Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 986/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 738/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Januar 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Existenzgründungszuschuss bzw. Überbrückungsgeld.
Die Klägerin Ziff. 1 und ihr Ehemann, der Kläger Ziff. 2, bezogen von der Beklagten Arbeitslosengeld bis 9. Juli bzw. 25. September 2005. Am 8. Juli 2005 meldete die Klägerin Ziff. 1 bei der Stadt M. ein Maurer- und Betonbauerhandwerk als Gewerbe an. Den Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer M. stellte sie am 22. September 2005. Die Eintragung erfolgte am 22. November 2005 mit der Feststellung, dass für die technische Leitung Herr Diplom-Ingenieur A. zuständig sei.
Am 30. Juni 2005 stellte die Klägerin Ziff. 1 bei der Beklagten Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses. Der Kläger Ziff. 2 beantragte am 7. Juli 2005 Überbrückungsgeld. Durch Bescheide vom 23. November 2005 wurden diese Anträge abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Aufnahme der Selbständigkeit und das Ende des Leistungsbezuges müssten in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Dieser betrage vier Wochen und sei hier nicht mehr gegeben. Die Widersprüche der Kläger wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 23. Februar 2006 zurückgewiesen.
Die Kläger haben ihre Begehren weiterverfolgt und am 23. März 2006 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Die Verfahren sind durch Beschluss vom 7. September 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Kläger haben unter anderem geltend gemacht, der Zeitraum von mehr als einem Monat zwischen der Beendigung des Empfanges der Arbeitslosengeldleistung und der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte der Klägerin Ziff. 1 die Fähigkeiten abgesprochen habe, einen Gewerbebetrieb zu führen, obwohl klargestellt worden sei, dass der Kläger Ziff. 2 die Klägerin Ziff. 1 in der Ausübung und Führung des Betriebes unterstützen werde. Der Beklagten sei der Vorwurf zu machen, dass sie es darauf angelegt habe, den zeitlichen Ablauf so zu erstrecken, dass die Monatsfrist überschritten werde. Es komme nicht darauf an, wann die Eintragung in die Handwerksrolle tatsächlich erfolgt sei. Das Gewerbe hätte durchaus vorher bereits ausgeübt werden können, soweit es sich auf Vorbereitungstätigkeiten beschränkt habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für die Klägerin Ziff. 1 bestehe kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses. Auch der Kläger Ziff. 2 könne kein Überbrückungsgeld verlangen. Für beide Leistungen sei unter anderem Voraussetzung, dass die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in engem Zusammenhang mit dem vorherigen Bezug von Entgeltersatzleistungen stehe (§§ 57 Abs. 2 Nr. 1, 421 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Wie die Beklagte im Ergebnis zurecht festgestellt habe, scheiterten die beantragten Leistungen an dieser Voraussetzung. Allerdings habe die Rechtansicht der Beklagten, dass die Leistungen ausscheiden würden, wenn zwischen Ende des Bezuges einer Entgeltersatzleistung und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mehr als ein Monat liege, keine gesetzliche Grundlage. Eine starre zeitliche Grenze werde weder von § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III noch von § 421 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III normiert. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 57 SGB III könne lediglich davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber einen Übergangszeitraum von etwa einen Monat für unschädlich gehalten habe (vgl. Bundestagsdrucksache 14/873, Seite 12). Maßgeblich blieben insoweit die Umstände des Einzelfalles. Nach Überzeugung des Gerichts liege sowohl bei der Klägerin Ziff. 1 als auch dem Kläger Ziff. 2 kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende des Leistungsbezuges und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit vor. Dies liege daran, dass die Eintragung in die Handwerksrolle erst am 22. November 2005 erfolgt sei. Der selbständige Betrieb des beabsichtigten Handwerkes sei aber nur mit der Eintragung in der Handwerksrolle gestattet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung - HandwO -). Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit könne daher noch nicht mit der Anmeldung des Gewerbes am 8. Juli 2005 angenommen werden. Ebenso könne für ausschließlich der Vorbereitung dienenden Tätigkeiten weder ein Existenzgründungszuschuss noch Überbrückungsgeld gewährt werden. Vielmehr liege die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erst dann vor, wenn eine unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen werde. Solche Handlungen seien aber erst nach der Eintragung in der Handwerksrolle möglich gewesen, denn keiner der beiden Kläger habe infolge der fehlenden Kompetenz Handlungen vornehmen können, die unmittelbar der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit dienten. Dass sich die Eintragung in die Handwerksrolle möglicherweise dadurch verzögert habe, dass zunächst kein geeigneter technischer Leiter gefunden worden sei, gehe zu Lasten der Kläger, da die Beklagte hierauf keinen Einfluss habe. Nachdem die zeitliche Differenz zwischen dem Ende des Leistungsbezuges und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 22. November 2005 bei beiden Klägern erheblich über einem Monat liege, könne weder ein Existenzgründungszuschuss noch Überbrückungsgeld gewährt werden. Gegen diesen am 15. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat Rechtsanwalt R. am 12. Februar 2007 Berufung beim Landessozialgericht Stuttgart eingelegt. Eine Originalvollmacht wurde von ihm trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt.
Die Kläger beantragen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Januar 2007 und die Bescheide vom 23. November 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Februar 2006 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Ziff. 1 einen Existenzgründungszuschuss und dem Kläger Ziff. 2 Überbrückungsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Behördenakten, der SG-Akten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist unzulässig.
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden (Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift). Ein ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen; zuvor ist noch unter Hinweis auf die Folgen der Nichteinreichung (Bundessozialgericht (BSG) NJW 2001, 2652) eine Frist zur Beibringung der Vollmacht zu bestimmen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Bundesgerichte SozR 1500 § 73 Nr. 4; BSG SozR a.a.O. Nr. 5 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Berufung gegen den dem früheren Bevollmächtigten der Kläger am 15. Januar 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid des SG vom 11. Januar 2007 ist am Montag, den 12. Februar 2007 durch Rechtsanwalt Reich erhoben worden. Nachdem dieser trotz Aufforderung durch den Senat (Schreiben vom 26. Juni 2007 und 13. August 2007) eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, sondern das Mandat niedergelegt hat, wurde im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 16. Oktober 2007, bei dem die Kläger trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht anwesend waren, sowie mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig ist, wenn eine Vollmacht nicht vorgelegt wird. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Vorlage der Vollmacht bis 29. Oktober 2007 gesetzt. Gleichwohl haben die Kläger eine Rechtsanwalt R. legitimierende Originalvollmacht nicht vorgelegt.
Unabhängig hiervon hat die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg. Insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Existenzgründungszuschuss bzw. Überbrückungsgeld.
Die Klägerin Ziff. 1 und ihr Ehemann, der Kläger Ziff. 2, bezogen von der Beklagten Arbeitslosengeld bis 9. Juli bzw. 25. September 2005. Am 8. Juli 2005 meldete die Klägerin Ziff. 1 bei der Stadt M. ein Maurer- und Betonbauerhandwerk als Gewerbe an. Den Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer M. stellte sie am 22. September 2005. Die Eintragung erfolgte am 22. November 2005 mit der Feststellung, dass für die technische Leitung Herr Diplom-Ingenieur A. zuständig sei.
Am 30. Juni 2005 stellte die Klägerin Ziff. 1 bei der Beklagten Antrag auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses. Der Kläger Ziff. 2 beantragte am 7. Juli 2005 Überbrückungsgeld. Durch Bescheide vom 23. November 2005 wurden diese Anträge abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Aufnahme der Selbständigkeit und das Ende des Leistungsbezuges müssten in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen. Dieser betrage vier Wochen und sei hier nicht mehr gegeben. Die Widersprüche der Kläger wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 23. Februar 2006 zurückgewiesen.
Die Kläger haben ihre Begehren weiterverfolgt und am 23. März 2006 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Die Verfahren sind durch Beschluss vom 7. September 2006 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Kläger haben unter anderem geltend gemacht, der Zeitraum von mehr als einem Monat zwischen der Beendigung des Empfanges der Arbeitslosengeldleistung und der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit sei darauf zurückzuführen, dass die Beklagte der Klägerin Ziff. 1 die Fähigkeiten abgesprochen habe, einen Gewerbebetrieb zu führen, obwohl klargestellt worden sei, dass der Kläger Ziff. 2 die Klägerin Ziff. 1 in der Ausübung und Führung des Betriebes unterstützen werde. Der Beklagten sei der Vorwurf zu machen, dass sie es darauf angelegt habe, den zeitlichen Ablauf so zu erstrecken, dass die Monatsfrist überschritten werde. Es komme nicht darauf an, wann die Eintragung in die Handwerksrolle tatsächlich erfolgt sei. Das Gewerbe hätte durchaus vorher bereits ausgeübt werden können, soweit es sich auf Vorbereitungstätigkeiten beschränkt habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für die Klägerin Ziff. 1 bestehe kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Existenzgründungszuschusses. Auch der Kläger Ziff. 2 könne kein Überbrückungsgeld verlangen. Für beide Leistungen sei unter anderem Voraussetzung, dass die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit in engem Zusammenhang mit dem vorherigen Bezug von Entgeltersatzleistungen stehe (§§ 57 Abs. 2 Nr. 1, 421 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Wie die Beklagte im Ergebnis zurecht festgestellt habe, scheiterten die beantragten Leistungen an dieser Voraussetzung. Allerdings habe die Rechtansicht der Beklagten, dass die Leistungen ausscheiden würden, wenn zwischen Ende des Bezuges einer Entgeltersatzleistung und der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mehr als ein Monat liege, keine gesetzliche Grundlage. Eine starre zeitliche Grenze werde weder von § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III noch von § 421 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III normiert. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 57 SGB III könne lediglich davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber einen Übergangszeitraum von etwa einen Monat für unschädlich gehalten habe (vgl. Bundestagsdrucksache 14/873, Seite 12). Maßgeblich blieben insoweit die Umstände des Einzelfalles. Nach Überzeugung des Gerichts liege sowohl bei der Klägerin Ziff. 1 als auch dem Kläger Ziff. 2 kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende des Leistungsbezuges und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit vor. Dies liege daran, dass die Eintragung in die Handwerksrolle erst am 22. November 2005 erfolgt sei. Der selbständige Betrieb des beabsichtigten Handwerkes sei aber nur mit der Eintragung in der Handwerksrolle gestattet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung - HandwO -). Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit könne daher noch nicht mit der Anmeldung des Gewerbes am 8. Juli 2005 angenommen werden. Ebenso könne für ausschließlich der Vorbereitung dienenden Tätigkeiten weder ein Existenzgründungszuschuss noch Überbrückungsgeld gewährt werden. Vielmehr liege die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erst dann vor, wenn eine unmittelbar auf berufsmäßigen Erwerb gerichtete und der Gewinnerzielung dienende Handlung mit Außenwirkung vorgenommen werde. Solche Handlungen seien aber erst nach der Eintragung in der Handwerksrolle möglich gewesen, denn keiner der beiden Kläger habe infolge der fehlenden Kompetenz Handlungen vornehmen können, die unmittelbar der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit dienten. Dass sich die Eintragung in die Handwerksrolle möglicherweise dadurch verzögert habe, dass zunächst kein geeigneter technischer Leiter gefunden worden sei, gehe zu Lasten der Kläger, da die Beklagte hierauf keinen Einfluss habe. Nachdem die zeitliche Differenz zwischen dem Ende des Leistungsbezuges und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 22. November 2005 bei beiden Klägern erheblich über einem Monat liege, könne weder ein Existenzgründungszuschuss noch Überbrückungsgeld gewährt werden. Gegen diesen am 15. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat Rechtsanwalt R. am 12. Februar 2007 Berufung beim Landessozialgericht Stuttgart eingelegt. Eine Originalvollmacht wurde von ihm trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt.
Die Kläger beantragen sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Januar 2007 und die Bescheide vom 23. November 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Februar 2006 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Ziff. 1 einen Existenzgründungszuschuss und dem Kläger Ziff. 2 Überbrückungsgeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihre Bescheide für rechtmäßig.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Behördenakten, der SG-Akten sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger ist unzulässig.
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden (Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift). Ein ohne Vollmacht eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen; zuvor ist noch unter Hinweis auf die Folgen der Nichteinreichung (Bundessozialgericht (BSG) NJW 2001, 2652) eine Frist zur Beibringung der Vollmacht zu bestimmen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Bundesgerichte SozR 1500 § 73 Nr. 4; BSG SozR a.a.O. Nr. 5 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Berufung gegen den dem früheren Bevollmächtigten der Kläger am 15. Januar 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid des SG vom 11. Januar 2007 ist am Montag, den 12. Februar 2007 durch Rechtsanwalt Reich erhoben worden. Nachdem dieser trotz Aufforderung durch den Senat (Schreiben vom 26. Juni 2007 und 13. August 2007) eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, sondern das Mandat niedergelegt hat, wurde im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 16. Oktober 2007, bei dem die Kläger trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht anwesend waren, sowie mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig ist, wenn eine Vollmacht nicht vorgelegt wird. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Vorlage der Vollmacht bis 29. Oktober 2007 gesetzt. Gleichwohl haben die Kläger eine Rechtsanwalt R. legitimierende Originalvollmacht nicht vorgelegt.
Unabhängig hiervon hat die Berufung auch in der Sache keinen Erfolg. Insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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