Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 2979/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1103/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.01.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewertung des Zeitraums der Teilnahme der Klägerin an einem Austauschprogramm mit den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) als Pflichtbeitragszeit.
Die im Jahre 1959 geborene Klägerin war bis Ende März 1989 als Rechtsanwaltsgehilfen beschäftigt. Von April 1989 bis Mai 1990 nahm sie am deutsch-amerikanischen Praktikantenprogramm der C. D. Gesellschaft e. V. (nunmehr I. - Internationale Weiterbildung und Entwicklung gGmbH -) teil. Ziel dieses durch ein Teilstipendium des Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie durch das Auswärtige Amt geförderten Praktikantenprogramms war die Vermittlung von Auslandserfahrung sowie die individuelle Fortbildung der Teilnehmer auf u. a. auf sprachlichem und beruflichem Gebiet. Im Rahmen dieses Programms hielt sich die Klägerin ab Mai 1989 zunächst zum Zwecke der Durchführung eines Sprachkurses in den USA auf. Anschließend war sie vom 01.07.1989 bis zum 30.04.1990 in D./T. als Praktikantin im administrativen Bereich bei der in den USA ansässigen Fa. I. tätig und bezog einen Bruttolohn von monatlich $ 1.000,00. Ihre Krankenversicherung wurde dabei durch die C. D. Gesellschaft e. V. in den USA sichergestellt. Zugleich war sie von der US-Rentenversicherung (Social Security) erfasst, aber wegen der Höhe ihres Einkommens von der Beitragspflicht befreit und wurden keine Versicherungszeiten zurückgelegt. Während eines kurzzeitigen Aufenthalts im Bundesgebiet entrichtete die Klägerin am 25.12.1989 nach einer Beratung durch die Beklagte Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.12.1989. Im Mai 1990 kehrte sie in das Bundesgebiet zurück und stand ab dem 21.05.1990 zunächst im Leistungsbezug der heutigen Bundesagentur für Arbeit.
Am 28.04.2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Bezogen auf den Zeitraum vom 01.04.1989 bis zum 30.04.1990 stellte die Beklagte daraufhin durch Bescheid vom 28.06.2005 (nur) eine Belegung mit freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.12.1989 und für die nachfolgende Zeit erst ab dem 21.05.1990 eine Anrechnungszeit (Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug) fest.
Die Klägerin erhob Widerspruch und trug zur Begründung vor, für die rentenrechtliche Berücksichtigung ihrer Tätigkeit in den USA sei ihre Erfassung durch das dortige Rentenversicherungssystem maßgeblich. Die Betätigung sei aus ihrer Sicht als Berufsausbildung, gegebenenfalls in Zusammenhang mit einer Entsendung durch die C. D. Gesellschaft e. V. anzusehen. Auf die Frage der Beitragszahlung für die Tätigkeit könne es nicht ankommen. Hilfsweise beantrage sie die Zulassung der Nachzahlung freiwilliger Beiträge.
Ausgehend von einem US-Praktikum im Zeitraum vom 01.07.1989 bis zum 30.06.1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2005 die Anerkennung dieser Zeit als Beitragszeit ab. Die Klägerin habe als Stipendiatin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gestanden, so dass dem Grunde nach keine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften bestanden habe. Eine Entsendung sei während des Auslandpraktikums in Ermangelung eines Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls nicht erfolgt.
Zur Begründung ihres auch hiergegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, während ihres Aufenthalts in den USA habe dort ein Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 SGB IV vorgelegen. Darüber hinaus liege eine Entsendung durch die C. D. Gesellschaft e. V. bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nahe.
Mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 11.04.2006 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Hinsichtlich des Bescheides vom 28.06.2005 ist ausgeführt, dem Begehren auf Vormerkung amerikanischer Versicherungszeiten könne nicht entsprochen werden. Denn nach der bindenden Entscheidung des amerikanischen Rentenversicherungsträgers seien im dortigen Rentenversicherungssystem keine Zeiten zurückgelegt worden. Im den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.11.2005 zurückweisenden Widerspruchsentscheidung heißt es, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Beitragszeit in der deutschen Rentenversicherung seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe nämlich als Stipendiatin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden; darüber hinaus komme Stipendiengeldern auch kein Entgeltcharakter zu. Eine Entsendung i. S. des § 4 SGB IV sei ebenfalls nicht erfolgt. Denn dies erfordere ein für Zwecke des im Bundesgebiet ansässigen Arbeitgebers und auf dessen Weisung im Ausland fortgesetztes Arbeitsverhältnis, was hier aber nicht vorgelegen habe. Zu dem Antrag auf Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Januar bis April 1990 erhalte die Klägerin gesondert Nachricht.
Am 25.04.2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage gegen den Bescheid vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 erhoben.
Im Verlaufe des Klageverfahrens hat die Beklagte eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Januar bis April 1990 mit Schreiben vom 10.05.2006 abgelehnt. Hierauf hat die Klägerin unter dem 01.06.2006 Widerspruch erhoben.
Im sozialgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin daraufhin beantragt, den Bescheid vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit ihres in den USA geleisteten Praktikums als Pflichtbeitragszeit sowie die von ihr gezahlten freiwilligen Beiträge als Pflichtbeiträge anzuerkennen und ihr im Übrigen zu gestatten, für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 20.05.1990 ebenfalls freiwillige Beiträge mit der Bestimmung, dass diese in Pflichtbeiträge umgewandelt werden, zu leisten. Darüber hinaus hat sie die Beiladung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, der C. D. Gesellschaft e. V. / I. gGmbH "usw. erforderlich" der damaligen Arbeitgeberin in den USA begehrt.
In der Folgezeit hat die Beklagte mitgeteilt, sie beabsichtige die Erteilung eines Bescheides über die von der Kläger begehrte Nachentrichtung freiwilliger Beiträge. Zugleich hat sie vorläufig die Auffassung vertreten, der vorgesehene Bescheid werde gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Gerichtsverfahrens. Hierauf hat das Sozialgericht im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.10.2006 eine gegenteilige Ansicht geäußert. Mit Bescheid vom 08.12.2006 hat die Beklagte sodann eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge erneut abgelehnt. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es unter Hinweis auf das Widerspruchschreiben der Klägerin vom 01.06.2006, der Bescheid werde gem. § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Mit Urteil vom 16.01.2007 hat das Sozialgericht die Klage - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - abgewiesen. Die Zeit vom 01.07.1989 bis zum 30.06.1990 sei nicht nach Art. 6 und Art. 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit (Sozialversicherungsabkommen - SVA -) als ausländische Versicherungszeit anzuerkennen, da nach US-amerikanischem Recht keine Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien. Eine Pflichtbeitragszeit liege auch nicht mit Blick auf § 4 SGB IV vor, da die Klägerin nicht bei der C. D. Gesellschaft e. V., sondern bei einem US-Unternehmen beschäftigt gewesen sei und daher durch ihre Tätigkeit in den USA kein inländisches Beschäftigungsverhältnis aufrecht erhalten habe. Aus § 7 SGB IV ergebe sich kein Beschäftigungsverhältnis mit der C. D. Gesellschaft e. V., nachdem das Praktikum in den USA absolviert worden sei und daher nach dem Sozialversicherungsabkommen dem Recht der USA unterfalle. Eine Beiladung des Bundesministeriums Arbeit und Sozialordnung sowie der C. D. Gesellschaft e. V. sei nicht sachdienlich. Der eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ablehnende Bescheid sei nicht gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden; die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zulassung einer solchen Nachentrichtung sei mithin unzulässig. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 02.02.2007 zugestellt worden.
Am 01.03.2007 hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 hat die Beklagte den Widerspruch gegen die eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ablehnenden Entscheidungen vom 10.05.2006 und vom 08.12.2006 zurückgewiesen. Das insoweit beim Sozialgericht Heilbronn anhängige Klageverfahren - S 4 R 3233/07 - ruht derzeit mit Blick auf den vorliegenden Rechtsstreit.
Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt die Klägerin erneut die Beiladung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, der C. D. Gesellschaft e. V. / I. gGmbH und ihrer damaligen Arbeitgeberin in den USA. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie erstrebe zum Zwecke des versicherungsrechtlichen Schutzes im Falle der Erwerbsminderung lückenlose Beitragszeiten. Während der Zeit ihres US-Praktikums sei sie im Rechtssinne zur Berufsausbildung beschäftigt und wegen § 4 SGB IV nach bundesdeutschem Recht sozialversichert gewesen Schließlich sei ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu prüfen, da sie nicht ordnungsgemäß informiert und aufgeklärt worden sei. Die eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ablehnenden Entscheidungen seien nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.
Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 27.12.2007,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.01.2007 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 zu verpflichten, die angegebene Zeit als Pflichtbeitragszeit in der deutschen Rentenversicherung anzuerkennen, die für die Zeit vom 01.04.1989 bis zum 31.12.1989 geleisteten freiwilligen Beiträge als Pflichtbeiträge anzuerkennen und ihr im Übrigen zu gestatten, für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 20.05.1990 ebenfalls freiwillige Beiträge mit der Bestimmung, dass diese in Pflichtbeiträge umgewandelt werden, zu leisten.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Rentenakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Heilbronn - S 4 R 3233/07 - verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Von einer Beiladung der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales), der I. gGmbH sowie der Fa. I. sieht der Senat ab. Ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG liegt nicht vor und für eine danach allenfalls in Betracht kommende einfache Beiladung gem. § 75 Abs. 1 SGG besteht in Anwendung des dem Gericht gesetzlich eingeräumten Ermessens kein hinreichender Anlass.
Die Klägerin erstrebt bei sachdienlicher Auslegung ihres Berufungsbegehrens (§ 123 SGG) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in erster Linie die Vormerkung ihrer Praktikumszeit als Pflichtbeitragszeit nach bundesdeutschem Recht sowie die Aufhebung des eine solche Anerkennung ablehnenden Bescheides vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006. Gegen die mit Bescheid vom 28.06.2005 in der Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 abgelehnte Vormerkung von US-Versicherungszeiten wendet sie sich dagegen ausweislich ihrer anwaltlich gestellten Anträge im Klage- und Berufungsverfahren sowie der Berufungsbegründung - zu Recht - nicht, nachdem entsprechende Zeiten nicht vorliegen.
Die danach von der Klägerin unbedingt beanspruchte Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach deutschem Recht betrifft, wie ausgeführt, den Zeitraum ihres Praktikums und damit die Zeit von April 1989 bis Mai 1990 und nicht - wie auf Grund der insoweit missverständlichen Bescheinigung der I. gGmbH vom August 2005 zum Teil angenommen - den Zeitraum von Juli 1989 bis Juni 1990. Dementsprechend beruft sich die Klägerin auch darauf, die von ihr ab April 1989 (und bis Dezember 1989) geleisteten freiwilligen Beiträge seien als Pflichtbeiträge anzuerkennen.
Schließlich begehrt die Klägerin, deren Klage auf eine möglichst lückenlose Versicherungszeit abzielt, bezogen auf die Zeit von Januar bis Mai 1990 hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit ihrem hauptsächlich verfolgten Antrag, eine Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung von freiwilligen Beitragsleistungen. Hierzu macht sie - was allerdings in ihrem Antrag nicht ausdrücklich Niederschlag gefunden hat - geltend, die eine solche Nachentrichtung ablehnenden Entscheidungen vom 10.05.2006 und vom 08.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 seien nach § 96 SGG ggfls. i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen. Für eine gewillkürte Klageänderung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte; insbesondere lässt sich aus der angeführten, von der Klägerin lediglich geltend gemachten Einbeziehung der besagten Bescheide durch die gesetzliche Regelung des § 96 SGG keine gewillkürte Klageänderung i. S. des § 99 Abs. 1, Abs. 2 SGG ableiten. Abschließend begehrt sie - mittels einer Stufenklage (§ 202 SGG i. V. m. § 254 Zivilprozessordnung - ZPO -) - die Anerkennung der nach ihrer Auffassung zuzulassenden freiwilligen Beitragszahlungen als Pflichtbeiträge.
Die so gefasste Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
1. Dies gilt zunächst mit Blick auf die unbedingt erstrebte Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten nach deutschem Recht.
Die Voraussetzungen des § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI als hierfür maßgebliche Anspruchsgrundlage sind nicht erfüllt. Danach hat der Versicherungsträger einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten zu erlassen, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1992, 4 RA 15/91 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 4). Der Versicherte kann nur die Feststellung von "Daten" und nur von solchen beanspruchen, die der Versicherungsträger nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI in einem Versicherungskonto zu speichern hat (§ 149 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI). "Daten" sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person (§ 67 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheids nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können und Grundlage für eine Rentenauskunft sind. Die rentenrechtliche Bedeutsamkeit beurteilt sich deshalb ausgehend von der derzeitigen Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 25.07.2001, B 5 RJ 6/00 R in SGb 2001, 619 m.w.N), also nach dem SGB VI.
Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten bzw. diesen - teilweise - gleichzustellen sind (§ 55 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI). Entscheidend für den geltend gemachten Anspruch ist somit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, ob die die Praktikumszeit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig war, sondern allein, ob tatsächlich Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten. Bezogen auf den hier streitigen Zeitraum ist dies aber nicht der Fall.
Eine Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Praktikumszeit ist nicht erfolgt. Dies behauptet die Klägerin auch selbst nicht. Ein Fall der Fiktion von Pflichtbeiträgen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI (z. B. Glaubhaftmachung des Abzuges des auf sie entfallenden Beitragsanteils vom Arbeitsentgelt [§ 203 Abs. 2 SGB VI] unschuldig erlittene Strafverfolgung [§ 205 SGB VI] oder häusliche Pflege von Pflegebedürftigen [§ 279 e SGB VI]) liegt ebenfalls nicht vor; damit scheidet eine Anerkennung der von der Klägerin für die Zeit von April bis Dezember 1989 gezahlten freiwilligen Beiträge als Pflichtbeiträge aus. Gleiches gilt für eine insoweit allein in Betracht kommende Gleichstellung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. den §§ 3 und 4 SGB VI. Insbesondere sind Pflichtbeiträge - wie ausgeführt - nicht abgeführt worden, so dass auch eine insoweit allein in Betracht kommende Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bzw. des § 2 Abs. 1 Nr. 10 AVG des seinerzeit geltenden und damit anwendbaren Angestelltenversicherungsgesetzes (insoweit i. d. F. des Art. 3 des G. vom 24.04.1986, BGBl. I S. 599) dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag.
Im Übrigen lagen - anders als die Klägerin meint - bezogen auf die streitige Praktikumszeit auch die Voraussetzungen für das Bestehen einer Versicherungspflicht nicht vor.
a) Während der Praktikumszeit im Bundesgebiet im April und Mai 1989 sowie im Mai 1990 (Vor- und Nachbereitung des US-Praktikums) unterfiel die Klägerin zunächst nicht von Gesetzes wegen der Versicherungspflicht.
Nach § 2 Abs 2 Nr. 1 SGB IV sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert. Dabei gilt nach § 7 Abs 2 SGB IV als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Für die Rentenversicherung regelte § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG (insoweit i. d. F. des Art. 1 des AnVNG vom 23.02.1957, BGBl. I S. 88) die Versicherungspflicht übereinstimmend mit § 2 Abs 2 Nr. 1 SGB IV für den Fall der Beschäftigung gegen Entgelt oder zur Berufsausbildung.
In Anwendung dieser Grundsätze war die Klägerin zunächst nicht gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Auch lag eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG mangels unmittelbaren Bezuges auf einen Ausbildungsberuf und einer Eingliederung in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess eines Betriebes (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - in SozR 3-2600 § 1 Nr. 7) nicht vor.
Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass § 7 Abs. 2 SGB IV eine Beschäftigung für den Fall des Erwerbs beruflicher Kenntnisse Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung fingiert. Denn zum einen bezieht sich diese Fiktion allein auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses und nicht auf das Bestehen einer - hier mangelnden - Berufsausbildung (vgl. hierzu Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 13 zu § 1 SGB VI, Rdnr. 148 zu § 7 SGB IV). Zum anderen beschränkt die Regelung die Ausdehnung der Beschäftigung auf Ausbildungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (vgl. auch hierzu BSG, Urteil vom 12.10.2000, a. a. O.)
Eine Versicherungspflicht auf Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 AVG (insoweit i. d. F. des Art. 3 des G. vom 24.04.1986, BGBl. I S. 599) lag mangels entsprechender Antragstellung ebenfalls nicht vor. Eine solche lässt sich auch nicht über den sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzen bzw. nachholen. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 AVG waren nur im Bundesgebiet ansässige Wirtschaftsunternehmen, Organisationen, die Aufgaben der Entwicklungshilfe wahrnahmen, geistliche Genossenschaften, das Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 7 AVG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und damit allenfalls die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, nicht aber die Klägerin selbst zur Antragstellung befugt. Für eine Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.
b) Auch in der Zeit der Durchführung des Sprachkurses in den USA von Mai bis Juni 1989 unterlag die Klägerin aus den angeführten Gründen, insbesondere in Ermangelung einer während dieses Zeitraums durchgeführten Berufsausbildung und eines Antrages nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 AVG, nicht der Versicherungspflicht. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für eine Ersetzung bzw. Nachholung des genannten Antrages auch insoweit nicht vor. In Ermangelung einer Beschäftigung (zur Berufsausbildung) stellt sich in Bezug auf den Sprachkurs auch die Frage der Ausstrahlung der bundesdeutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht (§ 4 SGB IV) nicht.
c) Bezogen auf die Praktikantentätigkeit von Juli 1989 bis April 1990 bei der Fa. I. war die Klägerin ebenfalls nicht nach bundesdeutschem Recht versicherungspflichtig.
Ihre Versicherungspflicht richtete sich gem. Art. 6 Abs. 1 SVA in der während dieser Zeit geltenden und daher anwendbaren Fassung des Zusatzabkommens vom 02.10.1986 (BGBl II 1988 S. 83) nach den Rechtsvorschriften der USA.
Insbesondere lag ein Ausnahmefall nach Art. 6 Abs. 2 SVA nicht vor, da die Klägerin nicht von einem Arbeitgeber im Bundesgebiet in die USA entsandt worden war. Hierzu hat bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass die Klägerin nicht bei der C. D. Gesellschaft gGmbH beschäftigt war und daher kein im Bundesgebiet bestehendes Beschäftigungsverhältnis in den USA fortgesetzt wurde. Vielmehr erfolgte die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses mit der Fa. I. erst in den USA. Dass die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht in den USA von der Beitragspflicht in der Rentenversicherung befreit war, führt nicht zur Anwendbarkeit des bundesdeutschen Versicherungsrechts.
Unterfiel die Klägerin danach während der Zeit ihrer Beschäftigung dem Sozialversicherungsrecht der USA, so sind - worauf ihre Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung vom 10.07.2006 ausführlich und zutreffend hingewiesen haben - bezogen auf diesen Zeitraum bundesdeutsche Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung nicht anwendbar. Demgemäß setzt § 4 SGB IV in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 2 SVA für eine Fortgeltung bundesdeutschen Rechts im Ausland eine - wie oben ausgeführt - hier nicht vorliegende Entsendung voraus. Nichts anderes gilt im Ergebnis für eine Versicherungspflicht auf Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 AVG, zumal ein entsprechender Antrag - wie ausgeführt - nicht vorliegt.
2. Das hilfsweise zur Entscheidung des Gerichts gestellte Begehren der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.
So sind die erst nach Klagerhebung ergangenen, eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ablehnenden Entscheidungen der Beklagten vom 10.05.2006 und vom 08.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Denn nach § 96 SGG (ggfls. i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG) wird dann, wenn nach Klageerhebung ein Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Allerdings setzt dies voraus, dass eine Regelung (im Sinne eines Verfügungssatzes, also eines Verwaltungsaktes) bereits Gegenstand des Rechtsstreits ist; nur dann kann ein späterer Bescheid, der sich auf eine solche Regelung bezieht, Gegenstand des Rechtsstreits werden (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 28.09.2006 - L 10 R 4911/05 -). Dies ist hier aber nicht der Fall. Insoweit hat bereits das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass mit den von der Klägerin angegriffenen Behördenentscheidungen (Bescheid vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006) nicht über die Zulassung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge entschieden wurde.
Sind die eine Nachentrichtung von freiwilligen Beitragsleistungen ablehnenden Bescheide vom 10.05.2006 und vom 08.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 nach alledem nicht in das vorliegende Verfahren einzubeziehen, so ist die auf Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung einer solchen Nachzahlung gerichtete Klage - wie bereits das Sozialgericht dargelegt hat - unzulässig. Denn eine solche Verpflichtung kann vorliegend aus Rechtsgründen nicht erfolgen, da ihr die eine Nachzahlung gerade ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 10.05.2006 und vom 08.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 entgegenstehen und es dem Gericht an der Befugnis zur Aufhebung derselben fehlt.
Der lediglich im Wege der Stufenklage gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge als Pflichtbeiträge bedarf angesichts der Erfolglosigkeit des vorrangigen Nachentrichtungsbegehrens keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Bewertung des Zeitraums der Teilnahme der Klägerin an einem Austauschprogramm mit den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) als Pflichtbeitragszeit.
Die im Jahre 1959 geborene Klägerin war bis Ende März 1989 als Rechtsanwaltsgehilfen beschäftigt. Von April 1989 bis Mai 1990 nahm sie am deutsch-amerikanischen Praktikantenprogramm der C. D. Gesellschaft e. V. (nunmehr I. - Internationale Weiterbildung und Entwicklung gGmbH -) teil. Ziel dieses durch ein Teilstipendium des Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung sowie durch das Auswärtige Amt geförderten Praktikantenprogramms war die Vermittlung von Auslandserfahrung sowie die individuelle Fortbildung der Teilnehmer auf u. a. auf sprachlichem und beruflichem Gebiet. Im Rahmen dieses Programms hielt sich die Klägerin ab Mai 1989 zunächst zum Zwecke der Durchführung eines Sprachkurses in den USA auf. Anschließend war sie vom 01.07.1989 bis zum 30.04.1990 in D./T. als Praktikantin im administrativen Bereich bei der in den USA ansässigen Fa. I. tätig und bezog einen Bruttolohn von monatlich $ 1.000,00. Ihre Krankenversicherung wurde dabei durch die C. D. Gesellschaft e. V. in den USA sichergestellt. Zugleich war sie von der US-Rentenversicherung (Social Security) erfasst, aber wegen der Höhe ihres Einkommens von der Beitragspflicht befreit und wurden keine Versicherungszeiten zurückgelegt. Während eines kurzzeitigen Aufenthalts im Bundesgebiet entrichtete die Klägerin am 25.12.1989 nach einer Beratung durch die Beklagte Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.12.1989. Im Mai 1990 kehrte sie in das Bundesgebiet zurück und stand ab dem 21.05.1990 zunächst im Leistungsbezug der heutigen Bundesagentur für Arbeit.
Am 28.04.2005 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Bezogen auf den Zeitraum vom 01.04.1989 bis zum 30.04.1990 stellte die Beklagte daraufhin durch Bescheid vom 28.06.2005 (nur) eine Belegung mit freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.12.1989 und für die nachfolgende Zeit erst ab dem 21.05.1990 eine Anrechnungszeit (Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug) fest.
Die Klägerin erhob Widerspruch und trug zur Begründung vor, für die rentenrechtliche Berücksichtigung ihrer Tätigkeit in den USA sei ihre Erfassung durch das dortige Rentenversicherungssystem maßgeblich. Die Betätigung sei aus ihrer Sicht als Berufsausbildung, gegebenenfalls in Zusammenhang mit einer Entsendung durch die C. D. Gesellschaft e. V. anzusehen. Auf die Frage der Beitragszahlung für die Tätigkeit könne es nicht ankommen. Hilfsweise beantrage sie die Zulassung der Nachzahlung freiwilliger Beiträge.
Ausgehend von einem US-Praktikum im Zeitraum vom 01.07.1989 bis zum 30.06.1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2005 die Anerkennung dieser Zeit als Beitragszeit ab. Die Klägerin habe als Stipendiatin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) gestanden, so dass dem Grunde nach keine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften bestanden habe. Eine Entsendung sei während des Auslandpraktikums in Ermangelung eines Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls nicht erfolgt.
Zur Begründung ihres auch hiergegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, während ihres Aufenthalts in den USA habe dort ein Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 SGB IV vorgelegen. Darüber hinaus liege eine Entsendung durch die C. D. Gesellschaft e. V. bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung nahe.
Mit gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 11.04.2006 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Hinsichtlich des Bescheides vom 28.06.2005 ist ausgeführt, dem Begehren auf Vormerkung amerikanischer Versicherungszeiten könne nicht entsprochen werden. Denn nach der bindenden Entscheidung des amerikanischen Rentenversicherungsträgers seien im dortigen Rentenversicherungssystem keine Zeiten zurückgelegt worden. Im den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.11.2005 zurückweisenden Widerspruchsentscheidung heißt es, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Beitragszeit in der deutschen Rentenversicherung seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe nämlich als Stipendiatin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden; darüber hinaus komme Stipendiengeldern auch kein Entgeltcharakter zu. Eine Entsendung i. S. des § 4 SGB IV sei ebenfalls nicht erfolgt. Denn dies erfordere ein für Zwecke des im Bundesgebiet ansässigen Arbeitgebers und auf dessen Weisung im Ausland fortgesetztes Arbeitsverhältnis, was hier aber nicht vorgelegen habe. Zu dem Antrag auf Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Januar bis April 1990 erhalte die Klägerin gesondert Nachricht.
Am 25.04.2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage gegen den Bescheid vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 erhoben.
Im Verlaufe des Klageverfahrens hat die Beklagte eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Januar bis April 1990 mit Schreiben vom 10.05.2006 abgelehnt. Hierauf hat die Klägerin unter dem 01.06.2006 Widerspruch erhoben.
Im sozialgerichtlichen Verfahren hat die Klägerin daraufhin beantragt, den Bescheid vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit ihres in den USA geleisteten Praktikums als Pflichtbeitragszeit sowie die von ihr gezahlten freiwilligen Beiträge als Pflichtbeiträge anzuerkennen und ihr im Übrigen zu gestatten, für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 20.05.1990 ebenfalls freiwillige Beiträge mit der Bestimmung, dass diese in Pflichtbeiträge umgewandelt werden, zu leisten. Darüber hinaus hat sie die Beiladung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, der C. D. Gesellschaft e. V. / I. gGmbH "usw. erforderlich" der damaligen Arbeitgeberin in den USA begehrt.
In der Folgezeit hat die Beklagte mitgeteilt, sie beabsichtige die Erteilung eines Bescheides über die von der Kläger begehrte Nachentrichtung freiwilliger Beiträge. Zugleich hat sie vorläufig die Auffassung vertreten, der vorgesehene Bescheid werde gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Gerichtsverfahrens. Hierauf hat das Sozialgericht im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.10.2006 eine gegenteilige Ansicht geäußert. Mit Bescheid vom 08.12.2006 hat die Beklagte sodann eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge erneut abgelehnt. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung heißt es unter Hinweis auf das Widerspruchschreiben der Klägerin vom 01.06.2006, der Bescheid werde gem. § 86 SGG Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Mit Urteil vom 16.01.2007 hat das Sozialgericht die Klage - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - abgewiesen. Die Zeit vom 01.07.1989 bis zum 30.06.1990 sei nicht nach Art. 6 und Art. 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit (Sozialversicherungsabkommen - SVA -) als ausländische Versicherungszeit anzuerkennen, da nach US-amerikanischem Recht keine Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien. Eine Pflichtbeitragszeit liege auch nicht mit Blick auf § 4 SGB IV vor, da die Klägerin nicht bei der C. D. Gesellschaft e. V., sondern bei einem US-Unternehmen beschäftigt gewesen sei und daher durch ihre Tätigkeit in den USA kein inländisches Beschäftigungsverhältnis aufrecht erhalten habe. Aus § 7 SGB IV ergebe sich kein Beschäftigungsverhältnis mit der C. D. Gesellschaft e. V., nachdem das Praktikum in den USA absolviert worden sei und daher nach dem Sozialversicherungsabkommen dem Recht der USA unterfalle. Eine Beiladung des Bundesministeriums Arbeit und Sozialordnung sowie der C. D. Gesellschaft e. V. sei nicht sachdienlich. Der eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ablehnende Bescheid sei nicht gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden; die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zulassung einer solchen Nachentrichtung sei mithin unzulässig. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 02.02.2007 zugestellt worden.
Am 01.03.2007 hat die Klägerin Berufung eingelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 hat die Beklagte den Widerspruch gegen die eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ablehnenden Entscheidungen vom 10.05.2006 und vom 08.12.2006 zurückgewiesen. Das insoweit beim Sozialgericht Heilbronn anhängige Klageverfahren - S 4 R 3233/07 - ruht derzeit mit Blick auf den vorliegenden Rechtsstreit.
Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt die Klägerin erneut die Beiladung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, der C. D. Gesellschaft e. V. / I. gGmbH und ihrer damaligen Arbeitgeberin in den USA. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie erstrebe zum Zwecke des versicherungsrechtlichen Schutzes im Falle der Erwerbsminderung lückenlose Beitragszeiten. Während der Zeit ihres US-Praktikums sei sie im Rechtssinne zur Berufsausbildung beschäftigt und wegen § 4 SGB IV nach bundesdeutschem Recht sozialversichert gewesen Schließlich sei ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu prüfen, da sie nicht ordnungsgemäß informiert und aufgeklärt worden sei. Die eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ablehnenden Entscheidungen seien nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.
Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 27.12.2007,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.01.2007 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 zu verpflichten, die angegebene Zeit als Pflichtbeitragszeit in der deutschen Rentenversicherung anzuerkennen, die für die Zeit vom 01.04.1989 bis zum 31.12.1989 geleisteten freiwilligen Beiträge als Pflichtbeiträge anzuerkennen und ihr im Übrigen zu gestatten, für die Zeit vom 01.01.1990 bis zum 20.05.1990 ebenfalls freiwillige Beiträge mit der Bestimmung, dass diese in Pflichtbeiträge umgewandelt werden, zu leisten.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Rentenakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Heilbronn - S 4 R 3233/07 - verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Von einer Beiladung der Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales), der I. gGmbH sowie der Fa. I. sieht der Senat ab. Ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG liegt nicht vor und für eine danach allenfalls in Betracht kommende einfache Beiladung gem. § 75 Abs. 1 SGG besteht in Anwendung des dem Gericht gesetzlich eingeräumten Ermessens kein hinreichender Anlass.
Die Klägerin erstrebt bei sachdienlicher Auslegung ihres Berufungsbegehrens (§ 123 SGG) im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in erster Linie die Vormerkung ihrer Praktikumszeit als Pflichtbeitragszeit nach bundesdeutschem Recht sowie die Aufhebung des eine solche Anerkennung ablehnenden Bescheides vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006. Gegen die mit Bescheid vom 28.06.2005 in der Gestalt des weiteren Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006 abgelehnte Vormerkung von US-Versicherungszeiten wendet sie sich dagegen ausweislich ihrer anwaltlich gestellten Anträge im Klage- und Berufungsverfahren sowie der Berufungsbegründung - zu Recht - nicht, nachdem entsprechende Zeiten nicht vorliegen.
Die danach von der Klägerin unbedingt beanspruchte Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach deutschem Recht betrifft, wie ausgeführt, den Zeitraum ihres Praktikums und damit die Zeit von April 1989 bis Mai 1990 und nicht - wie auf Grund der insoweit missverständlichen Bescheinigung der I. gGmbH vom August 2005 zum Teil angenommen - den Zeitraum von Juli 1989 bis Juni 1990. Dementsprechend beruft sich die Klägerin auch darauf, die von ihr ab April 1989 (und bis Dezember 1989) geleisteten freiwilligen Beiträge seien als Pflichtbeiträge anzuerkennen.
Schließlich begehrt die Klägerin, deren Klage auf eine möglichst lückenlose Versicherungszeit abzielt, bezogen auf die Zeit von Januar bis Mai 1990 hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit ihrem hauptsächlich verfolgten Antrag, eine Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung von freiwilligen Beitragsleistungen. Hierzu macht sie - was allerdings in ihrem Antrag nicht ausdrücklich Niederschlag gefunden hat - geltend, die eine solche Nachentrichtung ablehnenden Entscheidungen vom 10.05.2006 und vom 08.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 seien nach § 96 SGG ggfls. i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG in das Verfahren einzubeziehen. Für eine gewillkürte Klageänderung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte; insbesondere lässt sich aus der angeführten, von der Klägerin lediglich geltend gemachten Einbeziehung der besagten Bescheide durch die gesetzliche Regelung des § 96 SGG keine gewillkürte Klageänderung i. S. des § 99 Abs. 1, Abs. 2 SGG ableiten. Abschließend begehrt sie - mittels einer Stufenklage (§ 202 SGG i. V. m. § 254 Zivilprozessordnung - ZPO -) - die Anerkennung der nach ihrer Auffassung zuzulassenden freiwilligen Beitragszahlungen als Pflichtbeiträge.
Die so gefasste Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
1. Dies gilt zunächst mit Blick auf die unbedingt erstrebte Vormerkung von Pflichtbeitragszeiten nach deutschem Recht.
Die Voraussetzungen des § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI als hierfür maßgebliche Anspruchsgrundlage sind nicht erfüllt. Danach hat der Versicherungsträger einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten zu erlassen, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1992, 4 RA 15/91 in SozR 3-2600 § 56 Nr. 4). Der Versicherte kann nur die Feststellung von "Daten" und nur von solchen beanspruchen, die der Versicherungsträger nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI in einem Versicherungskonto zu speichern hat (§ 149 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB VI). "Daten" sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person (§ 67 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Zweck dieses Verfahrens und insbesondere des Vormerkungsbescheids nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist eine Beweissicherung hinsichtlich derjenigen Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können und Grundlage für eine Rentenauskunft sind. Die rentenrechtliche Bedeutsamkeit beurteilt sich deshalb ausgehend von der derzeitigen Rechtslage (vgl. BSG, Urteil vom 25.07.2001, B 5 RJ 6/00 R in SGb 2001, 619 m.w.N), also nach dem SGB VI.
Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten bzw. diesen - teilweise - gleichzustellen sind (§ 55 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI). Entscheidend für den geltend gemachten Anspruch ist somit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, ob die die Praktikumszeit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig war, sondern allein, ob tatsächlich Pflichtbeiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten. Bezogen auf den hier streitigen Zeitraum ist dies aber nicht der Fall.
Eine Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Praktikumszeit ist nicht erfolgt. Dies behauptet die Klägerin auch selbst nicht. Ein Fall der Fiktion von Pflichtbeiträgen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VI (z. B. Glaubhaftmachung des Abzuges des auf sie entfallenden Beitragsanteils vom Arbeitsentgelt [§ 203 Abs. 2 SGB VI] unschuldig erlittene Strafverfolgung [§ 205 SGB VI] oder häusliche Pflege von Pflegebedürftigen [§ 279 e SGB VI]) liegt ebenfalls nicht vor; damit scheidet eine Anerkennung der von der Klägerin für die Zeit von April bis Dezember 1989 gezahlten freiwilligen Beiträge als Pflichtbeiträge aus. Gleiches gilt für eine insoweit allein in Betracht kommende Gleichstellung nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. den §§ 3 und 4 SGB VI. Insbesondere sind Pflichtbeiträge - wie ausgeführt - nicht abgeführt worden, so dass auch eine insoweit allein in Betracht kommende Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bzw. des § 2 Abs. 1 Nr. 10 AVG des seinerzeit geltenden und damit anwendbaren Angestelltenversicherungsgesetzes (insoweit i. d. F. des Art. 3 des G. vom 24.04.1986, BGBl. I S. 599) dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag.
Im Übrigen lagen - anders als die Klägerin meint - bezogen auf die streitige Praktikumszeit auch die Voraussetzungen für das Bestehen einer Versicherungspflicht nicht vor.
a) Während der Praktikumszeit im Bundesgebiet im April und Mai 1989 sowie im Mai 1990 (Vor- und Nachbereitung des US-Praktikums) unterfiel die Klägerin zunächst nicht von Gesetzes wegen der Versicherungspflicht.
Nach § 2 Abs 2 Nr. 1 SGB IV sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert. Dabei gilt nach § 7 Abs 2 SGB IV als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Für die Rentenversicherung regelte § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG (insoweit i. d. F. des Art. 1 des AnVNG vom 23.02.1957, BGBl. I S. 88) die Versicherungspflicht übereinstimmend mit § 2 Abs 2 Nr. 1 SGB IV für den Fall der Beschäftigung gegen Entgelt oder zur Berufsausbildung.
In Anwendung dieser Grundsätze war die Klägerin zunächst nicht gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Auch lag eine Beschäftigung zur Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG mangels unmittelbaren Bezuges auf einen Ausbildungsberuf und einer Eingliederung in den Produktions- oder Dienstleistungsprozess eines Betriebes (vgl. BSG, Urteil vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - in SozR 3-2600 § 1 Nr. 7) nicht vor.
Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass § 7 Abs. 2 SGB IV eine Beschäftigung für den Fall des Erwerbs beruflicher Kenntnisse Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung fingiert. Denn zum einen bezieht sich diese Fiktion allein auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses und nicht auf das Bestehen einer - hier mangelnden - Berufsausbildung (vgl. hierzu Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 13 zu § 1 SGB VI, Rdnr. 148 zu § 7 SGB IV). Zum anderen beschränkt die Regelung die Ausdehnung der Beschäftigung auf Ausbildungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (vgl. auch hierzu BSG, Urteil vom 12.10.2000, a. a. O.)
Eine Versicherungspflicht auf Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 AVG (insoweit i. d. F. des Art. 3 des G. vom 24.04.1986, BGBl. I S. 599) lag mangels entsprechender Antragstellung ebenfalls nicht vor. Eine solche lässt sich auch nicht über den sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzen bzw. nachholen. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 AVG waren nur im Bundesgebiet ansässige Wirtschaftsunternehmen, Organisationen, die Aufgaben der Entwicklungshilfe wahrnahmen, geistliche Genossenschaften, das Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 7 AVG sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und damit allenfalls die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, nicht aber die Klägerin selbst zur Antragstellung befugt. Für eine Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte.
b) Auch in der Zeit der Durchführung des Sprachkurses in den USA von Mai bis Juni 1989 unterlag die Klägerin aus den angeführten Gründen, insbesondere in Ermangelung einer während dieses Zeitraums durchgeführten Berufsausbildung und eines Antrages nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 AVG, nicht der Versicherungspflicht. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs für eine Ersetzung bzw. Nachholung des genannten Antrages auch insoweit nicht vor. In Ermangelung einer Beschäftigung (zur Berufsausbildung) stellt sich in Bezug auf den Sprachkurs auch die Frage der Ausstrahlung der bundesdeutschen Vorschriften über die Versicherungspflicht (§ 4 SGB IV) nicht.
c) Bezogen auf die Praktikantentätigkeit von Juli 1989 bis April 1990 bei der Fa. I. war die Klägerin ebenfalls nicht nach bundesdeutschem Recht versicherungspflichtig.
Ihre Versicherungspflicht richtete sich gem. Art. 6 Abs. 1 SVA in der während dieser Zeit geltenden und daher anwendbaren Fassung des Zusatzabkommens vom 02.10.1986 (BGBl II 1988 S. 83) nach den Rechtsvorschriften der USA.
Insbesondere lag ein Ausnahmefall nach Art. 6 Abs. 2 SVA nicht vor, da die Klägerin nicht von einem Arbeitgeber im Bundesgebiet in die USA entsandt worden war. Hierzu hat bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass die Klägerin nicht bei der C. D. Gesellschaft gGmbH beschäftigt war und daher kein im Bundesgebiet bestehendes Beschäftigungsverhältnis in den USA fortgesetzt wurde. Vielmehr erfolgte die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses mit der Fa. I. erst in den USA. Dass die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht in den USA von der Beitragspflicht in der Rentenversicherung befreit war, führt nicht zur Anwendbarkeit des bundesdeutschen Versicherungsrechts.
Unterfiel die Klägerin danach während der Zeit ihrer Beschäftigung dem Sozialversicherungsrecht der USA, so sind - worauf ihre Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung vom 10.07.2006 ausführlich und zutreffend hingewiesen haben - bezogen auf diesen Zeitraum bundesdeutsche Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung nicht anwendbar. Demgemäß setzt § 4 SGB IV in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 2 SVA für eine Fortgeltung bundesdeutschen Rechts im Ausland eine - wie oben ausgeführt - hier nicht vorliegende Entsendung voraus. Nichts anderes gilt im Ergebnis für eine Versicherungspflicht auf Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 AVG, zumal ein entsprechender Antrag - wie ausgeführt - nicht vorliegt.
2. Das hilfsweise zur Entscheidung des Gerichts gestellte Begehren der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg.
So sind die erst nach Klagerhebung ergangenen, eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge ablehnenden Entscheidungen der Beklagten vom 10.05.2006 und vom 08.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden. Denn nach § 96 SGG (ggfls. i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG) wird dann, wenn nach Klageerhebung ein Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Allerdings setzt dies voraus, dass eine Regelung (im Sinne eines Verfügungssatzes, also eines Verwaltungsaktes) bereits Gegenstand des Rechtsstreits ist; nur dann kann ein späterer Bescheid, der sich auf eine solche Regelung bezieht, Gegenstand des Rechtsstreits werden (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 28.09.2006 - L 10 R 4911/05 -). Dies ist hier aber nicht der Fall. Insoweit hat bereits das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass mit den von der Klägerin angegriffenen Behördenentscheidungen (Bescheid vom 16.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2006) nicht über die Zulassung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge entschieden wurde.
Sind die eine Nachentrichtung von freiwilligen Beitragsleistungen ablehnenden Bescheide vom 10.05.2006 und vom 08.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 nach alledem nicht in das vorliegende Verfahren einzubeziehen, so ist die auf Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung einer solchen Nachzahlung gerichtete Klage - wie bereits das Sozialgericht dargelegt hat - unzulässig. Denn eine solche Verpflichtung kann vorliegend aus Rechtsgründen nicht erfolgen, da ihr die eine Nachzahlung gerade ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 10.05.2006 und vom 08.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 entgegenstehen und es dem Gericht an der Befugnis zur Aufhebung derselben fehlt.
Der lediglich im Wege der Stufenklage gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der nachzuzahlenden freiwilligen Beiträge als Pflichtbeiträge bedarf angesichts der Erfolglosigkeit des vorrangigen Nachentrichtungsbegehrens keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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