Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 EG 420/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 31/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.09.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf bayerisches Landeserziehungsgeld (LErzg).
Die 1971 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie lebt seit 1993 in Bayern, sie ist verheiratet und krankenversichert bei der AOK. 1993 brachte sie den Sohn E. in I. zur Welt. Sie lebte seither mit dem Kind und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt in M. , betreute und erzog E. und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus.
Am 08.02.2002 beantragte sie LErzg. Das Amt für Versorgung und Familienförderung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.06.2002 ab. Der Zeitraum für einen Anspruch auf LErzg erstrecke sich nach Art.3 Abs.1 bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz auf die sich an den gesetzlichen Bezugszeitraum für das Bundeserziehungsgeld anschließenden weiteren sechs Lebensmonate des Kindes, bei der Klägerin also vom 16.04.1995 bis 15.10.1995. Aufgrund der Sürül-Entscheidung des EuGH vom 04.05.1999 (Az.: C-262/96) könnten Ansprüche für Zeiträume vor dem Stichtag (04.05.1999) nicht geltend gemacht werden.
Das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung wies den hiergegen eingelegten Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2002 als unbegründet zurück.
Mit der am 02.10.2002 zum Sozialgericht München erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und berief sich insoweit darauf, dass ihr zeitnah ein Antragsformular verweigert worden sei, was einem mündlichen Verwaltungsakt entspreche. Das SG wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 11.09.2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich nur solche Kläger auf die unmittelbare Wirkung des Art.3 Abs.1 des Beschlusses Nr.3/80 des Assoziationsrates berufen können, für die Ansprüche auf Leistungen nach dem 04.05.1999 in Rede stehen bzw. für Ansprüche vor diesem Zeitpunkt, wenn bereits am 04.05.1999 deswegen gerichtlich Klage erhoben oder ein gleichwertiger Rechtsbehelf eingelegt worden war. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Auch ein sogenannter "sozialrechtlicher Herstellungsanspruch" bestehe nicht. Es fehle dazu schon die Voraussetzung einer falschen Auskunft oder Beratung.
Gegen den am 16.10.2003 zugestellten Gerichtsbescheid des SG legte die Klägerin am 17.11.2003 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) ein. Sie macht im Wesentlichen eine Ungleichbehandlung geltend und hält die Stichtagsregelung für nicht hinnehmbar.
Der Senat hat die Streitakten des ersten Rechtszugs sowie die Erziehungsgeldakten des Beklagten beigezogen und wiederholt auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des BSG hingewiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2008 erschien für die Klägerin niemand.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.09.2003 und den Bescheid des Beklagten vom 28.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2002 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, für den 25. mit 30. Lebensmonat des 1993 geborenen E. Landeserziehungsgeld zu gewähren.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akte des Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die prozessuale Korrespondenz der Beteiligten sowie die Niederschrift der Senatssitzung vom 14.02.2008.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 SGG grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 f. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung bayerischen Landeserziehungsgeldes ist das Gesetz zur Gewährung von Landeserziehungsgeld und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldesgesetzes (BayLErzGG) vom 12.06.1989 (GVBl 1989 S.206). Anspruch auf LErzg hatte gemäß Art.1 Abs.1 BayLErzGG in der für Geburten vor dem 08.12.1994 geltenden Fassung (vgl. Art.9a Abs.1c in der Fassung vom 16.11.1995 GVBl S.818), wer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, mindestens jedoch 15 Monate in Bayern hatte (Nr.1), mit einem nach dem 30.06.1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zustand, in einem Haushalt lebte (Nr.2), dieses Kind selbst betreute und erzog (Nr.3), keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübte (Nr.4) und schließlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder diejenige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besaß (Nr.5).
Art.3 des Gesetzes zufolge wurde LErzg ab dem in § 4 Abs.1 BErzGG für das Ende des Bezuges von BErzg festgelegten Zeitpunkt bis zur Vollendung von weiteren sechs Lebensmonaten des Kindes gewährt (Abs.1). Vor dem Ende des sechsten Bezugsmonats endete der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen war. Im Fall der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit endete der Anspruch mit deren Beginn (Abs.3). Nach Art.5 betrug das LErzg 500,00 DM monatlich. Bei Überschreitung der nach §§ 5, 6 BErzGG zu berechnenden Einkommensgrenzen wurde es auf den Betrag von 5/6 des maßgeblichen BErzg gekürzt (Abs.1 SAtz 1, 3).
In der vorliegenden Streitsache erfüllte die Klägerin im Bewilligungszeitraum unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen des Art.1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 mit 4 BayLErzGG, denn sie hatte nach Aktenlage ihren Wohnsitz seit 1993 in Bayern, lebte im Anspruchszeitraum mit dem am 16.04.1993 in Instanbul geborenen Sohn, für den ihr die Personensorge zustand, und mit ihrem Mann in einem Haushalt, betreute das Kind selbst und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Dem Anspruch stand auch Nr.5 der Vorschrift nicht grundsätzlich entgegen. Zwar besaß die Klägerin im streitigen Zeitraum weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch diejenige eines Mitgliedstaates der EU. Insoweit sind jedoch aufgrund der vorliegenden türkischen Staatsangehörigkeit die Regeln über die seit 1963 bestehende Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zu beachten, wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 09. und 20.01.2002, B 10 EG 2 und 3/01 R im Einzelnen dargelegt hat.
Wie der für das Erziehungsgeld zuständige 10. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18.02.2004, B 10 EG 6, 7, 8, 9 und 10/03 R sowie vom 27.05.2004, B 10 EG 11/03 R) im Einzelnen ausgeführt hat, kann sich die Klägerin auf die unmittelbare Wirkung des Art.3 Abs.1 des ARB Nr.3/80 für den Anspruchszeitraum nicht berufen, denn dieser liegt vor dem Stichtag des 04.05.1999. Insoweit gilt das Rückwirkungsverbot der Sürül-Entscheidung des EuGH, ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Klägerin hat zum einen vor dem Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 04.05.1999 keinen auf LErzg gerichteten und noch offenen Rechtsbehelf eingelegt. Zum anderen ist zu beachten, dass LErzg gemäß Art.3 Abs.2 BayLErzGG rückwirkend für höchstens sechs Monate vor der schriftlichen Antragstellung zu gewähren war. Angesichts eines möglichen Leistungszeitraums vom 16.04.1995 mit 15.10.1995 konnte insoweit nur ein vor dem 15.04.1996 gestellter Antrag überhaupt leistungswirksam sein, vgl. BSG vom 18.02.2004, 10 EG 6/03 R S.8.
Der Senat verweist insgesamt vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe der oben angeführten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie sein rechtskräftiges Urteil vom 27.05.2004, L 9 EG 73/03, welches in einer vergleichbaren Fallgestaltung ergangen ist.
Insgesamt weicht der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nämlich bereits nach dem Berufungsvorbringen der Klägerin nicht ab von den vom BSG und den vom erkennenden Senat entschiedenen Fallgestaltungen. Im Übrigen schließt sich der Senat den Gründen des angefochtenen Urteils an und sieht auch insoweit von weiteren Ausführungen ab, § 153 Abs.2 SGG.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Regelungen der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte der Beklagte, welcher für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu deren Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf bayerisches Landeserziehungsgeld (LErzg).
Die 1971 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie lebt seit 1993 in Bayern, sie ist verheiratet und krankenversichert bei der AOK. 1993 brachte sie den Sohn E. in I. zur Welt. Sie lebte seither mit dem Kind und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt in M. , betreute und erzog E. und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus.
Am 08.02.2002 beantragte sie LErzg. Das Amt für Versorgung und Familienförderung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.06.2002 ab. Der Zeitraum für einen Anspruch auf LErzg erstrecke sich nach Art.3 Abs.1 bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz auf die sich an den gesetzlichen Bezugszeitraum für das Bundeserziehungsgeld anschließenden weiteren sechs Lebensmonate des Kindes, bei der Klägerin also vom 16.04.1995 bis 15.10.1995. Aufgrund der Sürül-Entscheidung des EuGH vom 04.05.1999 (Az.: C-262/96) könnten Ansprüche für Zeiträume vor dem Stichtag (04.05.1999) nicht geltend gemacht werden.
Das Bayerische Landesamt für Versorgung und Familienförderung wies den hiergegen eingelegten Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.2002 als unbegründet zurück.
Mit der am 02.10.2002 zum Sozialgericht München erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und berief sich insoweit darauf, dass ihr zeitnah ein Antragsformular verweigert worden sei, was einem mündlichen Verwaltungsakt entspreche. Das SG wies die Klage durch Gerichtsbescheid vom 11.09.2003 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich nur solche Kläger auf die unmittelbare Wirkung des Art.3 Abs.1 des Beschlusses Nr.3/80 des Assoziationsrates berufen können, für die Ansprüche auf Leistungen nach dem 04.05.1999 in Rede stehen bzw. für Ansprüche vor diesem Zeitpunkt, wenn bereits am 04.05.1999 deswegen gerichtlich Klage erhoben oder ein gleichwertiger Rechtsbehelf eingelegt worden war. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Auch ein sogenannter "sozialrechtlicher Herstellungsanspruch" bestehe nicht. Es fehle dazu schon die Voraussetzung einer falschen Auskunft oder Beratung.
Gegen den am 16.10.2003 zugestellten Gerichtsbescheid des SG legte die Klägerin am 17.11.2003 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) ein. Sie macht im Wesentlichen eine Ungleichbehandlung geltend und hält die Stichtagsregelung für nicht hinnehmbar.
Der Senat hat die Streitakten des ersten Rechtszugs sowie die Erziehungsgeldakten des Beklagten beigezogen und wiederholt auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des BSG hingewiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2008 erschien für die Klägerin niemand.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.09.2003 und den Bescheid des Beklagten vom 28.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2002 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, für den 25. mit 30. Lebensmonat des 1993 geborenen E. Landeserziehungsgeld zu gewähren.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Akte des Beklagten Bezug genommen, insbesondere auf die prozessuale Korrespondenz der Beteiligten sowie die Niederschrift der Senatssitzung vom 14.02.2008.
Entscheidungsgründe:
Die mangels Vorliegens einer Beschränkung gemäß § 144 SGG grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 f. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das SG die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung bayerischen Landeserziehungsgeldes ist das Gesetz zur Gewährung von Landeserziehungsgeld und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldesgesetzes (BayLErzGG) vom 12.06.1989 (GVBl 1989 S.206). Anspruch auf LErzg hatte gemäß Art.1 Abs.1 BayLErzGG in der für Geburten vor dem 08.12.1994 geltenden Fassung (vgl. Art.9a Abs.1c in der Fassung vom 16.11.1995 GVBl S.818), wer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, mindestens jedoch 15 Monate in Bayern hatte (Nr.1), mit einem nach dem 30.06.1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zustand, in einem Haushalt lebte (Nr.2), dieses Kind selbst betreute und erzog (Nr.3), keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübte (Nr.4) und schließlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder diejenige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besaß (Nr.5).
Art.3 des Gesetzes zufolge wurde LErzg ab dem in § 4 Abs.1 BErzGG für das Ende des Bezuges von BErzg festgelegten Zeitpunkt bis zur Vollendung von weiteren sechs Lebensmonaten des Kindes gewährt (Abs.1). Vor dem Ende des sechsten Bezugsmonats endete der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen war. Im Fall der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit endete der Anspruch mit deren Beginn (Abs.3). Nach Art.5 betrug das LErzg 500,00 DM monatlich. Bei Überschreitung der nach §§ 5, 6 BErzGG zu berechnenden Einkommensgrenzen wurde es auf den Betrag von 5/6 des maßgeblichen BErzg gekürzt (Abs.1 SAtz 1, 3).
In der vorliegenden Streitsache erfüllte die Klägerin im Bewilligungszeitraum unstreitig die Anspruchsvoraussetzungen des Art.1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 mit 4 BayLErzGG, denn sie hatte nach Aktenlage ihren Wohnsitz seit 1993 in Bayern, lebte im Anspruchszeitraum mit dem am 16.04.1993 in Instanbul geborenen Sohn, für den ihr die Personensorge zustand, und mit ihrem Mann in einem Haushalt, betreute das Kind selbst und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Dem Anspruch stand auch Nr.5 der Vorschrift nicht grundsätzlich entgegen. Zwar besaß die Klägerin im streitigen Zeitraum weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch diejenige eines Mitgliedstaates der EU. Insoweit sind jedoch aufgrund der vorliegenden türkischen Staatsangehörigkeit die Regeln über die seit 1963 bestehende Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zu beachten, wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 09. und 20.01.2002, B 10 EG 2 und 3/01 R im Einzelnen dargelegt hat.
Wie der für das Erziehungsgeld zuständige 10. Senat des BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18.02.2004, B 10 EG 6, 7, 8, 9 und 10/03 R sowie vom 27.05.2004, B 10 EG 11/03 R) im Einzelnen ausgeführt hat, kann sich die Klägerin auf die unmittelbare Wirkung des Art.3 Abs.1 des ARB Nr.3/80 für den Anspruchszeitraum nicht berufen, denn dieser liegt vor dem Stichtag des 04.05.1999. Insoweit gilt das Rückwirkungsverbot der Sürül-Entscheidung des EuGH, ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Die Klägerin hat zum einen vor dem Erlass des Urteils des Gerichtshofs vom 04.05.1999 keinen auf LErzg gerichteten und noch offenen Rechtsbehelf eingelegt. Zum anderen ist zu beachten, dass LErzg gemäß Art.3 Abs.2 BayLErzGG rückwirkend für höchstens sechs Monate vor der schriftlichen Antragstellung zu gewähren war. Angesichts eines möglichen Leistungszeitraums vom 16.04.1995 mit 15.10.1995 konnte insoweit nur ein vor dem 15.04.1996 gestellter Antrag überhaupt leistungswirksam sein, vgl. BSG vom 18.02.2004, 10 EG 6/03 R S.8.
Der Senat verweist insgesamt vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe der oben angeführten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie sein rechtskräftiges Urteil vom 27.05.2004, L 9 EG 73/03, welches in einer vergleichbaren Fallgestaltung ergangen ist.
Insgesamt weicht der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nämlich bereits nach dem Berufungsvorbringen der Klägerin nicht ab von den vom BSG und den vom erkennenden Senat entschiedenen Fallgestaltungen. Im Übrigen schließt sich der Senat den Gründen des angefochtenen Urteils an und sieht auch insoweit von weiteren Ausführungen ab, § 153 Abs.2 SGG.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den Regelungen der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang konnte der Beklagte, welcher für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen verpflichtet werden, die der Klägerin zu deren Rechtsverfolgung entstanden sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher ungeklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
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