L 6 VS 5037/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 VS 5140/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 5037/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Versorgungsrente aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung (WDB).

Der 1963 geborene Kläger nahm nach Abschluss der Hauptschule und Besuch eines einjährigen Berufsorientierungslehrgangs eine Lehre zum Werkzeugmacher auf, die er jedoch im Jahr 1982 abbrach. Anschließend übte er verschiedene Tätigkeiten aus. In der Zeit vom 2. Januar 1984 bis 31. März 1985 leistete er seinen Grundwehrdienst. Dabei kam es am 4. Juli 1984 im Rahmen einer Nahkampfausbildung zu einem Unfall. Der Kläger verdrehte sich das linke Kniegelenk. Am 6. Juli 1984 wurde eine Kniegelenksdistorsion diagnostiziert. Die Behandlung erfolgte mit Salbenverbänden. Im Arztbrief vom 28. Februar 1985 äußerte Prof. Dr. R. (St.-V.-Krankenhäuser K.) aufgrund einer durchgeführten Röntgenuntersuchung den Verdacht auf eine veraltete vordere Kreuzbandruptur des linken Kniegelenks. Eine arthroskopische Untersuchung und ggf. Durchführung einer Kreuzbandplastik wurde vom Kläger zunächst noch abgelehnt. Wegen einer fortbestehenden Instabilität stellte er sich im Januar 1987 im Rehabilitationskrankenhaus U. Prof. Dr. G. vor. Dieser diagnostizierte ebenfalls eine veraltete Kreuzbandruptur. Am 15. Januar 1987 wurde eine Kreuzbandplastik durchgeführt (Wiedergabe des OP-Berichts vom 15. Januar 1987 im chirurgischen Fachgutachten von Prof. Dr. H. vom 12. November 1987). Aufgrund eines Transplantatversagen und der Entstehung einer Tibiakopfzyste wurde am 16. November 2005 in der Sportklinik S. eine Kniegelenksarthroskopie mit Transplantatresteentfernung, Zystenanfrischung sowie Auffütterung mit Beckenkammspongiosa durchgeführt. Am 19. September 2006 wurde schließlich ebenfalls in der Sportklinik S. eine erneute Kniegelenksarthroskopie zur Versorgung mit einer vorderen Kreuzbandersatzplastik aus einer körpereigenen Sehne vorgenommen (Operationsberichte vom gleichen Tag).

Nach dem Wehrdienst übte der Kläger in den Jahren 1985 bis 2000 verschiedene Tätigkeiten u. a. als Maschineneinrichter und Automatenbediener aus. Vom 3. Juli 2000 bis 22. Dezember 2000 nahm er an einem Lehrgang "CNC-Technik" des Berufsfortbildungswerks (Gemeinnützige Bildungseinrichtung des Deutschen Gewerkschaftsbundes) teil (Teilnahmebescheinigung vom 22. Dezember 2000). Danach war er mit Unterbrechungen bei verschiedenen Firmen als Fräser beschäftigt, zuletzt bei der Firma Friedrich S. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Firma S.).

Auf Antrag des Klägers hatte das damals zuständige Versorgungsamt K. (VA) mit Erstanerkennungsbescheid vom 16. September 1986 als WDB-Folge einen knöchernen Ausriss des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenks anerkannt. Die Gewährung einer Rente hat es abgelehnt, da durch die WDB-Folgen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 vom Hundert (v. H.) erreicht sei. Der dagegen vom Kläger erhobene Widerspruch wurde vom Beklagten nach Einholung des chirurgischen Fachgutachtens von Dr. H. (s.o.) mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1988 zurückgewiesen.

Nachdem der Beklagte die Kosten für die Transplantatentfernung im November 2005 übernommen hatte, bezeichnet das zwischenzeitlich zuständig gewordene Landratsamt E. (LRA) mit Bescheid vom 29. März 2006 die Schädigungsfolgen neu mit: "Knöcherner Ausriss des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenkes, vordere Kreuzbandplastik mit einem Kunstband, Kreuzbandreruptur, Tibia-Zyste". Nach wie vor sei der Kläger durch diese Gesundheitsstörungen unter 25 v. H. erwerbsgemindert.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 3. April 2006. Er verwies auf die noch ausstehende Operation im September 2006. Bis dahin sei das Knie nicht voll belastbar und die MdE höher. Diese sei auch deswegen höher zu bewerten, da er aufgrund der Schädigungsfolgen seinen Beruf als CNC-Fräser nicht mehr ausüben könne.

Auf Nachfrage des LRA teilte die Firma S. mit, der Kläger wäre ohne die Krankheit sicherlich über die damalige Befristung hinaus weiter beschäftigt worden. Seine fachliche Qualifikation habe er nachgewiesen.

Auf Veranlassung des LRA erstellte Dr. P. das versorgungsärztliche Gutachten vom 11. Mai 2006. Er beschrieb eine geringgradige Muskelminderung der Unterschenkelmuskulatur bei sonst unauffälligen Befunden. Die aktuellen Verletzungsfolgen seien mit einer MdE um 20 v. H. ausreichend bewertet. Nach der vorgesehenen erneuten Plastik des vorderen Kreuzbandes sei von einer weiteren Befundverbesserung auszugehen. Der Kläger reichte das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 17. Mai 2006 ein. Darin wurde für die ausschließlich stehende und gehende Tätigkeit des Klägers als CNC-Fräser derzeit kein positives Leistungsbild gesehen. Dem gegenüber hatte Dr. P. auf eine ergänzende Anfrage des LRA am 19. Juni 2006 ausgeführt, die bisherige Tätigkeit könne weiterhin ausgeübt werden. Mit Bescheid vom 13. Juli 2006 lehnte des LRA eine Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit ab. Der Kläger sei als angelernter Werkzeugmacher (CNC-Fräser) durch die anerkannten Schädigungsfolgen nicht außer Stande, einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben. Auch sei keine wesentlich höhere Einschränkung seiner Berufsfähigkeit als im allgemeinen Erwerbsleben erkennbar. Ein weiterer Aufstieg im Berufsleben sei durch die Schädigung nicht ausgeschlossen. Diesen Bescheid machte das LRA zum Gegenstand des Vorverfahrens. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Deswegen erhob der Kläger am 31. Oktober 2006 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage. Er sei seit nunmehr über 16 Monaten erwerbsunfähig und könne höchstens 1,5 Stunden sitzend und 1,5 Stunden stehend tätig sein. Seine Tätigkeit als CNC-Fräser habe er im Wesentlichen stehend ausgeübt. Der Beklagte reichte das auf Veranlassung des LRA erstellte, weitere versorgungsärztliche Gutachten von Dr. P. vom 29. Januar 2007 ein. Nach der Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes im September 2006 sei es postoperativ zu keinen Komplikationen gekommen. Das transplantierte Kreuzband habe sich voll funktionsfähig gezeigt. Intraoperativ sei ein Knorpelschaden Grad II festgestellt worden. Der Tenor der Schädigungsfolgen sei zu präszisieren: "Knöcherner Ausriss des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenkes vordere Kreuzbandplastik mit einem Kunstband, Kreuzbandreruptur, Tibiazyste, Rekonstruktion des Kreuzbandes mit Anteilen der Patellarsehne, Knorpelschaden linker medialer Femurkondylus". Die MdE sei weiterhin mit 20 v. H. einzuschätzen. Durch die Operation sei objektiv eine Verbesserung eingetreten. Mit einer weiteren Besserung sei zu rechnen. Eine Tätigkeit als CNC-Fräser mit der Möglichkeit eines ständigen Wechsels von Stehen und Gehen könne zugemutet werden.

Das SG hörte den behandelnden Orthopäden des Klägers Dr. B. schriftlich als sachverständigen Zeugen. Er teilte mit, den Kläger lediglich einmalig im Januar 2007 behandelt zu haben. Grundsätzlich teile er die Auffassung des Versorgungsärztlichen Dienstes im Gutachten vom 11. Mai 2006. Das SG hat die Akten des ebenfalls anhängigen Rentenverfahrens (S 14 R 4710/06) beigezogen. In diesem Verfahren hatte Dr. C. das fachorthopädische Gutachten vom 12. März 2007 erstellt und darin einen Reizerguss des linken Kniegelenks und Muskelminderung des linken Beins nach vorderer Kreuzbandplastik 1986 und 2006 und Auffüllung einer tibialen Knochenzyste 2005, eine beginnende Gonarthrose links, Übergewicht und Heuschnupfen diagnostiziert. Die Belastungsfähigkeit des linken Kniegelenks und Beines sei durch diese Störungen nur leicht reduziert. Betroffen seien Tätigkeiten die mit einer hohen und ständigen Steh- und Gehbelastung verbunden seien. Möglich seien leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten. Zu meiden seien Arbeiten mit ständigem Stehen oder Gehen, im Knien oder Hocken, das häufige Treppensteigen und das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie das häufige Bücken. Im Übrigen könne der Kläger noch vollschichtig tätig sein. Dieser Zustand bestehe seit der letzten Kreuzbandoperation im November 2006. Eine weitere Besserung insbesondere das Verschwinden der Reizergüsse und eine Kräftigung der Beinmuskulatur seien noch zu erwarten. Die Rentenklage nahm der Kläger daraufhin mit Schreiben vom 2. April 2007 zurück und erklärte im streitgegenständlichen SG-Verfahren, aufgrund der im Rentengutachten getroffenen Einschätzung stehe fest, dass er nicht mehr als CNC-Fräser arbeiten könne und somit die Voraussetzungen für eine besondere berufliche Besonderheit gegeben seien.

Mit Gerichtsbescheid vom 18. September 2007 wies das SG die Klage ab. Es stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. P., der durch das beigezogene Rentengutachten von Dr. C. bestätigt worden sei. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt des der Bevollmächtigten des Klägers am 26. September 2007 zugestellten Gerichtsbescheids Bezug genommen.

Hiergegen hat der Kläger am 22. Oktober 2007 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er könne seit Juni 2005 keiner Tätigkeit mehr nachgehen. Ferner sei er nicht in der Lage, als CNC-Fräser zu arbeiten. Das SG habe sich mit diesem Tätigkeitsbild nicht auseinandergesetzt. Er könne auch keine sozial gleichwertigen Tätigkeiten ausüben. Zwischen ihm und der Firma S. habe ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden. Eine Fortsetzung sei nicht geplant gewesen. Er sei aufgrund seiner Lehre als Werkzeugmacher und insbesondere aufgrund der Teilnahme an dem Lehrgang CNC-Technik für seine mehrjährig ausgeübte Tätigkeit als CNC-Fräser qualifiziert gewesen, auch wenn er sich nicht als CNC-Fräser bezeichnen könne. Allein aufgrund des Unfalls könne er den Arbeitsanforderungen nicht mehr genügen, da diese Arbeiten überwiegend im Stehen zu leisten seien. Dies ergebe sich aus den Berufsbeschreibungen der Agentur für Arbeit. Arbeitsplätze mit einem höheren Anteil an Programmierarbeit, die, wenn überhaupt, ein abwechselndes Sitzen und Stehen ermöglichten, seien selten und blieben höher qualifizierten Mitarbeitern vorbehalten. Die der Qualifikation des Klägers entsprechenden Tätigkeiten seien hauptsächlich im Stehen auszuführen. Der Kläger wäre daher lediglich auf Hilfsarbeitertätigkeiten zu verweisen. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er sich nicht höher qualifizieren ließ. Der Kläger hat seinen Lebenslauf vom 12. Dezember 2007 zur Akte gereicht. Ferner hat der Kläger den Arztbericht des Dr. F. vom 21. Januar 2008 vorgelegt. Darin beschrieb dieser neben einem Zustand nach mehrfacher vorderer Kreuzbandplastik eine fortgeschrittene Chondropathie und eine Meniskusdegeneration vom Grad II bis III.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. September 2007 und des Bescheids vom 13. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2006 zu verurteilen, ihm Versorgungsrente zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Erwiderung trägt der Beklagte vor, Grund für die jetzige Arbeitslosigkeit des Klägers seien nicht die anerkannten Schädigungsfolgen, sondern die mangelnde Berufsqualifikation. Die Lehre zum Werkzeugmacher habe der Kläger bereits nach 1,5 Jahren abgebrochen. Im Übrigen verweist der Beklagte auf die Auskunft von Südwestmetall. Entsprechend dem versorgungsärztlichen Gutachten vom 29. Januar 2007 sollte unter Beibehaltung der seitherigen MdE der schädigungsbedingte Befund ergänzt bzw. präzisiert werden.

Auf die Anfrage des Senats hat die Firma S. mit Schreiben vom 30. November 2007 mitgeteilt, der Kläger sei als CNC-Fräser bei einer nahezu ständig stehenden Tätigkeit beschäftigt gewesen. Die Entlohnung sei im mittleren Bereich eines angestellten Facharbeiters erfolgt. Es habe sich um die Tätigkeit eines Facharbeiters gehandelt. Eine entsprechende Qualifikation sei nachgewiesen worden.

Der Senat hat eine fachkundige Auskunft bei Südwestmetall (Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e. V.) eingeholt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 wurde mitgeteilt, in das Berufsbild des CNC-Fräsers führten Ausbildungsgänge als Industriemechaniker und Zerspannungsmechaniker, die 3,5 Jahre dauerten. Halbjährige Lehrgänge, wie vom Kläger durchgeführt, gäbe es mehrere. Die Bezeichnung "CNC-Fräser" sei kein geschützter Begriff. Der Name als solcher sage wenig über die erreichten Fähigkeiten und Fertigkeiten aus. Auf dem Stellenmarkt seien entsprechende Facharbeiter gesucht. Bei den Gesuchten handele es sich meist um CNC-Fräser mit 3,5-jähriger Ausbildung. Absolventen von halbjährigen Ausbildungen hätten oftmals nur dann Chancen, wenn sie bereits eine andere, aber halbwegs einschlägige Ausbildung absolviert hätten und in einem Lehrgang spezielles Wissen zur CNC-Technik erworben hätten. Die meisten solcher Arbeitsplätze als CNC-Fräser seien als Steh-Sitz-Arbeitsplätze konzipiert und würden auch als solche betrieben, d. h. sie beinhalteten in der Regel nicht mehr als mittelschwere Belastungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Akte des SG S 14 R 4710/06 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht keine Versorgungsrente zu. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide des Beklagten vom 29. März 2006 (Neubezeichnung der Schädigungsfolgen) und 13. Juli 2006 (Ablehnung einer besonderen beruflichen Betroffenheit) - von denen der Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich nur noch den letzteren angegriffen hat - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Verfahrensrechtlich beurteilt sich die sinngemäß geltend gemachte Verschlimmerung der anerkannten WDB nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden (§ 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB X).

Materiell-rechtlich beurteilt sich der geltend gemachte Anspruch nach §§ 80, 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Danach erhält ein Soldat, der eine WDB erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der WDB auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit im SVG nichts anderes bestimmt ist (§ 80 Satz 1 SVG). Eine WDB ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 81 Abs. 1 SVG). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer WDB genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 81 Abs. 6 Satz 1 SVG).

Die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der WDB drücken sich u.a. in dem dadurch verursachten Grad der Schädigungsfolgen (GdS - seit 21. Dezember 2007 durch das Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13. Dezember 2007, BGBl. I, S. 2904, 2909 - ohne inhaltliche Änderung - als neue Bezeichnung an die Stelle der MdE getreten - nachfolgend nur noch GdS) aus und werden u.a. durch die Gewährung einer Beschädigtenrente nach den §§ 29 ff BVG ausgeglichen.

Der GdS ist dabei nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (§ 30 Abs 1 BVG). Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten (§ 30 Abs. 1 Satz 3 BVG). Beschädigtenrente wird ab einem GdS von 30 gewährt (§ 31 Abs. 1 BVG).

Der GdS nach § 30 Abs. 1 BVG betrug und beträgt beim Kläger ungeachtet der in den Jahren 2005 und 2006 notwendig gewordenen Operationen nach wie vor dauerhaft nicht mehr als 20. Der Senat stützt sich dabei - wie das SG - auf das überzeugende Gutachten von Dr. P. vom 29. Januar 2007, das dieser in Anknüpfung an sein früheres Gutachten vom 11. Mai 2006 erstellt hat. An WDB-Folgen liegen derzeit ein knöcherner Ausriss des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenkes, eine vordere Kreuzbandplastik mit einem Kunstband, eine Kreuzbandreruptur, eine - aufgefüllte - Tibiazyste, eine Rekonstruktion des Kreuzbandes mit Anteilen der Patellarsehne sowie ein Knorpelschaden am linken medialen Femurkondylus vor. Maßgeblich für die Bewertung des GdS sind die dadurch bedingten Funktionsbeeinträchtigungen. Diese sind nicht gravierend. Das Gangbild erwies sich bei der Begutachtung durch Dr. P. als zügig, der Zehen-, Spitzen- und Fersengang waren möglich, ebenso das Aufrichten aus der Hocke. Die Bewegungsmaße zeigte sich im Vergleich zu Gegenseite gleich, die Bänder waren stabil. Der Kläger gab im Wesentlichen einen Druckschmerz über dem lateralen oberen und unteren Gelenkspalt und einen leichten Patellaanpressschmerz an.

Diese Beeinträchtigungen hat Dr. P. in Übereinstimmung mit den in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP, Ausgabe 2008) niedergelegten Grundsätzen (vgl. AHP Ziff. 26.18, S. 126) mit einem GdS von 20 zutreffend bewertet. Nach den AHP kommt ein GdS von 30 beispielsweise erst bei einer Lockerung des Kniebandapparates mit Versorgung mit einem Stützapparat und Achsenfehlstellung oder bei einer einseitigen Bewegungseinschränkung stärkeren Grades in Betracht. Derartiges oder Vergleichbares liegt beim Kläger nicht vor.

Auch die zuletzt neu beschriebenen Knorpelschäden rechtfertigen - noch - keinen GdS von 30. Für einseitige Knorpelschäden der Kniegelenke (z.B. Chondromalacia patellae Stadium II-IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen einseitig ohne Bewegungseinschränkung sehen die AHP einen GdS von 10 bis 30 vor. Dr. P. hat einen Knorpelschaden Grad II beschrieben. Dies entspräche - anhaltende Reizerscheinungen unterstellt - einem GdS von 10. Im Arztbrief von Dr. F. vom 17. Januar 2008 sind Schäden vom Grad II-III genannt. Wiederum bei Unterstellung anhaltender Reizerscheinungen käme nach den AHP allenfalls eine Erhöhung auf einen GdS von 20 - so wie bereits angenommen - in Betracht. Eine konkrete Ausweitung seiner Funktionsbeeinträchtigungen hat der Kläger mit der Vorlage des Arztbriefes von Dr. F. im Übrigen nicht behauptet.

Die Schilderungen des Klägers zu seiner Belastbarkeit gegenüber Dr. P. am 29. Januar 2007 und Dr. C. am 21. Februar 2007 - beide Termine standen noch im zeitlichen Zusammenhang mit der Operation vom September 2006 - weichen zum Teil in nicht recht nachvollziehbarer Weise voneinander ab. Während er im Januar angab, das Laufen ginge jetzt ohne Schmerzen, teilte er im Februar mit, er könne nicht schmerzfrei laufen. Übereinstimmend gab er Probleme beim Treppensteigen an. Ferner teilte er Dr. C. mit, er könne eine halbe bis eine Stunde lang stehen. Trotz der Anamnese sah Dr. C. aufgrund des milden klinischen Befundes und die Aktivitäten des Klägers, wie das Ausgehen mit dem Hund, häufigeres Treppensteigen sowie längeres Stehen beim Modellflugzeugfliegen keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Auch die mitgeteilte Medikamentenfreiheit wertete er nachvollziehbar als Ausdruck einer geringen und erträglichen Gesundheitsstörung.

Beide Gutachter gelangten im Übrigen übereinstimmend und für den Senat überzeugend zu der Auffassung, dass es sich bei dem von ihnen damals beschriebenen Zustand des Klägers um keinen Dauerzustand handelte, sondern nach der Operation mit einer weiteren Besserung zu rechnen war.

Nach dem Maßstab des § 30 Abs. 1 BVG kann mithin kein höherer GdS als 20 begründet werden.

Es kommt aber auch keine Höherbewertung des GdS unter dem Gesichtspunkt der besonderen beruflichen Betroffenheit in Betracht.

Der GdS ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen um vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausübt wird (§ 30 Abs. 2 Satz 1 BVG). Das ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVG) oder die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BVG).

Der Kläger macht vorliegend geltend, durch seine Knieschädigung an der weiteren Ausübung seiner Tätigkeit als CNC-Fräser gehindert zu sein.

Bei § 30 Abs. 2 BVG handelt es sich um eine Härteregelung, nach der nur ausnahmsweise individuelle berufliche Belastungen zur Erhöhung des GdS führen. Sie ist daher eng auszulegen. Der Sinn des § 30 Abs. 2 BVG ist dabei im Zusammenhang mit der weiteren Grundentscheidung des Gesetzes in § 31 Abs 1 BVG zu sehen, den Beschädigten zuzumuten, weniger erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen unentschädigt hinzunehmen, und eine Entschädigung erst ab einem GdS von 30 zu gewähren. Wenn der GdS weniger als 30 beträgt, ist es grundsätzlich keine Härte, dass dem Beschädigten keine Rente gezahlt wird. Erhöhungen des GdS sind deshalb nur für voraussichtlich dauernde berufliche Nachteile vorgesehen; im Falle des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVG für die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, einen sozial gleichwertigen Beruf wieder auszuüben.

Der Senat konnte sich keine Überzeugung davon verschaffen, dass beim Kläger eine besondere berufliche Betroffenheit vorliegt.

Dabei geht der Senat unter Zugrundelegung der Gutachten von Dr. P. und Dr. C. davon aus, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne ständiges Stehen verrichten kann. Beide Gutachter sagten eine weitere Besserung im Gesundheitszustand des Klägers voraus. Der Senat hat daher keine Zweifel, dass der Kläger auf lange Sicht auch Tätigkeiten mit einem höheren Anteil an im Stehen zu erledigenden Verrichtungen bewältigen kann.

Zum Zeitpunkt der Schädigung hatte der Kläger eine abgebrochene Ausbildung zum Werkzeugmacher und - wie er in seinem Lebenslauf vom 12. Dezember 2007 schreibt - "verschiedene Tätigkeiten" durchlaufen. Eine konkrete Planung seiner weiteren beruflichen Zukunft hat er für diesen Zeitpunkt nicht vorgetragen. Eine solche Planung ist für den Senat auch nicht aus anderweitigen Umständen ersichtlich. Eine besondere berufliche Betroffenheit nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BVG (bisher ausgeübter Beruf) scheidet mithin aus. Denn mit dem beschriebenen Leistungsvermögen könnte der Kläger auch jetzt nicht näher zu bezeichnende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt, die keine besondere Ausbildung erfordern, verrichten. Seine derzeitige Arbeitslosigkeit ist insoweit nicht durch die Schädigung bedingt.

Zieht man als Anknüpfungspunkt die zuletzt vom Kläger ausgeübte Beschäftigung als CNC-Fräser (§ 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 BVG (nach der Schädigung ausgeübter Beruf) bzw. § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BVG (Berufsaufstieg)) ergibt sich keine für den Kläger günstigere Beurteilung.

Nach der Auskunft von Südwestmetall vom 13. Februar 2008 sind die meisten Arbeitsplätze für CNC-Fräser als Steh-Sitz-Arbeitsplätze konzipiert und werden auch als solche betrieben. Sie beinhalten in der Regel nicht mehr als mittelschwere Belastungen. Dieses Anforderungsprofil steht in Übereinstimmung mit dem oben beschriebenen Leistungsprofil des Klägers. Aufgrund der bei Südwestmetall vorhandenen Branchenkenntnis hat der Senat keinen Zweifel an der Richtigkeit der individuell erteilten Auskunft. Es mag sein, dass es sich - wie auch von der Firma S. bestätigt - beim letzten Arbeitsplatz des Klägers um einen reinen Steharbeitsplatz gehandelt hat und vor diesem Hintergrund nachvollziehbar vom MDK im Gutachten vom 17. Mai 2006 Arbeitsunfähigkeit bestätigt wurde. Diese Arbeitsplatzgestaltung trifft aber nach der Auskunft von Südwestmetall nicht auf alle Arbeitplätze als CNC-Fräser zu.

Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger als CNC-Fräser eingeschränkte Vermittlungsaussichten hat. Denn er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und hat nur für ein halbes Jahr an einem CNC-Lehrgang teilgenommen. Nach der Auskunft von Südwestmetall sind CNC-Fräser stark gesucht, meist jedoch solche mit 3,5-jähriger Ausbildung. Im Übrigen bestehen oftmals nur dann Chancen, wenn der Arbeitsplatzsuchende bereits eine andere, aber halbwegs einschlägige Ausbildung absolviert hat und dann noch einen Lehrgang besuchte. Zwar hat der Kläger den einschlägigen Lehrgang besucht, seine Ausbildung zu Beginn seines Berufslebens hat er jedoch leider abgebrochen. Andererseits bestätigte die Firma S., dass der Kläger eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt und eine Qualifikation entsprechend einem Facharbeiter im Bereich CNC-Fräsen nachgewiesen hat. Die im Vergleich zu Konkurrenten mit abgeschlossener Ausbildung schlechteren Vermittlungschancen beruhen unter Zugrundelegung dieser Angaben allein auf dem fehlenden Abschluss, und sind nicht rechtlich wesentlich durch die Schädigung bedingt. Die Behauptung des Klägers, Arbeitsplätze mit einem höheren Anteil an Programmierarbeit, die, wenn überhaupt, ein abwechselndes Sitzen und Stehen ermöglichten, seien selten und blieben höher qualifizierten Mitarbeitern vorbehalten, kann somit zum Teil nicht in Einklang mit der Auskunft von Südwestmetall gebracht werden, im Übrigen kann sie nicht zu einer für den Kläger günstigeren Beurteilung führen.

Soweit der Kläger zuletzt - durchaus in Abweichung zu seinem früheren Vorbringen - ausführte, er könne sich nicht als CNC-Fräser bezeichnen, sei jedoch aufgrund seiner Qualifizierung geeignet, diesen "Beruf" auszuüben, entzieht er seinem Begehren auf Feststellung einer besonderen beruflichen Betroffenheit aus Sicht des Senats von vornherein die Grundlage. Mit diesem Vorbringen stellt er - entgegen der Auffassung seiner letzten Arbeitgeberin - in den Raum, eine lediglich angelernte Tätigkeit verrichtet zu haben. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein sozialer Abstieg mangels erheblicher Unterschiede im sozialen Rang aber zu verneinen, wenn der neue Beruf eines Beschädigten ebenso wie der frühere eine angelernte Tätigkeit darstellt. Der Umstand, dass ein im früheren Beruf des Beschädigten Tätiger in der Regel als Facharbeiter entlohnt werde, könne zu keinem anderen Ergebnis führen (BSG, Urteil vom 24. November 1965, Orientierungssatz zitiert nach Juris). Der Senat schließt sich dem an. Angesichts der langjährigen Berufspraxis bei verschiedenen Firmen - soweit aus dem Lebenslauf hervorgehend, im Wesentlichen im Metallbereich - sind keine Umstände ersichtlich, aus denen eine Vermittlung des Klägers in eine weitere nicht ausschließlich stehend zu verrichtende, angelernte Tätigkeit im Metallbereich scheitern sollte. Bei einer solchen Vermittlung kann damit nicht zwingend mit einem entschädigungsrelevanten sozialen Abstieg gerechnet werden. Dabei lässt sich über eine Einkommenseinbuße, die die Annahme eines solchen Abstiegs bei einer Vermittlung in einer angelernte Tätigkeit rechtfertigen würde - in der Praxis wird eine schädigungsbedingte Minderung des Einkommens um 20 % als erheblich angesehen (Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Auflage, § 30 BVG Rn. 30) - derzeit nur spekulieren, da diese Vermittlung noch nicht geglückt ist. Nach der Auskunft der Firma S. hat der Kläger zuletzt ohne abgeschlossenen Ausbildung in der Stunde EUR 12,00 verdient. Der Senat konnte sich keine Überzeugung davon verschaffen, dass der Kläger nur noch für eine Vermittlung in Tätigkeiten mit Stundenlöhnen bis zu EUR 9,40 in Betracht kommt.

Die Berufung war mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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