Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 3132/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 266/08 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2008 durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Aussetzungsverfahrens.
Gründe:
Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2008, mit dem das Sozialgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.629,18 EUR nebst Zinsen an den Kläger für vom ihm für eine Versicherte der Beklagten durchgeführte Krankentransporte verurteilt hat, durch einstweilige Anordnung auszusetzen, ist gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über ein Rechtsmittel zu entscheiden hat, welches keine aufschiebende Wirkung hat, durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (Satz 2). Die von der Beklagten eingelegte Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, weil die Vollstreckbarkeit von Urteilen der Regel entspricht (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und Ausnahmen hier nicht vorliegen (vgl. §154 Abs. 1 und 2 SGG).
Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden des für die Berufung zuständigen Senats. Er hat im Rahmen der nach § 199 Abs. 2 SGG zu treffenden Interessen- und Folgenabwägung zu berücksichtigen, dass der vom SGG vorgesehene Regelfall der Vollstreckbarkeit eines Leistungsurteils ohne Sicherheitsleistung eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann zulässt, wenn der Schuldner durch die Vollstreckung des Urteils vor Eintritt der Rechtskraft einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht. Dagegen spielen im Rahmen dieser Interessen- und Folgenabwägung die Erfolgsaussichten der Berufung nur ausnahmsweise - etwa bei offensichtlichem Fehlen - eine Rolle (wie hier: BSG, 3. Senat, Beschluss vom 5. September 2001, - B 3 KR 47/01 R -, zitiert nach juris).
Deshalb kann hier offen bleiben, ob der Antrag schon deshalb unbegründet ist, weil die Berufung vom 28. April 2008 wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 151 Abs. 1 SGG unzulässig war. Hierfür könnte sprechen, dass der Berufungsschriftsatz nur durch eine Paraphe schlussgezeichnet worden ist und deshalb weder der Unterzeichner erkennbar noch klar ist, dass es sich bei der Berufungsschrift nicht nur um einen Entwurf handeln sollte. Gleichwohl kann hier von einem offensichtlichen Fehlen der Erfolgsaussichten der Berufung ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs der Beklagten nicht ausgegangen werden. Die Aussetzung der Zwangsvollstreckung entgegen der gesetzlichen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte weder glaubhaft gemacht hat noch sonst erkennbar ist, dass ihr - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im Nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde.
Die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen, was eine Entscheidung zu ihren Gunsten rechtfertigen würde. Die Gefahr, dass bei einem Obsiegen in der Hauptsache ihr vollstreckungsrechtlicher Schadens- oder Rückforderungsanspruch gegen den Kläger nicht durchsetzbar sein könnte, besteht nicht, weil Anhaltspunkte für eine Leistungsunfähigkeit des Klägers, eines Leistungserbringers für Krankentransportleistungen, 1. 629,18 EUR nebst Zinsen zurückzuzahlen, nicht einmal ansatzweise zu erkennen sind. Da mithin ein der Beklagten entstehender, nicht wieder gut zu machender Schaden nicht erkennbar ist, ist auf das Vorhandensein eines überwiegenden Interesses des Klägers an der Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht mehr einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2008, mit dem das Sozialgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.629,18 EUR nebst Zinsen an den Kläger für vom ihm für eine Versicherte der Beklagten durchgeführte Krankentransporte verurteilt hat, durch einstweilige Anordnung auszusetzen, ist gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Nach § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG kann der Vorsitzende des Gerichts, das über ein Rechtsmittel zu entscheiden hat, welches keine aufschiebende Wirkung hat, durch einstweilige Anordnung die Vollstreckung aussetzen. Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (Satz 2). Die von der Beklagten eingelegte Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, weil die Vollstreckbarkeit von Urteilen der Regel entspricht (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und Ausnahmen hier nicht vorliegen (vgl. §154 Abs. 1 und 2 SGG).
Die Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden des für die Berufung zuständigen Senats. Er hat im Rahmen der nach § 199 Abs. 2 SGG zu treffenden Interessen- und Folgenabwägung zu berücksichtigen, dass der vom SGG vorgesehene Regelfall der Vollstreckbarkeit eines Leistungsurteils ohne Sicherheitsleistung eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann zulässt, wenn der Schuldner durch die Vollstreckung des Urteils vor Eintritt der Rechtskraft einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleiden würde und ein überwiegendes Interesse des Gläubigers nicht entgegensteht. Dagegen spielen im Rahmen dieser Interessen- und Folgenabwägung die Erfolgsaussichten der Berufung nur ausnahmsweise - etwa bei offensichtlichem Fehlen - eine Rolle (wie hier: BSG, 3. Senat, Beschluss vom 5. September 2001, - B 3 KR 47/01 R -, zitiert nach juris).
Deshalb kann hier offen bleiben, ob der Antrag schon deshalb unbegründet ist, weil die Berufung vom 28. April 2008 wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 151 Abs. 1 SGG unzulässig war. Hierfür könnte sprechen, dass der Berufungsschriftsatz nur durch eine Paraphe schlussgezeichnet worden ist und deshalb weder der Unterzeichner erkennbar noch klar ist, dass es sich bei der Berufungsschrift nicht nur um einen Entwurf handeln sollte. Gleichwohl kann hier von einem offensichtlichen Fehlen der Erfolgsaussichten der Berufung ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs der Beklagten nicht ausgegangen werden. Die Aussetzung der Zwangsvollstreckung entgegen der gesetzlichen Regel der sofortigen Vollziehbarkeit kommt aber deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte weder glaubhaft gemacht hat noch sonst erkennbar ist, dass ihr - über den Nachteil hinaus, der mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbunden ist - ein im Nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde.
Die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen, was eine Entscheidung zu ihren Gunsten rechtfertigen würde. Die Gefahr, dass bei einem Obsiegen in der Hauptsache ihr vollstreckungsrechtlicher Schadens- oder Rückforderungsanspruch gegen den Kläger nicht durchsetzbar sein könnte, besteht nicht, weil Anhaltspunkte für eine Leistungsunfähigkeit des Klägers, eines Leistungserbringers für Krankentransportleistungen, 1. 629,18 EUR nebst Zinsen zurückzuzahlen, nicht einmal ansatzweise zu erkennen sind. Da mithin ein der Beklagten entstehender, nicht wieder gut zu machender Schaden nicht erkennbar ist, ist auf das Vorhandensein eines überwiegenden Interesses des Klägers an der Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht mehr einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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