L 9 EG 232/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 EG 476/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 EG 232/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszugs sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf bayerisches Landeserziehungsgeld.

Die 1961 geborene Klägerin, ursprünglich türkische Staatsangehörige, lebt seit 1980 in Bayern, ist verheiratet und brachte nach dem 1985 geborenen Sohn S. , 1992 den Sohn S. zur Welt. Sie lebte seit der Geburt von S. , für den ihr die Personensorge zustand, mit diesem in einem Haushalt und betreute und erzog das Kind. Jedenfalls in den ersten Lebensjahren von S. übte die Klägerin daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Sie war und ist pflichtversichert in der AOK.

Den Antrag der Klägerin, ihr im Anschluss an den Bezug von Bundeserziehungsgeld bayerisches Landeserziehungsgeld für S. zu gewähren, lehnte das Amt für Versorgung und Familienförderung A. mit Bescheid vom 22.11.1993 ab. Als türkische Staatsangehörige rechne sie nicht zu dem in Art.1 Abs.1 Satz Nr.5 des Bayer. Landeserziehungsgeldgesetzes (BayLErzGG) angesprochenen Personenkreis. Den Widerspruch wies das Bayer. Landesamt für Versorgung und Familienförderung mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.1994 zurück. Dagegen erhob die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt N. M. und Kollegen aus A. , am 03.06.1994 Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg (S 10 EG 18/94). Sie ließ vortragen, dass sie eigentlich schon wie eine deutsche Staatsbürgerin behandelt werden müsse. Sie habe bereits am 20.09.1993 die Einbürgerungszusicherung unter der Voraussetzung erhalten, aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen zu sein, was noch ausstehe. Am 24.08.1994 erteilte das türkische Innenministerium der Klägerin einen "Bewilligungsbescheid für eine ausländische Staatsangehörigkeit" unter gleichzeitiger Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft. Am 19.12.1994 wurde ihr die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt.

Der Beklagte hielt gleichwohl am Klageabweisungsantrag fest. Durch das Geburtsdatum des Kindes 1992 sei als Zeitraum für einen theoretisch möglichen Anspruch auf bayerisches Landeserziehungsgeld für S. der 01.12.1993 bis 30.05.1994 vorgegeben. Während dieses Zeitraums habe die Klägerin noch nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt. Die Einbürgerungszusicherung könne dem nicht gleichgestellt werden. Das SG lehnte mit Beschluss vom 25.01.1995 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte N. M. und Kollegen ab. Es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Klage. Das BSG habe mit Urteil vom 03.11.1993 Az.: 14b REg 6/93 entschieden, dass es weder gegen die europäische Sozialcharta noch gegen das Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei und auch nicht gegen den Gleichheitssatz und das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie im Grundgesetz verstoße, dass türkische Staatsangehörige vom Bezug des bayerischen Landeserziehungsgeldes ausgeschlossen seien. Auch müsse nach dem Urteil des BSG vom 09.02.1994 Az.: 14/14b REg 9/93 (SozR 3-7833 § 1 Nr.12 BErzGG) der für den Anspruch eines Ausländers in § 1 BErzGG verlangte "Besitz" eines förmlichen Aufenthaltstitels ausnahmslos bereits zu Beginn des Leistungszeitraums vorliegen, ohne dass selbst zu Lasten der Ausländerbehörde gehende Verzögerungen des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens dem Antragsteller zu einem Anspruch auf Erziehungsgeld verhelfen könnten. Dies könne, so das SG, beim Erfordernis der Staatsangehörigkeit für einen Anspruch auf bayerisches Landeserziehungsgeld, welches den gleichen familienpolitischen Zwecken diene, nicht anders gehandhabt werden.

Mit darauf folgendem Schreiben vom 13.02.1995 nahm die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten daraufhin ihre Klage zurück, da sie sich die Durchführung des Verfahrens auf eigene Kosten nicht leisten könne.

Am 31.01.2002 beantragte die Klägerin aufs Neue Bayerisches Landeserziehungsgeld für S ... Das Amt für Versorgung und Familienförderung A. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.05.2002 ab. Landeserziehungsgeld für S. sei bereits mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 22.11.1993 abgelehnt worden. Der jetzige Antrag sei demnach ein Antrag auf Rücknahme des damaligen Bescheides im Zugunstenwege nach § 44 SGB X, was voraussetze, dass seinerzeit das Recht unrichtig angewendet worden sei. Dies sei aber nicht der Fall. Nach Art.1 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG könnten nur Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU (vormals EWG) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum EWR Landeserziehungsgeld erhalten. Zwar sei der europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 04.05.1999 Az.: C 262/96 zu dem Schluss gekommen, dass das Assoziationsrecht EWG/Türkei grundsätzlich verbiete, einem türkischen Staatsangehörigen, der sich in einem der Mitgliedsstaaten aufhalte und eine Sozialleistung wie diese beantrage, eine derartige Ausschlussklausel entgegenzuhalten. Der EuGH habe jedoch zugleich festgelegt, dass hierdurch nur Ansprüche begründet werden könnten, die in die Zeit ab Erlass des Urteils, also ab 04.05.1999 fielen. Dies treffe auf einen LErzGG-Anspruch für S. nicht zu, der sich längstens bis zum 30.05.1994 erstrecken könnte. Das Bayer. Landesamt für Versorgung und Familienförderung wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2002 mit gleicher Begründung als unbegründet zurück.

Dagegen erhob die Klägerin, vertreten durch DGB-Rechtssekretärin W. , am 17.12.2002 Klage zum Sozialgericht (SG) Augsburg. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin verwies darauf, dass die Versagung von Landeserziehungsgeld für S. sich im Hinblick auf die Vorgeschichte als in besonderer Weise unbillig darstelle, nachdem die Klägerin bereits gegen die vormalige Ablehnung mit Bescheid vom 22.11.1993 Klage erhoben, sich aber aus Kostengründen und vor dem Hintergrund der damaligen Rechtsauffassung gezwungen gesehen habe, die Klage zurückzunehmen. Dazu komme, dass die Klägerin bereits am 20.09.1993 eine Einbürgerungszusicherung und dann am 19.12.1994 die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten habe und davor schon seit 1976 in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet und Steuern gezahlt habe. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, da keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden seien.

Das SG wies nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2005 als unbegründet ab.

Zwar habe der EuGH im "Sürül"-Urteil vom 04.05.1999 Az.: C 262/96 entschieden, dass dem Gleichbehandlungsgebot des Art.3 Abs.1 des Beschlusses Nr.3/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom 19.09.1980 unmittelbare Wirkung zukomme. Der EuGH habe dies jedoch in diesem Urteil dahingehend eingeschränkt, dass die hierdurch den Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten insoweit gleichgestellten türkischen Staatsangehörigen sich hierauf nicht zur Begründung von Ansprüchen auf Leistungen für Zeiten vor Erlass des Urteils, also vor dem 04.05.1999, berufen könnten, außer sie hätten zu diesem Zeitpunkt - noch nicht abgeschlossen - gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt gehabt. Darunter rechne der Fall der Klägerin nicht. Das SG hat die hierzu, insbesondere zur Rechtssicherheit und zum Schutz des Vertrauens der Mitgliedstaaten in deren bisherige Rechtsauffassung vom EuGH angestellten Kernerwägungen zitiert. Die nachfolgenden Urteile des BSG vom 18.02.2004 Az.: B 10 EG 10/03 R sowie vom 27.05.2004 Az.: B 10 EG 11/03 R hätten klargestellt, dass die vom EuGH gesetzte Grenze innerstaatlich verbindlich sei, so dass eine nachträgliche Bewilligung von Bayerischem Landeserziehungsgeld für Zeiträume jenseits der gesetzten Grenze unter Berufung auf die (vormals nicht erkannte) unmittelbare Anwendbarkeit des Diskriminierungsverbotes in Art.3 Abs.1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr.3/80 vom 19.09.1980 auch nach den Grundsätzen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X zur höheren Gewalt oder unter den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht möglich sei. In dem hier betriebenen Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X liege auch kein "Rechtsbehelf", im Sinne der Ausführungen des EuGH. Schließlich habe sich in der Rechtsprechung nichts daran geändert, dass maßgeblich für den Status der Klägerin nicht die ihr am 20.09.1993 gegebene Einbürgerungszusicherung sondern der Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit am 19.12.1994 sei. Der mögliche Leistungszeitraum für S. habe jedoch bereits am 30.05.1994 geendet.

Die Klägerin hat durch DGB-Rechtssekretär H. , der das Mandat später niedergelegt hat, Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Schriftlich hat sie ergänzend vorgetragen, dass sie den Einbürgerungsantrag am 11.11.1992 eingereicht habe, und hat nochmals Abdrucke der Einbürgerungszusicherung vom 20.09.1993 und der am 07.12.1994 ausgestellten und ihr am 19.12.1994 ausgehändigten Einbürgerungsurkunde vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21.10.2005 sowie den Bescheid vom 06.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.1994 für den 1992 geborenen Sohn S. Landeserziehungsgeld zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Es sei auf die zutreffenden Ausführungen in erster Instanz zu verweisen. Neue Gesichtspunkte hätten sich auch im Zuge eigener nochmaliger Überprüfung nicht ergeben.

Der Senat hatte die über den jetzigen Antrag auf Landeserziehungsgeld für S. geführten Verwaltungsakten sowie die jetzigen und die vormaligen Gerichtsakten des SG Augsburg zur Verfügung. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 21.10.2005 ist zulässig, insbesondere statthaft und form- wie fristgerecht eingelegt, jedoch unbegründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und die inbegriffene Verpflichtungsklage komsumierende Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG (Meyer-Ladewig/Keller, Rz.20c zu § 54) zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Die Versagung Bayerischen Landeserziehungsgeldes für den 1992 geborenen S. mit Bescheid vom 22.11.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.1994 ist mit Rücknahme der anschließend zum SG Augsburg unter dem Az.: S 10 EG 18/94 erhobenen Klage formell bestandskräftig und zwischen den Beteiligten verbindlich geworden (Meyer-Ladewig/Leitherer, Rz.2, 4, 5 zu § 77). Eine Verurteilung des Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 22.11.1993 und Gewährung des bayerischen Landeserziehungsgeldes für S. im Zugunstenwege nach § 44 Abs.1 Satz 1 iVm Abs.4 SGB X ist nicht möglich. Die Klägerin hat keinen dahingehenden Anspruch. Der streitgegenständliche angefochtene Bescheid des Beklagten vom 06.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2002 ist rechtmäßig.

Maßgeblich für den Anspruch der Klägerin auf Bundeserziehungsgeld für den 1992 geborenen S. war die Fassung des BErzGG vom 06.12.1991 (BGBl.I S.2142) gewesen, was nach dessen § 4 Abs.1 Satz 1 bedeutete, dass sie für S. einen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld für 18 Monate, also bis zum 30.11.1993 hatte. Für Kinder, die - wie S. - vor dem 01.07.1993 geboren worden sind, gilt nach Art.9a Abs.1a der Änderungsgesetze zum BayLErzGG vom 26.07.1995 (GVBl. S.387) und vom 16.11.1995 (GVBl. S.818) fortdauernd das BayErzGG in dessen Fassung vom 12.06.1989 (GVBl. S.206). Nach dessen Art.3 Abs.1 hätte sich ein möglicher Anspruch auf LErzGG für S. über einen an den Anspruch auf BErzG anschließenden Zeitraum von weiteren sechs Monaten, also vom 01.12.1993 bis 31.05.1994 erstreckt. Das LErzGG wurde nach Art.3 Abs.2 des Gesetzes auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend höchstens für zwei Lebensmonate des Kindes nach Antragstellung.

Die Klägerin erfüllte nach Aktenlage und auch unstreitig im maßgeblichen Bewilligungszeitraum die Anspruchsvoraussetzungen des Art.1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 mit 4 des BayLErzGG. Sie hatte danach ihren Wohnsitz seit 1980 in Bayern, lebte mit S. , für den ihr die Personensorge zustand, und mit ihrem Ehemann in einem Haushalt, betreute das Kind selbst und übte daneben keine Erwerbstätigkeit aus.

Nicht jedoch erfüllte die Klägerin im Bewilligungszeitraum die Voraussetzung des Art.1 Abs.1 Satz Nr.5 des BayErzGG seinerzeitiger Fassung, denn sie besaß weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch diejenige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften.

Dieser Ausschlusstatbestand kann allerdings infolge des Urteils des EuGH vom 04.05.1999 Az.: C 262/96 türkischen Staatsangehörigen nicht - mehr - entgegengehalten werden. Nach diesem Urteil, dem "Sürül-Urteil" des EuGH, verbietet es Art.3 Abs.1 des Beschlusses Nr.3/80 EWG/Türkei des Assoziationsrates vom 19.09.1980 einem Mitgliedsstaat, den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen u.a. auf Familienleistungen nach Art.4 Abs.1 des Beschlusses von anderen Voraussetzungen abhängig zu machen als für Staatsangehörige des Mitgliedsstaates, und bedarf diese übergeordnete gemeinschaftsrechtliche Bestimmung für die Praxis keiner weiteren Umsetzung in die nationalen Rechtsordnungen. Gerade zu letzterem Punkt hatte bis dahin - auch aufgrund des Urteils des EuGH vom 10.09.1996 Az.: C 277/94 in der Sache Taflan-Met in den Mitgliedsstaaten erhebliche Unsicherheit bestanden (s. Fuchs/Höller "Europäisches Sozialrecht", 4. Auflage 2005, Assoziationsabkommen Rz.47/48). Dem "Sürül-Urteil" des EuGH vom 04.05.1999 lag ein Rechtsstreit wegen eines geltend gemachten Anspruchs auf deutsches Kindergeld zugrunde, das ist eine "Familienleistung" iSv Art.4 Abs.1 Buchst.h des Beschlusses Nr.3/80. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff der "Familienleistungen", die damit Gegenstand des Urteils des EuGH vom 04.05.1999 waren, erstreckt sich auf das deutsche Erziehungsgeld (so der EuGH in Urteilen vom 10.10.1996 Az.: C 245/94 und C 312/94 sowie vom 12.05.1998 Az.: C 85/96 und sich dem anschließend BSG vom 10.07.1997 Az.: 14 REg 8/96) und damit auch auf das bayerische Landeserziehungsgeld (BSG vom 29.01.2002 Az.: B 10 EG 2/01 R, vorangehend BayLSG vom 19.12.2000 Az.: L 9 EG 7/00, für das Baden-Württembergische Landeserziehungsgeld BVerwG vom 06.12.2001 Az.: 3 C 25/01).

Damit kommt aber auch die Grenze, die der EuGH im Urteil vom 04.05.1999 der Geltendmachung von "Familienleistungen" durch türkische Staatsangehörige unter Berufung auf den Assoziationsratsbeschluss Nr.3/80 EWG/Türkei im Hinblick auf die durch die eigene Rechtsprechung des EuGH beförderte und in den Mitgliedsstaaten innerstaatlich höchstrichterlich goutierte bisherige Rechtspraxis mit dem Zeitpunkt des nunmehrigen Urteils vom 04.05.1999 festgesetzt hat, zur Anwendung. Der EuGH hat sich in eigenen Worten "ausnahmsweise nach dem der Gemeinschaftsrechtsordnung innewohnenden allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit veranlasst gesehen", die Möglichkeit für die Betroffenen, sich auf die Auslegung einer Bestimmung durch den Gerichtshof zu berufen und so "in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen", zeitlich einzuschränken. Hierzu sei festzustellen, dass eine verbindliche Auslegung des Art.3 Abs.1 des Beschlusses Nr.3/80 durch den Gerichtshof bisher nicht vorgelegen habe, vielmehr das eigene Urteil vom 10.09.1996 in der Sache Taflan-Met geeignet gewesen sei, Ungewissheit darüber entstehen zu lassen, ob sich der Einzelne in den Mitgliedsstaaten unmittelbar auf diese Bestimmung berufen könne. Unter diesen Umständen schlössen es "zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit" aus, Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des vorliegenden Urteils abschließend geregelt gewesen seien, in einer Situation wieder in Frage zu stellen, in der dies die Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten rückwirkend erschüttern würde (EuGH, Urteil vom 04.05.1999 Az.: C 262/96 SozR 3-6935 Allg/EWG-Abk Türkei Nr.4 S.51/52).

Das BSG hat die im Urteil des EuGH vom 04.05.1999 ausgesprochenen Allgemeinsätze mittlerweile in die ständige innerstaatliche höchstrichterliche Rechtsprechung überführt. Soweit im jeweiligen Fall erörterungsbedürftig, hat das BSG dabei auch ausdrücklich bestätigt, dass entsprechend den Erläuterungen des EuGH die Voraussetzungen vorlägen, unter denen das Gemeinschaftsrecht zeitliche Beschränkungen im Rahmen von gemeinschaftsrechtlichen Vorabentscheidungsverfahren zulasse. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass der EuGH bei der Einschätzung der möglichen finanziellen Auswirkungen schon aus Gründen der Gleichbehandlung alle Sozialleistungen in Betracht habe ziehen müssen, die europaweit vom Assoziationsratsbeschluss erfasst würden. Hinzuweisen sei auch darauf, dass es auch im deutschen Recht mit § 79 Abs.2 BVerfGG eine Regelung gebe, die im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die materielle Einzelfallgerechtigkeit gegenüber der Rechtskraft (Bestandskraft) von Entscheidungen der öffentlichen Gewalt zurücktreten lasse (BSG vom 18.02.2004 Az.: B 10 EG 10/03 R S.6/7, vom 27.05.2004 Az.: B 10 EG 11/03 R S.6/7).

Ein möglicher Anspruch auf Bayerisches Landeserziehungsgeld für S. würde sich auf den Zeitraum vom 01.12.1993 bis 31.05.1994 erstrecken, läge also zweifelsfrei weit jenseits der mit dem 04.05.1999 gesetzten Grenze. Die Ausnahme, die der EuGH für diesem Stichtag zeitlich vorgelagerte mögliche Ansprüche türkischer Staatsangehöriger auf gemeinschaftsrechtliche Familienleistungen (Leistungen, die Art.4 Abs.1 des Beschlusses Nr.3/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 unterfallen) insoweit vorsieht, als er nicht in zum Zeitpunkt des Ergehens seines Urteils in Gang befindliche und noch nicht rechtskräftig bzw. bestandskräftig abgeschlossene Gerichtsverfahren oder dem vorgeschaltete Verwaltungsverfahren eingreifen will, ist hier nicht einschlägig.

Die vom EuGH vorgesehene Ausnahme für Betroffene, die "vor diesem Zeitpunkt (des Urteils vom 04.05.1999) gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben" (EuGH vom 04.05.1999 SozR 3-6935 Allg Nr.4 S.52) kommt der Klägerin nicht zugute.

Nach der Begründung in der "Sürül-Entscheidung", so das BSG im Urteil vom 18.02.2004 a.a.O. S.8 unten, solle diese Ausnahme verhindern, dass der Schutz der Rechte, die die Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht (hier Art.3 Abs.1 ARB) herleiten, durch die verfügte zeitliche Beschränkung in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt werde. Was das zu bedeuten habe, ergebe sich aus der Bezugnahme auf einen effektiven Rechtsschutz, nämlich dass mit den vom EuGH an dieser Stelle angesprochenen "Rechtsbehelfen" (nur) solche gemeint seien, die bei Erlass des Urteils vom 04.05.1999 noch rechtshängig, also offen gewesen seien; denn bei abgeschlossenen Verfahren stelle sich die Frage nach der Wirksamkeit des Rechtsschutzes von vorneherein nicht.

Ein "offenes" Verfahren in diesem Sinne lag und liegt aber hier nicht vor.

Über einen Anspruch für S. auf Landeserziehungsgeld ist bereits einmal mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung vom 22.11.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.1994 - ablehnend - entschieden worden. Der Bescheid ist mit der Rücknahme der anschließend zum SG Augsburg unter dem Az.: S 10 EG 18/94 erhobenen Klage am 14.02.1995 bestandskräftig geworden. Damit wurde die darin getroffene Entscheidung formal unanfechtbar und verbindlich für die Parteien. Der Weg, den das Sozialverwaltungsverfahrensrecht für den Betroffenen zur Verfügung stellt, um gleichwohl unter Umständen eine Änderung eines ihn belastenden unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts zu erreichen, ist ein Antrag auf Rücknahme nach § 44 SGB X, m.a.W. die Initiierung eines sogenannten Zugunstenverfahrens, welches ggf. gerichtlich mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungs-(Leistungs-)Klage weiterverfolgt werden kann. Einen solchen Antrag hat die Klägerin mit dem Antrag vom 31.01.2002 gestellt.

Damit ist aber der Tatbestand der vom EuGH bei seiner zeitlichen Einschränkung vorgesehenen Ausnahme nicht erfüllt.

Wenn der EuGH in seinem Urteil vom 04.05.1999 den gerichtlichen Schutz der Rechte, die die Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten, nicht in nicht gerechtfertigter Weise einschränken möchte, und daher diejenigen, die vor seinem Erlass gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf eingelegt haben, sich also zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils in einem offenen Verfahren befinden, von der zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils ausnimmt, so kann sich dies nur auf ein Verfahren über einen erstmaligen Leistungsantrag (BSG vom 18.02.2004 a.a.O. S.7 unten, vom 27.05.2004 a.a.O. S.8 oben) beziehen, über den noch nicht bestandskräftig entschieden ist, sei es weil die Verwaltung überhaupt noch keine Entscheidung getroffen hat, sei es weil die möglichen "Rechtsbehelfe" i.S. des § 77 SGG gegen den - ablehnenden - Verwaltungsakt ausgeschöpft sind, womit kein "durchsetzbarer Abwehranspruch" mehr besteht. Dem ist die Möglichkeit, nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des ablehnenden Verwaltungsaktes unter Umständen eine Verpflichtung der Behörde zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und zur Rücknahme der ursprünglichen Entscheidung zu erreichen, generell nicht gleichzusetzen (ausführlich BSG vom 10.04.2003 Az.: B 4 RA 56/02 R SozR 4-1300 § 44 SGB X Nr.3 Rz.23 bis 25). Würde das Verwaltungsverfahrensrecht der Mitgliedstaaten ermöglichen, bereits bestandskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen und eine nachträgliche Berichtigung der ursprünglichen Entscheidungen unter Berufung auf die assoziationsrechtlichen Erkenntnisse des EuGH im Urteil vom 04.05.1999 zu erreichen, so würde damit gerade gegen die Intention der zeitlichen Beschränkung im Urteil des EuGH verstoßen, der aber umfassend Rechnung zu tragen ist (BSG vom 18.02.2004 a.a.O. S.8 unten, vom 27.05.2004 a.a.O. S.9 oben). Der Senat hat die Möglichkeit, im Wege eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X unter Berufung auf die nunmehrige Auslegung der assoziationsrechtlichen Vorschrift des Art.3 Abs.1 Nr.3 ARB vom 19.09.1980 Ansprüche auf Bayerisches Landeserziehungsgeld zu begründen, in einem konkreten Fall in seinem Urteil vom 26.01.2006 Az.: L 9 EG 111/05 ausgeschlossen (s. dort ausführlich S.11). Das BSG hat die Beschwerde der dortigen Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 02.08.2006 Az.: B 10 EG 1/06 B als unzulässig verworfen.

Sähe man (theoretisch) ab von dem Hindernis, welches das Urteil des EuGH vom 04.05.1999, um die mit seiner zeitlichen Einschränkung verfolgte Intention nicht zu verfehlen, der Geltendmachung sozialer Leistungen türkischer Staatsangehöriger unter Berufung auf Art.3 Abs.1 Nr.3 ARB vom 19.09.1990 für einen Anspruchszeitraum vor dem 04.05.1999, in Form eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X grundsätzlich entgegensetzt, so wäre in diesem Rahmen die Möglichkeit, eine Nachzahlung einer Leistung für die Vergangenheit zu erreichen nach § 44 Abs.4 SGB X allgemein auf einen Zeitraum von vier Jahren für die Vergangenheit beschränkt. Dabei beginnt die Vierjahresfrist mit dem Datum der Antragstellung (von Wulffen/Schütze, Rz.28, 29 zu § 44 SGB X). Der mögliche Anspruchszeitraum auf Bayerisches Landeserziehungsgeld für S. würde vom 01.12.1993 bis 31.05.1994 reichen, der Zugunstenantrag wurde beim Versorgungsamt A. am 31.01.2002 gestellt (auch die vorangehende Anforderung der Gerichtsakten des abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahrens S 10 EG 18/94 am 11.10.2001 durch die DGB-Rechtssekretärin W. würde, als bereits zu diesem Zeitpunkt gestellter Zugunstenantrag bei der Verwaltung aufgefasst, an der Nichteinhaltung der Vierjahresfrist nichts ändern).

Mit § 44 SGB X ist aber die Möglichkeit der Korrektur von Verwaltungsentscheidungen, welche in die Rechte eines Betroffenen eingreifen bzw. einem Betroffenen Rechte vorenthalten und die bestandskräftig geworden sind, im Sozialverwaltungsverfahrensrecht grundsätzlich abschließend geregelt. Wenn die Verwaltung zu einer Rechtsfrage eine bestimmte Meinung vertritt und sich ihr darauf gestütztes Verhalten in der Versagung der Leistung durch einen bindend gewordenen Bescheid erschöpft, so kann dies bei späterer anderweitiger Erkenntnis nicht die Grundlage für ein Überspringen der durch § 44 SGB X vorgegebenen Vierjahresfrist auf der Basis eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X abgeben (dezidiert für den Herstellungsanspruch BSG vom 28.01.1999 Az.: B 14 EG 6/98 B S.3, h.M. von Wulffen/Schütze Rz.33).

Es lässt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre 1994 unter dem Az.: S 10 EG 18/94 erhobene Klage zurückgenommen und den seinerzeitigen Bescheid vom 22.11.1993 hat bestandskräftig werden lassen, nachdem das SG mit Beschluss vom 25.01.1995 ihren Antrag auf Gewährung von PKH unter Beiordnung der Rechtsanwälte N. M. u.a. abgelehnt hatte, unter irgendeinem Gesichtspunkt prozessual ein Grund zum Wiedereinstieg in das seinerzeitige Klageverfahren herleiten, auch wenn sich die Klägerin für ein nach der damaligen Rechtsauffassung zum Anspruch türkischer Staatsangehöriger auf Bayerisches Landeserziehungsgeld durchaus vernünftiges und nicht ungewöhnliches Verhalten "bestraft" vorkommen mag.

Die Tatsache, dass der mögliche Anspruchzeitraum auf Bayerisches Landeserziehungsgeld für S. für den Zeitraum vom 01.12.1993 bis 31.05.1994 in eine Zeit fällt, in der - am 20.09.1993 - die Klägerin die Einbürgerungszusicherung bereits hatte, wenn auch die Einbürgerungsurkunde ihr erst danach, nämlich am 19.12.1994 ausgehändigt wurde, kann am Ergebnis nichts ändern. Insoweit liegen höchstrichterliche Urteile nur zum Bundeserziehungsgeld für Ausländer vor und haben Urteile des BSG vom 06.09.1995 SozR 3-7833 § 1 BErzGG Nr.17 und vom 28.02.1996 SozR 3-7833 § 1 BErzGG Nr.18 - speziell für den Fall unverschuldeter Verzögerung im ausländerrechtlichen Verfahren - unter Fortführung der bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass das in § 1 BErzGG erstmals seit dem Änderungsgesetz vom 30.06.1989 (BGBl.I 1297) mit Wirkung vom 01.07.1989 für Ausländer eingefügte Erfordernis des "Besitzes" bestimmter formaler Aufenthaltstitel für einen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld zwingend bedeute, dass ein solcher Aufenthaltstitel bei Beginn des möglichen Anspruchszeitraums tatsächlich im Besitz des Antragstellers sein müsse, m.a.W. eine entsprechende Erwartung nicht ausreiche. Das BSG hält in seinem Urteil vom 05.10.2006 SozR 4-1300 § 48 Nr.8 gleichermaßen retrospektiv für die Zeit der Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs.2 SGB X Asylverfahrensgesetz als Vorstufe der einer schließlich als Asylberechtigte anerkannten Asylbewerberin zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis daran fest.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.2004 SozR 4-7833 § 1 BErzGG Nr.4 lässt sich hier nicht heranziehen.Gegenstand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 06.07.2004 ist nicht die Situation des Ausländers während der Bearbeitung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder auf Anerkennung als Asylberechtigter, sondern der Verstoß des Gesetzgebers des FKPG vom 23.06.1993 (BGBl.I 944) gegen den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 Grundgesetz durch den Ausschluss der Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen vom Erziehungsgeldbezug als einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber den Inhabern anderer Arten von Aufenthaltsgenehmigungen.

Einen Anspruch auf rückwirkende Bewilligung hat der Bundesgesetzgeber im dritten Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 12.10.2000 (BGBl.I 1426) für Zeiten einer sich hinziehenden Bearbeitung eines letztlich erfolgreichen Antrags eingeführt, soweit der Anspruch eines Ausländers auf Bundeserziehungsgeld einen Aufenthaltstitel voraussetzt; dies allerdings nur für vorangegangene Zeiten einer Aufenthaltsfiktion nach § 69 Abs.3 Ausländergesetz in den Fällen der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und beschränkt auf Ansprüche auf BErzGG für seit dem 01.01.2001 (dem Zeit des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes) geborene Kinder (§ 1 Abs.6 S.4, § 24 Abs.1 BErzGG in der Fassung des dritten Änderungsgesetzes vom 12.10.2000). Es fände sich also auch kein ausreichender Anknüpfungspunkt für einen Anspruch der Klägerin auf LandesErzG für S. im Hinblick auf ihre seinerzeit bevorstehende und im Dezember 1994 dann auch erfolgte Einbürgerung.

Unter welchem Gesichtspunkt auch immer ist abgesehen davon der seinerzeitige Ablehnungsbescheid vom 22.11.1993 bindend geworden und stünde einer nachträglichen Verpflichtung des Beklagten zur Leistung auf jeden Fall die abgelaufene Vierjahresfrist des § 44 Abs.4 SGB X entgegen.

Sollte der Klägerin Schaden in Form entgangenen Erziehungsgeldes aufgrund einer pflichtwidrigen Verzögerung des ausländerrechtlichen Verfahrens durch die Ausländerbehörde entstanden sein, verbliebe ihr in Deutschland der Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG. Dieser fiele jedoch in die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte), weswegen es keiner weiteren Feststellungen hierzu seitens des Senats bedarf (BSG vom 28.02.1996 SozR 3-7833 § 1 Nr.18 S.87/93).

Die Klage war demnach unter allen Gesichtspunkten abzuweisen, so dass die Berufung der Klägerin zurückgewiesen werden musste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab oder beruht auf dieser Abweichung.
Rechtskraft
Aus
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