L 13 AS 2838/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2838/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AS 2838/08 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag der Klägerin hat keinen Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AS 2838/08 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Kütterer.

Prozesskostenhilfe erhält gem. § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) i. V. mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Begehren der Klägerin hat nach der hier gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347, 357). Das Klageverfahren ist im angefochtenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 29. April 2008 erfolglos geblieben. Der Senat würde voraussichtlich im Ergebnis nicht zu einer günstigeren Entscheidung gelangen.

Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II von Januar bis Oktober 2005 ohne die Anrechnung des Kindergeldes für ihre 1985 geborene Tochter R. als Einkommen hat. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung. Danach ist nur Kindergeld für minderjährige Kinder dem jeweiligen Kind zuzurechnen, soweit es bei ihm zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes benötigt wird. Das Kindergeld für die im streitgegenständlichen Zeitraum im Haushalt lebende volljährige Tochter R. kann dieser somit nicht zugerechnet werden (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. November 2006 - B 11 b AS 1/06 R - veröffentlicht in Juris). Diese Zuordnung zum Kindergeldberechtigten findet im Übrigen ihre Entsprechung darin, dass die Tochter bei Bedürftigkeit eigene Ansprüche nach dem SGB II geltend machen kann (vgl. BSG a. a. O.).

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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