Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AL 3385/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3712/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. August 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1970 geborene Kläger erwarb im Jahre 1989 das Abitur. Anschließend studierte er Luft- und Raumfahrttechnik und schloss diesen Ingenieurstudiengang mit der Diplomprüfung erfolgreich ab. Seit Dezember 1996 arbeitet der Kläger als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität Stuttgart. Der Kläger leidet an multipler Sklerose. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 80 anerkannt; im Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen "G" "B" und "aG" zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen eingetragen.
Am 30. April 2003 stellte der Kläger beim damaligen Arbeitsamt (heute: AA) S. einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er benötige insbesondere eine Wohnungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Dusche in seinem Badezimmer sei zu klein, um darin eine Sitzgelegenheit montieren zu können. Eine solche benötige er aber, da er nur kurze Zeit stehen könne. Deshalb müsse das Badezimmer behindertengerecht umgebaut werden. Nachdem der Rentenversicherungsträger einen entsprechenden Antrag im Vorjahr wegen Fehlens der erforderlichen Wartezeit abgelehnt habe, beantrage er diese Leistung nun beim AA, dessen Zuständigkeit gegeben sei. Mit Bescheid vom 22. Mai 2003 lehnte das AA den Antrag ab. Bei den beantragten Umbauten handele es sich um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Für solche Leistungen sei die Beklagte nicht zuständig. Diese gewähre lediglich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und diese ergänzende Leistungen. Zur Begründung seines am 2. Juni 2003 gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, die begehrten Leistungen benötige er primär zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch zurück. Maßnahmen, die auch ohne Arbeitsbezug zwingend zur persönlichen Lebensführung gehören, eine Verbesserung der Lebensqualität bewirken oder elementare Grundbedürfnisse befriedigen, seien nicht förderungsfähig.
Mit der am 25. Juni 2003 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Ein behindertengerechter Umbau seines Badezimmers sei zum Erhalt seiner Erwerbsfähigkeit und zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit dringend notwendig. Die Benutzung eines Duschhockers sei angesichts seiner Körpergröße bei einer knapp 80 cm x 80 cm großen Duschwanne nicht möglich. Deshalb bestehe aufgrund der gegebenen Situation die Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Im vom SG am 1. Dezember 2003 anberaumten Termin zur Erörterung des Sachverhalts hat der Kläger vorgetragen, die Dusche sei mittlerweile für ca. 3000 EUR behindertengerecht umgebaut worden. Die Kosten habe er zur Hälfte selbst aufgebracht, die andere Hälfte hätten ihm die Vermieter geliehen. Mit Urteil vom 11. August 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen behindertengerechten Umbau seiner Dusche. Es handele sich dabei mangels finalen Zusammenhangs zwischen Fördermaßnahme und Erwerbsfähigkeit nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Für einen Anspruch auf Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfülle der Kläger die Voraussetzungen ebenfalls nicht.
Der Kläger hat am 6. September 2005 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die Fähigkeit selbständig zu duschen, sei für ihn Voraussetzung, um seinen Beruf, als wissenschaftlicher Angestellter, ausüben zu können. Er betreue bedeutende Forschungsprojekte, deren Geldgeber erwarteten, dass er nicht ungeduscht und in legerer Kleidung erscheine. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers im Einzelnen wird auf Bl. 1/2 und 22/23 der Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2003 zu verurteilen, die Kosten für den behindertengerechten Umbau der Dusche des Klägers in Höhe von 3000 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und das angegriffene Urteil zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG (S 18 AL 3385/03) und die Berufungsakten des Senats (L 13 AL 3712/05) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau seiner Dusche ablehnende Bescheid vom 22. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2003. Dieser erweist sich als rechtmäßig und den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, gerichtet auf die begehrte Kostenübernahme. Ein derartiger Förderanspruch steht ihm nicht zu. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Der Senat schließt sich hierbei den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 11. August 2005 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend zum Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ein nur mittelbarer Zusammenhang zwischen der Fördermaßnahme und Erwerbsfähigkeit nicht genügt. (Auch) die Wohnungshilfe hat zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben auswirken. Der Förderrahmen beschränkt sich deshalb auf die durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig (Bundessozialgericht SozR 4-3250 § 14 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der 1970 geborene Kläger erwarb im Jahre 1989 das Abitur. Anschließend studierte er Luft- und Raumfahrttechnik und schloss diesen Ingenieurstudiengang mit der Diplomprüfung erfolgreich ab. Seit Dezember 1996 arbeitet der Kläger als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität Stuttgart. Der Kläger leidet an multipler Sklerose. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 80 anerkannt; im Schwerbehindertenausweis sind die Merkzeichen "G" "B" und "aG" zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen eingetragen.
Am 30. April 2003 stellte der Kläger beim damaligen Arbeitsamt (heute: AA) S. einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Er benötige insbesondere eine Wohnungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Dusche in seinem Badezimmer sei zu klein, um darin eine Sitzgelegenheit montieren zu können. Eine solche benötige er aber, da er nur kurze Zeit stehen könne. Deshalb müsse das Badezimmer behindertengerecht umgebaut werden. Nachdem der Rentenversicherungsträger einen entsprechenden Antrag im Vorjahr wegen Fehlens der erforderlichen Wartezeit abgelehnt habe, beantrage er diese Leistung nun beim AA, dessen Zuständigkeit gegeben sei. Mit Bescheid vom 22. Mai 2003 lehnte das AA den Antrag ab. Bei den beantragten Umbauten handele es sich um Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Für solche Leistungen sei die Beklagte nicht zuständig. Diese gewähre lediglich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie unterhaltssichernde und diese ergänzende Leistungen. Zur Begründung seines am 2. Juni 2003 gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, die begehrten Leistungen benötige er primär zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch zurück. Maßnahmen, die auch ohne Arbeitsbezug zwingend zur persönlichen Lebensführung gehören, eine Verbesserung der Lebensqualität bewirken oder elementare Grundbedürfnisse befriedigen, seien nicht förderungsfähig.
Mit der am 25. Juni 2003 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Ein behindertengerechter Umbau seines Badezimmers sei zum Erhalt seiner Erwerbsfähigkeit und zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit dringend notwendig. Die Benutzung eines Duschhockers sei angesichts seiner Körpergröße bei einer knapp 80 cm x 80 cm großen Duschwanne nicht möglich. Deshalb bestehe aufgrund der gegebenen Situation die Gefahr einer gesundheitlichen Verschlechterung. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Im vom SG am 1. Dezember 2003 anberaumten Termin zur Erörterung des Sachverhalts hat der Kläger vorgetragen, die Dusche sei mittlerweile für ca. 3000 EUR behindertengerecht umgebaut worden. Die Kosten habe er zur Hälfte selbst aufgebracht, die andere Hälfte hätten ihm die Vermieter geliehen. Mit Urteil vom 11. August 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen behindertengerechten Umbau seiner Dusche. Es handele sich dabei mangels finalen Zusammenhangs zwischen Fördermaßnahme und Erwerbsfähigkeit nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Für einen Anspruch auf Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfülle der Kläger die Voraussetzungen ebenfalls nicht.
Der Kläger hat am 6. September 2005 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die Fähigkeit selbständig zu duschen, sei für ihn Voraussetzung, um seinen Beruf, als wissenschaftlicher Angestellter, ausüben zu können. Er betreue bedeutende Forschungsprojekte, deren Geldgeber erwarteten, dass er nicht ungeduscht und in legerer Kleidung erscheine. Wegen des weiteren Vortrags des Klägers im Einzelnen wird auf Bl. 1/2 und 22/23 der Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2003 zu verurteilen, die Kosten für den behindertengerechten Umbau der Dusche des Klägers in Höhe von 3000 EUR zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und das angegriffene Urteil zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG (S 18 AL 3385/03) und die Berufungsakten des Senats (L 13 AL 3712/05) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau seiner Dusche ablehnende Bescheid vom 22. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2003. Dieser erweist sich als rechtmäßig und den Kläger nicht in subjektiven Rechten verletzend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, gerichtet auf die begehrte Kostenübernahme. Ein derartiger Förderanspruch steht ihm nicht zu. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Der Senat schließt sich hierbei den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 11. August 2005 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend zum Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ein nur mittelbarer Zusammenhang zwischen der Fördermaßnahme und Erwerbsfähigkeit nicht genügt. (Auch) die Wohnungshilfe hat zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben auswirken. Der Förderrahmen beschränkt sich deshalb auf die durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig (Bundessozialgericht SozR 4-3250 § 14 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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