L 6 R 100/05

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 12 RA 578/03
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 100/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Tatsache, dass ein Gutachten nach § 109 SGG in die Entscheidungsgründe des klageabweisenden Urteils eingeflossen ist, rechtfertigt allein nicht die Übernahme der Kosten.
Die Klägerin trägt die Kosten des von dem Sachverständigen Dr. M. gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstatten Gutachtens vom 14. November 2005 endgültig.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die beantragte Kostenübernahme auf die Staatskasse liegen nicht vor. Kosten eines nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens sind nach der h.M. in der Rechtsprechung nur dann auf sie zu übernehmen, wenn es die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2006 – Az.: L 5 B 3/05 SB SF; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999 – Az.: L 7 U 110/98; beide nach juris; Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 109 Rdnr. 16a). Unerheblich ist, ob der Antrag auf Einholung des Gutachtens aus subjektiv verständlichen Gründen gestellt wurde (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999, a.a.O.; Keller in jurisPR-SozR 20/2006 Anm. 6) oder ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden musste, um die Ausführungen des Sachverständigen nach § 109 SGG zu widerlegen. Auch die Tatsache, dass es in die Entscheidungsgründe des endgültigen klageabweisenden Urteils eingeflossen ist, rechtfertigt nicht die Übernahme der Kosten. Das Gutachten des Dr. M. ist auf seinem Fachgebiet nicht von der Einschätzung des Gutachtens des Chirurgen Dr. R. vom 21. Juli 2004 abgewichen. Die zusätzlichen – fachfremden – Ausführungen, der Klägerin sei keine Wegstrecke von über 500 Metern in 20 Minuten wegen Hustenreiz mit verbundener Atemnot und einschießenden Muskelschmerzen in beide Oberschenkel mit unsymmetrischem Gangbild zuzumuten, sind durch das anschließend eingeholte pulmonale Gutachten des Dr. B. vom 1. Juli 2006 in Verbindung mit seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 widerlegt worden. Eine wesentliche Förderung der Sachaufklärung ist durch das Gutachten des Dr. M. damit nicht erfolgt. Der Senat ist in seinem Urteil vom 26. März 2007 auf das Gutachten des Dr. M. eingegangen. Dies allein kann jedoch eine Kostenübernahme auf die Staatskasse nicht begründen, denn hierzu war er nach § 128 Abs. 1 SGG verpflichtet. Die Rechtsansicht der Klägerin, dies begründe eine Kostenübernahme, würde zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen, dass bei einem negativen Urteil immer eine Kostenübernahme erforderlich wäre. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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