Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 11510/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1270/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechts- schutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sich diese gegen die Ablehnung der erstinstanzlich begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für die Kosten der Wohnung O, B () sowie auf Übernahme der Kosten für die zu entrichtende Mietkaution und den Umzug, hilfsweise als Darlehen, wenden und ferner die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten anfechten, ist nicht begründet.
Ein Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses für die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten Zusicherung und zur – hilfsweise darlehensweisen – Übernahme der im Übrigen geltend gemachten Kosten gerade für die in Rede stehende Wohnung besteht im Hinblick darauf, dass die Unterkunft der Antragsteller derzeit gesichert ist und die Abgabe einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) keine zwingende Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten darstellt (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2), jedenfalls derzeit nicht.
Für den Antragsteller zu 2. folgt dies bereits daraus, dass er seit mehreren Jahren bei dem in seiner Erklärung vom 3. Juli 2008 bezeichneten Bekannten lebt und er zudem nicht hat glaubhaft machen können, weshalb angesichts dessen ein Umzug in die bezeichnete Wohnung gerade jetzt unumgänglich sein sollte, um schwere und nicht wieder auszugleichende Nachteile abzuwenden. Das gewünschte Zusammenleben mit der Antragstellerin zu 1. kann er bis auf weiteres in der derzeitigen Wohnung der Antragstellerin zu 1. realisieren.
Gleiches gilt für die Antragstellern zu 1. insoweit, als die von ihr vorgetragenen gesundheitlichen Gründe für einen sofortigen Umzug derartige unzumutbare Nachteile zumindest derzeit noch nicht erkennen lassen. Eine massive Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes, der es ihr nicht mehr ermöglichen würde, ihre in der 4. Etage gelegene derzeitige Wohnung ohne Aufzug und gegebenenfalls unter Einlegung von kurzen Pausen zu erreichen, hat die Antragstellerin zu 1. nicht glaubhaft machen können. Aus den vorgelegten und vom Sozialgericht (SG) eingeholten ärztlichen Unterlagen lässt sich die von der Antragstellerin zu 1. vorgebrachte Dringlichkeit nicht entnehmen. Sie belegen vielmehr, dass die Antragstellerin zu 1. mit den dort bezeichneten Leiden schon über einen längeren Zeitraum ihre jetzige Wohnung bewohnt, ohne dass sie aus gesundheitlichen Gründen einen Umzug in der Vergangenheit für unumgänglich gehalten hätte. Eine wesentliche Verschlechterung der Asthmaerkrankung lässt sich auch aus dem aktuellen Befundbericht des Arztes H vom 26. Mai 2008 nicht entnehmen. Vielmehr hebt der Bericht der Lungenärztin W vom 28. August 2007 ausdrücklich hervor, dass die Klägerin trotz ihrer Asthmaerkrankung raucht und ein "Nikotinstop" angezeigt sei. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 1. ihren Umzugswunsch nicht mit gesundheitlichen Erwägungen begründet hat, sondern damit, dass sie mit dem Antragsteller zu 2. zusammenziehen will, "da meine Wohnung zu klein ist". Dies begründet aber kein Bedürfnis für die begehrte gerichtliche Anordnung. Den Antragstellern ist insoweit ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung zumutbar. Aus den dargelegten Erwägungen kann auch Anordnungsgrund für die begehrte Übernahme von Kautions- und Umzugskosten nicht vorliegen.
Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten hat das SG die Bewilligung von PKH unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG; im PKH-Beschwerdeverfahren hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller, mit der sich diese gegen die Ablehnung der erstinstanzlich begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für die Kosten der Wohnung O, B () sowie auf Übernahme der Kosten für die zu entrichtende Mietkaution und den Umzug, hilfsweise als Darlehen, wenden und ferner die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten anfechten, ist nicht begründet.
Ein Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses für die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten Zusicherung und zur – hilfsweise darlehensweisen – Übernahme der im Übrigen geltend gemachten Kosten gerade für die in Rede stehende Wohnung besteht im Hinblick darauf, dass die Unterkunft der Antragsteller derzeit gesichert ist und die Abgabe einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) keine zwingende Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten darstellt (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2), jedenfalls derzeit nicht.
Für den Antragsteller zu 2. folgt dies bereits daraus, dass er seit mehreren Jahren bei dem in seiner Erklärung vom 3. Juli 2008 bezeichneten Bekannten lebt und er zudem nicht hat glaubhaft machen können, weshalb angesichts dessen ein Umzug in die bezeichnete Wohnung gerade jetzt unumgänglich sein sollte, um schwere und nicht wieder auszugleichende Nachteile abzuwenden. Das gewünschte Zusammenleben mit der Antragstellerin zu 1. kann er bis auf weiteres in der derzeitigen Wohnung der Antragstellerin zu 1. realisieren.
Gleiches gilt für die Antragstellern zu 1. insoweit, als die von ihr vorgetragenen gesundheitlichen Gründe für einen sofortigen Umzug derartige unzumutbare Nachteile zumindest derzeit noch nicht erkennen lassen. Eine massive Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes, der es ihr nicht mehr ermöglichen würde, ihre in der 4. Etage gelegene derzeitige Wohnung ohne Aufzug und gegebenenfalls unter Einlegung von kurzen Pausen zu erreichen, hat die Antragstellerin zu 1. nicht glaubhaft machen können. Aus den vorgelegten und vom Sozialgericht (SG) eingeholten ärztlichen Unterlagen lässt sich die von der Antragstellerin zu 1. vorgebrachte Dringlichkeit nicht entnehmen. Sie belegen vielmehr, dass die Antragstellerin zu 1. mit den dort bezeichneten Leiden schon über einen längeren Zeitraum ihre jetzige Wohnung bewohnt, ohne dass sie aus gesundheitlichen Gründen einen Umzug in der Vergangenheit für unumgänglich gehalten hätte. Eine wesentliche Verschlechterung der Asthmaerkrankung lässt sich auch aus dem aktuellen Befundbericht des Arztes H vom 26. Mai 2008 nicht entnehmen. Vielmehr hebt der Bericht der Lungenärztin W vom 28. August 2007 ausdrücklich hervor, dass die Klägerin trotz ihrer Asthmaerkrankung raucht und ein "Nikotinstop" angezeigt sei. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 1. ihren Umzugswunsch nicht mit gesundheitlichen Erwägungen begründet hat, sondern damit, dass sie mit dem Antragsteller zu 2. zusammenziehen will, "da meine Wohnung zu klein ist". Dies begründet aber kein Bedürfnis für die begehrte gerichtliche Anordnung. Den Antragstellern ist insoweit ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung zumutbar. Aus den dargelegten Erwägungen kann auch Anordnungsgrund für die begehrte Übernahme von Kautions- und Umzugskosten nicht vorliegen.
Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten hat das SG die Bewilligung von PKH unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Zivilprozessordung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG; im PKH-Beschwerdeverfahren hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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