Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 364/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 21/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5b KN 3/08 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zuordnung von in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten zu den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die 1945 in Rumänien geborene Klägerin hat dort nach Besuch der Volksschule (sieben Jahre) und des Gymnasiums (vier Jahre) 1963 das Abitur abgelegt. Von Oktober 1963 bis Oktober 1964 war sie als Buchhalterin beschäftigt. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen zweijährigen Lehrgang an der technischen Finanzschule in B. (Oktober 1964 bis August 1966) in der Fachrichtung Buchhalter für Finanz- und Kreditwesen hat sie ein Abgangsdiplom erhalten. Der Titel "Techniker" wurde ihr nicht verliehen. Nach einer Arbeitsbescheinigung des Kreisvolksrates B. vom 16. November 1986 war sie vom 4. August 1966 bis 12. März 1969 als Technikerin in einem Bergbauunternehmen, vom 2. Juni 1969 bis 20. Mai 1977 als Warenkundlerin in einem Strickwarenbetrieb und vom 1. Januar 1983 bis 1. Oktober 1986 als Kinderpflegerin in einem Privathaushalt beschäftigt.
Sie zog am 20. November 1986 aus Rumänien in das Bundesgebiet zu und ist hier als Vertriebene anerkannt.
Am 15. Februar 1990 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund - DRVB -) im Hinblick auf ihre in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten die Herstellung von Versicherungsunterlagen. Sie legte neben der Arbeitsbescheinigung vom 16. November 1986 einen Bescheid der Industrie- und Handelskammer W. vom 25. Juli 1988 vor, mit dem das Abschlussdiplom der technischen Finanzschule Fachrichtung Finanzbuchhaltung und Kreditwesen gemäß § 92 Abs. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 als gleichwertig mit der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bürokaufmann anerkannt wurde. Wegen der zum 1. Juli 1990 und 1. Januar 1992 eingetretenen Rechtsänderungen sah die BfA davon ab, das Verfahren fortzuführen. Sie nahm das Verfahren auf Antrag der Klägerin von 28. März 2001 wieder auf und gab die Akten aufgrund der Feststellung, dass die Klägerin von August 1966 bis Januar 1969 in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt war, zuständigkeitshalber an die Beklagte ab. Diese stellte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI mit Bescheid vom 6. Juli 2005 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenen Daten fest. Sie ordnete dabei die Tätigkeit
vom 25. Oktober 1963 bis 13. Oktober 1964 (als Buchhalterin) der Qualifikationsgruppe 5, Wirtschaftsbereich 08, vom 4. August 1966 bis 31. Januar 1969 (als Technikerin) der Qualifikationsgruppe 5, Wirtschaftsbereich 01, vom 1. Februar 1969 bis 12. März 1969 (als Technikerin) der Qualifikationsgruppe 4, Wirtschaftsbereich 01, vom 2. Juni 1969 bis 20. Mai 1977 (als Warenkundlerin) der Qualifikationsgruppe 4, Wirtschaftsbereich 09 und vom 1. Januar 1983 bis 1. Oktober 1986 (als Kinderpflegerin) der Qualifikationsgruppe 5, Wirtschaftsbereich 21 zu (Bescheid vom 6. Juli 2005).
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005).
Mit der am 14. Oktober 2005 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Würzburg erhobenen und mit Verweisungsbeschluss vom 28. Oktober 2005 an das zuständige Sozialgericht München (SG) verwiesenen Klage hat die Klägerin beantragt, die in der Zeit vom 4. August 1966 bis 20. Mai 1977 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 14 (richtig: 13) zum SGB VI zuzuordnen. Sie habe die technische Mittelschule besucht und 1966 mit einem Technikerdiplom abgeschlossen. Anschließend sei sie nach dem qualitativen Selbstverständnis im Herkunftsgebiet aufgrund dieses Technikerabschlusses als Technikerin und Warenkundlerin beschäftigt gewesen. Als Nachweis für eine entsprechend qualifizierte Beschäftigung verwies die Klägerin auf von ihr verfasste Tätigkeitsbeschreibungen vom 1. November 2005.
Danach hat sie als Technikerin u.a. morgendlich den einzelnen Abbaubetrieben die Förderleistung zugewiesen, Förderberichte der Schichtsteiger mit den an die Aufbereitungsanlage gelieferten Steinkohlemengen abgeglichen, die am Vortag berichteten Vortriebsleistungen und verfahrenen Schichten zusammengefasst, den täglichen Verbrauch an normiertem Material erfasst, gemessene Methankonzentrationen abgeglichen, an den morgendlichen Besprechungen beim Betriebsführer teilgenommen, Schichtennachweise für die gesamte Belegschaft auf der Grundlage der Schichtenhefte der Steiger geführt und durch Krankschreibungen und anderes ergänzt, Personalneuzugänge und -abgänge registriert, Berechtigungsscheine für Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Material ausgestellt, Betriebsangehörige mit Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung für die Arbeit unter Tage ausgestattet, zehntägige Übersichten für den Betriebsführer angefertigt, monatlich gemeinsam mit dem Obersteiger die Belegschaft namentlich den Arbeitsstellen und Betriebspunkten für den Folgemonat zugeordnet und monatlich gemeinsam mit dem zuständigen Steiger unter Tage eine Inventur der wichtigen Maschinen und Betriebsmittel durchgeführt. Als Warenkundlerin hat sie nach eigenen Angaben jährlich auf zwei Messen Verträge mit dem Großhandel abgeschlossen, die entsprechenden Vertragsformulare ausgefüllt und zur Unterschrift durch den Vorgesetzten und den Großhandel weitergeleitet, Karteikarten für die Kunden geführt, bei Änderungen der Verträge die Kunden kontaktiert, mit der Produktionsabteilung für die termingerechte Herstellung der Waren zusammengearbeitet, Lieferaufträge an das Warenlager erstellt, die gelieferten Mengen geprüft und die Unterlagen zur Berechnung weitergeleitet. Für die Funktion eines Buchhalters, eines Warenkundlers oder eines Planers hätten dieselben Ausbildungsbedingungen gegolten. Diese Ausbildung habe sie mit dem Abitur und der zweijährigen technischen Schule für Finanzwesen erreicht.
Das SG hat ein berufskundliches Gutachten der Sachverständigen Dr. K. eingeholt, die zu dem Ergebnis gekommen ist, die von der Klägerin ausgeübten Beschäftigungen als Technikerin und Warenkundlerin seien der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Die an den damaligen technischen Schulen und späteren Berufslyzeen in Rumänien erworbene berufliche Qualifikation sei eine Erstausbildung, die nicht über der eines Facharbeiters oder Fachangestellten liege und nicht mit einer Technikerausbildung an Fachschulen der ehemaligen DDR vergleichbar sei. Auch habe die Kultusministerkonferenz in einem Beschluss vom 10. September 1993 in den Grundsätzen zur Bewertung und Anerkennung von Fachmittelschulabschlüssen aus Polen und anderen osteuropäischen Ländern bei Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz festgelegt, dass die Fachmittelschulabschlüsse in kaufmännischen und wirtschaftspolitischen Fachrichtungen einer beruflichen Erstausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz zuzuordnen seien (Gutachten vom 21. März 2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Juli 2007).
Die Klägerin hat dagegen eingewandt, Rentenversicherungsträger hätten in vergleichbaren Fällen die Qualifikationsgruppe 2 zuerkannt und das Gutachten entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in Rumänien. Sie hat hierzu ein Schreiben des Ministeriums für Erziehung, Forschung und Jugend - Kreis-Schulinspektorat H. - vom 3. Juli 2007 vorgelegt, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, die technische Schule für Finanzwesen entspreche einer postlyzealen Schule.
Die Beklagte hat sich in einem von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnis vom 18. Juli 2007 bereit erklärt, die Zeit vom 4. August 1966 bis 31. Januar 1969 der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Das SG hat die darüber hinausgehende Klage abgewiesen (Urteil vom 18. Juli 2007, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 27. September 2007). Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. K. sei die von der Klägerin absolvierte Ausbildung verglichen mit den Verhältnissen in der ehemaligen DDR als Fachangestelltenausbildung zu qualifizieren und damit der Stufe der Facharbeiter zuzuordnen. Eine Qualifikation als Technikerin oder Fachschulabsolventin im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 habe die Klägerin dagegen nicht erlangt.
Mit der am 11. Oktober 2007 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung begehrt die Klägerin weiterhin, die zwischen dem 4. August 1966 und dem 20. Mai 1977 ausgeübten Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Sie verweist weiterhin darauf, dass sie die technische Mittelschule besucht, ein Technikerdiplom erworben und anschließend den erlernten Fachschulberuf ausgeübt habe. Nach dem qualitativen Selbstverständnis im Herkunftsgebiet handle es sich bei der technische Mittelschule um eine Fachschule im Sinne der Qualifikationsgruppe 2.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2007 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 4. August 1966 bis 12. März 1969 sowie vom 2. Juni 1969 bis 20. Mai 1977 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Streitig ist der Bescheid vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005, soweit die Beklagte es darin abgelehnt hat, die von der Klägerin in der Zeit zwischen dem 4. August 1966 und dem 20. Mai 1977 in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und für diese Zeiträume entsprechende Entgelte festzustellen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 18. Juli 2007 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuordnung einer höheren Qualifikationsgruppe.
Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 4 SGG). Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Fremdrentengesetz (FRG) in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung in Verbindung mit § 256 b Abs. 1 S. 1 SGB VI über die Zuordnung der ausgeübten Tätigkeiten zu den in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und den in Anlage 14 zum SGB VI genannten Wirtschaftsbereichen erfolgt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach der vom SG zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) können die auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR zugeschnitten Eingruppierungsmerkmale, wie sie in der Definition der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI aufgeführt sind, auf Vertriebene aus anderen osteuropäischen Ländern wegen der Unterschiedlichkeit der Ausbildungssysteme nur analog angewandt werden. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist das SG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin absolvierte Ausbildung an einer technischen Finanzschule in Rumänien nicht der Ausbildung an einer Fachschule im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 Anlage 13 zum SGB VI entspricht.
Die vom SG beauftragte Sachverständige Dr. K. hat hierzu in ihrem Gutachten vom 21. März 2007 ausführlich dargelegt, dass die Ausbildung an den technischen Finanzschulen in Rumänien innerhalb des dortigen Ausbildungssystems der mittleren Qualifikationsebene zugeordnet war, die in den kaufmännischen Berufen zu einer Facharbeiter- beziehungsweise Fachangestelltenqualifikation führte. Diese Ausführungen entsprechen der von ihr bereits in einer vom Zentralinstitut für Berufsbildung der DDR 1975 herausgegebenen vergleichenden Untersuchung zu Stand und Entwicklung der beruflichen Bildung verbunden mit einer mittleren Allgemeinbildung in den europäischen RGW-Ländern zeitnah zur Ausbildung und Beschäftigung der Klägerin dargestellten Erkenntnis, dass die mit den späteren postlyzealen Schulen in Rumänien vergleichbaren technischen Fachschulen der zweiten Bildungsstufe, die Fach- und Ingenieurschulen in der DDR jedoch der dritten Bildungsstufe zugeordnet waren (dort insbesondere S. 96 ff, 115 ff). Somit entsprach die Ausbildung an einer technischen Finanzschule in Rumänien nach dem Verständnis der DDR materiell nicht dem Qualifikationsniveau der dortigen Fachschulausbildung, was Grundlage für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 wäre (zum notwendigen Vergleich mit dem Qualifikationsniveau in der ehemaligen DDR vgl. BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3 in Anschluss an BSG SozR 4-2600 § 256b Nrn. 1 und 2). Auf die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen zu den technischen Fachschulen in Rumänien einerseits und den Fach- und Ingenieurschulen in der ehemaligen DDR andererseits kommt es dabei nicht an. Maßgebend ist das erreichte Qualifikationsniveau, wobei zu berücksichtigen ist, dass in Rumänien nach den Darlegungen der Sachverständigen eine Ausbildung in kaufmännisch-verwaltenden Berufen nur an technischen Fachschulen erfolgen konnte. Einen anderen Ausbildungsweg zum Erwerb einer Fachangestelltenqualifikation sah das dortige Ausbildungssystem nicht vor. Auch die Klägerin selbst hat einen solchen Ausbildungsweg nicht dargelegt. Wäre die Ausbildung zur Buchhalterin an der technischen Fachschule aber tatsächlich eine Fachschulausbildung i.S.d. Qualifikationsgruppe 2, würde dies bedeuten, dass für kaufmännische und verwaltende Berufe in Rumänien keine Ausbildung auf der Ebene der Fachangestellten erfolgt, sondern diese Berufe ausschließlich von Fachschulabsolventen ausgeübt worden wären. Für eine solche systematische Überqualifizierung der Beschäftigten in kaufmännischen und verwaltenden Berufen unter Ausschluss der auch im rumänischen Berufsausbildungssystem grundsätzlich vorgesehenen abgestuften Berufsausbildung - hier einer Ausbildung zum qualifizierten Arbeiter i.S.e. Facharbeiters bzw. Fachangestellten - ,sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Senat schließt sich daher den nach seiner Überzeugung zutreffenden und in sich widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen an.
Das Schreiben des Ministeriums für Erziehung, Forschung und Jugend - Kreis-Schulinspektorat H. - vom 3. Juli 2007 führt zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Schreiben wird vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass das Ausbildungsniveau der technischen Finanzschulen dem der späteren postlyzealen Schulen entsprach.
Ob die Verleihung des Titels "Techniker" eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 rechtfertigen würde, bedarf hier keiner Erörterung, da der Klägerin ein solcher Titel nicht verliehen wurde. Sie verfügt lediglich über ein Diplom als Nachweis der erfolgreichen zweijährigen Ausbildung. Wie Dr. K. bestätigt hat, wurde für Absolventen in kaufmännischen Berufen in Rumänien der Titel "Techniker" auch nicht vergeben. Dass die Klägerin nach der vorliegenden Arbeitsbescheinigung im Anschluss an den Besuch der technischen Fachschule zunächst unter der Bezeichnung "Technikerin" beschäftigt wurde, entspricht damit bereits sprachlich nicht dem tatsächlich erworbenen Ausbildungsabschluss, der im Diplom selbst ausdrücklich die Berufsbezeichnung "Buchhalter" ausweist.
Da die Klägerin nach eigenen Angaben ihrem Ausbildungsabschluss entsprechend eingesetzt war, liegt im streitigen Zeitraum weder ein der Qualifikationsgruppe 2 entsprechender Ausbildungsabschluss noch eine dieser Qualifikationsgruppe entsprechende Beschäftigung vor. Die Sachverständige hat ausdrücklich bestätigt, dass die von der Klägerin selbst dargestellten Tätigkeiten der einer Fachangestellten entsprachen. Dem schließt sich der Senat an. Die von der Klägerin angegebenen Arbeiten geben keinen Hinweis für eine höher qualifizierte Tätigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zuordnung von in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten zu den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die 1945 in Rumänien geborene Klägerin hat dort nach Besuch der Volksschule (sieben Jahre) und des Gymnasiums (vier Jahre) 1963 das Abitur abgelegt. Von Oktober 1963 bis Oktober 1964 war sie als Buchhalterin beschäftigt. Nach einem erfolgreich abgeschlossenen zweijährigen Lehrgang an der technischen Finanzschule in B. (Oktober 1964 bis August 1966) in der Fachrichtung Buchhalter für Finanz- und Kreditwesen hat sie ein Abgangsdiplom erhalten. Der Titel "Techniker" wurde ihr nicht verliehen. Nach einer Arbeitsbescheinigung des Kreisvolksrates B. vom 16. November 1986 war sie vom 4. August 1966 bis 12. März 1969 als Technikerin in einem Bergbauunternehmen, vom 2. Juni 1969 bis 20. Mai 1977 als Warenkundlerin in einem Strickwarenbetrieb und vom 1. Januar 1983 bis 1. Oktober 1986 als Kinderpflegerin in einem Privathaushalt beschäftigt.
Sie zog am 20. November 1986 aus Rumänien in das Bundesgebiet zu und ist hier als Vertriebene anerkannt.
Am 15. Februar 1990 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund - DRVB -) im Hinblick auf ihre in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten die Herstellung von Versicherungsunterlagen. Sie legte neben der Arbeitsbescheinigung vom 16. November 1986 einen Bescheid der Industrie- und Handelskammer W. vom 25. Juli 1988 vor, mit dem das Abschlussdiplom der technischen Finanzschule Fachrichtung Finanzbuchhaltung und Kreditwesen gemäß § 92 Abs. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 als gleichwertig mit der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bürokaufmann anerkannt wurde. Wegen der zum 1. Juli 1990 und 1. Januar 1992 eingetretenen Rechtsänderungen sah die BfA davon ab, das Verfahren fortzuführen. Sie nahm das Verfahren auf Antrag der Klägerin von 28. März 2001 wieder auf und gab die Akten aufgrund der Feststellung, dass die Klägerin von August 1966 bis Januar 1969 in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt war, zuständigkeitshalber an die Beklagte ab. Diese stellte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI mit Bescheid vom 6. Juli 2005 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die im Versicherungsverlauf der Klägerin enthaltenen Daten fest. Sie ordnete dabei die Tätigkeit
vom 25. Oktober 1963 bis 13. Oktober 1964 (als Buchhalterin) der Qualifikationsgruppe 5, Wirtschaftsbereich 08, vom 4. August 1966 bis 31. Januar 1969 (als Technikerin) der Qualifikationsgruppe 5, Wirtschaftsbereich 01, vom 1. Februar 1969 bis 12. März 1969 (als Technikerin) der Qualifikationsgruppe 4, Wirtschaftsbereich 01, vom 2. Juni 1969 bis 20. Mai 1977 (als Warenkundlerin) der Qualifikationsgruppe 4, Wirtschaftsbereich 09 und vom 1. Januar 1983 bis 1. Oktober 1986 (als Kinderpflegerin) der Qualifikationsgruppe 5, Wirtschaftsbereich 21 zu (Bescheid vom 6. Juli 2005).
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. September 2005).
Mit der am 14. Oktober 2005 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Würzburg erhobenen und mit Verweisungsbeschluss vom 28. Oktober 2005 an das zuständige Sozialgericht München (SG) verwiesenen Klage hat die Klägerin beantragt, die in der Zeit vom 4. August 1966 bis 20. Mai 1977 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 14 (richtig: 13) zum SGB VI zuzuordnen. Sie habe die technische Mittelschule besucht und 1966 mit einem Technikerdiplom abgeschlossen. Anschließend sei sie nach dem qualitativen Selbstverständnis im Herkunftsgebiet aufgrund dieses Technikerabschlusses als Technikerin und Warenkundlerin beschäftigt gewesen. Als Nachweis für eine entsprechend qualifizierte Beschäftigung verwies die Klägerin auf von ihr verfasste Tätigkeitsbeschreibungen vom 1. November 2005.
Danach hat sie als Technikerin u.a. morgendlich den einzelnen Abbaubetrieben die Förderleistung zugewiesen, Förderberichte der Schichtsteiger mit den an die Aufbereitungsanlage gelieferten Steinkohlemengen abgeglichen, die am Vortag berichteten Vortriebsleistungen und verfahrenen Schichten zusammengefasst, den täglichen Verbrauch an normiertem Material erfasst, gemessene Methankonzentrationen abgeglichen, an den morgendlichen Besprechungen beim Betriebsführer teilgenommen, Schichtennachweise für die gesamte Belegschaft auf der Grundlage der Schichtenhefte der Steiger geführt und durch Krankschreibungen und anderes ergänzt, Personalneuzugänge und -abgänge registriert, Berechtigungsscheine für Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Material ausgestellt, Betriebsangehörige mit Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstung für die Arbeit unter Tage ausgestattet, zehntägige Übersichten für den Betriebsführer angefertigt, monatlich gemeinsam mit dem Obersteiger die Belegschaft namentlich den Arbeitsstellen und Betriebspunkten für den Folgemonat zugeordnet und monatlich gemeinsam mit dem zuständigen Steiger unter Tage eine Inventur der wichtigen Maschinen und Betriebsmittel durchgeführt. Als Warenkundlerin hat sie nach eigenen Angaben jährlich auf zwei Messen Verträge mit dem Großhandel abgeschlossen, die entsprechenden Vertragsformulare ausgefüllt und zur Unterschrift durch den Vorgesetzten und den Großhandel weitergeleitet, Karteikarten für die Kunden geführt, bei Änderungen der Verträge die Kunden kontaktiert, mit der Produktionsabteilung für die termingerechte Herstellung der Waren zusammengearbeitet, Lieferaufträge an das Warenlager erstellt, die gelieferten Mengen geprüft und die Unterlagen zur Berechnung weitergeleitet. Für die Funktion eines Buchhalters, eines Warenkundlers oder eines Planers hätten dieselben Ausbildungsbedingungen gegolten. Diese Ausbildung habe sie mit dem Abitur und der zweijährigen technischen Schule für Finanzwesen erreicht.
Das SG hat ein berufskundliches Gutachten der Sachverständigen Dr. K. eingeholt, die zu dem Ergebnis gekommen ist, die von der Klägerin ausgeübten Beschäftigungen als Technikerin und Warenkundlerin seien der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Die an den damaligen technischen Schulen und späteren Berufslyzeen in Rumänien erworbene berufliche Qualifikation sei eine Erstausbildung, die nicht über der eines Facharbeiters oder Fachangestellten liege und nicht mit einer Technikerausbildung an Fachschulen der ehemaligen DDR vergleichbar sei. Auch habe die Kultusministerkonferenz in einem Beschluss vom 10. September 1993 in den Grundsätzen zur Bewertung und Anerkennung von Fachmittelschulabschlüssen aus Polen und anderen osteuropäischen Ländern bei Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz festgelegt, dass die Fachmittelschulabschlüsse in kaufmännischen und wirtschaftspolitischen Fachrichtungen einer beruflichen Erstausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz zuzuordnen seien (Gutachten vom 21. März 2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 12. Juli 2007).
Die Klägerin hat dagegen eingewandt, Rentenversicherungsträger hätten in vergleichbaren Fällen die Qualifikationsgruppe 2 zuerkannt und das Gutachten entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in Rumänien. Sie hat hierzu ein Schreiben des Ministeriums für Erziehung, Forschung und Jugend - Kreis-Schulinspektorat H. - vom 3. Juli 2007 vorgelegt, in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, die technische Schule für Finanzwesen entspreche einer postlyzealen Schule.
Die Beklagte hat sich in einem von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnis vom 18. Juli 2007 bereit erklärt, die Zeit vom 4. August 1966 bis 31. Januar 1969 der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen. Das SG hat die darüber hinausgehende Klage abgewiesen (Urteil vom 18. Juli 2007, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 27. September 2007). Nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. K. sei die von der Klägerin absolvierte Ausbildung verglichen mit den Verhältnissen in der ehemaligen DDR als Fachangestelltenausbildung zu qualifizieren und damit der Stufe der Facharbeiter zuzuordnen. Eine Qualifikation als Technikerin oder Fachschulabsolventin im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 habe die Klägerin dagegen nicht erlangt.
Mit der am 11. Oktober 2007 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung begehrt die Klägerin weiterhin, die zwischen dem 4. August 1966 und dem 20. Mai 1977 ausgeübten Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Sie verweist weiterhin darauf, dass sie die technische Mittelschule besucht, ein Technikerdiplom erworben und anschließend den erlernten Fachschulberuf ausgeübt habe. Nach dem qualitativen Selbstverständnis im Herkunftsgebiet handle es sich bei der technische Mittelschule um eine Fachschule im Sinne der Qualifikationsgruppe 2.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 18. Juli 2007 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 4. August 1966 bis 12. März 1969 sowie vom 2. Juni 1969 bis 20. Mai 1977 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Streitig ist der Bescheid vom 6. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2005, soweit die Beklagte es darin abgelehnt hat, die von der Klägerin in der Zeit zwischen dem 4. August 1966 und dem 20. Mai 1977 in Rumänien ausgeübten Tätigkeiten der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und für diese Zeiträume entsprechende Entgelte festzustellen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 18. Juli 2007 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuordnung einer höheren Qualifikationsgruppe.
Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 4 SGG). Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Klägerin Entgeltpunkte für Beitrags- und Beschäftigungszeiten gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 Fremdrentengesetz (FRG) in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung in Verbindung mit § 256 b Abs. 1 S. 1 SGB VI über die Zuordnung der ausgeübten Tätigkeiten zu den in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und den in Anlage 14 zum SGB VI genannten Wirtschaftsbereichen erfolgt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach der vom SG zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) können die auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR zugeschnitten Eingruppierungsmerkmale, wie sie in der Definition der Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI aufgeführt sind, auf Vertriebene aus anderen osteuropäischen Ländern wegen der Unterschiedlichkeit der Ausbildungssysteme nur analog angewandt werden. Auf dieser rechtlichen Grundlage ist das SG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin absolvierte Ausbildung an einer technischen Finanzschule in Rumänien nicht der Ausbildung an einer Fachschule im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 Anlage 13 zum SGB VI entspricht.
Die vom SG beauftragte Sachverständige Dr. K. hat hierzu in ihrem Gutachten vom 21. März 2007 ausführlich dargelegt, dass die Ausbildung an den technischen Finanzschulen in Rumänien innerhalb des dortigen Ausbildungssystems der mittleren Qualifikationsebene zugeordnet war, die in den kaufmännischen Berufen zu einer Facharbeiter- beziehungsweise Fachangestelltenqualifikation führte. Diese Ausführungen entsprechen der von ihr bereits in einer vom Zentralinstitut für Berufsbildung der DDR 1975 herausgegebenen vergleichenden Untersuchung zu Stand und Entwicklung der beruflichen Bildung verbunden mit einer mittleren Allgemeinbildung in den europäischen RGW-Ländern zeitnah zur Ausbildung und Beschäftigung der Klägerin dargestellten Erkenntnis, dass die mit den späteren postlyzealen Schulen in Rumänien vergleichbaren technischen Fachschulen der zweiten Bildungsstufe, die Fach- und Ingenieurschulen in der DDR jedoch der dritten Bildungsstufe zugeordnet waren (dort insbesondere S. 96 ff, 115 ff). Somit entsprach die Ausbildung an einer technischen Finanzschule in Rumänien nach dem Verständnis der DDR materiell nicht dem Qualifikationsniveau der dortigen Fachschulausbildung, was Grundlage für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 wäre (zum notwendigen Vergleich mit dem Qualifikationsniveau in der ehemaligen DDR vgl. BSG SozR 4-5050 § 22 Nr. 3 in Anschluss an BSG SozR 4-2600 § 256b Nrn. 1 und 2). Auf die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen zu den technischen Fachschulen in Rumänien einerseits und den Fach- und Ingenieurschulen in der ehemaligen DDR andererseits kommt es dabei nicht an. Maßgebend ist das erreichte Qualifikationsniveau, wobei zu berücksichtigen ist, dass in Rumänien nach den Darlegungen der Sachverständigen eine Ausbildung in kaufmännisch-verwaltenden Berufen nur an technischen Fachschulen erfolgen konnte. Einen anderen Ausbildungsweg zum Erwerb einer Fachangestelltenqualifikation sah das dortige Ausbildungssystem nicht vor. Auch die Klägerin selbst hat einen solchen Ausbildungsweg nicht dargelegt. Wäre die Ausbildung zur Buchhalterin an der technischen Fachschule aber tatsächlich eine Fachschulausbildung i.S.d. Qualifikationsgruppe 2, würde dies bedeuten, dass für kaufmännische und verwaltende Berufe in Rumänien keine Ausbildung auf der Ebene der Fachangestellten erfolgt, sondern diese Berufe ausschließlich von Fachschulabsolventen ausgeübt worden wären. Für eine solche systematische Überqualifizierung der Beschäftigten in kaufmännischen und verwaltenden Berufen unter Ausschluss der auch im rumänischen Berufsausbildungssystem grundsätzlich vorgesehenen abgestuften Berufsausbildung - hier einer Ausbildung zum qualifizierten Arbeiter i.S.e. Facharbeiters bzw. Fachangestellten - ,sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Senat schließt sich daher den nach seiner Überzeugung zutreffenden und in sich widerspruchsfreien Ausführungen der Sachverständigen an.
Das Schreiben des Ministeriums für Erziehung, Forschung und Jugend - Kreis-Schulinspektorat H. - vom 3. Juli 2007 führt zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Schreiben wird vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass das Ausbildungsniveau der technischen Finanzschulen dem der späteren postlyzealen Schulen entsprach.
Ob die Verleihung des Titels "Techniker" eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 rechtfertigen würde, bedarf hier keiner Erörterung, da der Klägerin ein solcher Titel nicht verliehen wurde. Sie verfügt lediglich über ein Diplom als Nachweis der erfolgreichen zweijährigen Ausbildung. Wie Dr. K. bestätigt hat, wurde für Absolventen in kaufmännischen Berufen in Rumänien der Titel "Techniker" auch nicht vergeben. Dass die Klägerin nach der vorliegenden Arbeitsbescheinigung im Anschluss an den Besuch der technischen Fachschule zunächst unter der Bezeichnung "Technikerin" beschäftigt wurde, entspricht damit bereits sprachlich nicht dem tatsächlich erworbenen Ausbildungsabschluss, der im Diplom selbst ausdrücklich die Berufsbezeichnung "Buchhalter" ausweist.
Da die Klägerin nach eigenen Angaben ihrem Ausbildungsabschluss entsprechend eingesetzt war, liegt im streitigen Zeitraum weder ein der Qualifikationsgruppe 2 entsprechender Ausbildungsabschluss noch eine dieser Qualifikationsgruppe entsprechende Beschäftigung vor. Die Sachverständige hat ausdrücklich bestätigt, dass die von der Klägerin selbst dargestellten Tätigkeiten der einer Fachangestellten entsprachen. Dem schließt sich der Senat an. Die von der Klägerin angegebenen Arbeiten geben keinen Hinweis für eine höher qualifizierte Tätigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass die Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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