L 11 KR 5543/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4041/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5543/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Tätigkeit als "Musikgarten-Lehrerin" ist Lehre von Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG. (Revision zugelassen)
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Die 1956 geborene Klägerin ist gelernte Industriekauffrau und war in diesem Beruf etwa 20 Jahre tätig, bevor sie 1998 in Elternzeit ging. Sie spielt seit Kindesbeinen Akkordeon und hatte auch elf Jahre lang Klavierunterricht. Über eine musikalische Fachausbildung verfügt sie nicht. Im Jahr 2005 absolvierte sie an insgesamt sechs Wochenenden Lehrgänge des "Musikgarten - Institut für elementare Musikerziehung" zu den Themen "Musikgarten für Babys" (0 bis 18 Monate, 1 ½ bis 3-jährige sowie 3 bis 4 ½-jährige Kinder) und "Klangstraße 1" (Weiterbildungsseminar, 4 bis 6-jährige Kinder).

Die Klägerin leitet seit Oktober 1999 die Gruppenstunden der musikalischen Früherziehung (Melodika) des Akkordeonrings 1963 W. e. V., zunächst ehrenamtlich, seit 16. Mai 2005 erhält sie hierfür eine monatliche Pauschale von 82 EUR. Dort sowie beim Harmonikaspielring Leopoldshafen 1962 e. V. und bei der Musikvereinigung R. bietet sie zudem seit Herbst 2005 Musikgarten-Kurse an, an denen Kinder im Alter von 6 Monaten bis 1 ½ Jahren, von 1 ½ bis 3 Jahren und von 3 bis 4 ½ Jahren teilnehmen. Die Teilnehmerzahl steigerte sich von acht Kindern im Frühjahr 2005 auf insgesamt 101 Kinder im Frühjahr 2008. Die Klägerin erteilt den Musikgartenunterricht teilweise im Auftrag des Vereins, teilweise bestehen unmittelbare vertragliche Beziehungen mit den Eltern der Kinder. Für die Kurse hat die Klägerin von der Gemeinde auch einen Raum angemietet. Die Klägerin geht von Einkünften in Höhe von ca. 10.000 EUR in 2008 aus.

Die Musikgarten-Kurse, wie sie die Klägerin anbietet, dauern jeweils 30 Minuten, für Kinder ab 3 Jahren 45 Minuten. Die Eltern sind anwesend. Zu Anfang des Kurses wird ein Begrüßungslied gesungen, anschließend werden so genannte Kniereiter ("Hoppe hoppe Reiter"), Fingerspiele und so genannte Großbewegungen (Schaukeln und freie Bewegungen, insbesondere auf dem Arm des Elternteils) durchgeführt. Mit Hilfe von Versen und der Berührung von Körperteilen der Kinder soll Körpererfahrung erlernt werden. Wenn die Kinder nach ihrem Alter hierzu noch nicht in der Lage sind, wird das Singen und Sprechen weitgehend von den anwesenden Eltern übernommen. Bei so genannten Echospielen wird ein einfaches Muster sprachlicher Art oder ein Rhythmus vorgegeben, den die Kinder, z. B. durch Patschen auf die Oberschenkel, nachmachen, um so Rhythmusgefühl erlangen. Den anwesenden Eltern werden Wiegenlieder und so genannte Bewegungslieder gelehrt, die sie zu Hause einsetzen können. Es werden Tierlaute, klassische Musik oder sonstige Klänge vorgespiegelt, die bewusst und konzentriert gehört und von den Kindern imitiert werden. In der Altersstufe ab 1 ½ Jahren werden die Kinder durch vermehrte Bewegungsspiele und durch Singen verstärkt eingebunden. Durch das Vorspielen so genannter Klanggeschichten wird eine bestimmte Musik einem Geschehen zugeordnet, z. B. dem Besuch eines Spielplatzes, das die Kinder wiedererkennen und pantomimisch umsetzen. In der Altersstufe ab 3 Jahren entwickelt sich dies erneut fort. Den Klanggeschichten werden so genannte Bildpartituren zugeordnet, deren Elementen die Kinder eine bestimmte Musik zuordnen. Außerdem wird eine spezielle Rhythmussprache erlernt, werden Melodiespiele für einfache Lieder mit so genannten Klangstäben und Tänze durchgeführt. Zum Ende des Kurses wird wieder ein Lied gesungen.

Am 6. Januar 2006 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten als Ausbilderin im Bereich Musik und bat um Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem KSVG. Sie gab an, die Musikgarten-Lizenz werde nur auf Zeit erteilt und es sei für sie selbstverständlich, sich durch den Besuch von Ergänzungsseminaren in regelmäßigen Abständen fortzubilden, um immer auf dem neuesten Wissensstand zu sein und Lizenzinhaberin zu bleiben.

Mit Bescheid vom 30. März 2006 und Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Ihre Tätigkeit könne nicht als künstlerisch/publizistisch angesehen werden. Es liege auch keine "Lehre von Musik" vor, da wegen Fehlens einer hinreichenden musikalischen bzw. musikalischpädagogischen Qualifikation davon auszugehen sei, dass keine nennenswerten Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten zur Musikausübung vermittelt würden und die Tätigkeiten im Wesentlichen in einer Anleitung zum bewussten Musikhören bestünden. Auch seien die Kinder noch so klein, dass nur gewisse Grundfunktionen vorwiegend im Bereich der Rhythmik, nicht aber ein Musikinstrument gelehrt werden könnten.

Die Klägerin hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie auf ihre Angaben im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren verwiesen sowie das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 2004, S 13 KR 164/02, vorgelegt. Die Beklagte, die der Klage entgegengetreten ist, hat auf eine Information des Verbandes deutscher Musikschulen hingewiesen, wonach das Unterrichtsangebot mit der musikalischen Früherziehung ab vier Jahren beginnt.

Nach Anhörung der Klägerin in einem Erörterungstermin vom 16. Februar 2007 hat das SG im Urteil vom 5. November 2007 den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juli 2006 aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin seit dem 6. Januar 2006 der Versicherungspflicht nach dem KSVG in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung unterliegt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der Tätigkeit der Klägerin handle es sich um Lehre von Musik im Sinne von § 2 Satz 1 KSVG. In den ersten drei Jahren der Erwerbstätigkeit, die mit dem 15. Mai 2005 begonnen habe, sei es auch unschädlich, wenn das Arbeitseinkommen unter 3.900 EUR liege. Die Versicherungspflicht beginne mit dem Tag der Meldung zur Künstlersozialkasse.

Die Beklagte hat hiergegen am 22. November 2007 Berufung eingelegt. Es liege keine Lehre von Musik vor, denn die von der Klägerin durchgeführten Kurse seien im Schwerpunkt durch Elemente des Kommunikations- und Kreativitätstrainings gekennzeichnet, die dem allgemeinpädagogischen Bereich zuzuordnen seien. Im Fall des Bundessozialgerichts (BSG), der dem Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr. 4, zu Grunde gelegen habe, habe es sich um musikalische Früherziehung an einer Musikschule durch eine Musiklehrerin gehandelt. Gegen die Annahme von Kunst spreche auch die allgemeine Verkehrsauffassung, wie sie in der Information des Verbandes deutscher Musikschulen zum Ausdruck komme. Danach liege das Einstiegsalter für Kurse im Regelfall bei vier Jahren. Bei den für eine darüber liegende Altersgruppe angebotenen Eltern-Kind-Kursen sei zu fragen, ob es sich lediglich um Kurse handle, die sich als Vorbereitung für spätere Kurse darstellten. An der Erwerbsmäßigkeit der klägerischen Tätigkeit bestünden keine Zweifel. Auf Anfrage des Berichterstatters des Senats hat die Beklagte angegeben, gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 2004 sei aus einzelfallspezifischen Gründen keine Berufung eingelegt worden, womit jedoch kein Präjudiz beabsichtigt bzw. verbunden sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. November 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat Informationen zum Musikgarten-Konzept beigezogen (www.musikgarten.info; Seiten 22 bis 25 der Senatsakten).

Die Klägerin hat aktuelle Unterlagen zum Umfang ihrer Tätigkeit vorgelegt.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin versicherungspflichtig nach dem KSVG ist, und die entgegenstehenden Bescheide der Beklagten aufgehoben.

Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Außerdem dürfen sie im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, dies erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig. Letzteres ist hier unproblematisch, denn die Klägerin beschäftigt keine Arbeitnehmer.

Als Künstler im Sinne des Gesetzes bezeichnet § 2 Satz 1 KSVG denjenigen, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Das Merkmal der "erwerbsmäßigen" Ausübung der Tätigkeit soll zum Ausdruck bringen, dass die künstlerische Tätigkeit zum Zwecke des Broterwerbs und nicht nur aus Liebhaberei ausgeübt werden muss (BSG, Urteil vom 24. Juli 1998, B 3 KR 10/97 R, SozR 3-5425 § 2 Nr. 7). Auch dies ist für den Fall der Klägerin zu bejahen, denn sie übt neben der hier streitigen Tätigkeit keine Erwerbstätigkeit aus, für die von ihr angebotenen Kurse erhebt sie Teilnahmegebühren und sie strebt die Ausweitung der Kurse und der Teilnehmerzahlen an. Von daher ist die Tätigkeit der Klägerin als Erwerbstätigkeit angelegt. Das sieht auch die Beklagte so.

Die Tätigkeit der Klägerin ist auch Lehre von Kunst im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG.

§ 2 Satz 1 KSVG bezieht sich nur auf solche Lehrtätigkeiten, die der aktiven Kunstausübung der Auszubildenden dienen. Gegenstand der Lehrtätigkeit muss die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Auszubildenden bei der Ausübung von Kunst auswirken, wobei auch die Unterrichtung von Laien für eine laienhafte Kunstausübung ausreicht (BSG, Urteil vom 20. April 1994, 3/12 RK 14/92, SozR 3-5325 § 2 Nr. 1; Urteil vom 24. Juli 1998, a. a. O.). Dass auch derjenige erfasst wird, der Kindern Musik - als eine Form von Kunst - an einer Musikschule im Rahmen der musikalischen Früherziehung unterrichtet, hat das BSG bereits entschieden (Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr. 4). Dass hiervon Kinder unter 4 ½ Jahren ausgenommen sein sollen, lässt sich nicht begründen. Zwar ist, was als allgemeinkundig anzusehen ist, die Fähigkeit von Kindern, Musik aufzunehmen und solche - gar mittels Instrumenten - auszuüben, von deren Alter abhängig. Jedoch nehmen, was auch allgemeinkundig ist, auch ganz kleine Kinder, jedenfalls solche ab dem im Fall der Klägerin unterrichteten Alter von sechs Monaten Musik wahr und reagieren hierauf. In den vom Senat beigezogenen Informationen zum Musikgarten-Konzept ist die Reaktion von Babys auf Singen, leise Geräusch und Klangerfahrungen in der Form von Bewegungen, Lautäußerungen und verschiedensten Gesichtsausdrücken beschrieben. Auch sehr kleine Kinder üben selbst Musik aus, wobei sie sich in den Anfangsjahren nur einfacher Formen bedienen. Der Einsatz der menschlichen Stimme ist Kindern ab der Geburt möglich, wenn auch anfangs nicht in einer Form, die dem Bereich der Musik zugeordnet werden kann. Dies ist hier jedoch unschädlich, denn das Musikgarten-Konzept ("gemeinsam musizieren") ist darauf ausgerichtet, sehr kleine Kinder an die Ausübung von Musik heranzuführen. Sie werden in die Lage versetzt, sich durch Gesang, mittels einfacher Musikinstrumente (Klanghölzer, Glöckchen, Rasseln, Trommeln, auch Orff-Instrumente) oder durch Tänze stimmlich, instrumental oder rhythmisch, damit musikalisch auszudrücken. Dass somit vermittelte praktische Erfahrungswissen durch Rhythmus- und Klangübungen mit Instrumenten, ist vom BSG als ausreichend für die Lehre von Musik angesehen worden (Urteil vom 14. Dezember 1994, a. a. O.). Nach dem Musikgarten-Konzept steht auch klar das "Musikalische" im Vordergrund und die Ausübung von Musik wird nicht nur eingesetzt, um ganz andere, etwa allgemeinpädagogische Ziele zu erreichen. Im Übrigen werden auch nach dem von der Beklagten vorgelegten Information des Verbandes deutscher Musikschulen Eltern-Kind-Gruppen mit Kindern ab 18 Monaten an Musikschulen angeboten. Dass sich an deren Charakter als "Lehre von Kunst" etwas ändert, weil neben den Kindern auch die Eltern anwesend sind, ist nicht einzusehen.

Zwar hat das BSG im Urteil vom 14. Dezember 1994, a.a.O., auch darauf abgestellt, dass Musikschulen der Abgabepflicht zur Künstlersozialabgabe unterliegen. Darin lag aber kein tragender Grund der Entscheidung. Jedenfalls lässt sich daraus nicht im Umkehrschluss folgern, dass Musikerziehung außerhalb von (staatlichen) Musikschulen nach ganz anderen Maßstäben zu beurteilen ist.

Dass die Klägerin über keine staatlich anerkannte musikalische Berufsausbildung verfügt und Laien unterrichtet werden, ist unerheblich, denn dies ist nicht Voraussetzung für die Lehre nach § 2 Satz 1 KSVG (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994, a. a. O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1 zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).

Die Klägerin ist auch nicht versicherungsfrei nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG. Danach ist versicherungsfrei, wer im Kalenderjahr aus selbstständiger künstlerische Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, dass 3.900 EUR nicht übersteigt (so genannte Geringfügigkeitsgrenze). Diese Regelung gilt jedoch nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KSVG nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit, womit der Zeitpunkt gemeint ist, zu dem die Tätigkeit erstmals erwerbsmäßig erfolgt. Dies ist nicht vor dem 15. Mai 2005 anzunehmen, als die Klägerin den Vertrag mit dem Akkordeonring 1963 W. über die Tätigkeit als Übungsleiterin abschloss. Nach den von ihr zuletzt vorgelegten Unterlagen ist auch zu erwarten, dass sie nach Mai 2008 ein Einkommen erzielen wird, das über dieser Grenze liegt. Jedenfalls gibt ihr § 3 Abs. 3 KSVG die Möglichkeit, die Grenze von 3.900 EUR zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren zu unterschreiten. Damit wäre selbst bei einem Unterschreiten in 2008 und 2009 keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit anzunehmen.

Die Versicherungspflicht beginnt nach § 11 Abs. 1 KSVG mit dem Tag der Meldung der Klägerin, also mit dem 6. Januar 2006.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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