Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 AS 12548/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 970/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat es im angefochtenen Beschluss vom 25. April 2008 zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zwar darf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung nur verweigert werden, wenn das Begehren völlig aussichtslos ist oder die Erfolgschance nur eine Entfernte ist. Hier ist jedoch davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage allenfalls entfernt liegen. Der Senat folgt dem SG zwar nicht in der Annahme, dass hier ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bereits sicher ausscheidet, weil der Kläger als polnischer Unionsbürger mangels Arbeitserlaubnis nicht erwerbsfähig nach § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) sei. Dem Kläger könnte vielmehr nach § 284 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten) in Verbindung mit § 39 Abs. 2-4, 6 Aufenthaltsgesetz eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Die theoretische Möglichkeit reicht aus (so jedenfalls für das Eilverfahren Beschluss des Senats vom 27.09.2008 – L 32 B 1558/07ASER). Allerdings greift der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II. Der Kläger ist Ausländer und hält sich hier – nach eigenem Vorbringen- nur zur Arbeitssuche auf. Ob er in Wahrheit mehr in seinem Heimatstaat lebt, braucht nicht näher untersucht zu werden. Dahingestellt kann hier auch bleiben, ob er sich in Deutschland legal aufhält, oder längst zur Ausreise aufgefordert ist. Auf das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) kann sich der Kläger als Staatsangehöriger eines der neuen Beitrittsländer ohne Arbeitsgenehmigung nicht berufen, § 13 FreizügG/EU. Dass er als Strafhäftling ein (normales) Arbeitsverhältnis mit Erlaubnis ausgeübt hat, hat er selbst nicht vorgetragen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er zur Zeit (unverschuldet arbeitsloser) Arbeitnehmer ist. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass das nationale Recht im konkreten Fall durch vorrangiges Europarecht verdrängt sein könnte. Jedenfalls hier hält es sich vielmehr an den von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 EG (VO 2004/38 EG) i. V. m. Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b VO 2004/38 EG gesetzten Rahmen. Nach der VO kann der Kläger sogar ausgewiesen werden, weil er (mangels Arbeitserlaubnis) nicht die begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden (Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b am Ende VO 2004/38EG). Der Senat kann es in diesem Zusammenhang dahingestellt sein lassen, ob sich aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 12 EU grundsätzlich ergibt, dass steuerfinanzierte Sozialleistungen allen Unionsbürgern nach den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang zu gewähren sind. Denn eine der Übergangsregelungen des EU-Beitrittsvertrages (vom 16.04.2003 - BGBl. II, 1408 -) erlaubt es den alten Mitgliedern, ihre arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Lage an die erweiterte Union anzupassen. Nach dem Beitrittsvertrag können die alten Mitgliedsstaaten die Freizügigkeit gegenüber den Staatsangehörigen der neuen Mitgliedsstaaten - mit Ausnahme der Staatsangehörigen Maltas und Zyperns - während einer insgesamt siebenjährigen Frist beschränken. Von der zunächst auf zwei Jahre begrenzten Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.2004 Gebrauch gemacht (BGBl. I, 602). Zwischenzeitlich hat das Bundeskabinett eine Verlängerung der Übergangsregelung mit Wirkung vom 01.05.2006 bis zum 30.04.2009 beschlossen (so weitgehend wörtlich zutreffend LSG Nordrhein-Westfahlen, B. v. 22.03.2007 – L 19 B 21/07ASER).
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache und § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat es im angefochtenen Beschluss vom 25. April 2008 zu Recht abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Zwar darf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung nur verweigert werden, wenn das Begehren völlig aussichtslos ist oder die Erfolgschance nur eine Entfernte ist. Hier ist jedoch davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage allenfalls entfernt liegen. Der Senat folgt dem SG zwar nicht in der Annahme, dass hier ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bereits sicher ausscheidet, weil der Kläger als polnischer Unionsbürger mangels Arbeitserlaubnis nicht erwerbsfähig nach § 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) sei. Dem Kläger könnte vielmehr nach § 284 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten) in Verbindung mit § 39 Abs. 2-4, 6 Aufenthaltsgesetz eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. Die theoretische Möglichkeit reicht aus (so jedenfalls für das Eilverfahren Beschluss des Senats vom 27.09.2008 – L 32 B 1558/07ASER). Allerdings greift der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II. Der Kläger ist Ausländer und hält sich hier – nach eigenem Vorbringen- nur zur Arbeitssuche auf. Ob er in Wahrheit mehr in seinem Heimatstaat lebt, braucht nicht näher untersucht zu werden. Dahingestellt kann hier auch bleiben, ob er sich in Deutschland legal aufhält, oder längst zur Ausreise aufgefordert ist. Auf das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) kann sich der Kläger als Staatsangehöriger eines der neuen Beitrittsländer ohne Arbeitsgenehmigung nicht berufen, § 13 FreizügG/EU. Dass er als Strafhäftling ein (normales) Arbeitsverhältnis mit Erlaubnis ausgeübt hat, hat er selbst nicht vorgetragen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er zur Zeit (unverschuldet arbeitsloser) Arbeitnehmer ist. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass das nationale Recht im konkreten Fall durch vorrangiges Europarecht verdrängt sein könnte. Jedenfalls hier hält es sich vielmehr an den von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 EG (VO 2004/38 EG) i. V. m. Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b VO 2004/38 EG gesetzten Rahmen. Nach der VO kann der Kläger sogar ausgewiesen werden, weil er (mangels Arbeitserlaubnis) nicht die begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden (Art. 14 Abs. 4 Buchstabe b am Ende VO 2004/38EG). Der Senat kann es in diesem Zusammenhang dahingestellt sein lassen, ob sich aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 12 EU grundsätzlich ergibt, dass steuerfinanzierte Sozialleistungen allen Unionsbürgern nach den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang zu gewähren sind. Denn eine der Übergangsregelungen des EU-Beitrittsvertrages (vom 16.04.2003 - BGBl. II, 1408 -) erlaubt es den alten Mitgliedern, ihre arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Lage an die erweiterte Union anzupassen. Nach dem Beitrittsvertrag können die alten Mitgliedsstaaten die Freizügigkeit gegenüber den Staatsangehörigen der neuen Mitgliedsstaaten - mit Ausnahme der Staatsangehörigen Maltas und Zyperns - während einer insgesamt siebenjährigen Frist beschränken. Von der zunächst auf zwei Jahre begrenzten Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.2004 Gebrauch gemacht (BGBl. I, 602). Zwischenzeitlich hat das Bundeskabinett eine Verlängerung der Übergangsregelung mit Wirkung vom 01.05.2006 bis zum 30.04.2009 beschlossen (so weitgehend wörtlich zutreffend LSG Nordrhein-Westfahlen, B. v. 22.03.2007 – L 19 B 21/07ASER).
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache und § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
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