Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AL 263/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 6096/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.11.2007 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld im Streit.
Der 1960 geborene Kläger arbeitete bis zum 31.07.2004 als Kraftfahrer und bezog anschließend Krankengeld. Am 23.03.2005 meldete er sich mit Wirkung vom 24.03.2005 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er legte eine Bescheinigung der AOK S. über einen Krankengeldbezug vom 01.08.2004 bis 23.03.2005 vor.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 13.04.2005 Arbeitslosengeld ab dem 24.03.2005 für die Dauer von 360 Tagen nach einem Bemessungsentgelt von 83,79 EUR nach einem erzielten Arbeitsentgelt im Abrechnungszeitraum vom 01.03.2004 bis 31.07.2004 in Höhe von insgesamt 12.820,60 EUR.
Der Kläger legte wegen der Höhe des Arbeitslosengeldes Widerspruch mit der Begründung ein, dass er im Zeitraum August 2003 bis Juli 2004 insgesamt 32.939,10 EUR brutto verdient habe, woraus sich ein höheres tägliches Bemessungsentgelt von 92,79 EUR ergebe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 als unbegründet zurück.
Als die AOK dem Kläger mit Schreiben vom 06.05.2005 mitteilte, dass dieser weiter arbeitsunfähig sei, und ihm deswegen weiterhin Krankengeld gewährte, beendete die Beklagte den Arbeitslosengeldbezug und erließ am 05.07.2005 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit welchem die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 24.03.2005 bis 30.04.2005 aufgehoben und die Erstattung in Höhe von 1.181,42 EUR beim Kläger geltend gemacht wurde, nachdem die AOK S. das Krankengeld bereits ausgezahlt hatte.
Nach der Beendigung des Krankengeldbezuges meldete der Kläger sich dann am 25.07.2005 wieder arbeitslos und beantragte erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 02.08.2005 bewilligte die Beklagte dann erneut Arbeitslosengeld für 360 Tage in der zuvor bewilligten Höhe.
In der Folgezeit traten Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Klägers auf, weswegen die Beklagte eine ärztliche Begutachtung durch Dr. B. veranlasste. Ausgehend vom Reha-Entlassungsbericht vom 21.07.2005 (medizinische Rehabilitation vom 09.06. bis 21.07.2005) liege beim Kläger eine depressive Störung mit Körperbeschwerden bei Abnutzung der unteren Lendenwirbelsäule mit Belastungsbeschwerden vor. Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Nachtschicht und ohne besonderen Leistungs- oder Zeitdruck seien leidensgerecht, für diese bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Tätigkeiten (gutachterliche Äußerung des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 12.09.2005 durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B.). Dem Kläger wurde das Gutachten am 06.10.2005 eröffnet. Der Kläger weigerte sich daraufhin, sich im Rahmen des attestierten Restleistungsvermögens für Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stellen.
Mit Bescheid vom 06.10.2005 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 06.10.2005 ganz auf.
Am 17.10.2005 unterrichtete die AOK S. die Beklagte darüber, dass der Kläger durchgängig seit dem 25.07.2005 Anspruch auf Krankengeld habe. Für die Zeit vom 25.07.2005 bis 05.10.2005 machte die Beklagte daraufhin wiederum einen Erstattungsanspruch bei der AOK S. geltend.
Am 14.11.2005 meldete sich der Kläger erneut zum 22.11.2005 arbeitslos. Nach vorgelegten Bescheinigungen der AOK S. hat der Kläger Leistungen der AOK bis zum 21.11.2005 bezogen. Mit Bescheid vom 21.11.2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld am 22.11.2005 wie zuvor für die Dauer von 360 Kalendertagen aufgrund eines täglichen Bemessungsentgelts von 83,79 EUR.
Der Kläger legte wiederum Widerspruch mit der Begründung ein, dass aufgrund seiner im letzten Jahr erzielten Verdienste ein höheres Bemessungsentgelt zugrunde zu legen sei und außerdem nach der Vollendung des 45. Lebensjahres der Anspruch auf Arbeitslosengeld für 540 Kalendertage zustehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld hätten erstmalig am 24.03.2005 vorgelegen, sodass der Anspruch an diesem Tag entstanden sei. Bei der Entstehung des Anspruchs am 24.03.2005 habe der Kläger lediglich das 44. Lebensjahr vollendet gehabt. Die Anspruchsdauer betrage daher nach § 127 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zwölf Monate oder 360 Tage. Die spätere Aufhebung der Bewilligungsentscheidung nach rückwirkender Zuerkennung eines Anspruchs auf Krankengeld ändere hieran nichts, da die Zuerkennung von Krankengeld nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III lediglich das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründe, jedoch die Entstehung des Stammrechts auf Arbeitslosengeld nicht verhindere. Der Bemessungsrahmen umfasse den Zeitraum vom 24.03.2004 bis 23.03.2005. Innerhalb dieses Bemessungsrahmens ließen sich keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt feststellen, weswegen der Bemessungsrahmen nach § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III bis zur Erfüllung von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erfüllt sei, vorliegend bis zum 01.03.2004 rückwirkend. In diesem Zeitraum sei in 153 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 12.820,60 EUR erzielt worden, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt von 83,79 EUR ergebe.
Der Kläger hat am 12.01.2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bewilligung von Arbeitslosengeld habe er das 45. Lebensjahr vollendet, weswegen er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 540 Kalendertage geltend mache. Außerdem sei von einem höheren Bemessungsentgelt auszugehen, da er in dem Jahr vor Beginn der Krankengeldzahlung von August 2003 bis Juli 2004 einen Bruttoverdienst von 32.939,10 EUR und somit ein tägliches Bemessungsentgelt von 91,50 EUR erzielt habe.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2007 als unbegründet abgewiesen. Da der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld jedenfalls vor dem 01.02.2006 entstanden sei, finde hierauf weiterhin § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung Anwendung, § 434 l SGB III. Demnach richte sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, welches der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet habe. Hierbei sei der Tag der Entstehung des Anspruchs derjenige, an dem erstmals alle Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld im Sinne der §§ 117 und 118 SGB III in der Fassung vom 09.12.2004 vorgelegen hätten. Infolge der Kündigung seines Arbeitgebers vom 19.04.2004 mit Wirkung zum 01.08.2004 sei der Kläger ab diesem Zeitpunkt beschäftigungslos im Sinne der genannten Vorschrift gewesen. Nachdem der Kläger sich am 23.03.2005 mit Wirkung vom 24.03.2005 zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldet und auch die Anwartschaftszeit erfüllt habe, sei erstmalig am 24.03.2005 der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt das Leistungsvermögen des Klägers unter 15 Stunden wöchentlich abgesenkt gewesen sein sollte – wogegen allerdings das amtsärztliche Gutachten von Dr. B. vom 02.09.2005 spreche – sei mangels entsprechender Feststellung des Trägers der Rentenversicherung die Verfügbarkeit zu diesem Zeitpunkt gem. § 125 Abs. 1 SGB III fingiert gewesen. Auch der nachträgliche Krankengeldbezug durch die AOK S. ändere an der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nichts, da dieser lediglich nach § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III zum Ruhen der Leistung führe und die Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs nicht verhindere (unter Hinweis auf Gagel, SGB III, § 127 Rn. 23). Maßgeblich sei somit alleinig das Lebensalter des Klägers am 24.03.2005, wobei der Kläger an diesem Tag lediglich 44 Jahre alt gewesen sei und demnach nur einen Anspruch auf eine Arbeitslosengelddauer von 360 Tagen gehabt habe. Zwar hätte der Kläger eine um 180 Tage längere Anspruchsdauer erreichen können, wenn die Arbeitslosmeldung erst zum 17.09.2005, dem Tag der Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgt wäre. Der Kläger habe indes keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte dieses für ihn günstigere Ergebnis nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herbeiführe. Eine Pflichtverletzung des Leistungsträgers sei insoweit zu verneinen, da ein offensichtliches Beratungsbedürfnis am Tag der Arbeitslosmeldung und auch am Tag der Antragsrückgabe nicht ersichtlich gewesen sei. Angesichts der vorliegenden Zeitspanne von annähernd sechs Monaten zwischen Arbeitslosmeldung und Vollendung des 45. Lebensjahres könne allein aus dem Geburtsdatum heraus eine sich aufdrängende Verpflichtung zur Spontanberatung nicht bejaht werden. Insbesondere sei es für die Beklagte nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass der Kläger aufgrund einer etwaigen günstigen Einkommenssituation ohne Weiteres eine Zeit von sechs Monaten ohne Leistungsbezug finanziell hätte überbrücken können. Hierbei sei die spätere Bewilligung von Krankengeld auch für den Zeitraum ab dem 24.03.2005 für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen.
Die Höhe des Bemessungsentgelts sei ebenfalls fehlerfrei ermittelt worden. Während des Krankengeldbezugs habe ein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 130 SGB III vorgelegen, § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. In dem danach zugrunde liegenden Bemessungsrahmen im Sinne der §§ 130 f. SGB III vom 24.03.2004 bis 23.03.2005 weise der Kläger abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume im Umfang von 153 Tagen auf. Auch wenn der Kläger insoweit im Monat März 2004 lediglich mit acht Tagen in den Bemessungsrahmen hineinrage, sei dieser für den Bemessungszeitraum im vollen Umfang zu berücksichtigen, wonach sich der Bemessungszeitraum von 153 Tagen ergebe. Die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre nach Maßgabe des § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III lägen damit nicht vor. Denn der Bemessungszeitraum umfasse bereits mehr als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, und es sei mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen nicht unbillig hart, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Eine unbillige Härte werde in der Rechtsprechung bei einer Differenz von 25 % (unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 112 Nr. 19) bejaht. Vorliegend betrage die Differenz zwischen den Entgelthöhen von 2.820,22 EUR und 2.564,12 EUR nur 256,10 EUR und somit eine Abweichung in Höhe von ca. 10 %, was nach Auffassung der Kammer die Annahme einer erheblich unterschiedlichen Höhe verbiete (unter Berufung auf Niesel, SGB III, 4. Auflage § 131 Rn. 16). Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 05.12.2007 zugestellt worden.
Am 21.12.2007 haben die Bevollmächtigten des Klägers Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst zum 22.11.2005 und damit nach Vollendung des 45. Lebensjahres entstanden, was zu einer entsprechend längeren Anspruchsdauer führe. Es habe sich im Nachhinein erwiesen, dass der Kläger auch in dem vorherigen Zeitraum objektiv den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden habe. Es habe auch keine Prognose vorgelegen, dass der Kläger voraussichtlich weniger als sechs Monate leistungsgemindert gewesen sei. Es sei für den Kläger auch unverständlich, ihn dafür zu "bestrafen", dass er aufgrund der vorübergehenden Weigerung der Krankenkasse, weiterhin Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und Krankengeld zu zahlen, gezwungen gewesen sei, vorsorglich einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Wenn Arbeitsunfähigkeit bestehe und ein Betroffener Leistungen beantragen wolle, werde er von der Beklagten immer darauf hingewiesen, dieses sei erst möglich, wenn Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sei. Für den Kläger sei nicht ersichtlich, dass das Ergebnis in seinem Fall anders zu würdigen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.11.2007 sowie den Bescheid vom 21.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 22.11.2005 Arbeitslosengeld für 540 Kalendertage in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.
Die Klägerbevollmächtigten haben auf Aufforderung des Gerichts die Abrechnungen des Klägers über im März bis Juli 2003 erzieltes Arbeitsentgelt vorgelegt. Außerdem haben sie mitgeteilt, dass im Berufungsverfahren nur noch die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld streitig ist.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt. Streitgegenstand ist nur noch die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, nachdem die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 21.07.2008 klargestellt haben, dass die Korrektur der zuerkannten Höhe des kalendertäglichen Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht wird.
Das SG hat zutreffend festgestellt, dass die Anspruchsdauer vorliegend nur insgesamt 360 Tage umfasst, weil nach den Vorschriften der §§ 127, 434 l, 117 und 118 sowie 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits am 24.03.2005 entstanden ist, als der Kläger noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hatte. Das allein in § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III angeordnete Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während des Bezugs von Krankengeld hat zur Voraussetzung, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist. Das Ruhen tritt auch ohne die Feststellung des Ruhens von Gesetzes wegen ein, ohne dass es eines entsprechenden Bescheides der Beklagten bedarf (vgl. Keller in GK-SGB III, 3. Aufl. 2008, § 143 Rdnr. 14).
Da der Kläger Arbeitslosengeld beantragt und antragsgemäß erhalten hat, sind keine Gründe ersichtlich, insofern eine abweichende Bewertung vorzunehmen. Sofern der Kläger geltend macht, er sei durch die unrechtmäßige Verweigerung von Krankengeld durch die AOK in einen ihm ungünstigen - sprich: kürzeren - Anspruch auf Arbeitslosengeld "hineingetrieben" worden, rechtfertigt dies ebenfalls kein anderes Ergebnis. Dass eine Sozialleistung zunächst zu Unrecht abgelehnt wird, weil der Sozialversicherungsträger eine andere Auffassung vertritt als der Antragsteller, fällt in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos. Zur Absicherung der während des Streits mit der AOK anfallenden Lebenshaltungskosten hat der Kläger seinen unstreitig vorhanden Anspruch auf Arbeitslosengeld realisiert, bis dieser dann nach der Zuerkennung des vorrangigen Krankengeldes zunächst nicht mehr erforderlich war. Die vorgenannten Vorschriften sind nicht dahingehend auszulegen, dass dem Versicherten bei rückschauender Betrachtungsweise zu jedem Zeitpunkt immer die beste Anspruchsdauer nach der Gesetzeslage zu gewähren ist.
Da der Kläger auch erst rund sechs Monate später das 45. Lebensjahr vollendete, geht der Senat davon aus, dass die Beklagte dem Kläger keinen Hinweis geben musste, dass er durch eine spätere Antragstellung ab Vollendung des 45. Lebensjahres gegebenenfalls eine längere Anspruchsdauer hätte erreichen können (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 5.8.1999 - B 7 AL 38/98 R - und vom 5.9.2006 - B 7a AL 70/05 R -). Denn zum einen war der Kläger für seinen Lebensunterhalt ab dem 24.03.2005 auf Entgeltersatzleistungen angewiesen, und sein 45. Geburtstag war noch nicht nahe; insofern wäre es auch möglich gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt wieder in Arbeit vermittelt zu sein, zumal der Kläger sich auch noch nicht in einem Alter befand, indem die bekannten Frühverrentungsprogramme und -praktiken eingreifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld im Streit.
Der 1960 geborene Kläger arbeitete bis zum 31.07.2004 als Kraftfahrer und bezog anschließend Krankengeld. Am 23.03.2005 meldete er sich mit Wirkung vom 24.03.2005 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er legte eine Bescheinigung der AOK S. über einen Krankengeldbezug vom 01.08.2004 bis 23.03.2005 vor.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 13.04.2005 Arbeitslosengeld ab dem 24.03.2005 für die Dauer von 360 Tagen nach einem Bemessungsentgelt von 83,79 EUR nach einem erzielten Arbeitsentgelt im Abrechnungszeitraum vom 01.03.2004 bis 31.07.2004 in Höhe von insgesamt 12.820,60 EUR.
Der Kläger legte wegen der Höhe des Arbeitslosengeldes Widerspruch mit der Begründung ein, dass er im Zeitraum August 2003 bis Juli 2004 insgesamt 32.939,10 EUR brutto verdient habe, woraus sich ein höheres tägliches Bemessungsentgelt von 92,79 EUR ergebe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2005 als unbegründet zurück.
Als die AOK dem Kläger mit Schreiben vom 06.05.2005 mitteilte, dass dieser weiter arbeitsunfähig sei, und ihm deswegen weiterhin Krankengeld gewährte, beendete die Beklagte den Arbeitslosengeldbezug und erließ am 05.07.2005 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit welchem die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 24.03.2005 bis 30.04.2005 aufgehoben und die Erstattung in Höhe von 1.181,42 EUR beim Kläger geltend gemacht wurde, nachdem die AOK S. das Krankengeld bereits ausgezahlt hatte.
Nach der Beendigung des Krankengeldbezuges meldete der Kläger sich dann am 25.07.2005 wieder arbeitslos und beantragte erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 02.08.2005 bewilligte die Beklagte dann erneut Arbeitslosengeld für 360 Tage in der zuvor bewilligten Höhe.
In der Folgezeit traten Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Klägers auf, weswegen die Beklagte eine ärztliche Begutachtung durch Dr. B. veranlasste. Ausgehend vom Reha-Entlassungsbericht vom 21.07.2005 (medizinische Rehabilitation vom 09.06. bis 21.07.2005) liege beim Kläger eine depressive Störung mit Körperbeschwerden bei Abnutzung der unteren Lendenwirbelsäule mit Belastungsbeschwerden vor. Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne Nachtschicht und ohne besonderen Leistungs- oder Zeitdruck seien leidensgerecht, für diese bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für mittelschwere körperliche Tätigkeiten (gutachterliche Äußerung des Ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 12.09.2005 durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. B.). Dem Kläger wurde das Gutachten am 06.10.2005 eröffnet. Der Kläger weigerte sich daraufhin, sich im Rahmen des attestierten Restleistungsvermögens für Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stellen.
Mit Bescheid vom 06.10.2005 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 06.10.2005 ganz auf.
Am 17.10.2005 unterrichtete die AOK S. die Beklagte darüber, dass der Kläger durchgängig seit dem 25.07.2005 Anspruch auf Krankengeld habe. Für die Zeit vom 25.07.2005 bis 05.10.2005 machte die Beklagte daraufhin wiederum einen Erstattungsanspruch bei der AOK S. geltend.
Am 14.11.2005 meldete sich der Kläger erneut zum 22.11.2005 arbeitslos. Nach vorgelegten Bescheinigungen der AOK S. hat der Kläger Leistungen der AOK bis zum 21.11.2005 bezogen. Mit Bescheid vom 21.11.2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld am 22.11.2005 wie zuvor für die Dauer von 360 Kalendertagen aufgrund eines täglichen Bemessungsentgelts von 83,79 EUR.
Der Kläger legte wiederum Widerspruch mit der Begründung ein, dass aufgrund seiner im letzten Jahr erzielten Verdienste ein höheres Bemessungsentgelt zugrunde zu legen sei und außerdem nach der Vollendung des 45. Lebensjahres der Anspruch auf Arbeitslosengeld für 540 Kalendertage zustehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld hätten erstmalig am 24.03.2005 vorgelegen, sodass der Anspruch an diesem Tag entstanden sei. Bei der Entstehung des Anspruchs am 24.03.2005 habe der Kläger lediglich das 44. Lebensjahr vollendet gehabt. Die Anspruchsdauer betrage daher nach § 127 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) zwölf Monate oder 360 Tage. Die spätere Aufhebung der Bewilligungsentscheidung nach rückwirkender Zuerkennung eines Anspruchs auf Krankengeld ändere hieran nichts, da die Zuerkennung von Krankengeld nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III lediglich das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründe, jedoch die Entstehung des Stammrechts auf Arbeitslosengeld nicht verhindere. Der Bemessungsrahmen umfasse den Zeitraum vom 24.03.2004 bis 23.03.2005. Innerhalb dieses Bemessungsrahmens ließen sich keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt feststellen, weswegen der Bemessungsrahmen nach § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III bis zur Erfüllung von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt erfüllt sei, vorliegend bis zum 01.03.2004 rückwirkend. In diesem Zeitraum sei in 153 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 12.820,60 EUR erzielt worden, woraus sich ein durchschnittliches tägliches Bemessungsentgelt von 83,79 EUR ergebe.
Der Kläger hat am 12.01.2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Bewilligung von Arbeitslosengeld habe er das 45. Lebensjahr vollendet, weswegen er Anspruch auf Arbeitslosengeld für 540 Kalendertage geltend mache. Außerdem sei von einem höheren Bemessungsentgelt auszugehen, da er in dem Jahr vor Beginn der Krankengeldzahlung von August 2003 bis Juli 2004 einen Bruttoverdienst von 32.939,10 EUR und somit ein tägliches Bemessungsentgelt von 91,50 EUR erzielt habe.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2007 als unbegründet abgewiesen. Da der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld jedenfalls vor dem 01.02.2006 entstanden sei, finde hierauf weiterhin § 127 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung Anwendung, § 434 l SGB III. Demnach richte sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb der um vier Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, welches der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet habe. Hierbei sei der Tag der Entstehung des Anspruchs derjenige, an dem erstmals alle Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld im Sinne der §§ 117 und 118 SGB III in der Fassung vom 09.12.2004 vorgelegen hätten. Infolge der Kündigung seines Arbeitgebers vom 19.04.2004 mit Wirkung zum 01.08.2004 sei der Kläger ab diesem Zeitpunkt beschäftigungslos im Sinne der genannten Vorschrift gewesen. Nachdem der Kläger sich am 23.03.2005 mit Wirkung vom 24.03.2005 zu diesem Zeitpunkt arbeitslos gemeldet und auch die Anwartschaftszeit erfüllt habe, sei erstmalig am 24.03.2005 der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt das Leistungsvermögen des Klägers unter 15 Stunden wöchentlich abgesenkt gewesen sein sollte – wogegen allerdings das amtsärztliche Gutachten von Dr. B. vom 02.09.2005 spreche – sei mangels entsprechender Feststellung des Trägers der Rentenversicherung die Verfügbarkeit zu diesem Zeitpunkt gem. § 125 Abs. 1 SGB III fingiert gewesen. Auch der nachträgliche Krankengeldbezug durch die AOK S. ändere an der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nichts, da dieser lediglich nach § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III zum Ruhen der Leistung führe und die Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs nicht verhindere (unter Hinweis auf Gagel, SGB III, § 127 Rn. 23). Maßgeblich sei somit alleinig das Lebensalter des Klägers am 24.03.2005, wobei der Kläger an diesem Tag lediglich 44 Jahre alt gewesen sei und demnach nur einen Anspruch auf eine Arbeitslosengelddauer von 360 Tagen gehabt habe. Zwar hätte der Kläger eine um 180 Tage längere Anspruchsdauer erreichen können, wenn die Arbeitslosmeldung erst zum 17.09.2005, dem Tag der Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgt wäre. Der Kläger habe indes keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte dieses für ihn günstigere Ergebnis nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herbeiführe. Eine Pflichtverletzung des Leistungsträgers sei insoweit zu verneinen, da ein offensichtliches Beratungsbedürfnis am Tag der Arbeitslosmeldung und auch am Tag der Antragsrückgabe nicht ersichtlich gewesen sei. Angesichts der vorliegenden Zeitspanne von annähernd sechs Monaten zwischen Arbeitslosmeldung und Vollendung des 45. Lebensjahres könne allein aus dem Geburtsdatum heraus eine sich aufdrängende Verpflichtung zur Spontanberatung nicht bejaht werden. Insbesondere sei es für die Beklagte nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass der Kläger aufgrund einer etwaigen günstigen Einkommenssituation ohne Weiteres eine Zeit von sechs Monaten ohne Leistungsbezug finanziell hätte überbrücken können. Hierbei sei die spätere Bewilligung von Krankengeld auch für den Zeitraum ab dem 24.03.2005 für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen.
Die Höhe des Bemessungsentgelts sei ebenfalls fehlerfrei ermittelt worden. Während des Krankengeldbezugs habe ein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne des § 130 SGB III vorgelegen, § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. In dem danach zugrunde liegenden Bemessungsrahmen im Sinne der §§ 130 f. SGB III vom 24.03.2004 bis 23.03.2005 weise der Kläger abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume im Umfang von 153 Tagen auf. Auch wenn der Kläger insoweit im Monat März 2004 lediglich mit acht Tagen in den Bemessungsrahmen hineinrage, sei dieser für den Bemessungszeitraum im vollen Umfang zu berücksichtigen, wonach sich der Bemessungszeitraum von 153 Tagen ergebe. Die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre nach Maßgabe des § 130 Abs. 3 Nr. 1 SGB III lägen damit nicht vor. Denn der Bemessungszeitraum umfasse bereits mehr als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, und es sei mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen nicht unbillig hart, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen. Eine unbillige Härte werde in der Rechtsprechung bei einer Differenz von 25 % (unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 112 Nr. 19) bejaht. Vorliegend betrage die Differenz zwischen den Entgelthöhen von 2.820,22 EUR und 2.564,12 EUR nur 256,10 EUR und somit eine Abweichung in Höhe von ca. 10 %, was nach Auffassung der Kammer die Annahme einer erheblich unterschiedlichen Höhe verbiete (unter Berufung auf Niesel, SGB III, 4. Auflage § 131 Rn. 16). Der Gerichtsbescheid des SG ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 05.12.2007 zugestellt worden.
Am 21.12.2007 haben die Bevollmächtigten des Klägers Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst zum 22.11.2005 und damit nach Vollendung des 45. Lebensjahres entstanden, was zu einer entsprechend längeren Anspruchsdauer führe. Es habe sich im Nachhinein erwiesen, dass der Kläger auch in dem vorherigen Zeitraum objektiv den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden habe. Es habe auch keine Prognose vorgelegen, dass der Kläger voraussichtlich weniger als sechs Monate leistungsgemindert gewesen sei. Es sei für den Kläger auch unverständlich, ihn dafür zu "bestrafen", dass er aufgrund der vorübergehenden Weigerung der Krankenkasse, weiterhin Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen und Krankengeld zu zahlen, gezwungen gewesen sei, vorsorglich einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Wenn Arbeitsunfähigkeit bestehe und ein Betroffener Leistungen beantragen wolle, werde er von der Beklagten immer darauf hingewiesen, dieses sei erst möglich, wenn Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sei. Für den Kläger sei nicht ersichtlich, dass das Ergebnis in seinem Fall anders zu würdigen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.11.2007 sowie den Bescheid vom 21.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 22.11.2005 Arbeitslosengeld für 540 Kalendertage in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.
Die Klägerbevollmächtigten haben auf Aufforderung des Gerichts die Abrechnungen des Klägers über im März bis Juli 2003 erzieltes Arbeitsentgelt vorgelegt. Außerdem haben sie mitgeteilt, dass im Berufungsverfahren nur noch die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld streitig ist.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat hat vorliegend mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt. Streitgegenstand ist nur noch die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, nachdem die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 21.07.2008 klargestellt haben, dass die Korrektur der zuerkannten Höhe des kalendertäglichen Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht wird.
Das SG hat zutreffend festgestellt, dass die Anspruchsdauer vorliegend nur insgesamt 360 Tage umfasst, weil nach den Vorschriften der §§ 127, 434 l, 117 und 118 sowie 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits am 24.03.2005 entstanden ist, als der Kläger noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hatte. Das allein in § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III angeordnete Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während des Bezugs von Krankengeld hat zur Voraussetzung, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist. Das Ruhen tritt auch ohne die Feststellung des Ruhens von Gesetzes wegen ein, ohne dass es eines entsprechenden Bescheides der Beklagten bedarf (vgl. Keller in GK-SGB III, 3. Aufl. 2008, § 143 Rdnr. 14).
Da der Kläger Arbeitslosengeld beantragt und antragsgemäß erhalten hat, sind keine Gründe ersichtlich, insofern eine abweichende Bewertung vorzunehmen. Sofern der Kläger geltend macht, er sei durch die unrechtmäßige Verweigerung von Krankengeld durch die AOK in einen ihm ungünstigen - sprich: kürzeren - Anspruch auf Arbeitslosengeld "hineingetrieben" worden, rechtfertigt dies ebenfalls kein anderes Ergebnis. Dass eine Sozialleistung zunächst zu Unrecht abgelehnt wird, weil der Sozialversicherungsträger eine andere Auffassung vertritt als der Antragsteller, fällt in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos. Zur Absicherung der während des Streits mit der AOK anfallenden Lebenshaltungskosten hat der Kläger seinen unstreitig vorhanden Anspruch auf Arbeitslosengeld realisiert, bis dieser dann nach der Zuerkennung des vorrangigen Krankengeldes zunächst nicht mehr erforderlich war. Die vorgenannten Vorschriften sind nicht dahingehend auszulegen, dass dem Versicherten bei rückschauender Betrachtungsweise zu jedem Zeitpunkt immer die beste Anspruchsdauer nach der Gesetzeslage zu gewähren ist.
Da der Kläger auch erst rund sechs Monate später das 45. Lebensjahr vollendete, geht der Senat davon aus, dass die Beklagte dem Kläger keinen Hinweis geben musste, dass er durch eine spätere Antragstellung ab Vollendung des 45. Lebensjahres gegebenenfalls eine längere Anspruchsdauer hätte erreichen können (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 5.8.1999 - B 7 AL 38/98 R - und vom 5.9.2006 - B 7a AL 70/05 R -). Denn zum einen war der Kläger für seinen Lebensunterhalt ab dem 24.03.2005 auf Entgeltersatzleistungen angewiesen, und sein 45. Geburtstag war noch nicht nahe; insofern wäre es auch möglich gewesen, bis zu diesem Zeitpunkt wieder in Arbeit vermittelt zu sein, zumal der Kläger sich auch noch nicht in einem Alter befand, indem die bekannten Frühverrentungsprogramme und -praktiken eingreifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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