L 11 R 152/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 152/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Z., O., wird abgelehnt.

Gründe:

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.

Eine solche Möglichkeit besteht hier nicht. Das SG hat in dem mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid zu Recht dargelegt, warum der Kläger der Versicherungspflicht als selbstständiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) unterfällt. Auch der Kläger hat mit seiner Berufung im Grunde hiergegen nichts eingewandt. Der von ihm mit der Berufung angesprochene Umstand, dass er er als Ausländer voraussichtlich nach E. zurückkehren und dort über eine hinreichende Versorgung im Alter verfügen kann, ändert weder etwas daran, dass er der Versicherungspflicht nach deutschem Rentenversicherungsrecht unterliegt (vgl. § 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) noch zeigt es einen Ansatzpunkt auf, der gegen eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eingewandt werden könnte. Die Möglichkeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht - deren Voraussetzungen aber nicht vorliegen dürften - oder einer Stundung, Niederschlagung oder eines Erlasses von Beitragsforderungen (§ 76 SGB IV) sind jeweils kein zulässiger Streitgegenstand der Berufung, denn darüber hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid nicht entschieden. Dem Kläger steht es frei - außerhalb dieses Verfahrens - einen Antrag nach § 76 SGB IV zu stellen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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