Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 802/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 301/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 10.01.2008 wird abgewiesen.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.05.2007 wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006.
Der 1967 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II. Spätestens zum 01.07.2006 zog er von der Pension "B." - die Unterkunftskosten dort hatte die Beklagte aufgrund eines Vertrages zwischen der Stadt N. als für Obdachlose zuständige Behörde und dem Vermieter (wohl T. R. -R.-) an diesen direkt gezahlt - in die Pension "S." um. Bezüglich der Pension "S." war kein Vertrag zwischen dem Betreiber (wohl erneut R.) und der Stadt N. über die Übernahme von Kosten geschlossen worden.
Mit Bescheid vom 14.06.2006 bewilligte die Beklagte auf Antrag Alg II in Höhe von 327,75 EUR für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006. Der Regelsatz von 345,00 EUR werde um 5 % (17,25 EUR) gekürzt, denn in der Pension "S." würden Bedarfe gedeckt, die mit der Regelleistung abgegolten seien. Mangels Vorlage eines Mietvertrages könne über die Bewilligung von Unterkunftskosten noch nicht entschieden werden. Die Beklagte forderte den Kläger zugleich zur Vorlage des Mietvertrages unter Hinweis auf die Folgen mangelnder Mitwirkung auf.
Gegen den Bescheid vom 14.06.2006 legte der Kläger Widerspruch ein. Der Regelsatz dürfe nicht gekürzt werden. In der Pension bestünde weder eine Koch- noch eine Waschmöglichkeit noch werde Bettwäsche gestellt. Ein im Regelsatz berücksichtigter Bedarf werde daher dort nicht gedeckt. Zudem beantrage er die Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Ein Mietvertrag werde in einer Pension nicht abgeschlossen.
Die Beklagte forderte den Kläger zum Nachweis der Anmietung eines Zimmers in der Pension "S." auf. Auch ein Nachweis über die tatsächlich angefallenen Mietkosten fehle. Ein an den Betreiber der Pension "S." gerichtetes Schreiben wurde vom Adressaten nicht angenommen. Daraufhin legte der Kläger eine Bestätigung darüber vor, dass er seit 01.07.2006 in der Pension "S." wohne. Er könne weder Waschmaschine noch einen Kühlschrank mitbenutzen und eine Kochmöglichkeit bestehe auch nicht. Die Kosten für diese Unterkunft - die Höhe war nicht angegeben - seien auf ein Konto des T. R. zu überweisen. Die Unterschrift unter dieser Bestätigung ist unleserlich.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006 zurück. Wohnkosten für eine Pension seien nur bei Einweisung durch die Fachstelle für Obdachlose zu übernehmen. Der Regelsatz sei um 5 % wegen der Deckung verschiedener Bedarfe in der Pension zu kürzen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Unterkunftskosten in voller Höhe zu zahlen. Auch der Abzug von 5 % vom Regelsatz sei nicht gerechtfertigt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.05.2007 abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, ob und in welcher Höhe der Kläger Unterkunftskosten in der Pension "S." zu zahlen habe. Nicht einmal der Vermieter sei bestimmbar. Den Nachweis, dass und in welcher Höhe Unterkunftskosten anfielen, habe der Kläger nicht erbracht. Im Übrigen dürfe zwar eine Kürzung des Regelsatzes nicht erfolgen. Der in der Pension "S." zur Verfügung gestellte Strom sei jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) als Einkommen in Form einer Sachleistung anzurechnen und zwar in Höhe von 5 % des Regelsatzes.
Zur Begründung der dagegen zum BayLSG eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, er habe in der Pension "S." seit 01.07.2006 gewohnt. Trotz seiner mangelnden Mitwirkungsbereitschaft hätte das Gericht Ermittlungen anstellen müssen. Auf die Bedeutungslosigkeit eines vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen T. R. vom 04.05.2006 hätte das Gericht hinweisen müssen. Wenn das Gericht nicht von Mietzahlungen überzeugt sei, könne auch eine Kürzung des Regelsatzes wegen Bedarfsdeckung nicht erfolgen. Für eine Kürzung des Regelsatzes fehle es überhaupt an einer Rechtsgrundlage. Strom sei in den §§ 11 und 12 SGB II weder als Einkommen noch als Vermögen genannt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.05.2007 aufzuheben und den Bescheid vom 14.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 sowie den Bescheid vom 10.01.2008 abzuändern und Alg II für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung hinsichtlich der Übernahme der Unterkunftskosten zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 10.01.2008 abzuweisen.
Sie hat mit zum Gegenstand des Verfahrens gewordenem Bescheid vom 10.01.2008 den Bescheid vom 14.06.2006 dahingehend abgeändert, dass Alg II in Höhe des ungekürzten Regelsatzes (345,00 EUR) für die streitgegenständliche Zeit ausgezahlt werde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage auf - was zuletzt allein noch streitig war -Übernahme der tatschächlichen Unterkunftskosten abgewiesen. Der Bescheid vom 14.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage gegen den gemäß §§ 96, 153 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid vom 10.01.2008 ist abzuweisen.
Der Kläger hat trotz entsprechender Nachfragen bereits während des Verwaltungsverfahrens keine Unterlagen darüber vorgelegt und keinen Nachweis darüber erbracht, dass er einen Mietvertrag geschlossen und/oder tatsächlich Unterkunftskosten zu tragen hat. Er selbst gibt an, keinen Mietvertrag mit dem Betreiber der Pension "S." geschlossen zu haben, wobei noch unklar ist, ob es sich dabei um R. handelt, nachdem der Betreiber ein an die Pension "S." gerichtetes Schreiben der Beklagten nicht angenommen hat und an R. verwiesen hat. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass R.,soweit es sich um den Betreiber handelt, dieses Schreiben nicht angenommen hat. Der fehlende Wille des Klägers wie auch des Betreibers, einen Mietvertrag o.ä. in schriftlicher, mündlicher oder auch konkludenter Form abzuschließen, ist auch insoweit nachvollziehbar, als beide Seiten offenbar davon ausggegangen sind, die Stadt N. würde aufgrund des bezüglich der Pension "B. T." - die dortigen Bewohner sind wohl in die Pension "S." umgezogen - geschlossenen Vertrages auch für die Pension "S." weiterzahlen. Die Bewohner selbst waren daher nicht zur Zahlung von Unterkunftskosten gegenüber dem Betreiber verpflichtet. Nachdem die Stadt N. jedoch bezüglich der Pension "S." in keinem Vertragsverhältnis mit dem Betreiber stand, war auch diese nicht verpflichtet, Zahlungen für die Unterbringung des Klägers zu leisten, so dass der Betreiber wohl letztendlich mangels Vertrages mit dem Kläger und mangels Vertrages mit der Stadt N. keinen Anspruch auf Miete oder Nutzungsentschädigung hat. Jedenfalls hat der Kläger keine Zahlungen an den Betreiber zu leisten. Somit entstanden ihm keine Unterkunftskosten für die fragliche Zeit.
Aus dem vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergibt sich ebenfalls kein Zahlungsanspruch des Klägers. Zudem ist durch diesen Beschluss auch nicht nachgewiesen, dass es sich bei R. um den Betreiber der Pension "S." handelt.
Trotz Nachfrage und Ermittlungen der Beklagten sind vom Kläger auch während des Gerichtsverfahrens keine Nachweise über einen Mietvertrag und die Miethöhe bezüglich der Pension "S." vorgelegt worden. Daher kann die Beklagte nicht zur Zahlung von Unterkunftskosten verurteilt werden. Sollte der Kläger entsprechende Nachweise vorlegen können, so steht es ihm frei, diesbezüglich einen Antrag auf eine - nachträgliche - Übernahme der Kosten im Rahmen der geltenden Verjährungsregelungen zu stellen. Dabei wird es der Beklagten überlassen sein, ob sie diese Unterkunftskosten um den Anteil an Strom kürzen wird, denn die Gestellung von Strom innerhalb einer Pension gehört nicht zu den Unterkunftskosten.
Nach alledem ist die Berufung bezüglich der Tragung der Unterkunftskosten zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 10.01.2008 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.05.2007 wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006.
Der 1967 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 Alg II. Spätestens zum 01.07.2006 zog er von der Pension "B." - die Unterkunftskosten dort hatte die Beklagte aufgrund eines Vertrages zwischen der Stadt N. als für Obdachlose zuständige Behörde und dem Vermieter (wohl T. R. -R.-) an diesen direkt gezahlt - in die Pension "S." um. Bezüglich der Pension "S." war kein Vertrag zwischen dem Betreiber (wohl erneut R.) und der Stadt N. über die Übernahme von Kosten geschlossen worden.
Mit Bescheid vom 14.06.2006 bewilligte die Beklagte auf Antrag Alg II in Höhe von 327,75 EUR für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006. Der Regelsatz von 345,00 EUR werde um 5 % (17,25 EUR) gekürzt, denn in der Pension "S." würden Bedarfe gedeckt, die mit der Regelleistung abgegolten seien. Mangels Vorlage eines Mietvertrages könne über die Bewilligung von Unterkunftskosten noch nicht entschieden werden. Die Beklagte forderte den Kläger zugleich zur Vorlage des Mietvertrages unter Hinweis auf die Folgen mangelnder Mitwirkung auf.
Gegen den Bescheid vom 14.06.2006 legte der Kläger Widerspruch ein. Der Regelsatz dürfe nicht gekürzt werden. In der Pension bestünde weder eine Koch- noch eine Waschmöglichkeit noch werde Bettwäsche gestellt. Ein im Regelsatz berücksichtigter Bedarf werde daher dort nicht gedeckt. Zudem beantrage er die Kosten der Unterkunft zu übernehmen. Ein Mietvertrag werde in einer Pension nicht abgeschlossen.
Die Beklagte forderte den Kläger zum Nachweis der Anmietung eines Zimmers in der Pension "S." auf. Auch ein Nachweis über die tatsächlich angefallenen Mietkosten fehle. Ein an den Betreiber der Pension "S." gerichtetes Schreiben wurde vom Adressaten nicht angenommen. Daraufhin legte der Kläger eine Bestätigung darüber vor, dass er seit 01.07.2006 in der Pension "S." wohne. Er könne weder Waschmaschine noch einen Kühlschrank mitbenutzen und eine Kochmöglichkeit bestehe auch nicht. Die Kosten für diese Unterkunft - die Höhe war nicht angegeben - seien auf ein Konto des T. R. zu überweisen. Die Unterschrift unter dieser Bestätigung ist unleserlich.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006 zurück. Wohnkosten für eine Pension seien nur bei Einweisung durch die Fachstelle für Obdachlose zu übernehmen. Der Regelsatz sei um 5 % wegen der Deckung verschiedener Bedarfe in der Pension zu kürzen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Unterkunftskosten in voller Höhe zu zahlen. Auch der Abzug von 5 % vom Regelsatz sei nicht gerechtfertigt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16.05.2007 abgewiesen. Es sei nicht nachgewiesen, ob und in welcher Höhe der Kläger Unterkunftskosten in der Pension "S." zu zahlen habe. Nicht einmal der Vermieter sei bestimmbar. Den Nachweis, dass und in welcher Höhe Unterkunftskosten anfielen, habe der Kläger nicht erbracht. Im Übrigen dürfe zwar eine Kürzung des Regelsatzes nicht erfolgen. Der in der Pension "S." zur Verfügung gestellte Strom sei jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts (BayLSG) als Einkommen in Form einer Sachleistung anzurechnen und zwar in Höhe von 5 % des Regelsatzes.
Zur Begründung der dagegen zum BayLSG eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, er habe in der Pension "S." seit 01.07.2006 gewohnt. Trotz seiner mangelnden Mitwirkungsbereitschaft hätte das Gericht Ermittlungen anstellen müssen. Auf die Bedeutungslosigkeit eines vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen T. R. vom 04.05.2006 hätte das Gericht hinweisen müssen. Wenn das Gericht nicht von Mietzahlungen überzeugt sei, könne auch eine Kürzung des Regelsatzes wegen Bedarfsdeckung nicht erfolgen. Für eine Kürzung des Regelsatzes fehle es überhaupt an einer Rechtsgrundlage. Strom sei in den §§ 11 und 12 SGB II weder als Einkommen noch als Vermögen genannt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.05.2007 aufzuheben und den Bescheid vom 14.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 sowie den Bescheid vom 10.01.2008 abzuändern und Alg II für die Zeit vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung hinsichtlich der Übernahme der Unterkunftskosten zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 10.01.2008 abzuweisen.
Sie hat mit zum Gegenstand des Verfahrens gewordenem Bescheid vom 10.01.2008 den Bescheid vom 14.06.2006 dahingehend abgeändert, dass Alg II in Höhe des ungekürzten Regelsatzes (345,00 EUR) für die streitgegenständliche Zeit ausgezahlt werde.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage auf - was zuletzt allein noch streitig war -Übernahme der tatschächlichen Unterkunftskosten abgewiesen. Der Bescheid vom 14.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage gegen den gemäß §§ 96, 153 SGG zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheid vom 10.01.2008 ist abzuweisen.
Der Kläger hat trotz entsprechender Nachfragen bereits während des Verwaltungsverfahrens keine Unterlagen darüber vorgelegt und keinen Nachweis darüber erbracht, dass er einen Mietvertrag geschlossen und/oder tatsächlich Unterkunftskosten zu tragen hat. Er selbst gibt an, keinen Mietvertrag mit dem Betreiber der Pension "S." geschlossen zu haben, wobei noch unklar ist, ob es sich dabei um R. handelt, nachdem der Betreiber ein an die Pension "S." gerichtetes Schreiben der Beklagten nicht angenommen hat und an R. verwiesen hat. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass R.,soweit es sich um den Betreiber handelt, dieses Schreiben nicht angenommen hat. Der fehlende Wille des Klägers wie auch des Betreibers, einen Mietvertrag o.ä. in schriftlicher, mündlicher oder auch konkludenter Form abzuschließen, ist auch insoweit nachvollziehbar, als beide Seiten offenbar davon ausggegangen sind, die Stadt N. würde aufgrund des bezüglich der Pension "B. T." - die dortigen Bewohner sind wohl in die Pension "S." umgezogen - geschlossenen Vertrages auch für die Pension "S." weiterzahlen. Die Bewohner selbst waren daher nicht zur Zahlung von Unterkunftskosten gegenüber dem Betreiber verpflichtet. Nachdem die Stadt N. jedoch bezüglich der Pension "S." in keinem Vertragsverhältnis mit dem Betreiber stand, war auch diese nicht verpflichtet, Zahlungen für die Unterbringung des Klägers zu leisten, so dass der Betreiber wohl letztendlich mangels Vertrages mit dem Kläger und mangels Vertrages mit der Stadt N. keinen Anspruch auf Miete oder Nutzungsentschädigung hat. Jedenfalls hat der Kläger keine Zahlungen an den Betreiber zu leisten. Somit entstanden ihm keine Unterkunftskosten für die fragliche Zeit.
Aus dem vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergibt sich ebenfalls kein Zahlungsanspruch des Klägers. Zudem ist durch diesen Beschluss auch nicht nachgewiesen, dass es sich bei R. um den Betreiber der Pension "S." handelt.
Trotz Nachfrage und Ermittlungen der Beklagten sind vom Kläger auch während des Gerichtsverfahrens keine Nachweise über einen Mietvertrag und die Miethöhe bezüglich der Pension "S." vorgelegt worden. Daher kann die Beklagte nicht zur Zahlung von Unterkunftskosten verurteilt werden. Sollte der Kläger entsprechende Nachweise vorlegen können, so steht es ihm frei, diesbezüglich einen Antrag auf eine - nachträgliche - Übernahme der Kosten im Rahmen der geltenden Verjährungsregelungen zu stellen. Dabei wird es der Beklagten überlassen sein, ob sie diese Unterkunftskosten um den Anteil an Strom kürzen wird, denn die Gestellung von Strom innerhalb einer Pension gehört nicht zu den Unterkunftskosten.
Nach alledem ist die Berufung bezüglich der Tragung der Unterkunftskosten zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 10.01.2008 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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