Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5a
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 39 RJ 175/02
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a/5 RJ 15/04 R
Datum
Kategorie
Beschluss
Beim 13. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob er bei der Berechnung der Regelaltersrente an der Rechtsauffassung festhält, dass "Beginn der ... Rente" iS von § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI der Beginn des Monats ist, der auf den Eintritt des Versicherungsfalls folgt, welcher die Entstehung des Stammrechts auslöst.
Gründe:
I
1
In dem dem Anfragebeschluss zu Grunde liegenden Verfahren begehrt die Klägerin einen höheren Zahlbetrag ihrer Regelaltersrente (RAR) unter Berücksichtigung eines früheren Endes des belegungsfähigen Gesamtzeitraums iS von § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
2
Sie ist der Ansicht, dass der belegungsfähige Gesamtzeitraum im Sinne dieser Norm entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit dem Kalendermonat vor Beginn der Rentenleistung, sondern mit dem Kalendermonat der Vollendung des 65. Lebensjahres ende. Die Klägerin stützt ihre Rechtsauffassung auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.7.2001. In diesem hat der 4. Senat ausgeführt, unter dem Begriff "Beginn der ... Rente", der das Ende des belegungsfähigen Gesamtzeitraums iS von § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI bestimme, sei der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Rechtsinhaber zum ersten Mal vom Rentenversicherungsträger verlangen könne, die Rente als eine jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen (Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs aus dem Stammrecht auf Rente). Dieses Recht erlange der Vollrechtsinhaber mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versicherungsfalls folge, welcher die Entstehung des Stammrechts auslöse (B 4 RA 45/99 R - SozR 3-2600 § 71 Nr 2 S 17 f).
3
Der 5a. Senat ist demgegenüber der Ansicht, der Begriff "Beginn der ... Rente" in § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI sei als "Rentenzahlbeginn" zu verstehen. Er leitet dieses Normverständnis aus einer Wortlautinterpretation, einer systematischen Betrachtung der Vorschrift iVm einer Würdigung ihres Sinns und Zwecks sowie verfassungsrechtlichen Erwägungen ab (Anfragebeschluss vom 17.4.2007 RdNr 17 bis 43). Als verfassungsrechtlich bedenklich hat der 5a. Senat insbesondere hervorgehoben, dass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des 4. Senats Beitragszeiten, die ein vollbeschäftigter Versicherter nach Vollendung des 65. Lebensjahres zurücklege, bei einer späteren Inanspruchnahme der RAR nicht berücksichtigt werden könnten (Anfragebeschluss vom 17.4.2007 RdNr 40 iVm RdNr 23 ff).
4
Auf Grund der Divergenz hat der 5a. Senat mit Beschluss vom 17.4.2007 beim 4. Senat angefragt, ob er bei der Berechnung der RAR an der Rechtsauffassung festhalte, dass "Beginn der ... Rente" iS von § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI der Beginn des Monats sei, der auf den Eintritt des Versicherungsfalls folgt, welcher die Entstehung des Stammrechts auslöst.
5
Mit Beschluss vom 20.12.2007 - B 4 R 27/07 S - hat der 4. Senat geantwortet:
"Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hält an folgender Rechtsauffassung fest:
Nimmt ein 65-jähriger die ihm zustehende Regelaltersrente (RAR) nicht, auch nicht als Teilrente, in Anspruch, bleiben die zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen Entgeltpunkte beim späteren Rentenzahlungsbeginn der RAR-Vollrente maßgeblich. Sie sind für jeden Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme der Vollrente mit dem um 5/1000 erhöhten Zugangsfaktor zu vervielfältigen. Gleiches gilt ggf für die Entgeltpunkte, die der Berechtigte nach Vollendung des 65. Lebensjahres während der Nichtinanspruchnahme der RAR-Vollrente hinzuerworben hat."
6
Zur Begründung hat der 4. Senat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
7
Unter Zugrundelegung der Auffassung des 5a. Senats verlängere sich der belegungsfähige Gesamtzeitraum, wenn der Versicherte die RAR nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehme. Dies führe zu geringeren Entgeltpunkten (EP) für beitragslose und beitragsgeminderte Zeiten, falls der Versicherte bis zur Inanspruchnahme der RAR keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausübe. In diesem Fall könne die Anhebung des Zugangsfaktors um 5/1000 monatlich bei einer zwischenzeitlich belastenden Änderung der Vorschriften über die Anrechnung von EP unter Umständen nicht einmal mehr dafür ausreichen, die durch eine Abschmelzung der EP eingetretenen Verluste auszugleichen, geschweige denn, gemäß § 63 Abs 5 SGB VI die Nachteile der verkürzten Rentenbezugsdauer infolge der Nichtinanspruchnahme zu vermeiden (Antwortbeschluss RdNr 7, 43; dazu unten II 2).
8
Zudem beruft sich der 4. Senat auf die Rechtsprechung des 8. Senats des BSG. Dieser habe im Urteil vom 9.12.1997 (8 RKn 8/96 - SozR 3-2600 § 263 Nr 1) den Begriff "Rentenbeginn" systemübergreifend im gleichen Sinne wie der 4. Senat definiert (Antwortbeschluss RdNr 10 ff, 22, 25; dazu unten II 3).
9
Die Rechtsauffassung des 5a. Senats habe des Weiteren zur Folge, dass derjenige Versicherte, der zunächst eine Teil- und später eine Vollrente in Anspruch nehme, besser gestellt wäre als der Versicherte, der ohne Inanspruchnahme einer Teilrente erst zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres eine Vollrente beziehe, obwohl dieser die Versichertengemeinschaft mehr entlaste (Antwortbeschluss insbesondere RdNr 29; dazu unten II 4).
10
Schließlich spreche gegen die Rechtsauffassung des 5a. Senats, dass für den Versicherten, der sich für eine spätere Inanspruchnahme der Rente entscheide, um in den Genuss der Vorteile des § 63 Abs 5 SGB VI zu gelangen, im Zeitpunkt der Entscheidung die Minderung seiner Rente infolge der Verlängerung des Gesamtzeitraums nicht erkennbar sei (Antwortbeschluss RdNr 29; dazu unten II 5).
II
11
1. Eine Anfrage gemäß § 41 Abs 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an den 13. Senat als Nachfolgesenat des 4. Senats des BSG ist erforderlich. Denn die im Anfragebeschluss vom 17.4.2007 aufgezeigte Divergenz besteht weiterhin.
12
Zwar ist dem Tenor des Antwortbeschlusses vom 20.12.2007 nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass der 4. Senat an der im Urteil vom 24.7.2001 (aaO) vertretenen Rechtsauffassung zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs "Beginn der ... Rente" iS von § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI festhalten will. Mit dieser Auffassung ist nämlich der dritte Satz des Tenors des vorgenannten Beschlusses nicht in Einklang zu bringen. Danach sollen EP, die der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres während der Nichtinanspruchnahme der RAR-Vollrente hinzuerworben hat, bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Dies ist jedoch unter Zugrundelegung des Rentenbeginnbegriffs des 4. Senats nicht möglich. Danach endet der belegungsfähige Gesamtzeitraum iS des § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI mit dem Kalendermonat der Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies hat nach Auffassung des erkennenden Senats zur Folge, dass nach diesem Zeitpunkt entrichtete Beiträge bei der Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt werden können. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Anfragebeschluss vom 17.4.2007 RdNr 23 ff, 40 Bezug. Unter Berücksichtigung der Begründung des Antwortbeschlusses vom 20.12.2007 muss aber davon ausgegangen werden, dass der 4. Senat die im Urteil vom 24.7.2001 vertretene Auffassung zum Begriff "Beginn der ... Rente" in § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI aufrechterhalten will, obwohl dies mit Satz 3 des Tenors nicht zu vereinbaren ist.
13
2. Der 4. Senat ist der Ansicht, der Auffassung des 5a. Senat könne nicht gefolgt werden, weil im Falle einer "belastenden Änderung der Vorschriften über die Anrechnung von EP" die Anhebung des Zugangsfaktors unter Umständen nicht mehr ausreichen könnte, um die durch eine Abschmelzung der EP eingetretenen Verluste auszugleichen bzw die Nachteile einer verkürzten Rentenbezugsdauer zu vermeiden.
14
Hierbei handelt es sich um rechtspolitische Erwägungen, die im Rahmen einer Normauslegung nicht berücksichtigt werden können. Bei der Auslegung einer Norm unter Berücksichtigung der sie umgebenden Vorschriften ist die jeweils geltende Fassung des Gesetzes zu Grunde zu legen. Die Einbeziehung möglicher künftiger Gesetzesänderungen kann schon deshalb das Ergebnis einer Auslegung nicht bestimmen, weil der Inhalt künftiger Gesetzesinitiativen ungewiss ist.
15
3. Der 4. Senat führt zu Gunsten seiner Rechtsauffassung ferner an, dass der 8. Senat im Urteil vom 9.12.1997 (SozR 3-2600 § 263 Nr 1) den Begriff "Rentenbeginn" systemübergreifend in seinem Sinne verstanden habe.
16
Eine Analyse des og Urteils des 8. Senats ergibt indes, dass dies nicht zutrifft. Der 8. Senat hat vielmehr unter dem Begriff "Beginn der Rente" in § 263 SGB VI den Zeitpunkt verstanden, in dem die Rentenleistung beginnt. Er hat im Urteil vom 9.12.1997 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 25.7.1995 (SozR 3-2600 § 95 Nr 1 S 5) und dort unter Hinweis auf den Kasseler Kommentar, § 99 SGB VI RdNr 5 ausgeführt: "Unter dem Beginn der Rente ist ... der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der aus dem Stammrecht oder Grundanspruch erwachsende Anspruch auf die erste Einzelleistung, mithin der Monatsbetrag der Rente entsteht" (BSG SozR 3-2600 § 263 Nr 1 S 4).
17
Demgegenüber ist der 4. Senat der Ansicht, "Rentenbeginn" sei der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsinhaber zum ersten Mal vom Rentenversicherungsträger verlangen könne (nicht: verlangt), die Rente als eine jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen, wobei der Rechtsinhaber dieses Recht mit dem Beginn des Monats erlange, der auf den Eintritt des Versicherungsfalls folge, welcher die Entstehung des Stammrechts auslöst. Ausdrücklich fügt der 4. Senat hinzu: Die "BfA" - die die Auffassung des 5a. Senats vertritt - "setzt rechtswidrig ... den vom Rentenantrag abhängigen Beginn der Zeiträume, für die sie ... zahlen muss, also den verwaltungstechnischen Zahlungsbeginn (§ 99 SGB VI), mit dem Rentenbeginn , also mit der Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs, gleich" (SozR 3-2600 § 71 Nr 2 S 17 f).
18
Hätte der 8. Senat im og Urteil wirklich die Ansicht des 4. Senats vertreten, hätte seine Entscheidung im Übrigen eine andere Begründung haben müssen. Dem Urteil des 8. Senats lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der verstorbene Ehemann der Klägerin im dortigen Fall hatte ab April 1992 eine Altersrente für Schwerbehinderte zunächst als Teilrente zu einem Drittel der Vollrente bezogen. Bei der ab Januar 1994 dann als Vollrente gezahlten Altersrente legte die beklagte Bundesknappschaft für die Zeit der Schulausbildung monatliche EP von 0,0792 (statt wie zuvor 0,0825) zu Grunde. Die Vollrente stelle eine neue Altersrente dar, auf die die in § 263 Abs 3 SGB VI getroffene Übergangsregelung zur stufenweisen Einführung der begrenzten Gesamtleistungsbewertung anzuwenden sei.
19
Dieser Auffassung ist der 8. Senat entgegengetreten. Wird die Altersrente zunächst als Teilrente gezahlt, bleibe es bei den zu Rentenbeginn festgestellten EP der begrenzten Gesamtleistungsbewertung von Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule auch dann, wenn die Altersrente später als Vollrente geleistet werde (Leitsatz BSG SozR 3-2600 § 263 Nr 1). Begründet hat der 8. Senat seine Auffassung damit, dass es sich nach §§ 42, 33 SGB VI bei der Teil- und Vollrente dem Grunde nach um dieselbe Altersrente handele. Dies schließe es aus, in anderem Zusammenhang die begriffliche Einheit der Altersrente wieder zu zerschlagen. Teil- und Vollrenten erwiesen sich lediglich als Quote der Altersrente (aaO S 4 f). Der Wechsel von der Teil- zur Vollrente stelle daher keinen Rentenbeginn dar (vgl aaO S 6).
20
Das Problem eines zweifachen Rentenbeginns - einmal der Teilrente und dann später der Vollrente - kann sich aber nur ergeben, wenn der Rentenbeginn als Rentenzahl- oder Rentenleistungsbeginn verstanden wird. Wäre Rentenbeginn - wie der 4. Senat meint - der Zeitpunkt, in dem der Vollrechtsinhaber erstmals vom Rentenversicherungsträger verlangen kann, die Rente als jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen, könnte es schon per definitionem im Fall des Wechsels von Teil- zur Vollrente keinen zweiten Rentenbeginn geben. Denn der verstorbene Ehemann der Klägerin hätte bereits von Anfang an die Zahlung der Rente als Vollrente verlangen können.
21
4. Ebenso wenig lässt sich unter Zugrundelegung der Auffassung des 5a. Senats eine Bevorzugung des Teilrentners gegenüber dem Versicherten feststellen, der erst jenseits der Vollendung des 65. Lebensjahres eine Vollrente in Anspruch nimmt, ohne zuvor eine Teilrente bezogen zu haben.
22
Zwar mag der Versicherte, der zunächst (zum frühestmöglichen Zeitpunkt) die RAR als Teilrente in Anspruch nimmt, bei der Grundbewertung iS von § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI einen Vorteil haben. In seinem Fall könnte sich bei Berechnung der Teilrente - anders als bei einem Versicherten, der ohne Zurücklegung weiterer Beitragszeiten und ohne Bezug einer Teilrente die RAR als Vollrente erst zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt - der belegungsfähige Gesamtzeitraum nicht um spätere beitragsfreie Zeiten verlängern, sodass eine Verringerung der EP nicht eintreten könnte. Dieser Vorteil dürfte dem Teilrentner auch erhalten bleiben, wenn er später die RAR als Vollrente bezieht; denn da es nur eine RAR gibt, wäre der Übergang von der Teil- zur Vollrente kein neuer Rentenbeginn und würde daher keine Veränderung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums iS von § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI bewirken. Gleichwohl wäre der Teilrentner letztlich unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht besser gestellt.
23
Der Monatsbetrag einer Teilrente wird aus dem Teil der Summe aller EP ermittelt, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entspricht (§ 66 Abs 3 Satz 1 SGB VI). Wird im Anschluss an eine Teilrente eine Vollrente bezogen, bleibt für die EP, die bereits Grundlage von persönlichen EP der Teilrente waren, der frühere Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI maßgebend. Für die EP, die bei der Teilrente entsprechend § 66 Abs 3 Satz 1 SGB VI nicht in Anspruch genommen worden sind, ist der Zugangsfaktor nach Maßgabe des § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB VI um 0,003 oder nach Nr 3 um 0,005 zu erhöhen (vgl hierzu Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Stand: Oktober 2007, SGB VI Bd 2, § 77 insbesondere RdNr 4.1 und 4.4). Während also beim Teilrentner nur ein Teil der EP mit einem höheren Zugangsfaktor versehen wird, erhält derjenige Versicherte, der erst jenseits der Vollendung des 65. Lebensjahres eine Vollrente ohne zwischenzeitlichen Bezug einer Teilrente in Anspruch nimmt, auf alle EP gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI einen um 0,005 erhöhten Zugangsfaktor.
24
Unter Berücksichtigung der Berechnung in dem dem Anfragebeschluss zu Grunde liegenden Verfahren ist der durch einen höheren Zugangsfaktor bewirkte Vorteil wesentlich größer als der Nachteil, der durch eine Absenkung der EP infolge der Verlängerung des Gesamtzeitraums eintritt (s Anfragebeschluss vom 17.4.2007 RdNr 31 ff, insbesondere RdNr 33).
25
Abgesehen davon kann der Versicherte gemäß § 99 Abs 1 SGB VI durch seinen Rentenantrag selbst bestimmen, ab welchem Zeitpunkt er eine Rentenleistung in Anspruch nehmen will, und kann darüber hinaus gemäß § 42 Abs 1 SGB VI wählen, ob er die Rente als Voll- oder als Teilrente beziehen möchte.
26
5. Schließlich kann auch das Argument des 4. Senats nicht überzeugen, der Versicherte könne bei seiner Entscheidung, die Rentenleistung zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, um in den Genuss der Vorteile des § 63 Abs 5 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst b, Abs 3 Satz 3 Nr 3 SGB VI zu kommen, nicht erkennen, dass die Bewertung der beitragslosen und beitragsgeminderten Zeiten mit jedem weiteren Monat der Nichtinanspruchnahme sinken werde.
27
Jeder Versicherte, der vor der Entscheidung steht, ob er eine Rente bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder erst später in Anspruch nehmen will, kann eine Renteninformation bzw Rentenauskunft (§ 109 SGB VI) einholen und sich dadurch informieren, welche Variante die für ihn jeweils günstigere ist.
Gründe:
I
1
In dem dem Anfragebeschluss zu Grunde liegenden Verfahren begehrt die Klägerin einen höheren Zahlbetrag ihrer Regelaltersrente (RAR) unter Berücksichtigung eines früheren Endes des belegungsfähigen Gesamtzeitraums iS von § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
2
Sie ist der Ansicht, dass der belegungsfähige Gesamtzeitraum im Sinne dieser Norm entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mit dem Kalendermonat vor Beginn der Rentenleistung, sondern mit dem Kalendermonat der Vollendung des 65. Lebensjahres ende. Die Klägerin stützt ihre Rechtsauffassung auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.7.2001. In diesem hat der 4. Senat ausgeführt, unter dem Begriff "Beginn der ... Rente", der das Ende des belegungsfähigen Gesamtzeitraums iS von § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI bestimme, sei der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Rechtsinhaber zum ersten Mal vom Rentenversicherungsträger verlangen könne, die Rente als eine jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen (Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs aus dem Stammrecht auf Rente). Dieses Recht erlange der Vollrechtsinhaber mit Beginn des Monats, der auf den Eintritt des Versicherungsfalls folge, welcher die Entstehung des Stammrechts auslöse (B 4 RA 45/99 R - SozR 3-2600 § 71 Nr 2 S 17 f).
3
Der 5a. Senat ist demgegenüber der Ansicht, der Begriff "Beginn der ... Rente" in § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI sei als "Rentenzahlbeginn" zu verstehen. Er leitet dieses Normverständnis aus einer Wortlautinterpretation, einer systematischen Betrachtung der Vorschrift iVm einer Würdigung ihres Sinns und Zwecks sowie verfassungsrechtlichen Erwägungen ab (Anfragebeschluss vom 17.4.2007 RdNr 17 bis 43). Als verfassungsrechtlich bedenklich hat der 5a. Senat insbesondere hervorgehoben, dass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des 4. Senats Beitragszeiten, die ein vollbeschäftigter Versicherter nach Vollendung des 65. Lebensjahres zurücklege, bei einer späteren Inanspruchnahme der RAR nicht berücksichtigt werden könnten (Anfragebeschluss vom 17.4.2007 RdNr 40 iVm RdNr 23 ff).
4
Auf Grund der Divergenz hat der 5a. Senat mit Beschluss vom 17.4.2007 beim 4. Senat angefragt, ob er bei der Berechnung der RAR an der Rechtsauffassung festhalte, dass "Beginn der ... Rente" iS von § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI der Beginn des Monats sei, der auf den Eintritt des Versicherungsfalls folgt, welcher die Entstehung des Stammrechts auslöst.
5
Mit Beschluss vom 20.12.2007 - B 4 R 27/07 S - hat der 4. Senat geantwortet:
"Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hält an folgender Rechtsauffassung fest:
Nimmt ein 65-jähriger die ihm zustehende Regelaltersrente (RAR) nicht, auch nicht als Teilrente, in Anspruch, bleiben die zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen Entgeltpunkte beim späteren Rentenzahlungsbeginn der RAR-Vollrente maßgeblich. Sie sind für jeden Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme der Vollrente mit dem um 5/1000 erhöhten Zugangsfaktor zu vervielfältigen. Gleiches gilt ggf für die Entgeltpunkte, die der Berechtigte nach Vollendung des 65. Lebensjahres während der Nichtinanspruchnahme der RAR-Vollrente hinzuerworben hat."
6
Zur Begründung hat der 4. Senat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
7
Unter Zugrundelegung der Auffassung des 5a. Senats verlängere sich der belegungsfähige Gesamtzeitraum, wenn der Versicherte die RAR nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehme. Dies führe zu geringeren Entgeltpunkten (EP) für beitragslose und beitragsgeminderte Zeiten, falls der Versicherte bis zur Inanspruchnahme der RAR keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausübe. In diesem Fall könne die Anhebung des Zugangsfaktors um 5/1000 monatlich bei einer zwischenzeitlich belastenden Änderung der Vorschriften über die Anrechnung von EP unter Umständen nicht einmal mehr dafür ausreichen, die durch eine Abschmelzung der EP eingetretenen Verluste auszugleichen, geschweige denn, gemäß § 63 Abs 5 SGB VI die Nachteile der verkürzten Rentenbezugsdauer infolge der Nichtinanspruchnahme zu vermeiden (Antwortbeschluss RdNr 7, 43; dazu unten II 2).
8
Zudem beruft sich der 4. Senat auf die Rechtsprechung des 8. Senats des BSG. Dieser habe im Urteil vom 9.12.1997 (8 RKn 8/96 - SozR 3-2600 § 263 Nr 1) den Begriff "Rentenbeginn" systemübergreifend im gleichen Sinne wie der 4. Senat definiert (Antwortbeschluss RdNr 10 ff, 22, 25; dazu unten II 3).
9
Die Rechtsauffassung des 5a. Senats habe des Weiteren zur Folge, dass derjenige Versicherte, der zunächst eine Teil- und später eine Vollrente in Anspruch nehme, besser gestellt wäre als der Versicherte, der ohne Inanspruchnahme einer Teilrente erst zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres eine Vollrente beziehe, obwohl dieser die Versichertengemeinschaft mehr entlaste (Antwortbeschluss insbesondere RdNr 29; dazu unten II 4).
10
Schließlich spreche gegen die Rechtsauffassung des 5a. Senats, dass für den Versicherten, der sich für eine spätere Inanspruchnahme der Rente entscheide, um in den Genuss der Vorteile des § 63 Abs 5 SGB VI zu gelangen, im Zeitpunkt der Entscheidung die Minderung seiner Rente infolge der Verlängerung des Gesamtzeitraums nicht erkennbar sei (Antwortbeschluss RdNr 29; dazu unten II 5).
II
11
1. Eine Anfrage gemäß § 41 Abs 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) an den 13. Senat als Nachfolgesenat des 4. Senats des BSG ist erforderlich. Denn die im Anfragebeschluss vom 17.4.2007 aufgezeigte Divergenz besteht weiterhin.
12
Zwar ist dem Tenor des Antwortbeschlusses vom 20.12.2007 nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass der 4. Senat an der im Urteil vom 24.7.2001 (aaO) vertretenen Rechtsauffassung zur inhaltlichen Bestimmung des Begriffs "Beginn der ... Rente" iS von § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI festhalten will. Mit dieser Auffassung ist nämlich der dritte Satz des Tenors des vorgenannten Beschlusses nicht in Einklang zu bringen. Danach sollen EP, die der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres während der Nichtinanspruchnahme der RAR-Vollrente hinzuerworben hat, bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Dies ist jedoch unter Zugrundelegung des Rentenbeginnbegriffs des 4. Senats nicht möglich. Danach endet der belegungsfähige Gesamtzeitraum iS des § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI mit dem Kalendermonat der Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies hat nach Auffassung des erkennenden Senats zur Folge, dass nach diesem Zeitpunkt entrichtete Beiträge bei der Rentenberechnung nicht mehr berücksichtigt werden können. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Anfragebeschluss vom 17.4.2007 RdNr 23 ff, 40 Bezug. Unter Berücksichtigung der Begründung des Antwortbeschlusses vom 20.12.2007 muss aber davon ausgegangen werden, dass der 4. Senat die im Urteil vom 24.7.2001 vertretene Auffassung zum Begriff "Beginn der ... Rente" in § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI aufrechterhalten will, obwohl dies mit Satz 3 des Tenors nicht zu vereinbaren ist.
13
2. Der 4. Senat ist der Ansicht, der Auffassung des 5a. Senat könne nicht gefolgt werden, weil im Falle einer "belastenden Änderung der Vorschriften über die Anrechnung von EP" die Anhebung des Zugangsfaktors unter Umständen nicht mehr ausreichen könnte, um die durch eine Abschmelzung der EP eingetretenen Verluste auszugleichen bzw die Nachteile einer verkürzten Rentenbezugsdauer zu vermeiden.
14
Hierbei handelt es sich um rechtspolitische Erwägungen, die im Rahmen einer Normauslegung nicht berücksichtigt werden können. Bei der Auslegung einer Norm unter Berücksichtigung der sie umgebenden Vorschriften ist die jeweils geltende Fassung des Gesetzes zu Grunde zu legen. Die Einbeziehung möglicher künftiger Gesetzesänderungen kann schon deshalb das Ergebnis einer Auslegung nicht bestimmen, weil der Inhalt künftiger Gesetzesinitiativen ungewiss ist.
15
3. Der 4. Senat führt zu Gunsten seiner Rechtsauffassung ferner an, dass der 8. Senat im Urteil vom 9.12.1997 (SozR 3-2600 § 263 Nr 1) den Begriff "Rentenbeginn" systemübergreifend in seinem Sinne verstanden habe.
16
Eine Analyse des og Urteils des 8. Senats ergibt indes, dass dies nicht zutrifft. Der 8. Senat hat vielmehr unter dem Begriff "Beginn der Rente" in § 263 SGB VI den Zeitpunkt verstanden, in dem die Rentenleistung beginnt. Er hat im Urteil vom 9.12.1997 unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 25.7.1995 (SozR 3-2600 § 95 Nr 1 S 5) und dort unter Hinweis auf den Kasseler Kommentar, § 99 SGB VI RdNr 5 ausgeführt: "Unter dem Beginn der Rente ist ... der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der aus dem Stammrecht oder Grundanspruch erwachsende Anspruch auf die erste Einzelleistung, mithin der Monatsbetrag der Rente entsteht" (BSG SozR 3-2600 § 263 Nr 1 S 4).
17
Demgegenüber ist der 4. Senat der Ansicht, "Rentenbeginn" sei der Zeitpunkt, zu dem der Rechtsinhaber zum ersten Mal vom Rentenversicherungsträger verlangen könne (nicht: verlangt), die Rente als eine jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen, wobei der Rechtsinhaber dieses Recht mit dem Beginn des Monats erlange, der auf den Eintritt des Versicherungsfalls folge, welcher die Entstehung des Stammrechts auslöst. Ausdrücklich fügt der 4. Senat hinzu: Die "BfA" - die die Auffassung des 5a. Senats vertritt - "setzt rechtswidrig ... den vom Rentenantrag abhängigen Beginn der Zeiträume, für die sie ... zahlen muss, also den verwaltungstechnischen Zahlungsbeginn (§ 99 SGB VI), mit dem Rentenbeginn , also mit der Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs, gleich" (SozR 3-2600 § 71 Nr 2 S 17 f).
18
Hätte der 8. Senat im og Urteil wirklich die Ansicht des 4. Senats vertreten, hätte seine Entscheidung im Übrigen eine andere Begründung haben müssen. Dem Urteil des 8. Senats lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der verstorbene Ehemann der Klägerin im dortigen Fall hatte ab April 1992 eine Altersrente für Schwerbehinderte zunächst als Teilrente zu einem Drittel der Vollrente bezogen. Bei der ab Januar 1994 dann als Vollrente gezahlten Altersrente legte die beklagte Bundesknappschaft für die Zeit der Schulausbildung monatliche EP von 0,0792 (statt wie zuvor 0,0825) zu Grunde. Die Vollrente stelle eine neue Altersrente dar, auf die die in § 263 Abs 3 SGB VI getroffene Übergangsregelung zur stufenweisen Einführung der begrenzten Gesamtleistungsbewertung anzuwenden sei.
19
Dieser Auffassung ist der 8. Senat entgegengetreten. Wird die Altersrente zunächst als Teilrente gezahlt, bleibe es bei den zu Rentenbeginn festgestellten EP der begrenzten Gesamtleistungsbewertung von Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Schule auch dann, wenn die Altersrente später als Vollrente geleistet werde (Leitsatz BSG SozR 3-2600 § 263 Nr 1). Begründet hat der 8. Senat seine Auffassung damit, dass es sich nach §§ 42, 33 SGB VI bei der Teil- und Vollrente dem Grunde nach um dieselbe Altersrente handele. Dies schließe es aus, in anderem Zusammenhang die begriffliche Einheit der Altersrente wieder zu zerschlagen. Teil- und Vollrenten erwiesen sich lediglich als Quote der Altersrente (aaO S 4 f). Der Wechsel von der Teil- zur Vollrente stelle daher keinen Rentenbeginn dar (vgl aaO S 6).
20
Das Problem eines zweifachen Rentenbeginns - einmal der Teilrente und dann später der Vollrente - kann sich aber nur ergeben, wenn der Rentenbeginn als Rentenzahl- oder Rentenleistungsbeginn verstanden wird. Wäre Rentenbeginn - wie der 4. Senat meint - der Zeitpunkt, in dem der Vollrechtsinhaber erstmals vom Rentenversicherungsträger verlangen kann, die Rente als jetzt zu erbringende Leistung zu zahlen, könnte es schon per definitionem im Fall des Wechsels von Teil- zur Vollrente keinen zweiten Rentenbeginn geben. Denn der verstorbene Ehemann der Klägerin hätte bereits von Anfang an die Zahlung der Rente als Vollrente verlangen können.
21
4. Ebenso wenig lässt sich unter Zugrundelegung der Auffassung des 5a. Senats eine Bevorzugung des Teilrentners gegenüber dem Versicherten feststellen, der erst jenseits der Vollendung des 65. Lebensjahres eine Vollrente in Anspruch nimmt, ohne zuvor eine Teilrente bezogen zu haben.
22
Zwar mag der Versicherte, der zunächst (zum frühestmöglichen Zeitpunkt) die RAR als Teilrente in Anspruch nimmt, bei der Grundbewertung iS von § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI einen Vorteil haben. In seinem Fall könnte sich bei Berechnung der Teilrente - anders als bei einem Versicherten, der ohne Zurücklegung weiterer Beitragszeiten und ohne Bezug einer Teilrente die RAR als Vollrente erst zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt - der belegungsfähige Gesamtzeitraum nicht um spätere beitragsfreie Zeiten verlängern, sodass eine Verringerung der EP nicht eintreten könnte. Dieser Vorteil dürfte dem Teilrentner auch erhalten bleiben, wenn er später die RAR als Vollrente bezieht; denn da es nur eine RAR gibt, wäre der Übergang von der Teil- zur Vollrente kein neuer Rentenbeginn und würde daher keine Veränderung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums iS von § 72 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI bewirken. Gleichwohl wäre der Teilrentner letztlich unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht besser gestellt.
23
Der Monatsbetrag einer Teilrente wird aus dem Teil der Summe aller EP ermittelt, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entspricht (§ 66 Abs 3 Satz 1 SGB VI). Wird im Anschluss an eine Teilrente eine Vollrente bezogen, bleibt für die EP, die bereits Grundlage von persönlichen EP der Teilrente waren, der frühere Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI maßgebend. Für die EP, die bei der Teilrente entsprechend § 66 Abs 3 Satz 1 SGB VI nicht in Anspruch genommen worden sind, ist der Zugangsfaktor nach Maßgabe des § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 1 SGB VI um 0,003 oder nach Nr 3 um 0,005 zu erhöhen (vgl hierzu Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Stand: Oktober 2007, SGB VI Bd 2, § 77 insbesondere RdNr 4.1 und 4.4). Während also beim Teilrentner nur ein Teil der EP mit einem höheren Zugangsfaktor versehen wird, erhält derjenige Versicherte, der erst jenseits der Vollendung des 65. Lebensjahres eine Vollrente ohne zwischenzeitlichen Bezug einer Teilrente in Anspruch nimmt, auf alle EP gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI einen um 0,005 erhöhten Zugangsfaktor.
24
Unter Berücksichtigung der Berechnung in dem dem Anfragebeschluss zu Grunde liegenden Verfahren ist der durch einen höheren Zugangsfaktor bewirkte Vorteil wesentlich größer als der Nachteil, der durch eine Absenkung der EP infolge der Verlängerung des Gesamtzeitraums eintritt (s Anfragebeschluss vom 17.4.2007 RdNr 31 ff, insbesondere RdNr 33).
25
Abgesehen davon kann der Versicherte gemäß § 99 Abs 1 SGB VI durch seinen Rentenantrag selbst bestimmen, ab welchem Zeitpunkt er eine Rentenleistung in Anspruch nehmen will, und kann darüber hinaus gemäß § 42 Abs 1 SGB VI wählen, ob er die Rente als Voll- oder als Teilrente beziehen möchte.
26
5. Schließlich kann auch das Argument des 4. Senats nicht überzeugen, der Versicherte könne bei seiner Entscheidung, die Rentenleistung zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, um in den Genuss der Vorteile des § 63 Abs 5 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst b, Abs 3 Satz 3 Nr 3 SGB VI zu kommen, nicht erkennen, dass die Bewertung der beitragslosen und beitragsgeminderten Zeiten mit jedem weiteren Monat der Nichtinanspruchnahme sinken werde.
27
Jeder Versicherte, der vor der Entscheidung steht, ob er eine Rente bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder erst später in Anspruch nehmen will, kann eine Renteninformation bzw Rentenauskunft (§ 109 SGB VI) einholen und sich dadurch informieren, welche Variante die für ihn jeweils günstigere ist.
Rechtskraft
Aus
Login
BRD
Saved