Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AS 660/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 130/08 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die als Anhörungsrüge des Antragstellers aufzufassende "Sachmängelrüge" wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die "Sachmängelrüge" des Antragstellers mit der er meint, der Senat habe bei seinem Beschluss vom 18. 06. 2008 falsche Tatsachen zugrunde gelegt, ist als Anhörungsrüge im Sinne des § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzufassen, weil nur dieses Rechtsmittel dem vermuteten Anliegen des Antragstellers entspricht.
Eine solche Rüge erweist sich jedoch hier als unzulässig. Dies gilt bereits deshalb, weil der Beschluss über das Befangenheitsgesuch des Klägers als eine einer Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht der Anhörungsrüge unterliegt (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG ; BSG vom 21.05.2007 – B 1 KR 4/07 S Rdnr. 7 zit. nach juris). Daran ändert auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2007; 1 BvR 782/07 nichts; denn diese Entscheidung bezieht sich lediglich auf den Fall, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der auch eine Inzidentprüfung der Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgen könnte, nicht mehr gegeben ist. Zwar ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Senats über das Befangenheitsgesuch nach § 177 SGG ausgeschlossen. Gleichwohl kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs im danach wieder aufgenommenen Verfahren vor dem Sozialgericht weiterhin gerügt werden und kann dort oder in der Folgeinstanz geheilt werden. Lediglich dann, wenn die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz erfolgt und der Fehler entscheidungserheblich ist, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen (BVerfG a.a.O. Rdnr.14, vgl.BVerfGE 107, 395 (410 f.)).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 S. 3 SGG)
Gründe:
Die "Sachmängelrüge" des Antragstellers mit der er meint, der Senat habe bei seinem Beschluss vom 18. 06. 2008 falsche Tatsachen zugrunde gelegt, ist als Anhörungsrüge im Sinne des § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzufassen, weil nur dieses Rechtsmittel dem vermuteten Anliegen des Antragstellers entspricht.
Eine solche Rüge erweist sich jedoch hier als unzulässig. Dies gilt bereits deshalb, weil der Beschluss über das Befangenheitsgesuch des Klägers als eine einer Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht der Anhörungsrüge unterliegt (§ 178a Abs. 1 Satz 2 SGG ; BSG vom 21.05.2007 – B 1 KR 4/07 S Rdnr. 7 zit. nach juris). Daran ändert auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 2007; 1 BvR 782/07 nichts; denn diese Entscheidung bezieht sich lediglich auf den Fall, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der auch eine Inzidentprüfung der Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgen könnte, nicht mehr gegeben ist. Zwar ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Senats über das Befangenheitsgesuch nach § 177 SGG ausgeschlossen. Gleichwohl kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs im danach wieder aufgenommenen Verfahren vor dem Sozialgericht weiterhin gerügt werden und kann dort oder in der Folgeinstanz geheilt werden. Lediglich dann, wenn die behauptete Verletzung des Verfahrensgrundrechts in der letzten in der Prozessordnung vorgesehenen Instanz erfolgt und der Fehler entscheidungserheblich ist, muss die Verfahrensordnung eine eigenständige gerichtliche Abhilfemöglichkeit vorsehen (BVerfG a.a.O. Rdnr.14, vgl.BVerfGE 107, 395 (410 f.)).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 S. 3 SGG)
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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