L 6 B 60/08 R

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 11 RJ 3111/04
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 60/08 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Kläger trägt die Kosten des von Dr. K. gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstatteten Gutachtens vom 8. Januar 2007 endgültig.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet; denn die Vorinstanz hat zu Recht die Übernahme der Kosten des nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Gutachtens abgelehnt.

Die entsprechenden Kosten können nur dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1007 - Az.: L 6 RJ 480/04 und 2. Mai 2007 – Az.: L 6 R 100/05; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2006 – Az.: L 5 B 3/05 SB SF, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999 - Az.: L 7 U 110/98, beide nach juris). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Sachverständige wesentliche, bisher noch nicht bekannte rechtserhebliche Tatsachen feststellt und sich zu deren Bedeutung für den zu entscheidenden Rechtsstreit äußert (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Januar 1999, a.a.O.). Unerheblich ist dagegen, ob der Antrag auf Einholung des Gutachtens aus subjektiv verständlichen Gründen gestellt wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 1007, a.a.O.; Keller in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 109 Rdnr. 16a; Keller in jurisPR-SozR 20/2006 Anm. 6).

Das Gutachten des Dr. K. vom 8. Januar 2007 hat die Sachaufklärung nicht wesentlich gefördert. Relevante neue Diagnosen hat er nicht gestellt. Seine unterschiedliche Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers im Vergleich zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. V. vom 13. Mai 2005 (halbschichtig statt vollschichtig; bei vollschichtiger Tätigkeit betriebsunübliche Pausen) begründet die Kostenübernahme nicht. Sie entspricht nicht den daraufhin vom Sozialgericht eingeholten zusätzlichen Beurteilungen: Sowohl der Reha-Entlassungsbericht vom 21. März 2007 als auch das Gutachten des Dr. B. vom 23. Juli 2007 bestätigen ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers. Eine Kostenübernahme auf die Staatskasse wäre nur dann möglich, wenn das Gericht der abweichenden Einschätzung gefolgt wäre, was hier aber nicht der Fall war.

Sie kann auch nicht damit begründet werden, dass sich das Gericht angesichts des unterschiedlichen Ergebnisses des Gutachtens zu einer weiteren Begutachtung von Amts wegen veranlasst gesehen hat (vgl. Keller in jurisPR-SozR 20/2006 Anm. 6; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, III Rdnr. 101), denn eine Förderung der Sachaufklärung durch das Gutachten liegt dann gerade nicht vor.

Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Beschwerdeführers, das Gutachten des Dr. K. habe zu dem Vergleich in der Sitzung am 9. Oktober 2007 geführt (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Juni 2004). Zum einen kommt eine Kostenerstattung keinesfalls immer dann in Betracht, wenn die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben oder einen Vergleich abgeschlossen hat. Auch dann muss das Gericht prüfen, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv gefördert hat, was hier offensichtlich nicht der Fall war. Zum anderen wurde der Vergleich offensichtlich allein wegen des Hinweises der Kammervorsitzenden geschlossen, die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten Kassierer und Endkontrolleur in der Möbelindustrie seien ungeeignet. Hätte die Leistungseinschränkung im Gutachten des Dr. K. dem Vergleich zugrunde gelegen, wäre nur die Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in Betracht gekommen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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