L 16 R 355/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 16 R 659/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 355/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 1. September 1975 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.

Die 1954 geborene Klägerin erwarb in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nach einem Ingenieurstudium in der Grundstudienrichtung Maschineningenieurwesen – Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau - an der Ingenieurschule für Maschinenbau Sch das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde vom 25. Juli 1975). Sie war anschließend ab 1. September 1975 wie folgt versicherungspflichtig beschäftigt: Bis 7. April 1980 beim Volkseigenen Betrieb (VEB) Mechanisierung im VEB Wohnungsbaukombinat Berlin (Ingenieur für Rationalisierung, Techniker für Instandsetzung) und ab 8. April 1980 beim VEB Bau- und Montagekombinat (BMK) Ingenieurhochbau Berlin (Techniker für Preise, Ingenieur für Preise, ab 1. Januar 1988 Gruppenleiter Preise). Der VEB BMK Ingenieurhochbau Berlin wurde durch Umwandlungserklärung vom 20. Juni 1990 nach Maßgabe der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (UmwVO) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107) in die Ingenieurhochbau Berlin Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt; die GmbH wurde am 2. Juli 1990 in das Register beim Staatlichen Vertragsgericht der DDR eingetragen. Auf die Umwandlungserklärung vom 20. Juni 1990 (Staatliches Notariat Berlin Az. 90-20-2121-90) und die GmbH-Anmeldung vom 20. Juni 1990 wird Bezug genommen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1977 war die Klägerin der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage hatte sie nicht erhalten.

Mit Bescheid vom 1. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab mit der Begründung, dass die Klägerin am 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnische Tätigkeit im Sinne der AVTI ausgeübt habe.

Das Sozialgericht (SG) Potsdam hat die auf Vormerkung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1975 bis 30. Juni 1990 und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte gerichtete Klage mit Urteil vom 2. Februar 2007 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vormerkung der geltend gemachten Zugehörigkeitszeiten zur AVTI nebst den insoweit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten. Das AAÜG sei auf die Klägerin nach § 1 Abs. 1 AAÜG nicht anwendbar. Die sachlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVTI seien am Stichtag, dem 30. Juni 1990, nicht erfüllt. Denn die Klägerin habe an diesem Tag jedenfalls keine ihrer Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt. Als "Gruppenleiter Preise" sei sie nicht ingenieurtechnisch tätig gewesen. Sowohl aus den Angaben im Funktionsplan als auch aus den Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin schwerpunktmäßig für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und der Technik zuständig gewesen sei. Sie habe lediglich ökonomische und nicht ingenieurtechnische Vorgaben für die Produktion erarbeitet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten habe es sich bei der am 30. Juni 1990 tatsächlich ausgeübten Beschäftigung um eine solche gehandelt, die Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt habe, wie sie bei einem Ingenieurstudium im technischen Bereich erworben worden seien. Die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVTI sei daher erfüllt (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/04 R - veröffentlicht in juris).

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 1. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2005 zu verpflichten, die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, dass auch die betriebliche Voraussetzung am Stichtag nicht erfüllt sei. Der VEB BMK Ingenieurhochbau Berlinsei am 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb mehr gewesen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 SGG) auf Vormerkung von Zugehörigkeitszeiten zur AVTI nebst der insoweit erzielten tatsächlichen Entgelte für die Zeit vom 1. September 1975 bis 30. Juni 1990 weiter verfolgt, ist nicht begründet.

Die Klagen sind zwar zulässig. Insbesondere besteht ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einem gesonderten gerichtlichen Verfahren gegen die Beklagte zur isolierten Überprüfung der von ihr insoweit abgelehnten Datenfeststellungen nach dem AAÜG. Denn neben der vorliegenden Klage auf Vormerkung der begehrten Daten ist ein weiteres Verfahren gegen die Beklagte auf Verurteilung zur Zahlung höherer Rente nicht anhängig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 7/06 R - veröffentlicht in juris).

Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen mit den von ihr erhobenen Klagen durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. September 1975 bis 30. Juni 1990. Das AAÜG ist auf die Klägerin schon deshalb nicht anwendbar, weil sie am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Die Klägerin war aber auch am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn sie hatte - unstreitig - bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihr war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Die Beklagte hat zudem in den angefochtenen Bescheiden eine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG nicht getroffen. Eine solche Einbeziehung hat die Klägerin auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung nach Maßgabe des beruflichen Rehabilitierungsgesetzes erlangt.

§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage am 1. August 1991 einen (fingierten) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtsprechung des BSG: vgl. z. B. Urteile vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 sowie vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Ein derartiger fiktiver Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Zusatzversorgungssystem vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 1; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 23/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 6). Allein maßgebend sind insoweit die Texte der Verordnung über die AVTI in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVTI-VO) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVTI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. Nr. 62 S. 487), soweit diese am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind. Die genannten Vorschriften der DDR sind dabei unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - veröffentlicht in juris). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein fingierter Anspruch im Bereich der AVTI nur vor, wenn die Betreffende zum Stichtag am 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen erfüllt: Sie muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung tatsächlich verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (betriebliche Voraussetzung: vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).

Die Klägerin war zwar am 30. Juni 1990 berechtigt, die ihr durch staatlichen Zuerkennungsakt verliehene Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Ob sie als "Gruppenleiter Preise" an dem genannten Stichtag dieser Berufsbezeichnung entsprechend beschäftigt war, kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls die betriebliche Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Klägerin war am 30. Juni 1990 weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) noch in einem gleichgestellten Betrieb (§ 1 Abs. 2 der 2. DB) beschäftigt.

Ob die betriebliche Voraussetzung rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. BSG SozR 4-8570 § 5 Nr. 3; BSG, Urteil 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Abzustellen ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (vgl. BSG aaO. m.w.N.). Der zwischen der Klägerin und dem VEB BMK Ingenieurhochbau Berlin geschlossene Arbeitsvertrag in der Fassung des mit Wirkung vom 1. Januar 1988 geschlossenen Änderungsvertrages ist zwar ersichtlich bis zum 30. Juni 1990 nicht geändert worden, so dass Arbeitgeber am Stichtag im Rechtssinne der VEB BMK Ingenieurhochbau Berlin war. Nach Angaben der Klägerin ist auch ein Anstellungsvertrag mit der GmbH erst nach dem Stichtag abgeschlossen worden. Der nach der UmwVO in die Ingenieurhochbau Berlin GmbH umgewandelte VEB erlosch gemäß § 7 UmwVO erst mit Eintragung der GmbH in das Register beim Staatlichen Vertragsgericht, die ausweislich des vorliegenden Registerauszuges am 2. Juli 1990 und somit nach dem Stichtag erfolgte. Gemäß § 23 des Treuhandgesetzes (TreuhG) vom 17. Juni 1990 (GBl. I S. 300) i. V. mit § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG war der VEB bereits kraft Gesetzes (§ 11 Abs. 1 TreuhG) vom 1. Juli 1990 an eine GmbH. Bis zu diesem Zeitpunkt, d. h. bis zum Stichtag, bestand ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft in Gestalt einer GmbH in Gründung – i. G.- (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 mit weiteren Nachw.). Für die Vorgesellschaft (GmbH i. G.) galt gemäß § 4 Abs. 3 UmwVO bis zum 1. Juli 1990 das in der DDR fortgeltende GmbH-Gesetz vom 20. April 1892 (RGBl. S. 477) in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 846). Der am Stichtag rechtlich noch existente VEB BMK Ingenieurhochbau war aber als Arbeitgeber der Klägerin am 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb mehr.

Nach der vorliegenden Umwandlungserklärung vom 20. Juni 1990 war auf die teilrechtsfähige und nach außen unbeschränkt handlungsfähige Vorgesellschaft (GmbH i. G.) bereits zum 1. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB BMK Ingenieurhochbau Berlin übertragen worden. Die Rechtsträgerschaft an Grund und Boden ging zu diesem Zeitpunkt an die Treuhandanstalt über, die Nutzungsrechte an die GmbH i. G. Der VEB BMK Ingenieurhochbau Berlin verfügte somit am Stichtag gar nicht mehr über die Betriebsmittel, um Produktionsaufgaben welcher Art auch immer zu erfüllen. Er war vermögenslos und existierte nur noch als Rechtssubjekt ohne Produktionsaufgaben und ohne wirtschaftliche Tätigkeit. Diese wurden bereits von der Vorgesellschaft wahrgenommen, deren Stammkapital in Höhe von 60.000.000,- Mark der DDR nach Maßgabe des vorliegenden Gründungsberichtes der Ingenieurhochbau Berlin GmbH und der GmbH-Anmeldung vom 20. Juni 1990 aus dem Vermögen des umgewandelten VEB voll erbracht war und sich zur freien Verfügung der GmbH i. G. befand. Damit war der VEB am 30. Juni 1990 mangels Eigenkapital wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, eine Produktion zu betreiben und bestand nach dem Willen der die Umwandlung Erklärenden gleichsam nur aus einer "leeren Hülle" (vgl. hierzu auch Thüringer LSG, Urteil vom 29. Januar 2007 - L 6 R 509/05 - veröffentlicht in juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Mai 2007 - L 21 RA 167/04 - veröffentlicht in juris). Die Klägerin hat somit am 30. Juni 1990 eine entgeltliche Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb tatsächlich nicht mehr ausgeübt. Sollte hingegen am 30. Juni 1990 bereits die Ingenieurhochbau Berlin GmbH i. G. Arbeitgeberin der Klägerin gewesen sein, folgte dies im Übrigen bereits daraus, dass ein in Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVTI unterliegt (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7; BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 4; BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11).

Die Klägerin war am Stichtag auch nicht in einem Betrieb beschäftigt, der gemäß § 1 Abs. 2 der 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt war. Es handelte sich insbesondere - andere der in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten gleichgestellten Einrichtungen sind nicht einschlägig - nicht um ein Konstruktionsbüro. Unternehmensgegenstand des VEB BMK Ingenieurhochbau Berlin wie auch der Ingenieurhochbau Berlin GmbH i. G. waren die industrielle Ausführung von Hoch-, Tief- und sonstigen Bauarbeiten jeglicher Art und damit im Zusammenhang stehender Geschäfte, insbesondere die Planung, Projektierung und Durchführung von Ingenieurbauleistungen u.a. als Auftragnehmer, Haupt- oder Generalauftragnehmer (Registereintragung bzw. Gesellschaftsvertrag der Ingenieurhochbau Berlin GmbH). Soweit auch Projektierungsaufgaben wahrgenommen wurden, sind diese nach dem maßgeblichen Sprachverständnis der DDR von den Konstruktionsaufgaben eines Konstruktionsbüros im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R -). Einer Einbeziehung von Projektierungsbüros durch eine den Text des Versorgungsrechts erweiternde Auslegung steht aber in jedem Fall das aus dem Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages folgende Analogieverbot entgegen (vgl. BSG aaO mit weiteren Nachw.). Diese verfassungsrechtliche Wertung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt (vgl. z. B. Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 = SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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