L 18 B 203/08 AL

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 910/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 203/08 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Berichtigungsantrag nach § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist vom Sozialgericht zu Recht abgelehnt worden, weil die von der Klägerin gerügten – bloßen – (Recht)-Schreibfehler keine offenbaren Unrichtigkeiten im Sinne des § 138 Satz 1 SGG darstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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