Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2977/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2367/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sich auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insb. ist sie statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert EUR 750.- übersteigt. Sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2 S. 2). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt für das Begehren auf Leistungen nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweilige Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. FEVS 57, 72 und 57, 164). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (ständige Senatsrechtssprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 – L 7 SO 1594/05 ER-B – (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479, NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 – L 7 SO 3804/05 ER-B – und vom 16. September 2007 – L 7 AS 4008/07 ER-B – (beide juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 2005, 927; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 29a). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. FEVS 57, 72 und 57, 164; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 42).
Hiervon ausgehend hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch weder gegenüber dem Antragsgegner glaubhaft gemacht noch gegenüber der - im Hinblick auf mögliche Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - vom Senat beigeladenen Trägerin der Sozialhilfe. Es fehlt im Verhältnis zu beiden Trägern an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin, weshalb mögliche sonstige Anspruchsausschlüsse vorliegend unerörtert bleiben können (zum möglichen Leistungsausschluss von Staatsangehörigen der Neu-Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EU) nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vgl. aber den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2008 - L 7 AS 3031/08 ER-B -).
Leistungen nach dem SGB II erhält, wer u.a. hilfebedürftig ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die - wie die Antragstellerin - in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Für den Bereich der Sozialhilfe ergeben sich entsprechende Regelungen über die Hilfebedürftigkeit aus § 19 Abs. 1, 2 und 3 SGXII. Die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II ist nicht nur eine allgemeine Definitionsnorm; die Vorschrift enthält in Halbs. 2 einen eigenständigen und unmittelbaren Subsidiaritätsgrundsatz. Ist der gesamte Bedarf eines Hilfesuchenden für Lebensunterhalt und Unterkunft durch tatsächliche Leistungen anderweitig gedeckt, entfällt das Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II und es besteht kein Anspruch auf Leistungen (Urteil des Senats vom 13. März 2008 - L 7 AS 5473/07 - (juris)). Entsprechend gehört die Hilfebedürftigkeit zu den Tatbestandsvoraussetzungen eines Hilfeanspruchs nach dem SGB XII (vgl. auch § 2 Abs. 1 SGB XII).
Hiervon ausgehend lässt sich eine Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin bei summarischer Prüfung derzeit nicht feststellen. Die Antragstellerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten hierzu selber vorgetragen, Leistungen zum Lebensunterhalt und für die Unterkunft durch ihren Lebenspartner zu erhalten. Eine Hilfebedürftigkeit lässt sich allerdings auch nicht in Bezug auf sonstige Leistungen feststellen, auch nicht in Bezug auf den begehrten Krankenversicherungsschutz nach dem SGB II bzw. entsprechenden Leistungen bei Krankheit nach dem SGB XII. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, welche Mittel insoweit notwendig sind bzw. dass diese aktuell aus dem Einkommen und Vermögen des Lebenspartners der Antragstellerin nicht bestritten werden könnten. Damit fehlt es bis auf Weiteres an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin.
Was die Gewährung von Leistungen für die notwendige ärztliche Versorgung der Antragstellerin mit Blick auf die bevorstehende Entbindung und die damit verbundenen Kosten anbelangt - die Antragstellerin ist mit Zwillingen schwanger, Geburtstermin ist der 24. September 2008 - weist der Senat allerdings ergänzend darauf hin, dass jedenfalls mit der Geburt der Kinder der Antragstellerin der mögliche Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 8 Abs. 2 SGB II entfallen dürfte, da sich das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin - als ausländische Staatsangehörige deutscher Kinder - dann nicht mehr (nur) aus dem Zweck der Arbeitsuche ergeben dürfte (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Bereits aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)), sodass es nicht auf das Vorliegen der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ankommt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sich auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die gem. § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insb. ist sie statthaft gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, da der Beschwerdewert EUR 750.- übersteigt. Sie ist jedoch unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Abs. 2 S. 2). Der Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG ist schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt für das Begehren auf Leistungen nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweilige Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. FEVS 57, 72 und 57, 164). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen um so niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (ständige Senatsrechtssprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 – L 7 SO 1594/05 ER-B – (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479, NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 – L 7 SO 3804/05 ER-B – und vom 16. September 2007 – L 7 AS 4008/07 ER-B – (beide juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 2005, 927; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Aufl., § 86b Rdnr. 29a). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. FEVS 57, 72 und 57, 164; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 42).
Hiervon ausgehend hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch weder gegenüber dem Antragsgegner glaubhaft gemacht noch gegenüber der - im Hinblick auf mögliche Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - vom Senat beigeladenen Trägerin der Sozialhilfe. Es fehlt im Verhältnis zu beiden Trägern an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin, weshalb mögliche sonstige Anspruchsausschlüsse vorliegend unerörtert bleiben können (zum möglichen Leistungsausschluss von Staatsangehörigen der Neu-Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EU) nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vgl. aber den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2008 - L 7 AS 3031/08 ER-B -).
Leistungen nach dem SGB II erhält, wer u.a. hilfebedürftig ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die - wie die Antragstellerin - in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Für den Bereich der Sozialhilfe ergeben sich entsprechende Regelungen über die Hilfebedürftigkeit aus § 19 Abs. 1, 2 und 3 SGXII. Die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II ist nicht nur eine allgemeine Definitionsnorm; die Vorschrift enthält in Halbs. 2 einen eigenständigen und unmittelbaren Subsidiaritätsgrundsatz. Ist der gesamte Bedarf eines Hilfesuchenden für Lebensunterhalt und Unterkunft durch tatsächliche Leistungen anderweitig gedeckt, entfällt das Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II und es besteht kein Anspruch auf Leistungen (Urteil des Senats vom 13. März 2008 - L 7 AS 5473/07 - (juris)). Entsprechend gehört die Hilfebedürftigkeit zu den Tatbestandsvoraussetzungen eines Hilfeanspruchs nach dem SGB XII (vgl. auch § 2 Abs. 1 SGB XII).
Hiervon ausgehend lässt sich eine Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin bei summarischer Prüfung derzeit nicht feststellen. Die Antragstellerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten hierzu selber vorgetragen, Leistungen zum Lebensunterhalt und für die Unterkunft durch ihren Lebenspartner zu erhalten. Eine Hilfebedürftigkeit lässt sich allerdings auch nicht in Bezug auf sonstige Leistungen feststellen, auch nicht in Bezug auf den begehrten Krankenversicherungsschutz nach dem SGB II bzw. entsprechenden Leistungen bei Krankheit nach dem SGB XII. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, welche Mittel insoweit notwendig sind bzw. dass diese aktuell aus dem Einkommen und Vermögen des Lebenspartners der Antragstellerin nicht bestritten werden könnten. Damit fehlt es bis auf Weiteres an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin.
Was die Gewährung von Leistungen für die notwendige ärztliche Versorgung der Antragstellerin mit Blick auf die bevorstehende Entbindung und die damit verbundenen Kosten anbelangt - die Antragstellerin ist mit Zwillingen schwanger, Geburtstermin ist der 24. September 2008 - weist der Senat allerdings ergänzend darauf hin, dass jedenfalls mit der Geburt der Kinder der Antragstellerin der mögliche Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 8 Abs. 2 SGB II entfallen dürfte, da sich das Aufenthaltsrecht der Antragstellerin - als ausländische Staatsangehörige deutscher Kinder - dann nicht mehr (nur) aus dem Zweck der Arbeitsuche ergeben dürfte (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Bereits aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)), sodass es nicht auf das Vorliegen der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen ankommt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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