Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 2191/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 438/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. September 2007 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Überleitung eines ihnen gegenüber möglicherweise bestehenden Anspruches einer Hilfeempfängerin durch den Sozialhilfeträger nach § 93 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die am 1929 geborene Beigeladene leidet an einer amyotrophen Lateralsklerose, in deren Folge sie nahezu bewegungsunfähig ist; die Artikulation ist ihr nur über einen Schreibcomputer oder mimisch möglich.
Am 18. Juli 1997 schloss sie mit ihrem Neffen, dem Kläger Ziff. 2, und dessen Ehefrau, der Klägerin Ziff. 1, einen notariellen Schenkungsvertrag. In diesem verpflichtete sie sich zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück O. Weg 9, K., auf die Kläger jeweils zur Hälfte. Nach § 3 des Vertrages war ein bares Entgelt nicht zu leisten; die Beigeladene behielt sich ein Wohnrecht nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Die Kläger als Beschenkte verpflichteten sich zur Pflege der Beigeladenen, in einem in § 5 des Vertrages näher beschriebenen Umfange; auf Quadrangel 13 der Verwaltungsakten wird Bezug genommen. Am 11. November 1997 wurden die Kläger als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Ebenfalls im November 1997 zogen sie mit ihren zwei damals minderjährigen Kindern zur Beigeladenen in das Wohnhaus des genannten Grundstückes. Nachdem es zu Streitigkeiten gekommen war, zogen die Kläger im Dezember 1998 wieder aus. Pflegeleistungen wurden nach Angaben der Kläger bis Ende 1998 durch diese erbracht. Eine auf den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB gestützte Klage der Beigeladenen gegen die Kläger wurde durch das Landgericht Ellwangen im Februar 2001 rechtskräftig abgewiesen.
Am 1. März 2000 beantragte der Stiefsohn der Beigeladenen als deren Bevollmächtigter für diese Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Beigeladene bezog zu diesem Zeitpunkt eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem monatlichen Auszahlungsbetrag einschließlich der Zuschüsse zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von DM 397,08 sowie eine Witwenrente von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Höhe von DM 1.661,76. Ab März 2000 erhielt die Beigeladene darüber hinaus Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe III in Form der Pflegesachleistung bis zu DM 2.800,00 monatlich. Die Pflege wurde durch die Diakoniestation in häuslicher Umgebung erbracht.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2000 die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt wegen übersteigenden Einkommens abgelehnt hatte, bewilligte er mit Bescheid vom 30. Mai 2000 als "Krankenhilfe" bezeichnete Leistungen ab 1. März 2000 in Höhe der monatlichen Kosten für die häusliche Pflege, soweit sie die Leistungen der Pflegeversicherung und einen Eigenanteil der Beigeladenen überschritten; mit Bescheid vom 7. Juni 2000 wurde die Leistung ab 1. März 2000 als Hilfe zu Pflege erbracht. Diese Leistung wurde in der Folge weitergeleistet, ab 1. Januar 2005 als Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2001 hörte der Beklagte die Kläger wegen der beabsichtigten Überleitung eines Rückforderungsanspruches der Beigeladenen hinsichtlich der Grundstücksschenkung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB an. Der damalige Bevollmächtigte der Kläger wandte hiergegen ein, bei dem Übergabevertrag handle es sich allenfalls um eine gemischte Schenkung; des Weiteren werde die Verarmung der Beigeladenen angezweifelt, da der Stiefsohn der Beigeladenen Schenkungen in Form von Geldzahlungen erhalten habe und des Weiteren davon auszugehen sei, dass die Beigeladene noch selbst über erhebliche Geldbeträge verfüge. Hierzu angestellte Ermittlungen des Beklagten ergaben keine konkreten Ergebnisse.
Mit einem an beide Kläger gerichteten Bescheid vom 31. Oktober 2002 leitete der Beklagte den Rückübertragungsanspruch nach § 528 BGB auf sich über. Mit Bescheiden vom 4. November 2002 regelte der Beklagte die Überleitung jeweils einzeln gegenüber den Klägern. Die Beigeladene habe nach § 528 BGB einen Anspruch auf Rückforderung der Schenkung des Hauses O. Weg 9. Die Rückforderung der Schenkung sei nicht nach § 534 BGB ausgeschlossen. Eine Verpflichtung der Beigeladenen, den Klägern eine Zuwendung für zeitweilig geleistete Hilfe zur Pflege zu machen, habe nicht bestanden. Zudem hätten die Kläger nach dem Kenntnisstand des Beklagten bereits Geldleistungen für die geleistete Pflege erhalten, sodass die Pflegeleistungen bereits vergütet worden seien. Die Überleitungsentscheidung wurde auch der Beigeladenen bekannt gegeben. Die gegen die Überleitung gerichteten, nicht begründeten Widersprüche der Kläger wurden durch Widerspruchsbescheide vom 16. Juni 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die der Beigeladenen seit 1. März 2000 gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen setze voraus, dass es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten sei, die Kosten der für ihn notwendigen Hilfe aus eigenen Mitteln aufzubringen. Die Beigeladene habe den Klägern das Hausgrundstück O. Weg 9, K., mit der Verpflichtung der ordnungsgemäßen Betreuung und Pflege der Beigeladenen bei Krankheit, Gebrechlichkeit oder hohem Alter übertragen. Diese Vertragspflicht sei von den Klägern nicht erfüllt worden, sodass die Beigeladene zur Deckung des für sie notwendigen Pflegebedarfes Sozialhilfeleistungen habe in Anspruch nehmen müssen. Bei der Übertragung des Hausgrundstückes habe es sich um eine Schenkung gehandelt, die nach den Voraussetzungen des § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden könne. Dieser mögliche Rückforderungsanspruch sei übergeleitet worden. Ausreichend sei hierfür die Möglichkeit eines solchen Anspruches, nicht dessen tatsächliches Bestehen. Im Rahmen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens sei zu berücksichtigen, dass unter Beachtung des Nachranggrundsatzes des § 2 BSHG und dem Gebot der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel und unter Beachtung aller Gesichtspunkte keine Anhaltspunkte bestünden, von einer Überleitung des Anspruchs abzusehen.
Hiergegen haben die Kläger am 15. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Sie haben geltend gemacht, der Beigeladenen stehe ein Rückforderungsanspruch nicht zu. Des Weiteren sei sie auch nicht bedürftig, weil noch weiteres verwertbares Vermögen vorhanden sei, denn die Beigeladene habe auch erhebliche Vermögenswerte an den Sohn ihres verstorbenen Ehemannes übertragen, auf die dieser keinen Anspruch gehabt habe. Des Weiteren haben sie auf das klageabweisende Urteil des Landgerichts Ellwangen verwiesen. Schließlich seien in das Wohnhaus auch erhebliche Investitionen getätigt worden, die einen Rückforderungsanspruch entfallen ließen.
Mit Urteil vom 28. September 2007 hat das SG die "Klage" abgewiesen. § 90 BSHG setze für die Rechtmäßigkeit der Überleitung nicht voraus, dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich bestehe; es sei vielmehr ausreichend, dass dieser bestehen könne; Ausnahmen bestünden lediglich im Falle einer sogenannten Negativevidenz. Die Einwendungen der Kläger schlössen einen Rückforderungsanspruch nicht generell aus; ob ein solcher tatsächlich bestehe und in welchem Umfang die von den Klägern vorgetragenen Einwendungen berechtigt seien, sei nicht im Verfahren der Überleitung zu prüfen. Ermessensfehler bestünden nicht.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 27. Dezember 2007 zugestellte Urteil haben die Kläger am 25. Januar 2008 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Über ihr Vorbringen in erster Instanz hinaus haben die Kläger ausgeführt, der Überleitung eines möglichen Rückforderungsanspruches stehe entgegen, dass das von der Beigeladenen nach wie vor selbst bewohnte Hausgrundstück im Falle einer Rückübertragung sozialhilferechtlich nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen darstelle; es hätte also vom Beklagten selbst dann nicht verwertet werden können, wenn die Beigeladene das Grundstück nicht weggegeben hätte. Des Weiteren sei die Schenkung nicht erfolgt, um die Beigeladene "zu entreichern", vielmehr seien im Gegenzug Betreuungsleistungen zu erbringen gewesen. Den Klägern stünden darüber hinaus gegenüber der Beigeladenen Ansprüche aus Miete und Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 1.000,00 monatlich zu. Schließlich habe der Beklagte auch das ihm zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, da er das Verhältnis zwischen den Aufwendungen zur Versorgung der leistungsberechtigten Person im gewohnten Wohnumfeld gegenüber denen einer stationären Versorgung nicht berücksichtigt habe.
Die Kläger beantragen jeweils,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. September 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend führt er aus, dass an die Ermessensentscheidung über die Überleitung keine all zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Im Regelfall sei es geboten, den Nachranggrundsatz durch eine Überleitung vorrangiger Ansprüche wiederherzustellen. Es müsse daher lediglich geprüft werden, ob ausnahmsweise eine Situation vorliege, die ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könnte. In diese Prüfung wäre beispielsweise der Aspekt der Selbsthilfe, der Nachhaltigkeit und der Grundsatz der familiengerechten Hilfe einzubeziehen. Ein Aspekt zugunsten des Drittschuldners wäre, wenn z.B. durch die Überleitung die Pflegebereitschaft beeinträchtigt oder der Familienfriede gestört würde. Pflegeleistungen seien jedoch durch die Kläger nicht mehr erbracht worden; der Familienfriede sei bereits durch die vorangegangene gerichtliche Auseinandersetzung gestört gewesen. Das Hausgrundstück befinde sich nicht mehr gegenständlich im Vermögen der Leistungsberechtigten. Vorliegend gehe es nicht um einen Anspruch auf Herausgabe des - unteilbaren - Geschenkes, sondern den Anspruch auf monatliche Deckung des Bedarfes, der nach bisheriger zivil- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als Einkommen nicht den vermögensrechtlichen Schutzvorschriften des BSHG oder SGB XII unterliege.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2008 ist die Leistungsempfängerin, Ruth Sch., zum Verfahren beigeladen worden. Anträge hat diese nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klagen gegen die Überleitungsbescheide zu Recht abgewiesen.
Der Senat kann offenlassen, ob die Rechtmäßigkeit der Überleitungsbescheide an dem zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung geltenden § 90 BSHG oder an dem bei Erlass der Widerspruchsbescheide geltenden § 93 SGB XII zu messen ist. Denn Unterschiede ergeben sich durch die Einführung des SGB XII zum 1. Januar 2005 auf den vorliegenden Fall nicht.
Hat ein Hilfeempfänger oder haben bei Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen auch seine Eltern oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seine Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder in Fällen des § 11 Abs. 2, des § 29 und des § 43 Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenersatz zu leisten wäre (§ 90 Abs. 1 Satz 2 und 3 BSHG).
§ 93 SGB XII trifft insoweit dieselbe Regelung: Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 oder des § 92 Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre (Abs. 1 Satz 1 und 3).
Mit der Regelung des § 93 SGB XII wollte der Gesetzgeber die Vorschrift des § 90 BSHG im Wesentlichen inhaltsgleich übernehmen; eine Ergänzung wurde lediglich durch die Aufnahme des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gemacht (BT-Drucks. 15/1514 S. 66 zu § 88 des Entwurfs). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die zu § 90 BSHG erfolgte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gebilligt hat, eine Änderung der sich hieraus ergebenden Rechtslage somit gesetzgeberisch nicht gewünscht war.
Die Rechtmäßigkeit der Überleitung ist grundsätzlich nicht vom Bestehen und dem Umfang des übergeleiteten Anspruches abhängig. Eine Rechtswidrigkeit der Überleitung liegt nur dann vor, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruches nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitungsanzeige selbst erkennbar sinnlos ist (sogenannte Negativevidenz; Senatsurteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 73/06 -; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] BVerwGE 92, 281; BVerwG FEVS 36, 309). Die Voraussetzungen einer Negativevidenz liegen nicht vor; der vom Beklagten übergeleitete Anspruch ist nach materiellem Recht nicht offensichtlich ausgeschlossen.
Soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch die Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 BGB sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 BGB und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 BGB entsprechende Anwendung (§ 528 Abs. 1 BGB). Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist (Abs. 2).
Bereits die Bezeichnung der notariellen Vereinbarung vom 18. Juli 1997 als Schenkungsvertrag spricht dafür, dass nach der Vorstellung der Vertragsparteien trotz der durch die Kläger eingegangenen Verpflichtung zur Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen die Übertragung des Eigentums an dem fraglichen Hausgrundstück zumindest teilweise eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne einer Schenkung darstellen sollte. Auch bei einer gemischten Schenkung (Schenkung gegen Pflegeleistungen) ist ein Anspruch nach § 528 BGB nicht per se ausgeschlossen; vielmehr ist der objektive Wert der erbrachten Leistungen bei der Berechnung der Anspruchshöhe in Abzug zu bringen (OLG Hamm FamRZ 1993, 1434).
Soweit die Kläger einwenden, ihrer Kenntnis nach habe die Beigeladene nach der hier fraglichen weitere Schenkungen in erheblichem Umfange an ihren Stiefsohn getätigt, betrifft dieser Einwand allein die in § 528 Abs. 2 BGB geregelte Reihenfolge der Inanspruchnahme mehrerer Beschenkter, führt jedoch nicht zum sicheren Ausschluss des übergeleiteten Anspruches. Der Einwand der Kläger ist daher in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu klären, nicht im Prozess über die Überleitung.
Gleiches gilt für den Vortrag der Kläger, die Beigeladene habe durchgehend über Vermögen verfügt, das vorrangig bei der Sozialhilfegewährung heranzuziehen gewesen wäre. Dieser Einwand zielt auf die Rechtmäßigkeit der tatsächlich gewährten Sozialhilfeleistungen an die Leistungsempfängerin. Auf die Frage, ob die Sozialhilfe rechtmäßig gewährt wurde, kommt es im Rahmen der Überleitung von Ansprüchen jedoch grundsätzlich nicht an (BVerwG FEVS 43, 99). Der Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG stellt - ebenso wie nun § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - lediglich auf den tatsächlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen ab; auch andere Erwägungen zwingen nicht zu einer darüber hinausgehenden Auslegung. Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift ist die Durchsetzung des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 BSHG, § 2 SGB XII). Dadurch wird dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung gestellt, das diesen in die Lage versetzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtung anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich zu verwirklichen. Dieses Bedürfnis besteht schon dann, wenn die Hilfe als Sozialhilfe gewährt worden ist, unabhängig davon, ob dies zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Denn das Nachrangprinzip ist eines der Grundprinzipien des Sozialhilferechts; seine Geltung gegenüber Drittverpflichteten bleibt auch dann unberührt, wenn der Sozialhilfeträger in anderer Hinsicht fehlerhaft Hilfe gewährt. Es erscheint unbillig, wenn der Drittverpflichtete aus einem Fehler des Sozialhilfeträgers einen Vorteil in dem Sinne ziehen könnte, dass ein Rechtsübergang nicht stattfindet und er von einer Klage des Sozialhilfeträgers verschont bleibt. Auf die Frage, ob die Sozialhilfe rechtmäßig gewährt wurde, kann im Rahmen der Überleitung nur dann Bedacht genommen werden, wenn andernfalls die Belange des Drittverpflichteten in unzulässiger Weise verkürzt werden. Hieran fehlt es, wenn der Umstand, der zur Rechtswidrigkeit der Sozialhilfeleistung führen soll, im Rahmen des zivilrechtlichen Anspruches vom Zivilgericht zu überprüfen ist (BVerwG a.a.O.). Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 90 BSHG insoweit unverändert in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übernommen, ohne dass eine Bezugnahme auf die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung erfolgt wäre, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese Rechtsprechung vom Gesetzgeber gebilligt worden ist. § 93 SGB XII ist demnach nicht zu entnehmen, dass für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfeleistung Bedacht zu nehmen ist (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen FEVS 58, 448; Hessisches LSG, Beschluss vom 1. November 2007 - L 9 SO 79/07 ER - (juris); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII, 2. Aufl., § 93 Rdnr. 7). § 528 Abs. 1 BGB setzt als tatbestandliche Voraussetzung des Rückübertragungsanspruches voraus, dass der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten ("Verarmung"). Ob die Beigeladene somit tatsächlich noch über Vermögen verfügt oder eine spätere Schenkung vorgenommen worden war, ist danach im Rahmen des § 528 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB zu prüfen, sodass die Kläger mit ihrem Einwand im zivilgerichtlichen Verfahren noch gehört werden können. Die Überprüfung hat somit im zivilgerichtlichen Verfahren stattzufinden, nicht im sozialgerichtlichen über die Rechtmäßigkeit der Überleitung. Gleiches gilt für mögliche Gegenansprüche der Kläger aus Miete, Nutzungsentschädigung oder für wertsteigernde Maßnahmen am Hausgrundstück.
Die Kläger vermögen auch mit ihrem Einwand nicht durchzudringen, dass das geschenkte Grundstück im Falle einer Rückabwicklung als Schonvermögen der Beigeladenen von der sozialhilferechtlichen Heranziehung ausgeschlossen wäre. Dieser Einwand zielt letztlich auf die nach § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG, bzw. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII erforderliche kausale Verknüpfung von Hilfegewährung und Drittforderung. Danach darf der Übergang des Anspruches nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen der §§ 11 Abs.2, 29 und 43 Abs. 1 BSHG, bzw. der §§ 19 Abs. 5 und 92 Abs. 1 SGB XII Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Es ist fiktiv zu prüfen, was geschehen wäre, wenn der Dritte seiner Leistungspflicht nachgekommen wäre. Geht es um Drittansprüche, die zum geschützten Einkommen oder Vermögen gehören, kann es der sozialhilferechtlichen Wertung der §§ 82 und 90 SGB XII widersprechen, diese Ansprüche überzuleiten (Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N.). Ansprüche des verarmten Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den Beschenkten können allerdings ohne Beachtung der Vorschriften über das Schonvermögen übergeleitet werden (vgl. BVerwGE 90, 245; Bundesgerichtshof (BGH) FamRZ 2005, 177). Unter Leistung im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG, § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist nur die vom Drittschuldner im Zeitpunkt des Eintretens der Sozialhilfe geschuldete Leistung zu verstehen. Dies war hier nicht die Rückgabe des übereigneten Hausgrundstücks, sondern allenfalls der Betrag, der von der Beigeladenen aufgrund ihrer Bedürftigkeit zur Bestreitung ihres angemessenen Unterhalts benötigt wurde. § 528 BGB regelt im Gegensatz zu § 530 BGB keinen Widerruf der Schenkung; es wird nicht der ganze Schenkungsakt umgestoßen. Der Anspruch des Schenkers geht nicht schlechthin auf Herausgabe des Geschenkes, sondern nur auf Herausgabe dessen, was der Schenker zur Behebung seiner Bedürftigkeit benötigt (soweit"). Ist der eingetretene Notbedarf geringer als der Wert des Geschenks, so kann darum nur ein zur Bedarfsdeckung erforderlicher Teil herausverlangt werden, bei wiederkehrendem Bedarf wie z.B. bei Pflegekosten also - ungeachtet der Abwendungsmöglichkeit nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB - nur wiederkehrende Leistungen in der dem Bedarf entsprechenden Höhe (BVerwGE 90, 245). Der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB geht somit auf monatliche Zahlung von Geld in Höhe der Bedarfsdeckung (BGH a.a.O.), sodass diese monatliche Zahlung aus Sicht des Leistungsberechtigten Einkommen, nicht Vermögen ist. Gegen dieses Ergebnis kann nach Auffassung des Senats nicht eingewendet werden, dass hierdurch die sozialhilferechtlichen Vorschriften über das Schonvermögen "ausgehebelt" würden (so Münder in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 93 Rdnr. 33). Da das Sozialhilferecht nicht selbst den Inhalt des Anspruches nach § 528 BGB bestimmt, sondern die zivilrechtlichen Ansprüche aufgreift, fehlt es an einem Vermögensgegenstand, der einem Vermögensschutz unterliegen könnte. Der eigentliche Vermögensgegenstand wurde durch die Schenkung veräußert; es besteht nur noch der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB, der auf ein monatliches Einkommen zielt (wie hier Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 13). § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG, bzw. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII setzt eine hypothetische Kausalität zwischen rechtzeitiger Leistung des Dritten und Nichtgewährung der Sozialhilfe voraus. Bei der Beurteilung dieser Kausalität ist von der aufgrund von § 528 BGB geschuldeten Leistung auszugehen und nicht von dem Fall, dass der Hilfeempfänger durch ein überobligatorisches Verhalten des Drittschuldners zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht (sogleich) notwendige, unter die Vorschrift des § 88 BSHG, § 90 SGB XII fallende Vermögenswerte erlangt (BVerwGE 90, 245).
Die Überleitungsanzeige in der maßgebenden Fassung der Widerspruchsbescheide ist ferner von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen. Zumindest in den Widerspruchsbescheiden hat der Beklagte jeweils ausdrücklich den Nachranggrundsatz des § 2 BSHG, § 2 SGB XII und das Gebot der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel berücksichtigt. Dabei handelt es sich um zulässigerweise beim Ermessen zu berücksichtigenden Umstände (ebenso Münder, a.a.O., Rdnr. 47). Die Begründung der Widerspruchsbescheide lässt auch erkennen, dass daneben weiter geprüft wurde, ob Gesichtspunkte vorliegen, die für ein Absehen von der Überleitung des Anspruches sprechen. Dass dazu keine detaillierten Ausführungen gemacht wurden, ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass besondere Umstände im Bereich des Drittschuldners, die dazu führen könnten, die Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe zu seinen Gunsten auszuschließen, nur in ganz besonders gelagerten Fällen als möglich erachtet werden, da der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe grundsätzlich für die Überleitung spricht. Die Interessen des Dritten können gegen eine Überleitung sprechen, wenn dieser einen pflegebedürftigen Angehörigen vor dem Eintreten der Sozialhilfe weit über das Maß seiner Verpflichtung hinaus gepflegt hat und den Träger der Sozialhilfe hierdurch erheblich entlastet hat (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 93 Rdnr. 34). Ein solcher Tatbestand ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Betreuungs- und Pflegehandlungen der Kläger bis Ende 1999 aufgrund der vertraglichen Verpflichtung aus dem Schenkungsvertrag vom 18. Juli 1997 beruhten. Diese Pflegehandlungen sind somit, wie oben bereits ausgeführt, schon bei der Bestimmung des Anspruchsumfanges nach § 528 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, sodass sie im Rahmen der Ermessensausübung hier nicht erneut herangezogen werden können. Soweit die Kläger vortragen, ein Ermessensfehler sei darin zu sehen, dass der Beklagte das Verhältnis zwischen den Aufwendungen zur Versorgung der leistungsberechtigten Person im gewohnten Wohnumfeld gegenüber einer stationären Versorgung nicht ausreichend berücksichtigt habe, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies ein eigenes Interesse des Drittschuldners gerade bei der hier allein streitigen Frage der Überleitungsentscheidung betreffen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 und 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Senat kann insoweit auch die Kostenentscheidung zu Ungunsten der Kläger ändern, denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier gilt hier nicht (BSGE 62, 131). Vorliegend handelt es sich um ein kostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG, denn weder die Kläger noch der Beklagte gehören zu dem in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis, für den das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei ist. Dort sind enumerativ aufgezählt Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Eine Bereichsausnahme wie in § 188 Satz 2 VwGO für sämtliche Angelegenheiten der Sozialhilfe sieht § 183 SGG nicht vor (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 2737/06 und vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 2688/07 -).
Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO), liegen nicht vor.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Überleitung eines ihnen gegenüber möglicherweise bestehenden Anspruches einer Hilfeempfängerin durch den Sozialhilfeträger nach § 93 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Die am 1929 geborene Beigeladene leidet an einer amyotrophen Lateralsklerose, in deren Folge sie nahezu bewegungsunfähig ist; die Artikulation ist ihr nur über einen Schreibcomputer oder mimisch möglich.
Am 18. Juli 1997 schloss sie mit ihrem Neffen, dem Kläger Ziff. 2, und dessen Ehefrau, der Klägerin Ziff. 1, einen notariellen Schenkungsvertrag. In diesem verpflichtete sie sich zur Übertragung des Eigentums an dem Grundstück O. Weg 9, K., auf die Kläger jeweils zur Hälfte. Nach § 3 des Vertrages war ein bares Entgelt nicht zu leisten; die Beigeladene behielt sich ein Wohnrecht nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Die Kläger als Beschenkte verpflichteten sich zur Pflege der Beigeladenen, in einem in § 5 des Vertrages näher beschriebenen Umfange; auf Quadrangel 13 der Verwaltungsakten wird Bezug genommen. Am 11. November 1997 wurden die Kläger als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Ebenfalls im November 1997 zogen sie mit ihren zwei damals minderjährigen Kindern zur Beigeladenen in das Wohnhaus des genannten Grundstückes. Nachdem es zu Streitigkeiten gekommen war, zogen die Kläger im Dezember 1998 wieder aus. Pflegeleistungen wurden nach Angaben der Kläger bis Ende 1998 durch diese erbracht. Eine auf den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gemäß § 530 BGB gestützte Klage der Beigeladenen gegen die Kläger wurde durch das Landgericht Ellwangen im Februar 2001 rechtskräftig abgewiesen.
Am 1. März 2000 beantragte der Stiefsohn der Beigeladenen als deren Bevollmächtigter für diese Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Beigeladene bezog zu diesem Zeitpunkt eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem monatlichen Auszahlungsbetrag einschließlich der Zuschüsse zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von DM 397,08 sowie eine Witwenrente von der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Höhe von DM 1.661,76. Ab März 2000 erhielt die Beigeladene darüber hinaus Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe III in Form der Pflegesachleistung bis zu DM 2.800,00 monatlich. Die Pflege wurde durch die Diakoniestation in häuslicher Umgebung erbracht.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 17. Mai 2000 die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt wegen übersteigenden Einkommens abgelehnt hatte, bewilligte er mit Bescheid vom 30. Mai 2000 als "Krankenhilfe" bezeichnete Leistungen ab 1. März 2000 in Höhe der monatlichen Kosten für die häusliche Pflege, soweit sie die Leistungen der Pflegeversicherung und einen Eigenanteil der Beigeladenen überschritten; mit Bescheid vom 7. Juni 2000 wurde die Leistung ab 1. März 2000 als Hilfe zu Pflege erbracht. Diese Leistung wurde in der Folge weitergeleistet, ab 1. Januar 2005 als Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2001 hörte der Beklagte die Kläger wegen der beabsichtigten Überleitung eines Rückforderungsanspruches der Beigeladenen hinsichtlich der Grundstücksschenkung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB an. Der damalige Bevollmächtigte der Kläger wandte hiergegen ein, bei dem Übergabevertrag handle es sich allenfalls um eine gemischte Schenkung; des Weiteren werde die Verarmung der Beigeladenen angezweifelt, da der Stiefsohn der Beigeladenen Schenkungen in Form von Geldzahlungen erhalten habe und des Weiteren davon auszugehen sei, dass die Beigeladene noch selbst über erhebliche Geldbeträge verfüge. Hierzu angestellte Ermittlungen des Beklagten ergaben keine konkreten Ergebnisse.
Mit einem an beide Kläger gerichteten Bescheid vom 31. Oktober 2002 leitete der Beklagte den Rückübertragungsanspruch nach § 528 BGB auf sich über. Mit Bescheiden vom 4. November 2002 regelte der Beklagte die Überleitung jeweils einzeln gegenüber den Klägern. Die Beigeladene habe nach § 528 BGB einen Anspruch auf Rückforderung der Schenkung des Hauses O. Weg 9. Die Rückforderung der Schenkung sei nicht nach § 534 BGB ausgeschlossen. Eine Verpflichtung der Beigeladenen, den Klägern eine Zuwendung für zeitweilig geleistete Hilfe zur Pflege zu machen, habe nicht bestanden. Zudem hätten die Kläger nach dem Kenntnisstand des Beklagten bereits Geldleistungen für die geleistete Pflege erhalten, sodass die Pflegeleistungen bereits vergütet worden seien. Die Überleitungsentscheidung wurde auch der Beigeladenen bekannt gegeben. Die gegen die Überleitung gerichteten, nicht begründeten Widersprüche der Kläger wurden durch Widerspruchsbescheide vom 16. Juni 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die der Beigeladenen seit 1. März 2000 gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen setze voraus, dass es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten sei, die Kosten der für ihn notwendigen Hilfe aus eigenen Mitteln aufzubringen. Die Beigeladene habe den Klägern das Hausgrundstück O. Weg 9, K., mit der Verpflichtung der ordnungsgemäßen Betreuung und Pflege der Beigeladenen bei Krankheit, Gebrechlichkeit oder hohem Alter übertragen. Diese Vertragspflicht sei von den Klägern nicht erfüllt worden, sodass die Beigeladene zur Deckung des für sie notwendigen Pflegebedarfes Sozialhilfeleistungen habe in Anspruch nehmen müssen. Bei der Übertragung des Hausgrundstückes habe es sich um eine Schenkung gehandelt, die nach den Voraussetzungen des § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden könne. Dieser mögliche Rückforderungsanspruch sei übergeleitet worden. Ausreichend sei hierfür die Möglichkeit eines solchen Anspruches, nicht dessen tatsächliches Bestehen. Im Rahmen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens sei zu berücksichtigen, dass unter Beachtung des Nachranggrundsatzes des § 2 BSHG und dem Gebot der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel und unter Beachtung aller Gesichtspunkte keine Anhaltspunkte bestünden, von einer Überleitung des Anspruchs abzusehen.
Hiergegen haben die Kläger am 15. Juli 2005 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Sie haben geltend gemacht, der Beigeladenen stehe ein Rückforderungsanspruch nicht zu. Des Weiteren sei sie auch nicht bedürftig, weil noch weiteres verwertbares Vermögen vorhanden sei, denn die Beigeladene habe auch erhebliche Vermögenswerte an den Sohn ihres verstorbenen Ehemannes übertragen, auf die dieser keinen Anspruch gehabt habe. Des Weiteren haben sie auf das klageabweisende Urteil des Landgerichts Ellwangen verwiesen. Schließlich seien in das Wohnhaus auch erhebliche Investitionen getätigt worden, die einen Rückforderungsanspruch entfallen ließen.
Mit Urteil vom 28. September 2007 hat das SG die "Klage" abgewiesen. § 90 BSHG setze für die Rechtmäßigkeit der Überleitung nicht voraus, dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich bestehe; es sei vielmehr ausreichend, dass dieser bestehen könne; Ausnahmen bestünden lediglich im Falle einer sogenannten Negativevidenz. Die Einwendungen der Kläger schlössen einen Rückforderungsanspruch nicht generell aus; ob ein solcher tatsächlich bestehe und in welchem Umfang die von den Klägern vorgetragenen Einwendungen berechtigt seien, sei nicht im Verfahren der Überleitung zu prüfen. Ermessensfehler bestünden nicht.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 27. Dezember 2007 zugestellte Urteil haben die Kläger am 25. Januar 2008 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Über ihr Vorbringen in erster Instanz hinaus haben die Kläger ausgeführt, der Überleitung eines möglichen Rückforderungsanspruches stehe entgegen, dass das von der Beigeladenen nach wie vor selbst bewohnte Hausgrundstück im Falle einer Rückübertragung sozialhilferechtlich nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen darstelle; es hätte also vom Beklagten selbst dann nicht verwertet werden können, wenn die Beigeladene das Grundstück nicht weggegeben hätte. Des Weiteren sei die Schenkung nicht erfolgt, um die Beigeladene "zu entreichern", vielmehr seien im Gegenzug Betreuungsleistungen zu erbringen gewesen. Den Klägern stünden darüber hinaus gegenüber der Beigeladenen Ansprüche aus Miete und Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 1.000,00 monatlich zu. Schließlich habe der Beklagte auch das ihm zustehende Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, da er das Verhältnis zwischen den Aufwendungen zur Versorgung der leistungsberechtigten Person im gewohnten Wohnumfeld gegenüber denen einer stationären Versorgung nicht berücksichtigt habe.
Die Kläger beantragen jeweils,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. September 2007 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. November 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend führt er aus, dass an die Ermessensentscheidung über die Überleitung keine all zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Im Regelfall sei es geboten, den Nachranggrundsatz durch eine Überleitung vorrangiger Ansprüche wiederherzustellen. Es müsse daher lediglich geprüft werden, ob ausnahmsweise eine Situation vorliege, die ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könnte. In diese Prüfung wäre beispielsweise der Aspekt der Selbsthilfe, der Nachhaltigkeit und der Grundsatz der familiengerechten Hilfe einzubeziehen. Ein Aspekt zugunsten des Drittschuldners wäre, wenn z.B. durch die Überleitung die Pflegebereitschaft beeinträchtigt oder der Familienfriede gestört würde. Pflegeleistungen seien jedoch durch die Kläger nicht mehr erbracht worden; der Familienfriede sei bereits durch die vorangegangene gerichtliche Auseinandersetzung gestört gewesen. Das Hausgrundstück befinde sich nicht mehr gegenständlich im Vermögen der Leistungsberechtigten. Vorliegend gehe es nicht um einen Anspruch auf Herausgabe des - unteilbaren - Geschenkes, sondern den Anspruch auf monatliche Deckung des Bedarfes, der nach bisheriger zivil- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als Einkommen nicht den vermögensrechtlichen Schutzvorschriften des BSHG oder SGB XII unterliege.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2008 ist die Leistungsempfängerin, Ruth Sch., zum Verfahren beigeladen worden. Anträge hat diese nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klagen gegen die Überleitungsbescheide zu Recht abgewiesen.
Der Senat kann offenlassen, ob die Rechtmäßigkeit der Überleitungsbescheide an dem zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung geltenden § 90 BSHG oder an dem bei Erlass der Widerspruchsbescheide geltenden § 93 SGB XII zu messen ist. Denn Unterschiede ergeben sich durch die Einführung des SGB XII zum 1. Januar 2005 auf den vorliegenden Fall nicht.
Hat ein Hilfeempfänger oder haben bei Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen auch seine Eltern oder sein nicht getrennt lebender Ehegatte für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seine Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder in Fällen des § 11 Abs. 2, des § 29 und des § 43 Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenersatz zu leisten wäre (§ 90 Abs. 1 Satz 2 und 3 BSHG).
§ 93 SGB XII trifft insoweit dieselbe Regelung: Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 oder des § 92 Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre (Abs. 1 Satz 1 und 3).
Mit der Regelung des § 93 SGB XII wollte der Gesetzgeber die Vorschrift des § 90 BSHG im Wesentlichen inhaltsgleich übernehmen; eine Ergänzung wurde lediglich durch die Aufnahme des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gemacht (BT-Drucks. 15/1514 S. 66 zu § 88 des Entwurfs). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die zu § 90 BSHG erfolgte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gebilligt hat, eine Änderung der sich hieraus ergebenden Rechtslage somit gesetzgeberisch nicht gewünscht war.
Die Rechtmäßigkeit der Überleitung ist grundsätzlich nicht vom Bestehen und dem Umfang des übergeleiteten Anspruches abhängig. Eine Rechtswidrigkeit der Überleitung liegt nur dann vor, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruches nach materiellem Recht offensichtlich ausgeschlossen und damit die Überleitungsanzeige selbst erkennbar sinnlos ist (sogenannte Negativevidenz; Senatsurteil vom 22. November 2007 - L 7 SO 73/06 -; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] BVerwGE 92, 281; BVerwG FEVS 36, 309). Die Voraussetzungen einer Negativevidenz liegen nicht vor; der vom Beklagten übergeleitete Anspruch ist nach materiellem Recht nicht offensichtlich ausgeschlossen.
Soweit der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch die Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 BGB sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 BGB und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 BGB entsprechende Anwendung (§ 528 Abs. 1 BGB). Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist (Abs. 2).
Bereits die Bezeichnung der notariellen Vereinbarung vom 18. Juli 1997 als Schenkungsvertrag spricht dafür, dass nach der Vorstellung der Vertragsparteien trotz der durch die Kläger eingegangenen Verpflichtung zur Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen die Übertragung des Eigentums an dem fraglichen Hausgrundstück zumindest teilweise eine unentgeltliche Zuwendung im Sinne einer Schenkung darstellen sollte. Auch bei einer gemischten Schenkung (Schenkung gegen Pflegeleistungen) ist ein Anspruch nach § 528 BGB nicht per se ausgeschlossen; vielmehr ist der objektive Wert der erbrachten Leistungen bei der Berechnung der Anspruchshöhe in Abzug zu bringen (OLG Hamm FamRZ 1993, 1434).
Soweit die Kläger einwenden, ihrer Kenntnis nach habe die Beigeladene nach der hier fraglichen weitere Schenkungen in erheblichem Umfange an ihren Stiefsohn getätigt, betrifft dieser Einwand allein die in § 528 Abs. 2 BGB geregelte Reihenfolge der Inanspruchnahme mehrerer Beschenkter, führt jedoch nicht zum sicheren Ausschluss des übergeleiteten Anspruches. Der Einwand der Kläger ist daher in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu klären, nicht im Prozess über die Überleitung.
Gleiches gilt für den Vortrag der Kläger, die Beigeladene habe durchgehend über Vermögen verfügt, das vorrangig bei der Sozialhilfegewährung heranzuziehen gewesen wäre. Dieser Einwand zielt auf die Rechtmäßigkeit der tatsächlich gewährten Sozialhilfeleistungen an die Leistungsempfängerin. Auf die Frage, ob die Sozialhilfe rechtmäßig gewährt wurde, kommt es im Rahmen der Überleitung von Ansprüchen jedoch grundsätzlich nicht an (BVerwG FEVS 43, 99). Der Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG stellt - ebenso wie nun § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - lediglich auf den tatsächlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen ab; auch andere Erwägungen zwingen nicht zu einer darüber hinausgehenden Auslegung. Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift ist die Durchsetzung des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 BSHG, § 2 SGB XII). Dadurch wird dem Träger der Sozialhilfe ein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung gestellt, das diesen in die Lage versetzt, durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtung anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich zu verwirklichen. Dieses Bedürfnis besteht schon dann, wenn die Hilfe als Sozialhilfe gewährt worden ist, unabhängig davon, ob dies zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Denn das Nachrangprinzip ist eines der Grundprinzipien des Sozialhilferechts; seine Geltung gegenüber Drittverpflichteten bleibt auch dann unberührt, wenn der Sozialhilfeträger in anderer Hinsicht fehlerhaft Hilfe gewährt. Es erscheint unbillig, wenn der Drittverpflichtete aus einem Fehler des Sozialhilfeträgers einen Vorteil in dem Sinne ziehen könnte, dass ein Rechtsübergang nicht stattfindet und er von einer Klage des Sozialhilfeträgers verschont bleibt. Auf die Frage, ob die Sozialhilfe rechtmäßig gewährt wurde, kann im Rahmen der Überleitung nur dann Bedacht genommen werden, wenn andernfalls die Belange des Drittverpflichteten in unzulässiger Weise verkürzt werden. Hieran fehlt es, wenn der Umstand, der zur Rechtswidrigkeit der Sozialhilfeleistung führen soll, im Rahmen des zivilrechtlichen Anspruches vom Zivilgericht zu überprüfen ist (BVerwG a.a.O.). Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 90 BSHG insoweit unverändert in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übernommen, ohne dass eine Bezugnahme auf die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung erfolgt wäre, sodass davon ausgegangen werden kann, dass diese Rechtsprechung vom Gesetzgeber gebilligt worden ist. § 93 SGB XII ist demnach nicht zu entnehmen, dass für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige auf die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfeleistung Bedacht zu nehmen ist (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen FEVS 58, 448; Hessisches LSG, Beschluss vom 1. November 2007 - L 9 SO 79/07 ER - (juris); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf SGB XII, 2. Aufl., § 93 Rdnr. 7). § 528 Abs. 1 BGB setzt als tatbestandliche Voraussetzung des Rückübertragungsanspruches voraus, dass der Schenker nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten ("Verarmung"). Ob die Beigeladene somit tatsächlich noch über Vermögen verfügt oder eine spätere Schenkung vorgenommen worden war, ist danach im Rahmen des § 528 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB zu prüfen, sodass die Kläger mit ihrem Einwand im zivilgerichtlichen Verfahren noch gehört werden können. Die Überprüfung hat somit im zivilgerichtlichen Verfahren stattzufinden, nicht im sozialgerichtlichen über die Rechtmäßigkeit der Überleitung. Gleiches gilt für mögliche Gegenansprüche der Kläger aus Miete, Nutzungsentschädigung oder für wertsteigernde Maßnahmen am Hausgrundstück.
Die Kläger vermögen auch mit ihrem Einwand nicht durchzudringen, dass das geschenkte Grundstück im Falle einer Rückabwicklung als Schonvermögen der Beigeladenen von der sozialhilferechtlichen Heranziehung ausgeschlossen wäre. Dieser Einwand zielt letztlich auf die nach § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG, bzw. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII erforderliche kausale Verknüpfung von Hilfegewährung und Drittforderung. Danach darf der Übergang des Anspruches nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen der §§ 11 Abs.2, 29 und 43 Abs. 1 BSHG, bzw. der §§ 19 Abs. 5 und 92 Abs. 1 SGB XII Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Es ist fiktiv zu prüfen, was geschehen wäre, wenn der Dritte seiner Leistungspflicht nachgekommen wäre. Geht es um Drittansprüche, die zum geschützten Einkommen oder Vermögen gehören, kann es der sozialhilferechtlichen Wertung der §§ 82 und 90 SGB XII widersprechen, diese Ansprüche überzuleiten (Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N.). Ansprüche des verarmten Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den Beschenkten können allerdings ohne Beachtung der Vorschriften über das Schonvermögen übergeleitet werden (vgl. BVerwGE 90, 245; Bundesgerichtshof (BGH) FamRZ 2005, 177). Unter Leistung im Sinne des § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG, § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist nur die vom Drittschuldner im Zeitpunkt des Eintretens der Sozialhilfe geschuldete Leistung zu verstehen. Dies war hier nicht die Rückgabe des übereigneten Hausgrundstücks, sondern allenfalls der Betrag, der von der Beigeladenen aufgrund ihrer Bedürftigkeit zur Bestreitung ihres angemessenen Unterhalts benötigt wurde. § 528 BGB regelt im Gegensatz zu § 530 BGB keinen Widerruf der Schenkung; es wird nicht der ganze Schenkungsakt umgestoßen. Der Anspruch des Schenkers geht nicht schlechthin auf Herausgabe des Geschenkes, sondern nur auf Herausgabe dessen, was der Schenker zur Behebung seiner Bedürftigkeit benötigt (soweit"). Ist der eingetretene Notbedarf geringer als der Wert des Geschenks, so kann darum nur ein zur Bedarfsdeckung erforderlicher Teil herausverlangt werden, bei wiederkehrendem Bedarf wie z.B. bei Pflegekosten also - ungeachtet der Abwendungsmöglichkeit nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB - nur wiederkehrende Leistungen in der dem Bedarf entsprechenden Höhe (BVerwGE 90, 245). Der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB geht somit auf monatliche Zahlung von Geld in Höhe der Bedarfsdeckung (BGH a.a.O.), sodass diese monatliche Zahlung aus Sicht des Leistungsberechtigten Einkommen, nicht Vermögen ist. Gegen dieses Ergebnis kann nach Auffassung des Senats nicht eingewendet werden, dass hierdurch die sozialhilferechtlichen Vorschriften über das Schonvermögen "ausgehebelt" würden (so Münder in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 93 Rdnr. 33). Da das Sozialhilferecht nicht selbst den Inhalt des Anspruches nach § 528 BGB bestimmt, sondern die zivilrechtlichen Ansprüche aufgreift, fehlt es an einem Vermögensgegenstand, der einem Vermögensschutz unterliegen könnte. Der eigentliche Vermögensgegenstand wurde durch die Schenkung veräußert; es besteht nur noch der Anspruch aus § 528 Abs. 1 BGB, der auf ein monatliches Einkommen zielt (wie hier Wahrendorf, a.a.O., Rdnr. 13). § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG, bzw. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII setzt eine hypothetische Kausalität zwischen rechtzeitiger Leistung des Dritten und Nichtgewährung der Sozialhilfe voraus. Bei der Beurteilung dieser Kausalität ist von der aufgrund von § 528 BGB geschuldeten Leistung auszugehen und nicht von dem Fall, dass der Hilfeempfänger durch ein überobligatorisches Verhalten des Drittschuldners zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht (sogleich) notwendige, unter die Vorschrift des § 88 BSHG, § 90 SGB XII fallende Vermögenswerte erlangt (BVerwGE 90, 245).
Die Überleitungsanzeige in der maßgebenden Fassung der Widerspruchsbescheide ist ferner von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen. Zumindest in den Widerspruchsbescheiden hat der Beklagte jeweils ausdrücklich den Nachranggrundsatz des § 2 BSHG, § 2 SGB XII und das Gebot der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel berücksichtigt. Dabei handelt es sich um zulässigerweise beim Ermessen zu berücksichtigenden Umstände (ebenso Münder, a.a.O., Rdnr. 47). Die Begründung der Widerspruchsbescheide lässt auch erkennen, dass daneben weiter geprüft wurde, ob Gesichtspunkte vorliegen, die für ein Absehen von der Überleitung des Anspruches sprechen. Dass dazu keine detaillierten Ausführungen gemacht wurden, ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass besondere Umstände im Bereich des Drittschuldners, die dazu führen könnten, die Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe zu seinen Gunsten auszuschließen, nur in ganz besonders gelagerten Fällen als möglich erachtet werden, da der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe grundsätzlich für die Überleitung spricht. Die Interessen des Dritten können gegen eine Überleitung sprechen, wenn dieser einen pflegebedürftigen Angehörigen vor dem Eintreten der Sozialhilfe weit über das Maß seiner Verpflichtung hinaus gepflegt hat und den Träger der Sozialhilfe hierdurch erheblich entlastet hat (vgl. Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 93 Rdnr. 34). Ein solcher Tatbestand ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Betreuungs- und Pflegehandlungen der Kläger bis Ende 1999 aufgrund der vertraglichen Verpflichtung aus dem Schenkungsvertrag vom 18. Juli 1997 beruhten. Diese Pflegehandlungen sind somit, wie oben bereits ausgeführt, schon bei der Bestimmung des Anspruchsumfanges nach § 528 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, sodass sie im Rahmen der Ermessensausübung hier nicht erneut herangezogen werden können. Soweit die Kläger vortragen, ein Ermessensfehler sei darin zu sehen, dass der Beklagte das Verhältnis zwischen den Aufwendungen zur Versorgung der leistungsberechtigten Person im gewohnten Wohnumfeld gegenüber einer stationären Versorgung nicht ausreichend berücksichtigt habe, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies ein eigenes Interesse des Drittschuldners gerade bei der hier allein streitigen Frage der Überleitungsentscheidung betreffen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 und 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Senat kann insoweit auch die Kostenentscheidung zu Ungunsten der Kläger ändern, denn das Verbot der reformatio in peius gilt hier gilt hier nicht (BSGE 62, 131). Vorliegend handelt es sich um ein kostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG, denn weder die Kläger noch der Beklagte gehören zu dem in § 183 Satz 1 SGG genannten Personenkreis, für den das Verfahren vor den Sozialgerichten kostenfrei ist. Dort sind enumerativ aufgezählt Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind. Eine Bereichsausnahme wie in § 188 Satz 2 VwGO für sämtliche Angelegenheiten der Sozialhilfe sieht § 183 SGG nicht vor (vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 2737/06 und vom 21. Februar 2008 - L 7 SO 2688/07 -).
Billigkeitsgründe, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keine Sachanträge gestellt hat, dem Kläger oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO), liegen nicht vor.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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