Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 113/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 278/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.07.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.05.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 400,00 EUR monatlich zu bewilligen sind.
Der 1962 geborene Kläger bezog zuletzt aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 29.05.2006 Alg II bis 30.11.2006. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 zurück. Er zahlt keine Unterkunfts- und Heizungskosten. Aufgrund eines Fortzahlungsantrages vom 15.11.2006 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2006 Alg II in Höhe von 324,26 EUR monatlich für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007. Eine Kürzung des Regelsatzes erfolge, da dem Kläger Haushaltsstrom unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Der im Regelsatz enthaltene Betrag für den Strombedarf sei daher abzuziehen.
Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, er zahle Nebenkosten an den Vermieter, nämlich an seine Eltern. Im Übrigen sei eine Kfz-Pauschale in Höhe von 30,00 EUR zu berücksichtigen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 zurück.
Mit - erst am 19.12.2007 von der Beklagten dem Senat vorgelegtem - Bescheid vom 05.07.2007 versagte die Beklagte die Leistungen ab 01.05.2007 mangels Mitwirkung ganz. Sie hatte den Kläger erfolglos mit Schreiben vom 27.03.2007 und 27.04.2007 zur Vorlage von Nachweisen über Zinserträge aufgefordert. Diesen Bescheid hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) aufgehoben.
Mit der zum Sozialgericht Würzburg erhobenen Klage hat der Kläger die Abänderung des Bescheides vom 23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2007 und Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 381,37 EUR begehrt. Zu berücksichtigen seien seine zusätzlichen Aufwendungen in Höhe von 27,11 EUR für eine Lebensversicherung und 30,00 EUR als Kfz-Pauschale; Einkommen habe er nicht.
Das SG hat mit Urteil vom 23.07.2007 den Bescheid vom 23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 Alg II in Höhe von 20,74 EUR monatlich zusätzlich zu erbringen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kürzung des Regelsatzes wegen des unentgeltlich zur Verfügung gestellten Stromes sei nicht rechtmäßig, die Beklagte habe daher für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 den vollen Regelsatz auszuzahlen. Der Strom sei allerdings als Einkommen in Höhe von 20,74 EUR monatlich anzusehen, wovon jedoch 30,00 EUR an Versicherungsbeiträgen abzuziehen seien, sodass kein Einkommen anzurechnen sei. Mangels weiterem Einkommen seien zusätzliche Versicherungsbeiträge nicht abzuziehen.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum BayLSG eingelegt. Der Regelsatz sei in verfassungswidriger Art und Weise festgelegt worden. Dies verstoße gegen das Sozialstaatsgebot sowie weitere Grundrechte; das Existenzminimum sei nicht gesichert. Die unzulässige Erhebung von Sozialdaten könne mit Bußgeld belegt werden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.07.2007 sowie den Bescheid vom 23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.05.2007 Alg II in Höhe von 400,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich allein daraus, dass die Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2007 die Leistungsbewilligung im Rahmen der streitgegenständlichen Zeit vom 01.11.2006 bis 31.05.2007 für die Zeit ab 01.05.2007 versagt hat und dieser, dem SG nicht rechtzeitig vorgelegte und von der Beklagten wieder aufgehobene Bescheid Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden ist (§ 96 SGG). Damit ist für den streitigen Zeitraum ein vom Kläger begehrter höherer monatlicher Betrag von mindestens 36,37 EUR sowie für 1 Monat ein Betrag von wenigstens 345,00 EUR streitig. Die erforderliche Berufungssumme von 500,00 EUR gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wird damit erreicht.
Die Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid vom 23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2007 und damit der Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten höheren Leistungen für November 2006 hat er keine Klage gegen den diesen Zeitraum betreffenden Bescheid vom 29.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2006 erhoben. Dieser Zeitraum ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 steht dem Kläger kein höherer Anspruch auf Alg II zu, denn der Bescheid vom 29.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2006 ist bestandskräftig. Einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat der Kläger nicht gestellt.
Dem Kläger steht auch für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 kein Anspruch auf höheres Alg II als 345,00 EUR monatlich zu. Der Regelsatz ist nicht verfassungswidrig, eine Kfz-Pauschale bzw. Leistungen für eine Lebensversicherung sind beim Kläger nicht im Rahmen der Bedarfsberechnung bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf höhere Leistung als 345,00 EUR für die streitgegenständliche Zeit steht dem Kläger nicht zu.
Gemäß § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II (1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, (2) unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt 345,00 EUR (§ 20 Abs 1, Abs 2 SGB II). Kosten für Unterkunft und Heizung hat der Kläger nach eigenen Angaben nicht zu tragen. Gemäß § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (2) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Nachdem der Kläger allenfalls Einkommen in Form der ihm zur Verfügung gestellten Sachleistung "Strom" lt. Beklagter in Höhe von 20,74 EUR unentgeltlich bezieht - für andere Einkünfte fehlen jegliche Anhaltspunkte -, kann ein Abzug von diesem Einkommen im Sinn des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II nur entsprechend der Regelungen des § 11 Abs 2 SGB II bzw. § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Alg II/Sozialgeld (Alg II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung erfolgen. Unter Berücksichtigung des in § 3 Nr 1 Alg II-V genannten Betrages von 30,00 EUR für private Versicherungen ist beim Kläger - wie das SG zutreffend festgestellt hat - kein Einkommen aus der Sachleistung "Strom" mehr anzurechnen. Er ist somit hilfebedürftig und ihm ist der Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR zu bewilligen. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch zusätzliche Aufwendungen, die zu einem negativen Einkommen führen würden. Ein Einkommensverlust erhöht nicht den mit dem Regelsatz festgesetzten Bedarf. Die Berücksichtigung von Verlusten ist im SGB II nicht vorgesehen.
Sollte der Kläger tatsächlich Stromzahlungen an den Vermieter leisten, so würde dieser Bezug von Strom kein Einkommen darstellen. Damit könnten aber auch keine Abzüge vorgenommen werden.
Der Regelsatz selbst und dessen Ermittlung durch den Gesetzgeber ist nicht zu beanstanden. Ein Verfassungsverstoß ist nicht zu erkennen (vgl. hierzu u.a. bereits BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -; BayLSG Urteil vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05 - iVm BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 27/06 R -). Sowohl das Verfahren zur Bildung des Regelsatzes als auch dessen Höhe sind unter Berücksichtigung des Lohnabstandsgebotes nicht zu beanstanden.
Der Anspruch auf Leistungen in Höhe von 345,00 EUR besteht allerdings für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.05.2007. Der Bescheid vom 05.07.2007 ist von der Beklagten zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden. Leistungen für Mai 2007 sind daher aufgrund des Bescheides vom 23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2007 iVm dem Urteil des SG zu erbringen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.05.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 400,00 EUR monatlich zu bewilligen sind.
Der 1962 geborene Kläger bezog zuletzt aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 29.05.2006 Alg II bis 30.11.2006. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 27.07.2006 zurück. Er zahlt keine Unterkunfts- und Heizungskosten. Aufgrund eines Fortzahlungsantrages vom 15.11.2006 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2006 Alg II in Höhe von 324,26 EUR monatlich für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007. Eine Kürzung des Regelsatzes erfolge, da dem Kläger Haushaltsstrom unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde. Der im Regelsatz enthaltene Betrag für den Strombedarf sei daher abzuziehen.
Seinen Widerspruch hiergegen begründete der Kläger damit, er zahle Nebenkosten an den Vermieter, nämlich an seine Eltern. Im Übrigen sei eine Kfz-Pauschale in Höhe von 30,00 EUR zu berücksichtigen. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2007 zurück.
Mit - erst am 19.12.2007 von der Beklagten dem Senat vorgelegtem - Bescheid vom 05.07.2007 versagte die Beklagte die Leistungen ab 01.05.2007 mangels Mitwirkung ganz. Sie hatte den Kläger erfolglos mit Schreiben vom 27.03.2007 und 27.04.2007 zur Vorlage von Nachweisen über Zinserträge aufgefordert. Diesen Bescheid hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) aufgehoben.
Mit der zum Sozialgericht Würzburg erhobenen Klage hat der Kläger die Abänderung des Bescheides vom 23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2007 und Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 381,37 EUR begehrt. Zu berücksichtigen seien seine zusätzlichen Aufwendungen in Höhe von 27,11 EUR für eine Lebensversicherung und 30,00 EUR als Kfz-Pauschale; Einkommen habe er nicht.
Das SG hat mit Urteil vom 23.07.2007 den Bescheid vom 23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 Alg II in Höhe von 20,74 EUR monatlich zusätzlich zu erbringen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kürzung des Regelsatzes wegen des unentgeltlich zur Verfügung gestellten Stromes sei nicht rechtmäßig, die Beklagte habe daher für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 den vollen Regelsatz auszuzahlen. Der Strom sei allerdings als Einkommen in Höhe von 20,74 EUR monatlich anzusehen, wovon jedoch 30,00 EUR an Versicherungsbeiträgen abzuziehen seien, sodass kein Einkommen anzurechnen sei. Mangels weiterem Einkommen seien zusätzliche Versicherungsbeiträge nicht abzuziehen.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum BayLSG eingelegt. Der Regelsatz sei in verfassungswidriger Art und Weise festgelegt worden. Dies verstoße gegen das Sozialstaatsgebot sowie weitere Grundrechte; das Existenzminimum sei nicht gesichert. Die unzulässige Erhebung von Sozialdaten könne mit Bußgeld belegt werden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.07.2007 sowie den Bescheid vom 23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 01.11.2006 bis 31.05.2007 Alg II in Höhe von 400,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich allein daraus, dass die Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2007 die Leistungsbewilligung im Rahmen der streitgegenständlichen Zeit vom 01.11.2006 bis 31.05.2007 für die Zeit ab 01.05.2007 versagt hat und dieser, dem SG nicht rechtzeitig vorgelegte und von der Beklagten wieder aufgehobene Bescheid Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden ist (§ 96 SGG). Damit ist für den streitigen Zeitraum ein vom Kläger begehrter höherer monatlicher Betrag von mindestens 36,37 EUR sowie für 1 Monat ein Betrag von wenigstens 345,00 EUR streitig. Die erforderliche Berufungssumme von 500,00 EUR gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wird damit erreicht.
Die Berufung ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreites ist der Bescheid vom 23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2007 und damit der Zeitraum vom 01.12.2006 bis 31.05.2007. Hinsichtlich der vom Kläger begehrten höheren Leistungen für November 2006 hat er keine Klage gegen den diesen Zeitraum betreffenden Bescheid vom 29.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2006 erhoben. Dieser Zeitraum ist somit nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Für die Zeit vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 steht dem Kläger kein höherer Anspruch auf Alg II zu, denn der Bescheid vom 29.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2006 ist bestandskräftig. Einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat der Kläger nicht gestellt.
Dem Kläger steht auch für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 kein Anspruch auf höheres Alg II als 345,00 EUR monatlich zu. Der Regelsatz ist nicht verfassungswidrig, eine Kfz-Pauschale bzw. Leistungen für eine Lebensversicherung sind beim Kläger nicht im Rahmen der Bedarfsberechnung bedarfserhöhend zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf höhere Leistung als 345,00 EUR für die streitgegenständliche Zeit steht dem Kläger nicht zu.
Gemäß § 19 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II (1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, (2) unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen der Agentur für Arbeit; soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt 345,00 EUR (§ 20 Abs 1, Abs 2 SGB II). Kosten für Unterkunft und Heizung hat der Kläger nach eigenen Angaben nicht zu tragen. Gemäß § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (2) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Nachdem der Kläger allenfalls Einkommen in Form der ihm zur Verfügung gestellten Sachleistung "Strom" lt. Beklagter in Höhe von 20,74 EUR unentgeltlich bezieht - für andere Einkünfte fehlen jegliche Anhaltspunkte -, kann ein Abzug von diesem Einkommen im Sinn des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II nur entsprechend der Regelungen des § 11 Abs 2 SGB II bzw. § 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Alg II/Sozialgeld (Alg II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung erfolgen. Unter Berücksichtigung des in § 3 Nr 1 Alg II-V genannten Betrages von 30,00 EUR für private Versicherungen ist beim Kläger - wie das SG zutreffend festgestellt hat - kein Einkommen aus der Sachleistung "Strom" mehr anzurechnen. Er ist somit hilfebedürftig und ihm ist der Regelsatz in Höhe von 345,00 EUR zu bewilligen. Nicht zu berücksichtigen sind jedoch zusätzliche Aufwendungen, die zu einem negativen Einkommen führen würden. Ein Einkommensverlust erhöht nicht den mit dem Regelsatz festgesetzten Bedarf. Die Berücksichtigung von Verlusten ist im SGB II nicht vorgesehen.
Sollte der Kläger tatsächlich Stromzahlungen an den Vermieter leisten, so würde dieser Bezug von Strom kein Einkommen darstellen. Damit könnten aber auch keine Abzüge vorgenommen werden.
Der Regelsatz selbst und dessen Ermittlung durch den Gesetzgeber ist nicht zu beanstanden. Ein Verfassungsverstoß ist nicht zu erkennen (vgl. hierzu u.a. bereits BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -; BayLSG Urteil vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05 - iVm BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 27/06 R -). Sowohl das Verfahren zur Bildung des Regelsatzes als auch dessen Höhe sind unter Berücksichtigung des Lohnabstandsgebotes nicht zu beanstanden.
Der Anspruch auf Leistungen in Höhe von 345,00 EUR besteht allerdings für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.05.2007. Der Bescheid vom 05.07.2007 ist von der Beklagten zwischenzeitlich wieder aufgehoben worden. Leistungen für Mai 2007 sind daher aufgrund des Bescheides vom 23.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2007 iVm dem Urteil des SG zu erbringen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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