L 10 R 4248/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 638/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4248/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.05.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 1955 geborene Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1968 war sie von September 1969 bis Dezember 1992 als Arbeiterin in der Kunststoffindustrie und anschließend nach Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit von Februar 1995 bis September 2003 als Arbeiterin in der Elektroindustrie beschäftigt. Seitdem ist die Klägerin arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.

Den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vom 15.07.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 16.01.2006 ab. Dem lag ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. D. (anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte körperliche Tätigkeiten ständig im Sitzen, zeitweise im Stehen oder Gehen in Tagesschicht, ohne psychisch belastende Tätigkeiten wie Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit, Arbeiten unter Zeitdruck oder mit erhöhter Eigenverantwortung) und ein Entlassungsbericht über ein stationäres Heilverfahren in der S klinik Bad B. vom 27.04.2005 bis 25.05.2005 (Schmerzfehlverarbeitung, degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Osteopenie, metabolischs Syndrom, Zustand nach Carpaltunnelsyndrom-Operation; Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte körperliche Tätigkeiten im Sitzen, Gehen und Stehen ohne häufiges Bücken, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr) zu Grunde.

Die Klägerin hat am 13.02.2006 zum Sozialgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, sie sei auf Grund ihrer multiplen Erkrankungen nicht mehr in der Lage, selbst eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.

Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte, u.a. den Arzt für innere Medizin, Psychotherapie Dr. G. (Somatisierungsstörung, Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich) und die Orthopädin Schm. (Wirbelsäulenbeschwerden, Heberdenarthrose der rechten Hand; die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten) schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. W. mit Zusatzgutachten des Orthopäden Dr. Th. eingeholt. Dr. Th. hat eine Funktionseinschränkung und ein muskuläres Reizsyndrom im Nacken-Schulter-Bereich bei verstärkter Gefügestörung C5/6 und kernspintomographisch nachgewiesenem Bandscheibenprolaps C4/5 sowie Spinalkanaleinengung C4 bis C7, einen hohlrunden Rücken, eine Osteoporose mit beginnender Spontanverformung der Wirbelkörper ohne Nervenwurzelschädigung, eine wechselnd ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung bei Depression, eine geringe Periarthritis humero scapularis beider Schultergelenke mit geringer Funktionseinschränkung und eine geringe Gonarthrose beidseits ohne wesentliche Kapselreizung oder Funktionseinschränkung festgestellt. Die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten mit gelegentlich mittelschweren Belastungsspitzen ohne regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie ohne Tätigkeiten mit vermehrter Überkopfarbeit und Arbeiten mit vermehrter Zwangshaltung der Wirbelsäule noch vollschichtig (acht Stunden pro Tag) ausüben. Der Sachverständige Dr. W. hat eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden - gegenwärtig mittelgradig - sowie eine Neurasthenie festgestellt; leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der von Dr. Th. angegebenen Leistungseinschränkungen und unter Vermeidung von Arbeiten unter Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeiten sowie Arbeiten mit Leitungsfunktion könne die Klägerin noch acht Stunden täglich ausüben.

Die Klägerin hat unter Vorlage von Attesten der Orthopädin Schm. und der Allgemeinärztin Dr. M. (eine mehr als sechsstündige tägliche Beschäftigung sei nicht möglich) geltend gemacht, der Leistungsbeurteilung von Dr. Th. und Dr. W. könne nicht gefolgt werden.

Mit Urteil vom 30.05.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne der §§ 43, 240 SGB VI, weil sie nach den schlüssigen Feststellungen der Sachverständigen Dr. Th. und Dr. W. noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.

Gegen das am 02.08.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.08.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, sie sei auf Grund der Beschwerden auf orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet sowie wegen eines Tinnitus auch nach einer stationären Behandlung im Rheumazentrum B.-B. im April 2008 (Diagnosen: Fibromyalgie, rezidivierende depressive Störung, unklare Entzündungskonstellation ohne Hinweis für entzündliche Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis, degeneratives HWS/LWS-Syndrom, NPP C5/C6, Periarthropathia humero scapularis beidseits, Restless-Legs-Syndrom, Osteoporose der LWS, gemischte Hyperlipidämie, Zustand nach Exstirpation eines tubulären Adenoms der Kolonschleimhaut), auch wenn diese zu einer Besserung der Beschwerden geführt habe, nicht in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich nachzugehen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.05.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 29.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den behandelnden Arzt Dr. G. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört (Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2007 insoweit, als es wahrscheinlich zu einer Verstärkung der subjektiven Schwerhörigkeit und des Tinnitus gekommen sei; der Tinnitus und die Schwerhörigkeit würden sich nicht wesentlich auf den Gesamtzustand der Klägerin auswirken).

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat.

Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Klägerin ist auch nach Überzeugung des Senats weiterhin in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten mit regelmäßigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, keine Tätigkeiten mit vermehrter Überkopfarbeit sowie Arbeiten mit vermehrter Zwangshaltung der Wirbelsäule, Vermeidung von Arbeiten unter Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, keine Arbeiten mit Leitungsfunktion) mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Senat stützt sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der Sachverständigen Dr. Th. und Dr. W.

Dr. Th. hat nachvollziehbar dargelegt, dass unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet (Funktionseinschränkung und muskuläres Reizsyndrom im Nacken-Schulterbereich bei verstärkter Gefügestörung C5/6 und kernspintomographisch nachgewiesenem Bandscheibenprolaps C4/5 und Spinalkanaleinengung C4 bis C7, statisch und muskulär ausreichend kompensierter hohlrunder Rücken, Osteoporose, geringe Periarthritis humero-scapularis beider Schultergelenke und beginnende Gonarthrose beidseits) sowie der auf nervenärztlichem Gebiet festgestellten somatoformen Schmerzstörung bei einem beruflichen Einsatz der Klägerin zwar qualitative Einschränkungen (kein regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten über fünf kg, keine Tätigkeiten mit vermehrter Überkopfarbeit und Arbeiten mit vermehrter Zwangshaltung der Wirbelsäule) zu berücksichtigen sind, bei Beachtung dieser Einschränkungen jedoch weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus den von Dr. Th. erhobenen Befunden, aber auch aus dem von der Klägerin bei der Untersuchung geschilderten Tagesablauf. Die Untersuchung durch Dr. Th. hat nur eine geringe Funktionseinschränkung beider Schultergelenke und eine Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule ergeben. Nach den Angaben der Klägerin gegenüber Dr. Th. ist sie auch weiterhin in der Lage, die üblichen Haushaltsarbeiten (Putzen der 150 Quadratmeter großen Wohnung sowie sonstige Hausarbeit, Zubereitung der Mahlzeiten) durchzuführen, die Klägerin liest und geht spazieren und ist außerdem in der Lage, sich häufig mit den Enkelkindern (1,5 Jahre und 2,5 Jahre) zu beschäftigen. Eine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch orthopädische Leiden ist damit nicht ersichtlich.

Auch der Sachverständige Dr. W. hat unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen auf nervenfachärztlichem Fachgebiet (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode - und Neurastenie) und unter Einbeziehung der Feststellungen von Dr. Th. nachvollziehbar die Klägerin als lediglich in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Hinsicht leistungsgemindert angesehen. Nach den Feststellungen von Dr. W. kann die Klägerin leichte körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung von Akkord-, Fließband-, Schicht- und Nachtarbeit, ohne Arbeiten mit Leitungsfunktion, ohne Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von über 5 kg, ohne Arbeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne Arbeiten mit vermehrter Überkopfarbeit weiterhin vollschichtig verrichten. Dies hat Dr. W. nach Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der auch ihm gegenüber gemachten Angaben der Klägerin zum Tagesablauf, wonach sie zusätzlich zu den bereits gegenüber Dr. Th. gemachten Angaben auch Fahrrad fährt und weiterhin soziale Kontakte zu Freundinnen und ihrer Schwester unterhält, schlüssig dargelegt.

Darüber hinaus hat auch der behandelnde Internist/Psychotherapeut Dr. G. ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich bestätigt. Die Auffassung der behandelnden Orthopädin Schm. und der Allgemeinärztin Dr. M. ist nicht geeignet, die Einschätzung der gerichtlichen Sachverständigen Dr. Th. und Dr. W. in Zweifel zu ziehen. Die Orthopädin Schm. hat in ihrer schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage keine von den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Th. abweichenden Befunde angegeben und das von ihr angenommene verminderte Leistungsvermögen (bis zu vier Stunden täglich) nicht näher begründet. Allein die insoweit von der Orthopädin Schm. angegebenen multiplen Beschwerden rechtfertigen diese Einschätzung nicht, denn es ist nicht ersichtlich, dass die angegebenen Beschwerden kritisch hinterfragt und insbesondere unter Berücksichtigung der weiterhin erhaltenen Alltagsaktivitäten überprüft worden wären. Die behandelnde Allgemeinärztin M., die die Klägerin nach ihren Angaben gemeinsam mit dem Internisten und Psychotherapeuten Dr. G. hausärztlich betreut, hat übereinstimmend mit dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. W. eine mittelgradige depressive Episode festgestellt. Weshalb die Klägerin unter Behandlung mit antidepressiven Medikamenten nicht arbeitsfähig sein soll, hat Dr. M. nicht nachvollziehbar dargelegt, insbesondere fehlt es auch hier an jeglicher kritischer Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Beschwerden und dem tatsächlich weiterhin erhaltenen Leistungsvermögen im Alltag. Darüber hinaus geht Dr. M. zumindest noch von einem Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich aus.

Der von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgebrachte Tinnitus und die Schwerhörigkeit wirken sich nach den Angaben des behandelnden Internisten/Psychotherapeuten Dr. G. nicht wesentlich auf den Gesamtzustand der Klägerin aus. Auch aus dem Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt im Rheumazentrum B.-B. im April 2008 ergeben sich keine Hinweise auf eine über die o.a. Feststellungen hinausgehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Behandlung erfolgte vorwiegend wegen des von der Rheumaklinik B.-B. als Fibromyalgiesyndrom und von Dr. W. unter der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung bereits berücksichtigten Beschwerdebildes in Form von Schmerzen. Darüber hinaus wurde ein Restless-Legs-Syndrom diagnostiziert und insoweit - so die Ausführungen im Entlassungsbericht - die Beschwerden deutlich gelindert. Auch die Schmerzkomponente konnte nach den Ausführungen im Entlassungsbericht deutlich gemindert werden. Die Klägerin selbst hat eine subjektive Besserung ihres Befindens ebenfalls bestätigt. Insgesamt ergibt sich damit aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Befunden keine wesentliche Änderung gegenüber den Feststellungen der Sachverständigen Dr. Th. und Dr. W., sodass deren Einschätzung des Leistungsvermögens auch weiterhin zu Grunde zu legen ist.

Die Klägerin kann daher zumindest noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der von Dr. Th. und Dr. W. genannten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich ausüben. Sie ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI. Denn sie ist als - nach eigenen Angaben - ungelernte Arbeiterin auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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