Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AL 507/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 60/06 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 32/07 BH
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 8. März 2005 mit dem Az. L 11 AL 457/04, jetzt L 10 AL 60/06 WA, wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens, in welchem die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld sowie die Rückforderung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 21.05.2001 bis einschließlich 28.06.2001 in Höhe von 1.760,46 DM zuzüglich überzahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 259,00 DM Streitgegenstand waren.
Der Kläger, der ab dem 16.02.2001 von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) bezog, wurde vom Arbeitgeber wegen einer Beschäftigung vom 21.05.2001 bis einschließlich 23.05.2001 in allen Zweigen der Sozialversicherung angemeldet. Mit Bescheid vom 29.07.2002/Widerspruchsbescheid vom 22.08.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 21.05.2001 bis einschließlich 28.06.2001 auf und forderte das in diesem Zeitraum erhaltene Alg zurück. Der Kläger habe vom 21.05.2001 bis 23.05.2001 in einem mindestens 15 Stunden pro Woche umfassenden Beschäftigungsverhältnis gestanden, die Aufnahme dieses Beschäftigungsverhältnisses jedoch nicht unverzüglich angezeigt. Aus diesem Grund sei die persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers bis zum Tag der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 29.06.2001 erloschen.
Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, man habe ihm auf eine Nachfrage beim Arbeitsamt L. erklärt, er dürfe bis zu 300,00 DM im Monat hinzu verdienen, ohne den Anspruch auf Alg zu verlieren. Er habe im streitgegenständlichen Zeitraum aber nur Lohn in Höhe von 246,00 DM erhalten. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage mit Urteil vom 14.09.2004 ab. Der Kläger sei über seine Meldepflichten umfassend aufgeklärt worden und sei seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Seine am 18.11.2004 eingelegte Berufung begründete der Kläger damit, eine Mitarbeiterin beim Arbeitsamt L. habe ihm mitgeteilt, er könne bis zu 300,00 DM dazu verdienen, ohne es melden zu müssen. Mit Urteil vom 08.03.2005 wies das Bayer. Landessozialgericht (LSG) die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 14.09.2004 zurück. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg sei § 48 Abs 1 Sätze 1 und 2 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Der Kläger sei ab dem 21.05.2001 nicht mehr arbeitslos gewesen und habe die Aufnahme einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit bei der Beklagten mindestens grob fahrlässig nicht mitgeteilt. Durch das ihm zuvor anlässlich seiner Antragstellung am 20.02.2001 ausgehändigte Merkblatt 1 für Arbeitslose sei er in einer für den juristischen Laien verständlichen Weise darauf hingewiesen worden, dass er das zuständige Arbeitsamt sofort benachrichtigen müsse, wenn er eine Arbeit aufnehme. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass die Meldepflichten auch für sog. Probearbeitsverhältnisse Geltung beanspruchten. Aufgrund dieser klaren und eindeutigen Ausführungen im Merkblatt habe es sich dem Kläger geradezu aufdrängen müssen, dass er die Aufnahme einer jeden Tätigkeit - unabhängig von deren Entgeltlichkeit und Dauer - der Beklagten unverzüglich mitzuteilen hatte. Dass er vom Inhalt des Merkblatts keine Kenntnis genommen habe, weil er aufgrund eigener rechtlicher Prüfungen zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, genüge bereits zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Auch habe die telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin des Arbeitsamts L. den Kläger nicht von seiner Pflicht entbunden, die Hinweise im Merkblatt 1 für Arbeitslose zu beachten.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 08.03.2005 wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 18.07.2005 als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 03.02.2006 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AL 457/04 beantragt und geltend gemacht, da die Rückforderung unrecht sei, werde Urteilsmissbrauch betrieben und mache sich der Amtsträger der Hehlerei schuldig. Finanzielle Konsequenzen dürften allenfalls den Arbeitgeber treffen, der die Rechtswidrigkeit des nur mündlich geschlossenen Arbeitsvertrags zu vertreten habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das durch Urteil des LSG vom 08.03.2005 abgeschlossene Verfahren mit dem Az. L 13 AL 457/04 wieder aufzunehmen und das Urteil des SG Würzburg vom 14.09.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 aufzuheben.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 17.11.2006 davon unterrichtet worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akten des SG Würzburg (S 10 AL 507/02), der Akte des LSG zum Verfahren L 11 AL 457/04 sowie der Akte des LSG zu diesem Verfahren Bezug genommen.
II.
Das LSG ist für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Az. L 11 AL 457/04 zuständig, weil es in diesem Verfahren mit Urteil vom 08.03.2005 die Instanz beendet hat (§ 179 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 584 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Senat kann auch ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden. Zwar kann gemäß § 158 SGG lediglich die "Berufung" durch Beschluss als unzulässig verworfen werden. Weil die Ablehnung eines (unzulässigen) Wiederaufnahmeantrags aber kein aufwendigeres Verfahren rechtfertigen kann als die Behandlung der Berufung selbst (OVG Bremen NJW 90, 2337; Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 158 Rdnr 6; § 585 ZPO), und die Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gehört worden sind, kann ein Beschluss gemäß § 158 SGG ergehen.
Die Klage auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, denn sie ist bereits nicht statthaft. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs 1 SGG nur nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Dies erfolgt durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und durch Restitutionsklage (§ 578 Abs 1 ZPO).
Die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage sind nicht erfüllt. Gemäß § 579 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr 1), wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist (Nr 2), wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr 3) oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr 4). Diese in § 579 Abs 1 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe sind abschließend und betreffen schwerste Verstöße gegen das Prozessrecht. Derartige Anfechtungsgründe hat der Kläger nicht dargelegt. Wenn aber ein Anfechtungsgrund i.S. des § 579 Abs 1 Nr 1 bis 4 ZPO nicht schlüssig behauptet wird, ist die Klage bereits nicht statthaft und somit unzulässig (BSGE 81, 46; BFH BB 68, 573; BAG NJW 85, 1485; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 179 Rdnr 9). Der Kläger wendet sich gegen die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren getroffenen materiell-rechtlichen Würdigungen, insbesondere zum Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung. Die Behauptung eines Nichtigkeitsgrundes i.S. des § 579 Abs 1 Nr 1 bis 4 ZPO ist nicht erkennbar.
Die Voraussetzungen einer Restitutionsklage gemäß § 580 Nr 1 bis 7 ZPO sind nicht gegeben. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch Restitutionsklage findet statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr 1), wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr 2), wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr 3), wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr 4), wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr 5), wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welcher das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr 6) und wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine eher günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr 7a und b).
Auch für die Zulässigkeit der Restitutionsklage muss ein Restitutionsgrund schlüssig behauptet werden. Zudem setzen gemäß § 581 Abs 1 ZPO die Fälle der Nr 1 bis 5 des § 580 ZPO voraus, dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt oder ein Strafverfahren z.B. wegen Verjährung nicht stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, § 581 Rdnr 1). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Strafbare Handlungen (mit rechtskräftiger Verurteilung) wie Urkundenfälschung, die Abgabe eines falschen Zeugnisses oder Gutachtens, eine Urteilserschleichung oder eine Amtspflichtverletzung eines Richters liegen nicht vor. Auch greift offensichtlich keiner der in § 580 Nr 6 bis 7b ZPO genannten Tatbestände ein.
Der Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens liegen keine Beweggründe zugrunde, die für eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO geeignet sind. Behauptungen, ein Urteil sei unrichtig, weil es auf fehlerhaftem Verhalten des Arbeitgebers beruhe, führen nicht zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage. Liegen solche Fehler vor, besteht gegen ein Urteil eines LSG die Möglichkeit der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde. Gegen das Urteil des LSG vom 08.03.2005, das der Kläger nun mit einer Wiederaufnahmeklage angefochten hat, hat er Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 18.07.2005 als unzulässig verworfen hat.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch nicht gemäß § 179 Abs 2 SGG statthaft. Es ist kein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers war somit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens, in welchem die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld sowie die Rückforderung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 21.05.2001 bis einschließlich 28.06.2001 in Höhe von 1.760,46 DM zuzüglich überzahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 259,00 DM Streitgegenstand waren.
Der Kläger, der ab dem 16.02.2001 von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) bezog, wurde vom Arbeitgeber wegen einer Beschäftigung vom 21.05.2001 bis einschließlich 23.05.2001 in allen Zweigen der Sozialversicherung angemeldet. Mit Bescheid vom 29.07.2002/Widerspruchsbescheid vom 22.08.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 21.05.2001 bis einschließlich 28.06.2001 auf und forderte das in diesem Zeitraum erhaltene Alg zurück. Der Kläger habe vom 21.05.2001 bis 23.05.2001 in einem mindestens 15 Stunden pro Woche umfassenden Beschäftigungsverhältnis gestanden, die Aufnahme dieses Beschäftigungsverhältnisses jedoch nicht unverzüglich angezeigt. Aus diesem Grund sei die persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers bis zum Tag der erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung am 29.06.2001 erloschen.
Im Klageverfahren machte der Kläger geltend, man habe ihm auf eine Nachfrage beim Arbeitsamt L. erklärt, er dürfe bis zu 300,00 DM im Monat hinzu verdienen, ohne den Anspruch auf Alg zu verlieren. Er habe im streitgegenständlichen Zeitraum aber nur Lohn in Höhe von 246,00 DM erhalten. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage mit Urteil vom 14.09.2004 ab. Der Kläger sei über seine Meldepflichten umfassend aufgeklärt worden und sei seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Seine am 18.11.2004 eingelegte Berufung begründete der Kläger damit, eine Mitarbeiterin beim Arbeitsamt L. habe ihm mitgeteilt, er könne bis zu 300,00 DM dazu verdienen, ohne es melden zu müssen. Mit Urteil vom 08.03.2005 wies das Bayer. Landessozialgericht (LSG) die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 14.09.2004 zurück. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg sei § 48 Abs 1 Sätze 1 und 2 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Der Kläger sei ab dem 21.05.2001 nicht mehr arbeitslos gewesen und habe die Aufnahme einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Tätigkeit bei der Beklagten mindestens grob fahrlässig nicht mitgeteilt. Durch das ihm zuvor anlässlich seiner Antragstellung am 20.02.2001 ausgehändigte Merkblatt 1 für Arbeitslose sei er in einer für den juristischen Laien verständlichen Weise darauf hingewiesen worden, dass er das zuständige Arbeitsamt sofort benachrichtigen müsse, wenn er eine Arbeit aufnehme. Insbesondere werde darauf hingewiesen, dass die Meldepflichten auch für sog. Probearbeitsverhältnisse Geltung beanspruchten. Aufgrund dieser klaren und eindeutigen Ausführungen im Merkblatt habe es sich dem Kläger geradezu aufdrängen müssen, dass er die Aufnahme einer jeden Tätigkeit - unabhängig von deren Entgeltlichkeit und Dauer - der Beklagten unverzüglich mitzuteilen hatte. Dass er vom Inhalt des Merkblatts keine Kenntnis genommen habe, weil er aufgrund eigener rechtlicher Prüfungen zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, genüge bereits zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Auch habe die telefonische Auskunft einer Mitarbeiterin des Arbeitsamts L. den Kläger nicht von seiner Pflicht entbunden, die Hinweise im Merkblatt 1 für Arbeitslose zu beachten.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 08.03.2005 wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 18.07.2005 als unzulässig verworfen.
Mit Schreiben vom 03.02.2006 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AL 457/04 beantragt und geltend gemacht, da die Rückforderung unrecht sei, werde Urteilsmissbrauch betrieben und mache sich der Amtsträger der Hehlerei schuldig. Finanzielle Konsequenzen dürften allenfalls den Arbeitgeber treffen, der die Rechtswidrigkeit des nur mündlich geschlossenen Arbeitsvertrags zu vertreten habe.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das durch Urteil des LSG vom 08.03.2005 abgeschlossene Verfahren mit dem Az. L 13 AL 457/04 wieder aufzunehmen und das Urteil des SG Würzburg vom 14.09.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 aufzuheben.
Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 17.11.2006 davon unterrichtet worden, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akten des SG Würzburg (S 10 AL 507/02), der Akte des LSG zum Verfahren L 11 AL 457/04 sowie der Akte des LSG zu diesem Verfahren Bezug genommen.
II.
Das LSG ist für die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Az. L 11 AL 457/04 zuständig, weil es in diesem Verfahren mit Urteil vom 08.03.2005 die Instanz beendet hat (§ 179 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 584 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Senat kann auch ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter entscheiden. Zwar kann gemäß § 158 SGG lediglich die "Berufung" durch Beschluss als unzulässig verworfen werden. Weil die Ablehnung eines (unzulässigen) Wiederaufnahmeantrags aber kein aufwendigeres Verfahren rechtfertigen kann als die Behandlung der Berufung selbst (OVG Bremen NJW 90, 2337; Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 158 Rdnr 6; § 585 ZPO), und die Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gehört worden sind, kann ein Beschluss gemäß § 158 SGG ergehen.
Die Klage auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, denn sie ist bereits nicht statthaft. Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann gemäß § 179 Abs 1 SGG nur nach den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO wieder aufgenommen werden. Dies erfolgt durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) und durch Restitutionsklage (§ 578 Abs 1 ZPO).
Die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage sind nicht erfüllt. Gemäß § 579 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (Nr 1), wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist (Nr 2), wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war (Nr 3) oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat (Nr 4). Diese in § 579 Abs 1 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe sind abschließend und betreffen schwerste Verstöße gegen das Prozessrecht. Derartige Anfechtungsgründe hat der Kläger nicht dargelegt. Wenn aber ein Anfechtungsgrund i.S. des § 579 Abs 1 Nr 1 bis 4 ZPO nicht schlüssig behauptet wird, ist die Klage bereits nicht statthaft und somit unzulässig (BSGE 81, 46; BFH BB 68, 573; BAG NJW 85, 1485; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 179 Rdnr 9). Der Kläger wendet sich gegen die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren getroffenen materiell-rechtlichen Würdigungen, insbesondere zum Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung. Die Behauptung eines Nichtigkeitsgrundes i.S. des § 579 Abs 1 Nr 1 bis 4 ZPO ist nicht erkennbar.
Die Voraussetzungen einer Restitutionsklage gemäß § 580 Nr 1 bis 7 ZPO sind nicht gegeben. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch Restitutionsklage findet statt, wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat (Nr 1), wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war (Nr 2), wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat (Nr 3), wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist (Nr 4), wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat (Nr 5), wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welcher das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist (Nr 6) und wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine eher günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde (Nr 7a und b).
Auch für die Zulässigkeit der Restitutionsklage muss ein Restitutionsgrund schlüssig behauptet werden. Zudem setzen gemäß § 581 Abs 1 ZPO die Fälle der Nr 1 bis 5 des § 580 ZPO voraus, dass ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt oder ein Strafverfahren z.B. wegen Verjährung nicht stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, § 581 Rdnr 1). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Strafbare Handlungen (mit rechtskräftiger Verurteilung) wie Urkundenfälschung, die Abgabe eines falschen Zeugnisses oder Gutachtens, eine Urteilserschleichung oder eine Amtspflichtverletzung eines Richters liegen nicht vor. Auch greift offensichtlich keiner der in § 580 Nr 6 bis 7b ZPO genannten Tatbestände ein.
Der Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens liegen keine Beweggründe zugrunde, die für eine Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO geeignet sind. Behauptungen, ein Urteil sei unrichtig, weil es auf fehlerhaftem Verhalten des Arbeitgebers beruhe, führen nicht zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage. Liegen solche Fehler vor, besteht gegen ein Urteil eines LSG die Möglichkeit der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde. Gegen das Urteil des LSG vom 08.03.2005, das der Kläger nun mit einer Wiederaufnahmeklage angefochten hat, hat er Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 18.07.2005 als unzulässig verworfen hat.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch nicht gemäß § 179 Abs 2 SGG statthaft. Es ist kein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
Die Wiederaufnahmeklage des Klägers war somit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved