Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 RJ 1508/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 342/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. November 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung von Rentenleistungen aus der Versicherung des S S (im Folgenden: S.) in Anspruch.
Der Kläger ist der Neffe und Erbe des 1900 geborenen und 1990 in P () verstorbenen S. Nach dem Testament des S. vom 1. November 1990 hatte S. den Kläger zum "einzigen und ausschließlichen Erben für meine Rente aus der Bundesrepublik" eingesetzt. Ausweislich des – von dem Kläger eingereichten – Beschlusses des Bezirksgerichts in O (P) vom 23. Juli 1999 sind Erben nach S. aufgrund des Testaments vom 29. Januar 1990 je zu einer Hälfte der Kläger und seine Ehefrau P G.
Mit Rentenbescheid vom 28. April 1972, der an die von S. angegebene Adresse in P(woj. K) gesandt wurde, hatte die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz auf den im November 1970 von S. gestellten Antrag den Anspruch des S. auf Altersruhegeld ab 01. Januar 1965 anerkannt (Zahlbetrag ab 1. Januar 1972 monatlich 239,- DM). In dem Bescheid ist ausgeführt, dass die Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis 31. Oktober 1966 verjährt seien und ab 1. November 1966 gemäß § 1315 Reichsversicherungsordnung (RVO) ruhten, weil sich S. als Ausländer freiwillig gewöhnlich im Ausland aufhalte.
Im Januar 2003 bat der Kläger die Beklagte "um Prüfung der Möglichkeit der Auszahlung des Leistungsanspruchs" von S. Die Beklagte lehnte diesen Antrag "auf Zahlbarmachung der bisher ruhenden Rente für S." ab mit der Begründung, ein Zahlungsanspruch habe nach § 1315 RVO nicht bestanden, weil sich S. gewöhnlich im Ausland aufgehalten und das Altersruhegeld deshalb in voller Höhe geruht habe. Nach Artikel 29 des deutsch-p Sozialversicherungsabkommens (DPSVA) vom 8. Dezember 1990 würden vorher ruhende Renten frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erbracht. Da der Versicherte vor diesem Zeitpunkt verstorben sei, sei eine Rentenzahlung damit ausgeschlossen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. August 2003).
Im Klageverfahren hat der Kläger u.a. das Testament des S. vom 01. November 1990 eingereicht und vorgetragen, dass er bitte, ihm schnellstens die eingefrorene Rente auszuzahlen, da es sich um das erarbeitete Geld seines Onkels handele, dessen Erbe er sei. Der Kläger hat außerdem ein Schreiben der Beklagten "in der Rentenangelegenheit des S." vom 18. März 1997 eingereicht, das an Rechtsanwalt R gerichtet war und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 1. November 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob ihr der Erfolg bereits versagt bleiben müsse, weil der Kläger, der nicht Alleinerbe seines Onkels sei, Leistung an sich alleine verlange. Darauf komme es nicht an, da weder ihm noch den Erben ein Anspruch gegen die Beklagte zustehe. Zunächst scheide ein Anspruch auf Zahlbarmachung der Altersrente für die Zeit nach dem Tod des Onkels aus. Das Gericht sehe insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der zutreffenden Begründung des Bescheides der Beklagten vom 3. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2003 folge (§ 105 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend sei auf § 102 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) hinzuweisen. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, Rente für die Zeit vor dem Tod des Onkels erhalten zu müssen. Ein dementsprechender Anspruch sei nicht vorhanden. Dem Onkel des Klägers habe ein solcher Anspruch zu Lebzeiten nicht zugestanden, wie sich aus dem bestandskräftigen Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 28. April 1972 ergebe, der in Einklang mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Februar 1980 (1 BvR 195/77) und des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. September 1976 (4 RJ 87/74), vom 26. April 1979 (5 RKn 8/78), vom 14. Mai 1985 (4 a RJ 15/84) und vom 29. September 1998 (B 4 RA 91/97 R) stehe, auf die Bezug genommen werde. Schließlich bestehe kein Anspruch darauf, die vom Onkel entrichteten Beiträge erstattet zu bekommen.
Mit der Berufung erstrebt der Kläger weiterhin die Zuerkennung von Rentenbeträgen aus der Versicherung des S., und zwar zu Gunsten von ihm und seiner Ehefrau P G. Er trägt zur Begründung vor: Der Hauptgrund, warum die seinem Onkel zuerkannte Rente seinen Erben nicht ausgezahlt werden könne, sei die Tatsache, dass der Berechtigte, d. h. sein Onkel S., am 30. April 1976 nicht in den ehemaligen deutschen Ostgebieten gewohnt habe. Aus diesem Grund habe er von den deutschen Rentenvorschriften keinen Gebrauch machen und keine Rente beziehen können. Dieser Standpunkt sei unrichtig und könne nicht akzeptiert werden. Schon im Jahre 1997 habe die Rentenversicherungsabteilung mit dem Schreiben vom 18. März 1997 an den Rechtsanwalt R zuerkannt, dass S. ein Recht auf den Rentenbezug gehabt habe. Ferner sei dieser Anspruch nach dem DPSVA begründet, man solle nur beweisen, dass der Berechtigte am 30. April 1976 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten gewohnt habe. In Bezug hierauf hätten die deutschen Behörden und das Gericht zu Unrecht behauptet, dass dies nicht der Fall sei. Am 30. April 1976 habe sein Onkel S. in W (B), also in den ehemaligen deutschen Ostgebieten, gewohnt. Der Kläger legt eine Bescheinigung des Stadtamts in W vom 3. Juli 2001 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rentenleistungen aus der Versicherung des verstorbenen SS an ihn und seine Ehefrau zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf – die von ihm ausschließlich beanspruchte - Zahlung fälliger Rentenleistungen, die seinem verstorbenen Onkel S. zugestanden hätten, an ihn bzw. an ihn und seine Ehefrau PG, soweit er als Prozessstandschafter auch deren Ansprüche geltend macht. Als Alleinerbe (vgl. das Testament des S. vom 1. November 1990) bzw. als Miterbe (vgl. den Beschluss des Bezirksgericht in O vom 23. Juli 1999; siehe dazu § 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB -) kann der Kläger zwar aufgrund des § 58 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) fällige (zur Fälligkeit von Sozialleistungsansprüchen vgl. §§ 40, 41 SGB I) Rentenansprüche des Erblasser S. beanspruchen, wobei entsprechend dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren die Zahlung fälliger Rentenleistungen ggf. an beide Erben des S., den Kläger und seine Ehefrau, zu erfolgen hätte (vgl. § 2039 BGB). Dem S. standen indes bis zu seinem Tod am 6. November 1990 fällige Ansprüche auf Rentenleistungen gegen die Beklagte nicht zu, sodass derartige fällige Zahlungsansprüche auch nicht auf den oder die Erben übergehen konnten.
Die damalige LVA Rheinprovinz hatte zwar mit Rentenbescheid vom 28. April 1972 einen Anspruch des S. auf Altersruhegeld aufgrund des – seinerzeit geltenden - § 1248 RVO für die Zeit ab 1. Januar 1965 anerkannt, die Zahlung von Rente aber abgelehnt und sich dabei für die Zeit vom 01. Januar 1965 bis 31. Oktober 1966 auf Verjährung berufen; für die Zeit ab 1. November 1966 wurde das Ruhen der – monatlich fälligen – Rentenleistungen festgestellt. Dieser Bescheid wurde nach § 77 SGG bestandskräftig und bis zu seinem Tod hatte S. diesen Bescheid nicht angefochten und auch keinen Antrag auf Überprüfung der darin enthaltenen Ruhensentscheidung gestellt. Bereits aus diesem Grund fehlt es an fälligen Rentenzahlungsansprüchen des S., die er auf seine Erben hätte vererben können.
Die – bestandskräftige - Entscheidung in dem Rentenbescheid vom 28. April 1972, dass die Rentenleistungen ab 1. November 1966 ruhten, erweist sich im Übrigen auch bis zum Ablauf des Monats November 1990 als rechtmäßig. Das gilt auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich bis zum Tod des S. am 6. November 1990 eingetretenen Rechtsänderungen. Zur Zeit des Erlasses des Rentenbescheides vom 28. April 1972 wurden Renten nach dem seinerzeit geltenden § 1315 RVO an Ausländer wie S., der die p Staatsangehörigkeit besaß, nicht in das Ausland und damit auch nicht nach P gezahlt. Sollte S., wie der Kläger unter Berufung auf die von ihm eingereichte Bescheinigung der Stadt B vorbringt, nach der S. vom 4. September 1948 bis 15. Oktober 1977 dort gemeldet war, tatsächlich in Bund nicht in P seinen Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt gehabt haben, gälte nichts anderes. Die 1945 von P übernommenen deutschen Ostgebiete und damit auch das in S gelegene B wurden zwar nicht als "Ausland" iS der §§ 1315 ff. RVO in den seinerzeit geltenden Fassungen angesehen, auch in diese Gebiete durften aber Renten nicht gezahlt werden (BSGE 42, 249 ff.), und zwar auch nicht an deutsche Staatsangehörige.
Auch aufgrund des DPSVA vom 09. Oktober 1975 (BGBl. II 1976, 396), das am 1. Mai 1976 in Kraft getreten war (BGBl. 1976 II, 463) und dessen Regelungen den §§ 1315 ff. RVO als die spezielleren Regelungen vorgingen, wären dem S. zwischenzeitlich keine Rentenzahlungsansprüche erwachsen. Denn dieses Sozialversicherungsabkommen ging von dem sog. Wohnsitzprinzip aus und erlaubte Rentenzahlungen nur im Falle des Wohnsitzes des Versicherten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West). Rechte bzw. Ansprüche gegen einen deutschen Rentenversicherungsträger konnten aufgrund des DPSVA 1975 bei einem Wohnsitz in Polen nicht geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 29. September 1998 – B 4 RA 91/97 R = veröffentlicht in: juris; die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen – BVerfG, Beschluss vom 1. September 2005 – 1 BvR 361/99 -). Da S. seinen Wohnsitz bis zu seinem Tod in P hatte, begründete Artikel 4 des DPSVA 1975 für Rentenzahlungsansprüche eine ausschließliche Zuständigkeit des polnischen Rentenversicherungsträgers.
Das DPSVA vom 8. Dezember 1990 (BGBl. II 1991, 743) regelte dann zwar in seinem Artikel 29 Abs. 5, dass in Fällen, in denen vor Inkrafttreten des DPSVA von 1975 eine Rentenleistung nach P nur deshalb nicht erbracht wurde, weil die deutschen Rechtsvorschriften eine Zahlung in bestimmte Gebiete nicht vorsahen, dass ab 1. Januar 1991 – unter bestimmten Voraussetzungen - ein Anspruch auf Zahlung der Rente nach P bestand. Da derartige Zahlungsansprüche aufgrund der ausdrücklichen Vereinbarung der vertragschließenden Staaten in Artikel 29 Abs. 5 Satz 2 des Abkommens aber erst mit Wirkung vom 1. Januar 1991 entstehen und damit auch erst dann fällig werden konnten (§§ 40 Abs. 1, 41 SGB I), konnten dem bereits zuvor am 6. November 1990 verstorbenen S. auch aufgrund des DPSVA vom 8. November 1990 keinerlei Zahlungsansprüche mehr zustehen, die er hätte vererben können. Denn der Anspruch des S. auf Zahlung des ihm zuerkannten Altersruhegeldes endete in jedem Falle mit dem Ende des Sterbemonats, also am 30. November 1990 (§ 1294 Abs. 1 RVO in der im November 1990 geltenden Fassung; vgl. jetzt § 102 Abs. 5 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung von Rentenleistungen aus der Versicherung des S S (im Folgenden: S.) in Anspruch.
Der Kläger ist der Neffe und Erbe des 1900 geborenen und 1990 in P () verstorbenen S. Nach dem Testament des S. vom 1. November 1990 hatte S. den Kläger zum "einzigen und ausschließlichen Erben für meine Rente aus der Bundesrepublik" eingesetzt. Ausweislich des – von dem Kläger eingereichten – Beschlusses des Bezirksgerichts in O (P) vom 23. Juli 1999 sind Erben nach S. aufgrund des Testaments vom 29. Januar 1990 je zu einer Hälfte der Kläger und seine Ehefrau P G.
Mit Rentenbescheid vom 28. April 1972, der an die von S. angegebene Adresse in P(woj. K) gesandt wurde, hatte die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz auf den im November 1970 von S. gestellten Antrag den Anspruch des S. auf Altersruhegeld ab 01. Januar 1965 anerkannt (Zahlbetrag ab 1. Januar 1972 monatlich 239,- DM). In dem Bescheid ist ausgeführt, dass die Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis 31. Oktober 1966 verjährt seien und ab 1. November 1966 gemäß § 1315 Reichsversicherungsordnung (RVO) ruhten, weil sich S. als Ausländer freiwillig gewöhnlich im Ausland aufhalte.
Im Januar 2003 bat der Kläger die Beklagte "um Prüfung der Möglichkeit der Auszahlung des Leistungsanspruchs" von S. Die Beklagte lehnte diesen Antrag "auf Zahlbarmachung der bisher ruhenden Rente für S." ab mit der Begründung, ein Zahlungsanspruch habe nach § 1315 RVO nicht bestanden, weil sich S. gewöhnlich im Ausland aufgehalten und das Altersruhegeld deshalb in voller Höhe geruht habe. Nach Artikel 29 des deutsch-p Sozialversicherungsabkommens (DPSVA) vom 8. Dezember 1990 würden vorher ruhende Renten frühestens mit Wirkung vom 1. Januar 1991 erbracht. Da der Versicherte vor diesem Zeitpunkt verstorben sei, sei eine Rentenzahlung damit ausgeschlossen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. August 2003).
Im Klageverfahren hat der Kläger u.a. das Testament des S. vom 01. November 1990 eingereicht und vorgetragen, dass er bitte, ihm schnellstens die eingefrorene Rente auszuzahlen, da es sich um das erarbeitete Geld seines Onkels handele, dessen Erbe er sei. Der Kläger hat außerdem ein Schreiben der Beklagten "in der Rentenangelegenheit des S." vom 18. März 1997 eingereicht, das an Rechtsanwalt R gerichtet war und auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 1. November 2004 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob ihr der Erfolg bereits versagt bleiben müsse, weil der Kläger, der nicht Alleinerbe seines Onkels sei, Leistung an sich alleine verlange. Darauf komme es nicht an, da weder ihm noch den Erben ein Anspruch gegen die Beklagte zustehe. Zunächst scheide ein Anspruch auf Zahlbarmachung der Altersrente für die Zeit nach dem Tod des Onkels aus. Das Gericht sehe insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der zutreffenden Begründung des Bescheides der Beklagten vom 3. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2003 folge (§ 105 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 136 Abs. 3 SGG). Ergänzend sei auf § 102 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) hinzuweisen. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, Rente für die Zeit vor dem Tod des Onkels erhalten zu müssen. Ein dementsprechender Anspruch sei nicht vorhanden. Dem Onkel des Klägers habe ein solcher Anspruch zu Lebzeiten nicht zugestanden, wie sich aus dem bestandskräftigen Bescheid der LVA Rheinprovinz vom 28. April 1972 ergebe, der in Einklang mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Februar 1980 (1 BvR 195/77) und des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. September 1976 (4 RJ 87/74), vom 26. April 1979 (5 RKn 8/78), vom 14. Mai 1985 (4 a RJ 15/84) und vom 29. September 1998 (B 4 RA 91/97 R) stehe, auf die Bezug genommen werde. Schließlich bestehe kein Anspruch darauf, die vom Onkel entrichteten Beiträge erstattet zu bekommen.
Mit der Berufung erstrebt der Kläger weiterhin die Zuerkennung von Rentenbeträgen aus der Versicherung des S., und zwar zu Gunsten von ihm und seiner Ehefrau P G. Er trägt zur Begründung vor: Der Hauptgrund, warum die seinem Onkel zuerkannte Rente seinen Erben nicht ausgezahlt werden könne, sei die Tatsache, dass der Berechtigte, d. h. sein Onkel S., am 30. April 1976 nicht in den ehemaligen deutschen Ostgebieten gewohnt habe. Aus diesem Grund habe er von den deutschen Rentenvorschriften keinen Gebrauch machen und keine Rente beziehen können. Dieser Standpunkt sei unrichtig und könne nicht akzeptiert werden. Schon im Jahre 1997 habe die Rentenversicherungsabteilung mit dem Schreiben vom 18. März 1997 an den Rechtsanwalt R zuerkannt, dass S. ein Recht auf den Rentenbezug gehabt habe. Ferner sei dieser Anspruch nach dem DPSVA begründet, man solle nur beweisen, dass der Berechtigte am 30. April 1976 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten gewohnt habe. In Bezug hierauf hätten die deutschen Behörden und das Gericht zu Unrecht behauptet, dass dies nicht der Fall sei. Am 30. April 1976 habe sein Onkel S. in W (B), also in den ehemaligen deutschen Ostgebieten, gewohnt. Der Kläger legt eine Bescheinigung des Stadtamts in W vom 3. Juli 2001 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rentenleistungen aus der Versicherung des verstorbenen SS an ihn und seine Ehefrau zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf – die von ihm ausschließlich beanspruchte - Zahlung fälliger Rentenleistungen, die seinem verstorbenen Onkel S. zugestanden hätten, an ihn bzw. an ihn und seine Ehefrau PG, soweit er als Prozessstandschafter auch deren Ansprüche geltend macht. Als Alleinerbe (vgl. das Testament des S. vom 1. November 1990) bzw. als Miterbe (vgl. den Beschluss des Bezirksgericht in O vom 23. Juli 1999; siehe dazu § 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB -) kann der Kläger zwar aufgrund des § 58 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) fällige (zur Fälligkeit von Sozialleistungsansprüchen vgl. §§ 40, 41 SGB I) Rentenansprüche des Erblasser S. beanspruchen, wobei entsprechend dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren die Zahlung fälliger Rentenleistungen ggf. an beide Erben des S., den Kläger und seine Ehefrau, zu erfolgen hätte (vgl. § 2039 BGB). Dem S. standen indes bis zu seinem Tod am 6. November 1990 fällige Ansprüche auf Rentenleistungen gegen die Beklagte nicht zu, sodass derartige fällige Zahlungsansprüche auch nicht auf den oder die Erben übergehen konnten.
Die damalige LVA Rheinprovinz hatte zwar mit Rentenbescheid vom 28. April 1972 einen Anspruch des S. auf Altersruhegeld aufgrund des – seinerzeit geltenden - § 1248 RVO für die Zeit ab 1. Januar 1965 anerkannt, die Zahlung von Rente aber abgelehnt und sich dabei für die Zeit vom 01. Januar 1965 bis 31. Oktober 1966 auf Verjährung berufen; für die Zeit ab 1. November 1966 wurde das Ruhen der – monatlich fälligen – Rentenleistungen festgestellt. Dieser Bescheid wurde nach § 77 SGG bestandskräftig und bis zu seinem Tod hatte S. diesen Bescheid nicht angefochten und auch keinen Antrag auf Überprüfung der darin enthaltenen Ruhensentscheidung gestellt. Bereits aus diesem Grund fehlt es an fälligen Rentenzahlungsansprüchen des S., die er auf seine Erben hätte vererben können.
Die – bestandskräftige - Entscheidung in dem Rentenbescheid vom 28. April 1972, dass die Rentenleistungen ab 1. November 1966 ruhten, erweist sich im Übrigen auch bis zum Ablauf des Monats November 1990 als rechtmäßig. Das gilt auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich bis zum Tod des S. am 6. November 1990 eingetretenen Rechtsänderungen. Zur Zeit des Erlasses des Rentenbescheides vom 28. April 1972 wurden Renten nach dem seinerzeit geltenden § 1315 RVO an Ausländer wie S., der die p Staatsangehörigkeit besaß, nicht in das Ausland und damit auch nicht nach P gezahlt. Sollte S., wie der Kläger unter Berufung auf die von ihm eingereichte Bescheinigung der Stadt B vorbringt, nach der S. vom 4. September 1948 bis 15. Oktober 1977 dort gemeldet war, tatsächlich in Bund nicht in P seinen Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt gehabt haben, gälte nichts anderes. Die 1945 von P übernommenen deutschen Ostgebiete und damit auch das in S gelegene B wurden zwar nicht als "Ausland" iS der §§ 1315 ff. RVO in den seinerzeit geltenden Fassungen angesehen, auch in diese Gebiete durften aber Renten nicht gezahlt werden (BSGE 42, 249 ff.), und zwar auch nicht an deutsche Staatsangehörige.
Auch aufgrund des DPSVA vom 09. Oktober 1975 (BGBl. II 1976, 396), das am 1. Mai 1976 in Kraft getreten war (BGBl. 1976 II, 463) und dessen Regelungen den §§ 1315 ff. RVO als die spezielleren Regelungen vorgingen, wären dem S. zwischenzeitlich keine Rentenzahlungsansprüche erwachsen. Denn dieses Sozialversicherungsabkommen ging von dem sog. Wohnsitzprinzip aus und erlaubte Rentenzahlungen nur im Falle des Wohnsitzes des Versicherten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West). Rechte bzw. Ansprüche gegen einen deutschen Rentenversicherungsträger konnten aufgrund des DPSVA 1975 bei einem Wohnsitz in Polen nicht geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 29. September 1998 – B 4 RA 91/97 R = veröffentlicht in: juris; die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen – BVerfG, Beschluss vom 1. September 2005 – 1 BvR 361/99 -). Da S. seinen Wohnsitz bis zu seinem Tod in P hatte, begründete Artikel 4 des DPSVA 1975 für Rentenzahlungsansprüche eine ausschließliche Zuständigkeit des polnischen Rentenversicherungsträgers.
Das DPSVA vom 8. Dezember 1990 (BGBl. II 1991, 743) regelte dann zwar in seinem Artikel 29 Abs. 5, dass in Fällen, in denen vor Inkrafttreten des DPSVA von 1975 eine Rentenleistung nach P nur deshalb nicht erbracht wurde, weil die deutschen Rechtsvorschriften eine Zahlung in bestimmte Gebiete nicht vorsahen, dass ab 1. Januar 1991 – unter bestimmten Voraussetzungen - ein Anspruch auf Zahlung der Rente nach P bestand. Da derartige Zahlungsansprüche aufgrund der ausdrücklichen Vereinbarung der vertragschließenden Staaten in Artikel 29 Abs. 5 Satz 2 des Abkommens aber erst mit Wirkung vom 1. Januar 1991 entstehen und damit auch erst dann fällig werden konnten (§§ 40 Abs. 1, 41 SGB I), konnten dem bereits zuvor am 6. November 1990 verstorbenen S. auch aufgrund des DPSVA vom 8. November 1990 keinerlei Zahlungsansprüche mehr zustehen, die er hätte vererben können. Denn der Anspruch des S. auf Zahlung des ihm zuerkannten Altersruhegeldes endete in jedem Falle mit dem Ende des Sterbemonats, also am 30. November 1990 (§ 1294 Abs. 1 RVO in der im November 1990 geltenden Fassung; vgl. jetzt § 102 Abs. 5 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved