Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 40 KR 85/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 42/08 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.05.2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Widerspruchsbescheid vom 12.02.2008 aufgehoben wird. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin (AG in), die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides anzuordnen.
Die Antragstellerin (ASt in) ist seit dem 01.05.2005 pflichtversichertes Mitglied der AG in gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Mit Bescheid vom 18.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2007 stellte die AG in die Beitragspflicht bzgl. einer zur Auszahlung gelangten Direktversicherung fest. Diesbezüglich ist unter dem Az. S 40 KR 141/07 bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund ein Klageverfahren anhängig, das zum Ruhen gebracht worden ist.
Den von der ASt in mit Schreiben vom 06.12.2007 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die AG in unter dem 14.01.2008 ab, den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2008 als unbegründet zurück: Es lägen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vor noch habe die ASt in Gründe vorgetragen, die eine besondere Härte darstellen könnten.
Am 14.03.2008 hat der Prozessbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2008 erhoben, die bei dem SG Dortmund unter dem Az. S 40 KR 84/08 geführt. Zugleich hat er ohne weitere Begründung am selben Tag in dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren schriftsätzlich beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Die AG in hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Az. S 40 KR 84/08 geführten Klage abzulehnen.
Zur Begründung hat sie sich auf den aus ihrer Sicht zutreffenden angefochtenen Bescheid bezogen.
Das SG hat nach vorherigem Hinweis auf die Sach- und Rechtslage mit Beschluss vom 26.05.2008 den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig. Wegen der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die der gegen den Bescheid vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2008 gerichteten Anfechtungsklage zukomme, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis der ASt in für das vorliegende Verfahren, zumal die AG in die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage auch nicht missachte. Zwar stelle die Entscheidung der Behörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach herrschender Meinung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar. Indem die AG in aber zumindest durch den Erlass des Widerspruchsbescheides in der Form eines Verwaltungsaktes gehandelt habe, sei zur Beseitigung des Rechtsscheins des gesetzten Verwaltungsaktes die am 14.03.2008 erhobene Anfechtungsklage statthaft. Die gemäß § 86a Abs. 1 SGG mit der Klageerhebung eingetretene aufschiebende Wirkung sei auch nicht gemäß § 86a Abs. 2 SGG entfallen. Der von dem Prozessbevollmächtigten der ASt in gestellte Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auf die Klage gegen den Beitragsbescheid beziehe. Trotz entsprechenden Hinweises habe die anwaltlich vertretene ASt in ihren Antrag nicht umgestellt.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.05.2008 zugestellten Beschluss hat die ASt in am selben Tag Beschwerde erhoben, die sie trotz entsprechender Aufforderung und Erinnerung nicht begründet hat.
Die ASt in beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des SG Dortmund vom 26.05.2008 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der am 14.03.2008 erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Die AG in beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde der ASt in zurückzuweisen. Sie erachtet den angefochtenen Beschluss im Ergebnis als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- und der Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Prozess- und Verwaltungsakte (Az. S 40 KR 141/07, SG Dortmund) Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der ASt in auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 14.03.2008 erhobenen Klage abgelehnt. Allerdings vermag der Senat dem SG nicht darin zu folgen, dass der genannten Klage ohnehin aufschiebende Wirkung zukomme.
Die Beklagte hat rechtlich fehlerhaft (vgl. insoweit beispielhaft Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86a RdNr. 30) den gar nicht statthaften Widerspruch der ASt in gegen die Entscheidung, die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen, beschieden. Deshalb war der o. g. Widerspruchsbescheid aufzuheben. Der Erlass des Widerspruchsbescheides führt jedoch keinesfalls dazu, wie das SG meint, dass der dagegen gerichteten Anfechtungsklage vom 14.03.2008 aufschiebende Wirkung, in welcher Hinsicht auch immer, zukommen könnte. Eine isolierte Anfechtung der ablehnenden Entscheidung der Behörde über die Aussetzung der Vollziehung im Klagewege ist nicht möglich. Auch wenn in der Regel sogar unzulässigen Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 SGG zugestanden wird, so ist dies jedoch ausnahmsweise in den Fällen offensichtlicher Unzulässigkeit oder fehlender Klagebefugnis zu verneinen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86a RdNr. 10 m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Allein die formale Beschwer durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2008 reicht nicht aus, die vom Gesetzgeber in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG getroffene Grundentscheidung auszuhebeln. Wie das SG zu Recht dargelegt hat, sind §§ 86a und 86b SGG im Kontext zu verstehen. Der Antrag der ASt in im vorliegenden Verfahren war deshalb gemäß § 106 Abs. 1 SGG dahingehend auszulegen, dass eine - einzig statthafte - gerichtliche Entscheidung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG begehrt wird.
Der Gesetzgeber hat Rechtsmitteln gegen Beitragsbescheide vom Grundsatz her keine aufschiebende Wirkung zugestanden, wie sich aus § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ergibt. In besonders gelagerten Einzelfällen hat der Gesetzgeber jedoch der Stelle, die den Verwaltungsakt (hier: Beitragsbescheid) erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die Befugnis eingeräumt, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise auszusetzen. Damit korrespondiert die gerichtliche Befugnis aus § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid (Az.: S 40 KR 141/07, SG Dortmund) anzuordnen wäre, sind nicht ersichtlich. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides noch hat die ASt in Gesichtspunkte vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Vollziehung des Beitragsbescheides stelle für sie eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte dar, vgl. § 86a Abs. 3 S. 2 SGG. Die Berücksichtigung von ausgezahlten Kapitallebensversicherungen in der Form einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung gesetzlich Krankenversicherter hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach als recht- und verfassungsmäßig erachtet (vgl. z. B. Urteile vom 12.12.2007, Az.: B 12 KR 6/06 R, www.juris.de, und B 12 KR 2/07 R, Die Beiträge Beilage 2008, 117; Urt. vom 25.04.2007, Az.: B 12 KR 25/05 R, www.juris.de). Dass unter dem Az.: 1BvR 739/08 bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, steht dem nicht entgegen. Außer der Behauptung, "aufgrund der gesamten Umstände" lägen "Härtegründe" vor, hat die ASt in auch in keiner Weise ausgeführt, worin die besondere Härte einer sofortigen Vollziehung der Beitragsforderungen liegen solle.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Streitig ist aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin (AG in), die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides anzuordnen.
Die Antragstellerin (ASt in) ist seit dem 01.05.2005 pflichtversichertes Mitglied der AG in gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Mit Bescheid vom 18.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2007 stellte die AG in die Beitragspflicht bzgl. einer zur Auszahlung gelangten Direktversicherung fest. Diesbezüglich ist unter dem Az. S 40 KR 141/07 bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund ein Klageverfahren anhängig, das zum Ruhen gebracht worden ist.
Den von der ASt in mit Schreiben vom 06.12.2007 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die AG in unter dem 14.01.2008 ab, den dagegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2008 als unbegründet zurück: Es lägen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vor noch habe die ASt in Gründe vorgetragen, die eine besondere Härte darstellen könnten.
Am 14.03.2008 hat der Prozessbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2008 erhoben, die bei dem SG Dortmund unter dem Az. S 40 KR 84/08 geführt. Zugleich hat er ohne weitere Begründung am selben Tag in dem vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren schriftsätzlich beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Die AG in hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Az. S 40 KR 84/08 geführten Klage abzulehnen.
Zur Begründung hat sie sich auf den aus ihrer Sicht zutreffenden angefochtenen Bescheid bezogen.
Das SG hat nach vorherigem Hinweis auf die Sach- und Rechtslage mit Beschluss vom 26.05.2008 den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig. Wegen der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die der gegen den Bescheid vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2008 gerichteten Anfechtungsklage zukomme, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis der ASt in für das vorliegende Verfahren, zumal die AG in die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage auch nicht missachte. Zwar stelle die Entscheidung der Behörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach herrschender Meinung keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) dar. Indem die AG in aber zumindest durch den Erlass des Widerspruchsbescheides in der Form eines Verwaltungsaktes gehandelt habe, sei zur Beseitigung des Rechtsscheins des gesetzten Verwaltungsaktes die am 14.03.2008 erhobene Anfechtungsklage statthaft. Die gemäß § 86a Abs. 1 SGG mit der Klageerhebung eingetretene aufschiebende Wirkung sei auch nicht gemäß § 86a Abs. 2 SGG entfallen. Der von dem Prozessbevollmächtigten der ASt in gestellte Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könne auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auf die Klage gegen den Beitragsbescheid beziehe. Trotz entsprechenden Hinweises habe die anwaltlich vertretene ASt in ihren Antrag nicht umgestellt.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.05.2008 zugestellten Beschluss hat die ASt in am selben Tag Beschwerde erhoben, die sie trotz entsprechender Aufforderung und Erinnerung nicht begründet hat.
Die ASt in beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des SG Dortmund vom 26.05.2008 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der am 14.03.2008 erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Die AG in beantragt schriftsätzlich,
die Beschwerde der ASt in zurückzuweisen. Sie erachtet den angefochtenen Beschluss im Ergebnis als zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozess- und der Verwaltungsakte sowie der beigezogenen Prozess- und Verwaltungsakte (Az. S 40 KR 141/07, SG Dortmund) Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der ASt in auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 14.03.2008 erhobenen Klage abgelehnt. Allerdings vermag der Senat dem SG nicht darin zu folgen, dass der genannten Klage ohnehin aufschiebende Wirkung zukomme.
Die Beklagte hat rechtlich fehlerhaft (vgl. insoweit beispielhaft Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86a RdNr. 30) den gar nicht statthaften Widerspruch der ASt in gegen die Entscheidung, die Aussetzung der Vollziehung abzulehnen, beschieden. Deshalb war der o. g. Widerspruchsbescheid aufzuheben. Der Erlass des Widerspruchsbescheides führt jedoch keinesfalls dazu, wie das SG meint, dass der dagegen gerichteten Anfechtungsklage vom 14.03.2008 aufschiebende Wirkung, in welcher Hinsicht auch immer, zukommen könnte. Eine isolierte Anfechtung der ablehnenden Entscheidung der Behörde über die Aussetzung der Vollziehung im Klagewege ist nicht möglich. Auch wenn in der Regel sogar unzulässigen Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 SGG zugestanden wird, so ist dies jedoch ausnahmsweise in den Fällen offensichtlicher Unzulässigkeit oder fehlender Klagebefugnis zu verneinen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86a RdNr. 10 m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Allein die formale Beschwer durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2008 reicht nicht aus, die vom Gesetzgeber in § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG getroffene Grundentscheidung auszuhebeln. Wie das SG zu Recht dargelegt hat, sind §§ 86a und 86b SGG im Kontext zu verstehen. Der Antrag der ASt in im vorliegenden Verfahren war deshalb gemäß § 106 Abs. 1 SGG dahingehend auszulegen, dass eine - einzig statthafte - gerichtliche Entscheidung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG begehrt wird.
Der Gesetzgeber hat Rechtsmitteln gegen Beitragsbescheide vom Grundsatz her keine aufschiebende Wirkung zugestanden, wie sich aus § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG ergibt. In besonders gelagerten Einzelfällen hat der Gesetzgeber jedoch der Stelle, die den Verwaltungsakt (hier: Beitragsbescheid) erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die Befugnis eingeräumt, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise auszusetzen. Damit korrespondiert die gerichtliche Befugnis aus § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG, in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid (Az.: S 40 KR 141/07, SG Dortmund) anzuordnen wäre, sind nicht ersichtlich. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides noch hat die ASt in Gesichtspunkte vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Vollziehung des Beitragsbescheides stelle für sie eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte dar, vgl. § 86a Abs. 3 S. 2 SGG. Die Berücksichtigung von ausgezahlten Kapitallebensversicherungen in der Form einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung gesetzlich Krankenversicherter hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach als recht- und verfassungsmäßig erachtet (vgl. z. B. Urteile vom 12.12.2007, Az.: B 12 KR 6/06 R, www.juris.de, und B 12 KR 2/07 R, Die Beiträge Beilage 2008, 117; Urt. vom 25.04.2007, Az.: B 12 KR 25/05 R, www.juris.de). Dass unter dem Az.: 1BvR 739/08 bei dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, steht dem nicht entgegen. Außer der Behauptung, "aufgrund der gesamten Umstände" lägen "Härtegründe" vor, hat die ASt in auch in keiner Weise ausgeführt, worin die besondere Härte einer sofortigen Vollziehung der Beitragsforderungen liegen solle.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
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