L 28 B 652/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 113 AS 3266/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 652/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Zum Begriff des Getrenntlebens bei von Beginn an fehlender häuslicher Gemeinschaft.
2. Der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gehört nicht zu den zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlichen Leistungen
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern von der ersten persönlichen Vorsprache der Antragstellerin zu 1 bei dem Antragsgegner nach Eingang dieses Beschlusses per Telefax an vorläufig bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Februar 2008, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2008, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Sachleistungen im Werte von monatlich 455,00 Euro (für den Mai 2008 entsprechend anteilig) zu gewähren.

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens über die Gewährung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei ist insbesondere unklar geblieben, wo (im Inland) die Antragstellerin zu 1 und ihre 5 und 1 Jahre alten Kinder ihren dauernden Aufenthalt haben und ob für die bewohnte Unterkunft Kosten anfallen; ferner ist streitig, ob und inwieweit die Antragsteller mit ihrem Ehemann und Vater zusammenleben und ob dieser einen Beitrag zu den Kosten der Lebensführung aufbringt. Die Antragsteller machen geltend, dass sie von Kindergeld in Höhe von 308,00 Euro und Elterngeld über keinerlei finanziellen Mittel mehr verfügten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Der Senat macht vor diesem Hintergrund wegen der Eilbedürftigkeit und zur Gewährung effektiven Rechtschutzes von der ihm nach §§ 155 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, bis zur Entscheidung über die jedenfalls nicht offensichtlich unbegründete Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Februar 2008 eine Zwischenregelung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Antragsteller zu treffen. Mit dieser Entscheidung soll lediglich die Zeit bis zur Entscheidung des Senats überbrückt werden. Die Gewährung von Leistungen war deshalb auf das unabdingbar Notwendige zu beschränken. Der Vortrag hinsichtlich der Kosten der Unterkunft lässt bislang einen Anordnungsanspruch wenig wahrscheinlich erscheinen. Die Antragsteller übersehen, dass der Antragsgegner einen (unangekündigten) Hausbesuch durchführen lassen wollte, jedoch am 28. August 2007, am 5. September 2007, am 10. September 2007, am 17. September 2007 und am 24. September 2007 zu jeweils unterschiedlichen Tageszeiten (zwischen 10:35 Uhr und 17:40 Uhr) niemand geöffnet hat. Ferner lässt das Schreiben des Vermieters eher darauf schließen, dass die Antragsteller in der Hstr. nicht mehr wohnen. Er schildert, dass lediglich in der Vergangenheit die Antragstellerin zu 1 dort wohnte. Außerdem wird aus dem Schreiben erkennbar, dass er in der Vorspiegelung eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Hauptmieterin eine Illoyalität der Hauptmieterin erblickt, so dass wenig wahrscheinlich ist, dass er die Untermiete noch duldet. Sofern die Antragsteller entgegen dieser vorläufigen Wertung doch in der bisherigen Wohnung wohnen, droht jedenfalls keine Obdachlosigkeit. Demgegenüber ist die Annahme, die Antragsteller erhielten von ihrem Ehemann und Vater Unterhaltsleistungen in wesentlichem Umfang, durch keine greifbaren Anhaltspunkte belegt, so dass die Regelleistung und das Sozialgeld abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes vorläufig zu gewähren waren. Der Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung gehört dabei allerdings nicht zum unabdingbar Notwendigen. Zudem erscheint es gerechtfertigt, die Leistungen auf Sachleistungen (insbesondere Lebensmittelgutscheine und Gutscheine für Drogerieartikel – Windeln etc -) zu beschränken, um die zweckentsprechende Ausgabe der Leistung sicher zu stellen, zumal mit dem Kindergeld und dem anrechnungsfreien Erziehungsgeld ausreichend Bargeld zur Deckung der übrigen Bedarfe zur Verfügung steht. Die Leistungen sind ferner erst ab der ersten persönlichen Vorsprache der Antragstellerin zu 1 bei dem Antragsgegner nach Zugang dieses Beschlusses zu gewähren. Es empfiehlt sich dabei, eine Abschrift des vorliegenden Beschlusses vorzulegen. Sollte sich erweisen, dass diese Anordnung von Anfang an ganz oder teilweise ungerechtfertigt war, ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzten, der ihm aus der Vollziehung dieser Anordnung entsteht (§ 86b Abs. 2Satz 4 SGG in Verbindung mit § 945 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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