so schon zum Verhältnis der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2003 - 20 K 7946/01 - (juris)). Bejahte man Letzteres und wäre ferner in derartigen Fällen nicht der Berücksichtigung der aus solchen Bedarfen bereits getätigten Aufwendungen über die Bestimmungen des Einkommenseinsatzes bei der Hilfe zur Pflege (§§ 87, 88 SGB XII) der Vorrang einzuräumen, wäre als Rechtsgrundlage für die vorliegend umstrittene Übernahme der noch geltend gemachten Aufwendungen bei der - wegen ihres Lebensalters vom Leistungsbezug nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeschlossenen - Klägerin die Vorschrift des § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 2, § 29 SGB XII (alle in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) heranzuziehen.
Zu der für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechend geltenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII über die Leistungen für die Unterkunft können auch die Kosten für Schönheitsreparaturen oder eine Auszugsrenovierung gehören (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 - NVwZ-RR 2007, 255; zu § 12 Abs. 1 BSHG bereits BVerwGE 90, 160; ferner zu § 22 Abs. 1 SGB II BSG, Urteil vom 19. März 2008 - 11b AS 31/06 R - (vgl. Terminbericht Nr. 14/08)), und zwar dann, wenn sie mietvertraglich geschuldet sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/07 - (juris)). Den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, wie die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII (in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818)) zeigt, auch die im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallenden Kosten, soweit diese Kosten vom ihrem Umfang her notwendig sind und ihnen nicht der Grundsatz der Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) entgegensteht (vgl. Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 29 Rdnr. 68); allerdings ist regelmäßig die vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers erforderlich. Unter den genannten Voraussetzungen können ggf. auch die Aufwendungen für eine umzugsbedingte Entrümpelung der bisherigen Wohnung zu den Umzugskosten gerechnet werden (vgl. Berlit a.a.O., Rdnr. 69; ferner VG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 18 A 6.05 -; SG Berlin, Beschluss vom 4. November 2005 - S 49 SO 4709/05 - (beide juris)). Aufwendungen für die Heizung unterfallen hingegen der Vorschrift des § 29 Abs. 3 SGB XII, wobei es, was die Bedarfslage und die Hilfebedürftigkeit betrifft, nach dem Gegenwärtigkeitsprinzip auf den Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit der Forderung ankommt (vgl. BVerwGE 79, 46; vgl. ferner BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rdnr. 13). Bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit begründete Verbindlichkeiten aus der Anschaffung von Heizmaterial können dagegen allenfalls unter den engen Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach der Sondervorschrift des § 34 SGB XII (hier i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 5 SGB XII) übernommen werden (vgl. auch BSG a.a.O.); dasselbe gilt für die Kosten der Haushaltsenergie, soweit diese die auf den Regelsatz (§ 28 SGB XII) entfallenden Anteile, also z.B. den Haushaltsstrom und die Kochenergie, umfassen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - (juris)). Zu beachten ist in jedem Fall, dass alle diese Leistungen unter der Grundvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit stehen (§ 19 Abs. 2 SGB XII). Darüber hinaus werden die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - anders als alle anderen Leistungen der Sozialhilfe (§ 18 Abs. 1 SGB XII) - nur auf Antrag gewährt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; zum Antragsprinzip ferner BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - (juris)). Da der Sozialhilfeträger aber erst leisten kann, sobald ein entsprechender Bedarf an ihn herangetragen worden ist, steht einem Leistungsbegehren die bereits zuvor im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 SGB XII) erfolgte Bedarfsdeckung entgegen (vgl. zum Kenntnisnahmegrundsatz BVerwGE 90, 154; 96, 152).
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben und Maßstäben kommt eine Übernahme der hier noch umstrittenen Aufwendungen der Klägerin - ungeachtet der oben dargestellten höchstrichterlich noch ungeklärten Fragen des Verhältnisses der innerhalb der Einrichtung gewährten Leistungen zu den außerhalb des Pflegeheims entstandenen und noch aktuellen Bedarfen - durch den Beklagten nicht in Betracht. Den Ersatz des an den früheren Vermieter gezahlten Betrags von 400,00 Euro für die Auszugsrenovierung vermochte die Klägerin schon deswegen nicht zu verlangen, weil sie - mangels schriftlichen Mietvertrags - zur Wohnungsrenovierung nicht verpflichtet war. Sonach verblieb es bei der gesetzlichen Grundregel des § 535 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach die Ausführung dieser sog. "Schönheitsreparaturen" Sache des Vermieters ist. Ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf war daher bei der Klägerin von vornherein nicht gegeben (vgl. nochmals Senatsurteil vom 21. Februar 2008 a.a.O.). Dem Übernahmebegehren der Klägerin stand darüber hinaus auch entgegen, dass sie den Betrag von 400,00 Euro bereits am 29. April 2005 an den Vermieter überwiesen hatte und damit zu einer Zeit, als sie den Beklagten über diese Aufwendungen noch nicht einmal informiert und ihm erst recht nicht Gelegenheit gegeben hatte, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die beanspruchte Hilfe zu prüfen (vgl. hierzu BVerwGE 90, 154, 157 f.; 90, 160, 163). Erst am 10. Mai 2005 und damit nach der Zahlung ging beim Beklagten gleichzeitig mit dem Formantrag der Kontoauszug Nr. 6 der Kreissparkasse, das Girokonto Nr. 5256110 betreffend, ein, aus welchem eine Überweisung an den Vermieter vom 29. April 2005 über 400,00 Euro als "Pauschale für Mängel" laut Übergabeprotokoll vom 26. April 2006 zu ersehen war. Noch zum vorgenannten Zeitpunkt vom 10. Mai 2005 war im Übrigen nicht klar, dass die Klägerin diese Aufwendungen vom Beklagten ersetzt begehrte; im Formantrag vom selben Tage ist nur von den Kosten die Rede, die wegen der bereits gekündigten Mietwohnung noch anfielen, wobei insoweit beispielhaft die Stichworte "Miete" und "Räumung" angegeben waren. Auch im Schreiben des Betreuers vom 24. Januar 2005 war neben der Übernahme der Pflegeheimkosten lediglich pauschal die Übernahme "gegebenenfalls weiterer, mit dem Umzug verbundener, nicht gedeckter Kosten" beantragt und insoweit insbesondere auf solche für "Wohnungsräumung, Miete und notwendige Anschaffungen" verwiesen, ohne dass sich der Beklagte ein Bild davon machen konnte, ob überhaupt und ggf. welche Aufwendungen im Einzelnen zu welchem Zeitpunkt die Klägerin übernommen haben wollte, wobei hinzukommt, dass ihre Hilfebedürftigkeit seinerzeit überhaupt noch nicht gegeben war. Erst im Schreiben des Betreuers der Klägerin vom 27. Juni 2005, mit welchem das Übergabeprotokoll vom 26. April 2005 an den Beklagten übersandt worden war, machte die Klägerin deutlich, dass sie die aus der Vereinbarung vom 26. April 2005 resultierenden Aufwendungen über 400,00 Euro sinngemäß als Kosten der Unterkunft für die frühere Wohnung von diesem übernommen haben wollte. Seinerzeit war dieser Betrag aber tatsächlich schon gezahlt, der Bedarf mithin gedeckt. Sonach kann bereits aus den vorstehenden Gründen eine Einstandspflicht des Beklagten für die Renovierungskosten nicht in Betracht gezogen werden. Ob die Klägerin zu dieser Zeit bereits hilfebedürftig im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII war und damit die Zahlung aus dem Schonvermögen erfolgt sein sollte (vgl. hierzu nochmals Bayer. VGH, Urteil vom 28. März 2002 a.a.O.), ist deshalb nicht mehr von Belang.
Hinsichtlich der Schlussrechnung der EnBW vom 20. Mai 2005 über 455,73 Euro (Gasverbrauch im Zeitraum vom 12. Januar bis 26. April 2005) gilt im Ergebnis nichts anderes. Diese Kosten könnten den Leistungen für die Heizung (§ 42 Satz 1 Nr. 2 1. Halbs. i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) überhaupt nur dann und insoweit zugerechnet werden, als es sich um die Aufwendungen für die Gasheizung, nicht indes für den Warmwasserverbrauch gehandelt hat (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 a.a.O.). Dass für die Gaslieferung noch Kosten angefallen waren, hat der Beklagte indes erstmals mit dem Schreiben des Betreuers vom 27. Juni 2005 erfahren. Seinerzeit war die Forderung der EnBW jedoch durch die kraft Einzugsermächtigung erfolgte Abbuchung vom Konto der Klägerin am 6. Juni 2005 bereits getilgt. Der Bedarf war also auch insoweit schon gedeckt worden, bevor ein entsprechendes Begehren an den Beklagten herangetragen und von diesem geprüft worden war. Im Formantrag vom 10. Mai 2005 war jedenfalls von einer noch ausstehenden Schlussrechnung des Energieversorgungsunternehmens nicht die Rede. Auf einen der in § 34 Abs. 1 SGB XII geregelten Sonderfälle vermag die Klägerin ihr Begehren schon deshalb nicht zu stützen, weil eine Schuldenübernahme vorliegend wegen des erfolgten Rechnungsausgleichs von vornherein nicht in Betracht kam, ganz abgesehen davon, dass es hier nicht mehr um die Sicherung der Unterkunft ging, nachdem sie bereits am 17. Januar 2005 in das Pflegeheim aufgenommen worden war.
Ferner vermag der Klägerin auch die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII nicht zum Erfolg ihres Begehrens zu verhelfen. Diese Regelung könnte hier überhaupt nur hinsichtlich der Kosten der Entrümpelung der früheren Mietwohnung durch die K. GmbH herangezogen werden, wobei die Klägerin aus der Rechnung vom 2. April 2005 gegenüber dem Beklagten ohnehin nur noch einen Betrag von 76,20 Euro geltend macht. Zu beachten ist, dass die Umzugskosten nach der genannten Vorschrift grundsätzlich nur nach "vorheriger Zusicherung" übernommen werden können; dieses Merkmal ist Anspruchsvoraussetzung (vgl. zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 27; so wohl auch Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 29 Rdnr. 23; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 29 Rdnr. 16). Eine Kostenübernahme scheidet deshalb regelmäßig aus, wenn die Aufwendungen für den Umzug bereits vor der Zustimmung des Sozialhilfeträgers vertraglich begründet worden sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. September 1994 - 24 E 689/94 - FEVS 45, 469; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 7 S 458/99 - FEVS 51, 127; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2007 - L 5 B 1221/06 AS ER - (juris); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. August 2004 - 3 K 3745/03 - (juris); Berlit in LPK, a.a.O., Rdnr. 63). Vorliegend hat der Betreuer indes die K. GmbH mit der Entrümpelung der früheren Mietwohnung der Klägerin beauftragt, bevor er den Beklagten hiervon überhaupt nur in Kenntnis gesetzt hatte. Die Entrümpelung der Wohnung und die Rechnungsstellung hierfür erfolgte bereits am 2. April 2005, die Bezahlung der Rechnung durch Überweisung am 8. April 2005. Erst mit dem Formantrag vom 10. Mai 2005 ging aber der diese Überweisung betreffende Kontoauszug Nr. 4 der Kreissparkasse zum Girokonto Nr. 5256110 beim Beklagten ein, gar erst mit dem Schreiben des Betreuers vom 27. Juni 2005 wurde die Rechnung der K. GmbH vorgelegt. Zu beiden Zeitpunkten war der Auftrag an das Entrümpelungsunternehmen mithin längst erteilt und auch die Rechnung desselben schon bezahlt gewesen, ohne dass der Beklagte vom Vertragsschluss informiert worden war und ohne dass diesem zuvor Gelegenheit gegeben worden war, die Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Kosten zu prüfen. Mit der Bezahlung der Rechnung war zudem der entsprechende Bedarf weggefallen, bevor er beim Beklagten angemeldet worden war. Das bloß pauschale - im Übrigen Monate vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit gestellte - Begehren im Schreiben des Betreuers vom 24. Januar 2005 auf Übernahme ggf. weiterer mit dem Umzug verbundener Kosten konnte die erforderliche rechtzeitige Antragstellung hinsichtlich dieser Aufwendungen und erst die Einholung der Zustimmung des Beklagten im konkreten Fall nicht ersetzen. Darauf, dass auch zum Zeitpunkt des Ausgleichs der Rechnung der K. GmbH (8. April 2005) eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin noch nicht bestanden haben dürfte, kommt es deshalb nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Erstattung von Kosten in Höhe von 931,93 Euro, welche der Klägerin im Zusammenhang mit der Aufgabe ihrer früheren Wohnung auf Grund vollstationärer Aufnahme in ein Pflegeheim entstanden sind.
Die am 1913 geborene allein stehende Klägerin, für die ein Betreuer u.a. für den Aufgabenkreis der vermögensrechtlichen Angelegenheiten (mit entsprechenden Einwilligungsvorbehalt) bestellt ist, war zuletzt in der U.str. 20 in Scho. wohnhaft; nach einem Krankenhausaufenthalt konnte sie nicht mehr in ihre Mietwohnung zurückkehren. Aufgrund des am 14. Januar 2005 geschlossenen Heimvertrags ist sie seit 17. Januar 2005 in dem Pflegeheim Karlsstift in Scho. aufgenommen; es bestand im Jahr 2005 eine Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I, seit Juni 2006 nach der Pflegestufe II. Die Klägerin bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, die sich im Jahr 2005 auf 772,06 Euro monatlich belief, sowie eine Zusatzrente von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost über 438,12 Euro. Sie verfügte im Jahr 2005 über ein Sparbuch bei der Kreissparkasse W. (Nr. 14024254, Guthaben per 1. Januar 2005 225,96 Euro, per 25. Januar 2005 373,01 Euro) sowie über ein ebenfalls bei der Kreissparkasse W. geführtes Girokonto (Nr. 5256110; Kontostand am 1. Januar 2005 5.367,04 Euro, am 1. April 2005 5.535,56 Euro).
Der Betreuer der Klägerin kündigte das Mietverhältnis für die Wohnung in der U.str. zum 30. April 2005; da der Vermieter auf der Einhaltung der Kündigungsfristen bestanden hatte und mit einem Aufhebungsvertrag nicht einverstanden war, musste die jeweils zum 1. d.M. fällige Miete über 255,65 Euro monatlich noch bis einschließlich April 2005 gezahlt werden (Abbuchung letztmals per Dauerauftrag vom Girokonto der Klägerin am 1. April 2005). Am 2. April 2005 veranlasste der Betreuer die Entrümpelung der Wohnung; den hierfür von der R.kammer K. GmbH, Wei., in Rechnung gestellten Betrag von 1.116,00 Euro überwies er vom Girokonto der Klägerin am 8. April 2005. Die Übergabe der Wohnung an den Vermieter erfolgte am 26. April 2005; zur Abgeltung der von diesem beanstandeten Mängel wurde ein einmaliger Betrag von 400,00 Euro vereinbart und am 29. April 2005 vom Betreuer der Klägerin ebenfalls von deren Girokonto an den Vermieter überwiesen. Das Energieversorgungsunternehmen EnBW Vertriebs- und Servicegesellschaft mbH legte unter dem 20. Mai 2005 die Schlussrechnung über den Gasverbrauch im Zeitraum vom 12. Januar bis 26. April 2005 zu einem Betrag von 455,73 Euro vor; diese Forderung zog sie am 6. Juni 2005 vom Girokonto der Klägerin ein. Eine weitere Rechnung vom 28. Januar 2005 betraf die Restforderung der Stadtwerke Scho. aus Stromlieferungen über 6,26 Euro (den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 betreffend); mit diesem Betrag wurde das Girokonto der Klägerin bereits am 11. Februar 2005 belastet. Die Heimkosten, soweit hierfür nicht die Pflegeversicherung aufkam, überwies der Betreuer der Klägerin gleichfalls von deren Girokonto am 22. Februar 2005 in Höhe von 1.200,45 Euro (Zeitraum 17. bis 31. Januar 2005) sowie am 19. April 2005 in Höhe von 1.937,03 Euro (Zeitraum vom 1. Februar bis 31. März 2005). Ebenso beglich er von diesem Konto am 29. April 2005 die von der Evangelischen Diakoniestation für "Nachbarschaftshilfe" im Monat März 2005 ausgestellte Rechnung vom 19. April 2005 über 88,00 Euro.
Schon zuvor hatte der Betreuer der Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2005 (eingegangen beim Beklagten am 25. Januar 2005) die Übernahme der Pflegeheimkosten sowie "gegebenenfalls weiterer, mit dem Umzug verbundener, nicht gedeckter Kosten" und um Übersendung der entsprechenden Antragsformulare gebeten. Erst am 10. Mai 2005 ging beim Beklagten schließlich der Formantrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen ein, in welchem zur Begründung der beantragten Hilfe angegeben war, wegen Pflegeheimbedürftigkeit begehre die Klägerin die Übernahme der Heimkosten sowie der Kosten, die wegen der bereits gekündigten Mietwohnung noch anfielen (z.B. Miete, Räumung). Zu dem Antrag legte der Betreuer die ergänzende Vermögenserklärung vom 10. Mai 2005 und ferner u.a. Kontoauszüge aus dem Zeitraum vom 28. Oktober 2004 bis 2. Mai 2005, eine Kopie des Sparbuchs sowie die Heimkostenrechnungen vom 21. März und 22. April 2005 vor.
Durch Bescheid vom 8. Juni 2005 übernahm der Beklagte ab 1. April 2005 im Rahmen der Hilfe zur Pflege die Kosten des Aufenthalts der Klägerin im Karlsstift (seinerzeit täglich 86,02 Euro) mit der Maßgabe, dass diese ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen habe, und bewilligte ferner einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung für die Zeit vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2006. Das einzusetzende, unmittelbar an den Heimträger als Eigenanteil zu überweisende Einkommen wurde mit 1.210,18 Euro (Altersrente 772,06 Euro, Zusatzrente 438,12 Euro) zugrunde gelegt; bei einem zum 1. Mai 2005 auf 2.673,30 Euro errechneten Vermögen (5.535,56 Euro + 373,01 Euro./. 1.210,18 Euro./.1.937,09 Euro./. 88,00 Euro), von welchem 73,30 Euro einzusetzen seien, wurde die Leistung ferner insoweit nur gegen Aufwendungsersatz erbracht. Mit Bescheid vom 18. Juli 2005 erfolgte die Hilfegewährung ab 1. Juli 2005 - bei einem gleichbleibend einzusetzendem Einkommen - ohne Vermögenseinsatz. Ein weiterer Bescheid vom 30. November 2005 betraf die Gewährung und Verrechnung eines Zuzahlungsdarlehens, sodass sich der Barbetrag ab 1. Januar 2006 entsprechend minderte. Aufgrund einer Herabsetzung des Heimvergütungssatzes auf täglich 82,48 Euro ab 1. Januar 2006 erging der Änderungsbescheid vom 7. Februar 2006.
Nachdem der Betreuer der Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2005 die Rechnungen der Diakoniestation, der EnBW, der Stadtwerke und der K. GmbH, eine weitere Rechnung der EnBW vom 27. Januar 2005 (Gutschrift über 366,16 Euro) sowie das Übergabeprotokoll nebst der mit dem Vermieter geschlossenen Vereinbarung vom 26. April 2005 eingereicht hatte, erging ferner der Bescheid vom 30. Juni 2005. Darin lehnte der Beklagte die Übernahme der Schlussrechnungen der EnBW (Gas), der Auszugsrenovierung, der Schlussrechnung der Stadtwerke (Strom) und der Rechnung über die Wohnungsräumung mit der Begründung ab, nachdem die Klägerin im Pflegeheim Hilfe zur Pflege einschließlich der so genannten "Hotelkosten" und des "Taschengeldes" erhalte, handele es sich bei den Rechnungen nicht um den notwendigen Bedarf im Sinne des § 61 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. der Grundsicherung in Einrichtungen. Eine Absetzung vom Einkommen könne nicht stattfinden, weil das tatsächlich vorhandene Einkommen bei allein stehenden Heimbewohnern in voller Höhe zur Deckung der Pflegeheimkosten zu verwenden sei und hiervon nur die in § 82 Abs. 2 SGB XII genannten Positionen und Pauschalen abgesetzt werden könnten.
Mit ihren am 7. August 2005 eingegangenen Widersprüchen wandte sich die Klägerin über ihren Betreuer gegen die Bescheide vom 8. und 30. Juni 2005 mit der Begründung, diese belasteten sie in unangemessener Weise; ihr seien gleichberechtigt neben den Heimkosten auch Kosten entstanden, die sich durch Rechtspflichten aus dem Mietverhältnis ergeben hätten. Die Ablehnung der Übernahme der sonstigen Kosten führe dazu, dass der Vermögensfreibetrag von 2.600,00 Euro aufgebraucht werden müsse. Sie bitte um Bewilligung der geltend gemachten Kosten zumindest im Rahmen einer besonderen Härte. Durch Widerspruchsbescheid vom 25. August 2006 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei selbst Kostenschuldnerin; sie habe keinen Anspruch auf Rückerstattung der verauslagten Beträge. Ab ihrem Einzug habe sich ihr Bedarf anhand des Bedarfs innerhalb der Einrichtung errechnet. Die Kosten für den Lebensunterhalt im Heim würden gedeckt, soweit das vom Leistungsberechtigten einzusetzende Einkommen nicht ausreiche, um diese Kosten zu bestreiten. Die Klägerin habe ihren Lebensunterhalt im Heim vorrangig durch den Einsatz der Rente zu decken, nicht dagegen zur Deckung anderweitiger Verbindlichkeiten verwenden dürfen. Der Ausgleich solcher anderweitiger Verpflichtungen könne nicht vom Beklagten übernommen werden, und zwar auch nicht nach den §§ 34, 37 SGB XII, weil eine Gefährdung der Unterkunft nicht vorgelegen habe.
Deswegen hat die Klägerin am 22. September 2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. In der Klagebegründungsschrift vom 30. März 2007 hatte sie zunächst beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 8. Juni 2005/30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. Sie hat in die Klage auch die Mietaufwendungen für die Monate Februar bis April 2006 mit einbezogen. Zur Begründung hat sie vorgebracht, die Verpflichtung zur Übernahme ihrer Aufwendungen für die Miete und die Entrümpelung sowie für die Heiz- und Energiekosten und die Renovierungskosten ergebe sich aus § 29 SGB XII. Da der Wohnungswechsel notwendig gewesen sei, könnten die Aufwendungen für die Miete sowie die Heizung und den Strom als "Wohnungsbeschaffungskosten" übernommen werden. Aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes habe sie den Umzug und die Räumung der Wohnung nicht im Rahmen der Selbsthilfe organisieren können; da es ihr nicht möglich gewesen sei, ihre Einrichtungsgegenstände mit in das Heim zu nehmen, seien diese durch ein Entsorgungsunternehmen entsorgt worden. Neben den laufenden Unterkunftskosten seien auch die Aufwendungen für angemessene und notwendige Schönheitsreparaturen zu zahlen. Ein schriftlicher Mietvertrag habe allerdings nicht existiert. Der Sozialhilfeempfänger sei nicht verpflichtet, seinen Bedarf zunächst aus seinem Freibetrag zu bestreiten. Sofern ein notwendiger Bedarf bestehe, sei dieser vom Sozialhilfeträger zu decken; hierzu zählten auch Nachzahlungen für Leistungen von Energieversorgungsunternehmen, selbst wenn im betreffenden Zeitraum, für welchen Nachzahlungen verlangt würden, noch keine Sozialhilfebedürftigkeit vorgelegen habe. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten; die Klägerin könne hinsichtlich der ihr entstandenen Kosten auch auf ihr Vermögen unterhalb der Freigrenze verwiesen werden. Im Übrigen habe wegen deren Pflegebedürftigkeit möglicherweise eine "Sonderkündigungsrecht" bestanden; Bemühungen um eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag habe die Klägerin, die alle Möglichkeiten zur Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) auszuschöpfen habe, indes nicht nachgewiesen. Die Renovierungskosten seien erst Ende Juni 2005 mit dem Schreiben des Betreuers vom 27. Juni 2005 beantragt worden; von diesem Bedarf habe er als Sozialhilfeträger mithin nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt. Zudem sei der Bedarf mit der Überweisung der Renovierungskosten weggefallen gewesen und habe zum Zeitpunkt der behördlichen Ablehnungsentscheidung nicht mehr bestanden. Im Übrigen schließe er auch die Notwendigkeit einer derartigen Vereinbarung in Zweifel, nachdem weder ein schriftlicher Mietvertrag noch eine Kautionsvereinbarung bestanden habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 7. Dezember 2007 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2006 zu verurteilen, ihr 2.600,00 Euro zu gewähren.
Mit Urteil vom 7. Dezember 2007 hat das SG Stuttgart den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2006 verurteilt, der Klägerin 931,93 Euro zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe in analoger Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII einen Anspruch auf die im Zusammenhang mit dem Umzug in die stationäre Einrichtung angefallenen Kosten; eine Ungleichbehandlung des Personenkreises der Pflegebedürftigen, die wegen ihres gesundheitlichen Zustandes in eine stationäre Einrichtung aufgenommen werden müssten, mit Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt, die in eine angemessene Unterkunft wechselten, sei in Bezug auf die Gewährung von Wohnbeschaffungskosten, Mietkautionen oder Umzugskosten nicht gerechtfertigt. Der Anspruch bestehe aber erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin nicht mehr über ein die Schongrenze von 2.600,00 Euro überschreitendes Vermögen verfügt habe und bedürftig im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII geworden sei. Nach den Mietzahlungen der Klägerin für die Monate Februar bis April 2005 (je 255,65 Euro), der Begleichung der Stromrechnung (6,26 Euro), der Heimkosten für Januar 2005 (1,200,45 Euro) sowie der Rechnung der K. GmbH (1.116,00 Euro) habe sich deren Vermögen unter Berücksichtigung eines (vom SG zum 1. Januar 2005 angenommenen) Vermögensstandes von 5.613,46 Euro am 8. April 2005 nur noch auf 2.523,80 Euro belaufen, sodass sie ab diesem Zeitpunkt bedürftig im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII gewesen sei und deshalb die im Zusammenhang mit dem Umzug in die stationäre Einrichtung angefallenen Kosten in die Leistungspflicht des Beklagten fielen. Insoweit handele es sich um die Zahlungen der Klägerin an den ehemaligen Vermieter in Höhe von 400,00 Euro sowie an die EnBW in Höhe von 455,73 Euro; zuzüglich des Unterschiedsbetrages in Höhe von 76,20 Euro zwischen dem Schonbetrag in Höhe von 2.600,00 Euro und dem am 8. April 2005 vorhandenen Vermögen ergebe sich mithin ein Anspruch der Klägerin auf die Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 931,93 Euro.
Gegen dieses dem Beklagten am 21. Januar 2008 zugestellte Urteil richtet sich seine am 6. Februar 2008 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung. Die Klägerin, die am 25. Februar 2008 ebenfalls Berufung eingelegt hatte, hat ihr Rechtsmittel am 29. Februar 2008 zurückgenommen. Ihr Prozessbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17. Juli 2008 klargestellt, dass das klägerische Begehren auf die Renovierungskosten der Wohnung in Höhe von 400,00 Euro, die Schlussrechnung der EnBW vom 20. Mai 2005 in Höhe von 455,73 Euro sowie auf die Rechnung der K. GmbH vom 2. April 2005 in Höhe eines Teilbetrags von 76,20 Euro beschränkt ist.
Zur Begründung seiner Berufung hat der Beklagte ausgeführt, das SG Stuttgart habe die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII analog auf Sachverhaltskonstellationen angewandt, für die der Gesetzgeber weder eine direkte Anwendung vorgesehen habe noch eine Gesetzeslücke vorliege; weder der Gleichbehandlungsgrundsatz noch das Sozialstaatsgebot führten insoweit weiter. Dem erhobenen Anspruch stehe schon der sozialhilferechtliche Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" entgegen. Die Klägerin sei bereits am 17. Januar 2005 in eine vollstationäre Einrichtung umgezogen, habe jedoch erstmals am 25. Januar 2005 formlos die Übernahme der Pflegeheimkosten und sonstiger, mit dem Umzug verbundener Kosten beantragt. Die Übernahme der sog. Transaktionskosten im Sinne der genannten Vorschrift bedürfe überdies der vorherigen Zustimmung des Sozialhilfeträgers; dies gebiete über die bloße Kenntnis des Sozialhilfeträgers hinaus grundsätzlich eine positive Übernahmeentscheidung vor einer vertraglichen Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen. Zudem komme die Übernahme doppelter Aufwendungen bzw. "Überschneidungskosten" erst in Frage, wenn diese Kosten materiell-rechtlich nicht zu beanstanden seien.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine Gesetzeslücke sei hier gegeben. Soweit der Beklagte auf die vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers abstelle, handele es sich um bloße Förmelei. Ein Sonderkündigungsrecht gebe es beim Umzug eines Pflegebedürftigen in ein Pflegeheim nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier - mangels Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelsicherheit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht BVerfGE 87, 48) weiterhin anzuwendenden, bis 31. März 2008 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) bei Weitem überschritten ist. Die Berufung ist auch begründet.
Nachdem nur der Beklagte sein Rechtsmittel aufrechterhalten hat, ist im Berufungsverfahren allein noch über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 30. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2006 zu entscheiden, und zwar soweit das SG den Beklagten im angefochtenen Urteil unter Aufhebung der genannten Bescheide zur Zahlung von 931,93 Euro verurteilt hat. Soweit das SG die Klage abgewiesen hat, ist das Urteil vom 7. Dezember 2007 rechtskräftig geworden (§ 141 Abs. 1 SGG). Nicht mehr zur Entscheidung gestellt ist der Bescheid vom 8. Juni 2005, nachdem die rechtskundig vertretene Klägerin bereits im Schriftsatz vom 30. März 2007 ihre Begründung allein auf die vom Beklagten abgelehnte Übernahme der geltend gemachten Kosten gestützt und demgemäß in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 7. Dezember 2007 lediglich noch den Bescheid vom 30. Juni 2005 (Widerspruchsbescheid vom 25. August 2006) angefochten hat; hierin liegt eine stillschweigende Klagerücknahme (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR Nr. 10 zu § 102 SGG; BSG, Urteil vom 31. März 1993 - 13 RJ 33/91 (juris)). Deshalb ist hier nicht darüber zu befinden, ob wenigstens ein Teil der im Zusammenhang mit der Wohnungsauflösung aufgewandten Beträge bei der Berechnung des Einkommenseinsatzes der Klägerin, der der Beklagte seit 1. April 2005 stationäre Hilfe zur Pflege gewährt, als besondere Belastung im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach den §§ 87 Abs. 1 Satz 2, 88 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 SGB XII (in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022)) hätte Berücksichtigung finden können (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 5 B 21/97 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 8; vorausgehend Niedersächs. Oberverwaltungsgericht (OVG), Urteil vom 28. November 1996 - 12 L 2179/96 - (juris)).
Mit Blick auf die zur Auslegung der Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung heranzuziehenden Gründe (vgl. BSGE 4, 121, 123 f.) und die klarstellende Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2008 umstritten ist hier allein noch die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der nach dem 31. März 2005 entstandenen Aufwendungen der Klägerin für die Renovierung der Wohnung (400,00 Euro) sowie für die Schlussrechnung der EnBW vom 20. Mai 2005 (455,73 Euro) und darüber hinaus die Übernahme eines Teilbetrags von 76,20 Euro aus der Rechnung der K. GmbH vom 2. April 2005. Jedenfalls bis 1. April 2005 war die Klägerin - wie sie selbst einräumt - nicht hilfebedürftig und damit nicht Leistungsberechtigte im Sinne des § 19 SGB XII; am Abend des 1. April 2005 belief sich der Kontostand ihres Girokontos - seinerzeit war die April-Miete bereits abgebucht, ferner die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der privatrechtlichen Versorgung für April 2005 schon überwiesen - noch auf 5. 535,56 Euro. Über die für die Monate Februar bis April 2005 von der Klägerin noch gezahlte Miete liegt im Übrigen eine Verwaltungsentscheidung des Beklagten als Klagevoraussetzung überhaupt nicht vor; der Bescheid vom 30. Juni 2005 hat lediglich über die Übernahme der Schlussrechnungen der EnBW und der Stadtwerke, der Rechnung über die Wohnungsräumung sowie der Kosten der Auszugsrenovierung entschieden. Die Stromrechnung der Stadtwerke vom 28. Januar 2005 wurde bereits am 11. Februar 2005 und damit auf jeden Fall vor Eintritt des ab April 2004 geltend gemachten Hilfefalls beglichen, sodass es sich insoweit nicht mehr um "aktuelle" Aufwendungen gehandelt hat (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rdnr. 13 (zum Gegenwärtigkeitsprinzip ferner Rdnr. 6)).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Wohnungsrenovierung sowie auf den Ausgleich der Rechnungen der EnBW und der K. GmbH in dem hier noch streitbefangenen Umfang. Da sie diese Kosten bereits bezahlt hat, könnte der erhobene Anspruch allenfalls auf Erstattung (Ersatz) der getätigten Aufwendungen gehen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 34; SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rdnr. 13; ferner Bayer. Verwaltungsgerichtsgerichtshof (VGH), Urteil vom 28. März 2002 - 12 B 00.2575 - VGHE BY 55, 107 (dort als "Aufwendungsersatzanspruch" bezeichnet)). Vorliegend kann dahinstehen, ob dem Begehren der Klägerin - wie der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden wohl gemeint hat - bereits entgegensteht, dass ihr seit 1. April 2005 Leistungen zur Deckung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs in Einrichtungen gewährt werden. Daran könnten Zweifel bestehen, wenn der Hilfesuchende einen aktuellen - außerhalb der Einrichtung entstandenen - Bedarf geltend macht (so schon zum Verhältnis der §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1, 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2003 - 20 K 7946/01 - (juris)). Bejahte man Letzteres und wäre ferner in derartigen Fällen nicht der Berücksichtigung der aus solchen Bedarfen bereits getätigten Aufwendungen über die Bestimmungen des Einkommenseinsatzes bei der Hilfe zur Pflege (§§ 87, 88 SGB XII) der Vorrang einzuräumen, wäre als Rechtsgrundlage für die vorliegend umstrittene Übernahme der noch geltend gemachten Aufwendungen bei der - wegen ihres Lebensalters vom Leistungsbezug nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeschlossenen - Klägerin die Vorschrift des § 19 Abs. 2 SGB XII i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 2, § 29 SGB XII (alle in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 a.a.O.) heranzuziehen.
Zu der für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechend geltenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII über die Leistungen für die Unterkunft können auch die Kosten für Schönheitsreparaturen oder eine Auszugsrenovierung gehören (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2006 - L 7 SO 4415/05 - NVwZ-RR 2007, 255; zu § 12 Abs. 1 BSHG bereits BVerwGE 90, 160; ferner zu § 22 Abs. 1 SGB II BSG, Urteil vom 19. März 2008 - 11b AS 31/06 R - (vgl. Terminbericht Nr. 14/08)), und zwar dann, wenn sie mietvertraglich geschuldet sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 827/07 - (juris)). Den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind, wie die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII (in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818)) zeigt, auch die im Zusammenhang mit einem notwendigen Umzug anfallenden Kosten, soweit diese Kosten vom ihrem Umfang her notwendig sind und ihnen nicht der Grundsatz der Selbsthilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) entgegensteht (vgl. Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 29 Rdnr. 68); allerdings ist regelmäßig die vorherige Zustimmung des Sozialhilfeträgers erforderlich. Unter den genannten Voraussetzungen können ggf. auch die Aufwendungen für eine umzugsbedingte Entrümpelung der bisherigen Wohnung zu den Umzugskosten gerechnet werden (vgl. Berlit a.a.O., Rdnr. 69; ferner VG Berlin, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 18 A 6.05 -; SG Berlin, Beschluss vom 4. November 2005 - S 49 SO 4709/05 - (beide juris)). Aufwendungen für die Heizung unterfallen hingegen der Vorschrift des § 29 Abs. 3 SGB XII, wobei es, was die Bedarfslage und die Hilfebedürftigkeit betrifft, nach dem Gegenwärtigkeitsprinzip auf den Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit der Forderung ankommt (vgl. BVerwGE 79, 46; vgl. ferner BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rdnr. 13). Bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit begründete Verbindlichkeiten aus der Anschaffung von Heizmaterial können dagegen allenfalls unter den engen Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach der Sondervorschrift des § 34 SGB XII (hier i.V.m. § 42 Satz 1 Nr. 5 SGB XII) übernommen werden (vgl. auch BSG a.a.O.); dasselbe gilt für die Kosten der Haushaltsenergie, soweit diese die auf den Regelsatz (§ 28 SGB XII) entfallenden Anteile, also z.B. den Haushaltsstrom und die Kochenergie, umfassen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - (juris)). Zu beachten ist in jedem Fall, dass alle diese Leistungen unter der Grundvoraussetzung der Hilfebedürftigkeit stehen (§ 19 Abs. 2 SGB XII). Darüber hinaus werden die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - anders als alle anderen Leistungen der Sozialhilfe (§ 18 Abs. 1 SGB XII) - nur auf Antrag gewährt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; zum Antragsprinzip ferner BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 - B 8/9b SO 8/06 R - (juris)). Da der Sozialhilfeträger aber erst leisten kann, sobald ein entsprechender Bedarf an ihn herangetragen worden ist, steht einem Leistungsbegehren die bereits zuvor im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter (§ 2 Abs. 1 SGB XII) erfolgte Bedarfsdeckung entgegen (vgl. zum Kenntnisnahmegrundsatz BVerwGE 90, 154; 96, 152).
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben und Maßstäben kommt eine Übernahme der hier noch umstrittenen Aufwendungen der Klägerin - ungeachtet der oben dargestellten höchstrichterlich noch ungeklärten Fragen des Verhältnisses der innerhalb der Einrichtung gewährten Leistungen zu den außerhalb des Pflegeheims entstandenen und noch aktuellen Bedarfen - durch den Beklagten nicht in Betracht. Den Ersatz des an den früheren Vermieter gezahlten Betrags von 400,00 Euro für die Auszugsrenovierung vermochte die Klägerin schon deswegen nicht zu verlangen, weil sie - mangels schriftlichen Mietvertrags - zur Wohnungsrenovierung nicht verpflichtet war. Sonach verblieb es bei der gesetzlichen Grundregel des § 535 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach die Ausführung dieser sog. "Schönheitsreparaturen" Sache des Vermieters ist. Ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf war daher bei der Klägerin von vornherein nicht gegeben (vgl. nochmals Senatsurteil vom 21. Februar 2008 a.a.O.). Dem Übernahmebegehren der Klägerin stand darüber hinaus auch entgegen, dass sie den Betrag von 400,00 Euro bereits am 29. April 2005 an den Vermieter überwiesen hatte und damit zu einer Zeit, als sie den Beklagten über diese Aufwendungen noch nicht einmal informiert und ihm erst recht nicht Gelegenheit gegeben hatte, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die beanspruchte Hilfe zu prüfen (vgl. hierzu BVerwGE 90, 154, 157 f.; 90, 160, 163). Erst am 10. Mai 2005 und damit nach der Zahlung ging beim Beklagten gleichzeitig mit dem Formantrag der Kontoauszug Nr. 6 der Kreissparkasse, das Girokonto Nr. 5256110 betreffend, ein, aus welchem eine Überweisung an den Vermieter vom 29. April 2005 über 400,00 Euro als "Pauschale für Mängel" laut Übergabeprotokoll vom 26. April 2006 zu ersehen war. Noch zum vorgenannten Zeitpunkt vom 10. Mai 2005 war im Übrigen nicht klar, dass die Klägerin diese Aufwendungen vom Beklagten ersetzt begehrte; im Formantrag vom selben Tage ist nur von den Kosten die Rede, die wegen der bereits gekündigten Mietwohnung noch anfielen, wobei insoweit beispielhaft die Stichworte "Miete" und "Räumung" angegeben waren. Auch im Schreiben des Betreuers vom 24. Januar 2005 war neben der Übernahme der Pflegeheimkosten lediglich pauschal die Übernahme "gegebenenfalls weiterer, mit dem Umzug verbundener, nicht gedeckter Kosten" beantragt und insoweit insbesondere auf solche für "Wohnungsräumung, Miete und notwendige Anschaffungen" verwiesen, ohne dass sich der Beklagte ein Bild davon machen konnte, ob überhaupt und ggf. welche Aufwendungen im Einzelnen zu welchem Zeitpunkt die Klägerin übernommen haben wollte, wobei hinzukommt, dass ihre Hilfebedürftigkeit seinerzeit überhaupt noch nicht gegeben war. Erst im Schreiben des Betreuers der Klägerin vom 27. Juni 2005, mit welchem das Übergabeprotokoll vom 26. April 2005 an den Beklagten übersandt worden war, machte die Klägerin deutlich, dass sie die aus der Vereinbarung vom 26. April 2005 resultierenden Aufwendungen über 400,00 Euro sinngemäß als Kosten der Unterkunft für die frühere Wohnung von diesem übernommen haben wollte. Seinerzeit war dieser Betrag aber tatsächlich schon gezahlt, der Bedarf mithin gedeckt. Sonach kann bereits aus den vorstehenden Gründen eine Einstandspflicht des Beklagten für die Renovierungskosten nicht in Betracht gezogen werden. Ob die Klägerin zu dieser Zeit bereits hilfebedürftig im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII war und damit die Zahlung aus dem Schonvermögen erfolgt sein sollte (vgl. hierzu nochmals Bayer. VGH, Urteil vom 28. März 2002 a.a.O.), ist deshalb nicht mehr von Belang.
Hinsichtlich der Schlussrechnung der EnBW vom 20. Mai 2005 über 455,73 Euro (Gasverbrauch im Zeitraum vom 12. Januar bis 26. April 2005) gilt im Ergebnis nichts anderes. Diese Kosten könnten den Leistungen für die Heizung (§ 42 Satz 1 Nr. 2 1. Halbs. i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) überhaupt nur dann und insoweit zugerechnet werden, als es sich um die Aufwendungen für die Gasheizung, nicht indes für den Warmwasserverbrauch gehandelt hat (vgl. hierzu nochmals BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 a.a.O.). Dass für die Gaslieferung noch Kosten angefallen waren, hat der Beklagte indes erstmals mit dem Schreiben des Betreuers vom 27. Juni 2005 erfahren. Seinerzeit war die Forderung der EnBW jedoch durch die kraft Einzugsermächtigung erfolgte Abbuchung vom Konto der Klägerin am 6. Juni 2005 bereits getilgt. Der Bedarf war also auch insoweit schon gedeckt worden, bevor ein entsprechendes Begehren an den Beklagten herangetragen und von diesem geprüft worden war. Im Formantrag vom 10. Mai 2005 war jedenfalls von einer noch ausstehenden Schlussrechnung des Energieversorgungsunternehmens nicht die Rede. Auf einen der in § 34 Abs. 1 SGB XII geregelten Sonderfälle vermag die Klägerin ihr Begehren schon deshalb nicht zu stützen, weil eine Schuldenübernahme vorliegend wegen des erfolgten Rechnungsausgleichs von vornherein nicht in Betracht kam, ganz abgesehen davon, dass es hier nicht mehr um die Sicherung der Unterkunft ging, nachdem sie bereits am 17. Januar 2005 in das Pflegeheim aufgenommen worden war.
Ferner vermag der Klägerin auch die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII nicht zum Erfolg ihres Begehrens zu verhelfen. Diese Regelung könnte hier überhaupt nur hinsichtlich der Kosten der Entrümpelung der früheren Mietwohnung durch die K. GmbH herangezogen werden, wobei die Klägerin aus der Rechnung vom 2. April 2005 gegenüber dem Beklagten ohnehin nur noch einen Betrag von 76,20 Euro geltend macht. Zu beachten ist, dass die Umzugskosten nach der genannten Vorschrift grundsätzlich nur nach "vorheriger Zusicherung" übernommen werden können; dieses Merkmal ist Anspruchsvoraussetzung (vgl. zur inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Vorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rdnr. 27; so wohl auch Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 29 Rdnr. 23; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 29 Rdnr. 16). Eine Kostenübernahme scheidet deshalb regelmäßig aus, wenn die Aufwendungen für den Umzug bereits vor der Zustimmung des Sozialhilfeträgers vertraglich begründet worden sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. September 1994 - 24 E 689/94 - FEVS 45, 469; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 7 S 458/99 - FEVS 51, 127; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2007 - L 5 B 1221/06 AS ER - (juris); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. August 2004 - 3 K 3745/03 - (juris); Berlit in LPK, a.a.O., Rdnr. 63). Vorliegend hat der Betreuer indes die K. GmbH mit der Entrümpelung der früheren Mietwohnung der Klägerin beauftragt, bevor er den Beklagten hiervon überhaupt nur in Kenntnis gesetzt hatte. Die Entrümpelung der Wohnung und die Rechnungsstellung hierfür erfolgte bereits am 2. April 2005, die Bezahlung der Rechnung durch Überweisung am 8. April 2005. Erst mit dem Formantrag vom 10. Mai 2005 ging aber der diese Überweisung betreffende Kontoauszug Nr. 4 der Kreissparkasse zum Girokonto Nr. 5256110 beim Beklagten ein, gar erst mit dem Schreiben des Betreuers vom 27. Juni 2005 wurde die Rechnung der K. GmbH vorgelegt. Zu beiden Zeitpunkten war der Auftrag an das Entrümpelungsunternehmen mithin längst erteilt und auch die Rechnung desselben schon bezahlt gewesen, ohne dass der Beklagte vom Vertragsschluss informiert worden war und ohne dass diesem zuvor Gelegenheit gegeben worden war, die Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Kosten zu prüfen. Mit der Bezahlung der Rechnung war zudem der entsprechende Bedarf weggefallen, bevor er beim Beklagten angemeldet worden war. Das bloß pauschale - im Übrigen Monate vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit gestellte - Begehren im Schreiben des Betreuers vom 24. Januar 2005 auf Übernahme ggf. weiterer mit dem Umzug verbundener Kosten konnte die erforderliche rechtzeitige Antragstellung hinsichtlich dieser Aufwendungen und erst die Einholung der Zustimmung des Beklagten im konkreten Fall nicht ersetzen. Darauf, dass auch zum Zeitpunkt des Ausgleichs der Rechnung der K. GmbH (8. April 2005) eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin noch nicht bestanden haben dürfte, kommt es deshalb nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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