Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1184/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 70.232,53 EUR festgesetzt.
Gründe:
Da weder die Klägerin noch die Beklagte des Rechtsstreits Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gem. § 197a SGG in der seit dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, die sich mangels gegenteiliger Regelungen hier nach dem Streitwert richten (§ 3 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung).
Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder - wie hier - sich das Verfahren anderweitig erledigt. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein durch den Berichterstatter, weil es sich um eine Entscheidung "im vorbereitenden Verfahren" im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 1993, L 4 KR 1200/90, Breithaupt 1993, 609).
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers - im Rechtsmittelverfahren des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG), betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (siehe BSG, Beschluss vom 1. September 2005, B 6 KA 41/04 R in SozR 4-1920 § 52 Nr. 1).
Im vorliegenden Verfahren hat sich der Kläger gegen den Bescheid vom 1. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2006 gewandt, in dem er zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von 70.232,53 EUR aufgefordert worden ist. Nachdem die zugleich ausgesprochenen Säumniszuschläge nach § 43 Abs. 1 GKG ohne Berücksichtigung bleiben, entspricht diese Summe dem wirtschaftlichen Interesse und ist der Streitwert dementsprechend festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe:
Da weder die Klägerin noch die Beklagte des Rechtsstreits Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gem. § 197a SGG in der seit dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, die sich mangels gegenteiliger Regelungen hier nach dem Streitwert richten (§ 3 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung).
Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder - wie hier - sich das Verfahren anderweitig erledigt. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht nach § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein durch den Berichterstatter, weil es sich um eine Entscheidung "im vorbereitenden Verfahren" im Sinne des § 155 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. März 1993, L 4 KR 1200/90, Breithaupt 1993, 609).
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers - im Rechtsmittelverfahren des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG), betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (siehe BSG, Beschluss vom 1. September 2005, B 6 KA 41/04 R in SozR 4-1920 § 52 Nr. 1).
Im vorliegenden Verfahren hat sich der Kläger gegen den Bescheid vom 1. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2006 gewandt, in dem er zur Bezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von 70.232,53 EUR aufgefordert worden ist. Nachdem die zugleich ausgesprochenen Säumniszuschläge nach § 43 Abs. 1 GKG ohne Berücksichtigung bleiben, entspricht diese Summe dem wirtschaftlichen Interesse und ist der Streitwert dementsprechend festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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