L 7 AS 3099/08 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1162/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3099/08 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 16. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Zu entscheiden ist vorliegend nur noch über die Beschwerde des Antragstellers, nachdem seine Eltern und seine Schwester ihre Beschwerden sinngemäß mit Schreiben vom 11. Juli 2008 zurückgenommen haben.

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Prüfung kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach Aktenlage dürfte der auf die §§ 60, 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gestützte Versagungsbescheid vom 13. Juni 2008 bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden sein, sodass schon deshalb die Anordnungsvoraussetzungen fehlen dürften. Der Senat hält daher weitere Ausführungen zur Leistungsversagung nach § 66 SGB I bei fehlender Zustimmung zum Hausbesuch vorIiegend nicht für angezeigt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. Januar 2008 - L 7 AS 6003/07 ER-B - (juris)).

Dessen ungeachtet hat das SG im angefochtenen Beschluss vom 16. Juni 2008 sowohl der Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund zutreffend verneint; die dortigen Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und nimmt auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG entsprechend). Zurecht hat das SG ausgeführt, dass für den vorläufigen Rechtsschutz über eine einstweilige Anordnung - mangels Anordnungsgrundes - regelmäßig kein Raum bleibt, soweit der geltend gemachte Bedarf schon gedeckt ist; dies trifft auf die vom Antragsteller behaupteten - bereits getätigten - Anschaffungen über insgesamt 593,07 Euro zu. Darüber hinaus ist der geltend gemachte Bedarf über insgesamt 999,57 Euro weder erwiesen noch hinreichend glaubhaft gemacht, nachdem die Eltern des Antragstellers - trotz Hinweises des SG und des Senats - einen erneuten Hausbesuch des Außendienstes der Antragsgegnerin nicht zulassen möchten und andere Erkenntnismöglichkeiten derzeit nicht gegeben sind. Deshalb ist hier nicht weiter darauf einzugehen ist, ob überhaupt und ggf. welche der angeblich bereits angeschafften sowie der weiteren begehrten Hausrats- und Gebrauchsgegenstände zum notwendigen Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gehören.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved