Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2477/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1015/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 2477/07) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich im Rahmen der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gegen den Abzug der sog. Warmwasserpauschale von den Unterkunftskosten im Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008.
Der am 1965 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Mit Änderungsbescheid vom 11. Januar 2007 bewilligte dieser dem Kläger laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von monatlich 799,57 Euro und für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von monatlich 799,27 Euro. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt, dass sich die rechtlichen sowie die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht ändern. Zur Begründung der Kürzung der bewilligten Leistung ab dem Monat Februar 2007 um 0,30 EUR monatlich hieß es im Zusatztext zum Änderungsbescheid vom 11. Januar 2007 wörtlich: "Die Warmwasserpauschalen wurden ab Februar 2007 geringfügig erhöht. Dadurch verringert sich der Gesamtanspruch aufgrund Sicherungsleistung um 0,30 Euro monatlich."
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei mit der Änderung der Energiekostenpauschale um monatlich 0,30 EUR nicht einverstanden. Zudem könne er das Heizventil nicht abstellen, weshalb die Heizung Tag und Nacht laufe. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es im Widerspruchsbescheid: "Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neubemessung bzw. Neuberechnung der Regelsätze für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 durchgeführt. Hierdurch haben sich die bereits im Regelsatz enthaltenen Beträge für die Energiekostenanteile (Warmwasseranteil) von monatlich 6,23 Euro auf 6,53 Euro erhöht. Nachdem die Heiz- und Warmwasserkosten mit monatlich 40,- Euro in der Bedarfsberechnung voll berücksichtigt sind, muss der im Regelsatz enthaltene Anteil von 6,53 Euro (bisher 6,23 Euro) für die Warmwasseraufbereitung abgezogen werden. Unter Berücksichtigung Ihres Anspruchs auf Besitzstandswahrung wurde die Änderung erst mit Wirkung vom 1. Februar 2007 vorgenommen. Diese steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den eventuell defekten Heizkörperventilen. Diesbezüglich hatten wir Sie im Schreiben vom 18. Januar 2007 auch darauf hingewiesen, beim Vermieter bzw. Hausmeister zu reklamieren. Laut Mitteilung des Hausmeisters wurden die defekten Ventile zwischenzeitlich ausgewechselt. Der Abzug des im Regelsatz enthaltenen Anteils für die Warmwasserbereitung erfolgt auf der Grundlage einer Verordnung des zuständigen Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg, die von uns als Träger der Sozialhilfe zu beachten ist. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind Abweichungen hiervon nicht möglich."
Gegen den am 19. April 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 18. Mai 2007 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe ihm die Warmwasserpauschale zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen.
Mit Urteil vom 13. Februar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 21. Februar 2008 zugestellte Urteil verwiesen.
Am 25. Februar 2008 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, die damit begründet worden ist, die Gründe seien dieselben wie beim SG.
Mit Verfügung des Gerichts vom 22. April 2008 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig hingewiesen worden. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 2477/07) aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 11. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Abzug der Warmwasserpauschale von den Unterkunftskosten zu gewähren ...
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Durch Änderungsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2008 wurden die dem Kläger in der Zeit von 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 zustehenden Leistungen neu festgesetzt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2008 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage ist beim SG anhängig (S 4 SO 1714/08).
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.
Die entsprechend § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden, hier maßgeblichen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen den Abänderungsbescheid des Landratsamts Rastatt vom 11. Januar 2007, soweit darin für den Bewilligungszeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 von den monatlichen Unterkunftsleistungen des Klägers jeweils 6,53 EUR - anstatt davor 6,23 EUR - für Kosten der Warmwasserbereitung unter Hinweis darauf, diese seien bereits im Regelsatz enthalten, abgezogen wurden. Dies hat er im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 15. Januar 2007 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht; eine weitergehende Anfechtung des Bewilligungsbescheids vom 11. Januar 2007 ist nicht erfolgt (zur Nichteinbeziehung des Folgezeitraums, s. Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 und Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 25/06 R -, 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - und 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - (jeweils juris)). Selbst wenn man das Klagevorbringen des Klägers dahin versteht, dass er sich innerhalb des genannten Zeitraums nunmehr gegen jeden Abzug von Warmwasserkosten von den Unterkunftskosten wendet - und nicht nur gegen den Erhöhungsbetrag von monatlich 0,30 EUR, wie er dies angegeben hatte -, so ergibt sich daraus eine Beschwer von allenfalls 78,36 EUR (12 Monate x 6,53 EUR). Damit ist die Berufungssumme von 500,- EUR nicht erreicht bzw. der Bewilligungszeitraum von 12 Monaten nicht überschritten. Der Kläger ist auf die Nichterreichung der Berufungssumme mit Verfügung vom 22. April 2008 hingewiesen worden; er hat sich aber nicht geäußert.
Die Berufung des Klägers bedurfte nach allem der Zulassung; sie ist indes im Urteil des SG vom 13. Februar 2008 nicht zugelassen worden. Daran ändert auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG im angefochtenen Urteil nichts, weil die Zulassung der Berufung nur in der Urteilsformel, ausnahmsweise auch durch eine eindeutig ausgesprochene Zulassung in den Entscheidungsgründen erfolgen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 10/04 B - (juris); BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 2); beides ist hier nicht der Fall. Da eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1), und zwar selbst dann, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - nicht rechtskundig vertreten ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung hier nicht selbst entscheiden.
Sonach ist die Berufung unstatthaft; dem Senat ist deshalb im vorliegenden Verfahren eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt. Der Senat macht deshalb nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 SGG Gebrauch und verwirft die unzulässige Berufung durch Beschluss. Von der Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) hat der Kläger im Übrigen bereits Gebrauch gemacht; dieses Verfahren ist beim Senat unter dem Az. L 7 SO 2089/08 NZB anhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich im Rahmen der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gegen den Abzug der sog. Warmwasserpauschale von den Unterkunftskosten im Zeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008.
Der am 1965 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Mit Änderungsbescheid vom 11. Januar 2007 bewilligte dieser dem Kläger laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 in Höhe von monatlich 799,57 Euro und für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 in Höhe von monatlich 799,27 Euro. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt, dass sich die rechtlichen sowie die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht ändern. Zur Begründung der Kürzung der bewilligten Leistung ab dem Monat Februar 2007 um 0,30 EUR monatlich hieß es im Zusatztext zum Änderungsbescheid vom 11. Januar 2007 wörtlich: "Die Warmwasserpauschalen wurden ab Februar 2007 geringfügig erhöht. Dadurch verringert sich der Gesamtanspruch aufgrund Sicherungsleistung um 0,30 Euro monatlich."
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er sei mit der Änderung der Energiekostenpauschale um monatlich 0,30 EUR nicht einverstanden. Zudem könne er das Heizventil nicht abstellen, weshalb die Heizung Tag und Nacht laufe. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 12. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es im Widerspruchsbescheid: "Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neubemessung bzw. Neuberechnung der Regelsätze für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 durchgeführt. Hierdurch haben sich die bereits im Regelsatz enthaltenen Beträge für die Energiekostenanteile (Warmwasseranteil) von monatlich 6,23 Euro auf 6,53 Euro erhöht. Nachdem die Heiz- und Warmwasserkosten mit monatlich 40,- Euro in der Bedarfsberechnung voll berücksichtigt sind, muss der im Regelsatz enthaltene Anteil von 6,53 Euro (bisher 6,23 Euro) für die Warmwasseraufbereitung abgezogen werden. Unter Berücksichtigung Ihres Anspruchs auf Besitzstandswahrung wurde die Änderung erst mit Wirkung vom 1. Februar 2007 vorgenommen. Diese steht jedoch in keinem Zusammenhang mit den eventuell defekten Heizkörperventilen. Diesbezüglich hatten wir Sie im Schreiben vom 18. Januar 2007 auch darauf hingewiesen, beim Vermieter bzw. Hausmeister zu reklamieren. Laut Mitteilung des Hausmeisters wurden die defekten Ventile zwischenzeitlich ausgewechselt. Der Abzug des im Regelsatz enthaltenen Anteils für die Warmwasserbereitung erfolgt auf der Grundlage einer Verordnung des zuständigen Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg, die von uns als Träger der Sozialhilfe zu beachten ist. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind Abweichungen hiervon nicht möglich."
Gegen den am 19. April 2007 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 18. Mai 2007 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte habe ihm die Warmwasserpauschale zusätzlich zu den Regelleistungen zu zahlen.
Mit Urteil vom 13. Februar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 21. Februar 2008 zugestellte Urteil verwiesen.
Am 25. Februar 2008 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, die damit begründet worden ist, die Gründe seien dieselben wie beim SG.
Mit Verfügung des Gerichts vom 22. April 2008 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig hingewiesen worden. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 2477/07) aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 11. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Abzug der Warmwasserpauschale von den Unterkunftskosten zu gewähren ...
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Durch Änderungsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2008 wurden die dem Kläger in der Zeit von 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 zustehenden Leistungen neu festgesetzt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2008 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage ist beim SG anhängig (S 4 SO 1714/08).
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.
Die entsprechend § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden, hier maßgeblichen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen den Abänderungsbescheid des Landratsamts Rastatt vom 11. Januar 2007, soweit darin für den Bewilligungszeitraum 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 von den monatlichen Unterkunftsleistungen des Klägers jeweils 6,53 EUR - anstatt davor 6,23 EUR - für Kosten der Warmwasserbereitung unter Hinweis darauf, diese seien bereits im Regelsatz enthalten, abgezogen wurden. Dies hat er im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 15. Januar 2007 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht; eine weitergehende Anfechtung des Bewilligungsbescheids vom 11. Januar 2007 ist nicht erfolgt (zur Nichteinbeziehung des Folgezeitraums, s. Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) SozR 4-4200 § 20 Nr. 1; SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 und Urteile vom 23. November 2006 - B 11b AS 25/06 R -, 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R - und 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 R - (jeweils juris)). Selbst wenn man das Klagevorbringen des Klägers dahin versteht, dass er sich innerhalb des genannten Zeitraums nunmehr gegen jeden Abzug von Warmwasserkosten von den Unterkunftskosten wendet - und nicht nur gegen den Erhöhungsbetrag von monatlich 0,30 EUR, wie er dies angegeben hatte -, so ergibt sich daraus eine Beschwer von allenfalls 78,36 EUR (12 Monate x 6,53 EUR). Damit ist die Berufungssumme von 500,- EUR nicht erreicht bzw. der Bewilligungszeitraum von 12 Monaten nicht überschritten. Der Kläger ist auf die Nichterreichung der Berufungssumme mit Verfügung vom 22. April 2008 hingewiesen worden; er hat sich aber nicht geäußert.
Die Berufung des Klägers bedurfte nach allem der Zulassung; sie ist indes im Urteil des SG vom 13. Februar 2008 nicht zugelassen worden. Daran ändert auch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG im angefochtenen Urteil nichts, weil die Zulassung der Berufung nur in der Urteilsformel, ausnahmsweise auch durch eine eindeutig ausgesprochene Zulassung in den Entscheidungsgründen erfolgen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. BSG, Beschluss vom 2. Juni 2004 - B 7 AL 10/04 B - (juris); BSG SozR 4-1500 § 144 Nr. 2); beides ist hier nicht der Fall. Da eine Umdeutung der Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) unzulässig ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1), und zwar selbst dann, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier - nicht rechtskundig vertreten ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1), darf der Senat über die Zulassung der Berufung hier nicht selbst entscheiden.
Sonach ist die Berufung unstatthaft; dem Senat ist deshalb im vorliegenden Verfahren eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache verwehrt. Der Senat macht deshalb nach Anhörung der Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 SGG Gebrauch und verwirft die unzulässige Berufung durch Beschluss. Von der Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) hat der Kläger im Übrigen bereits Gebrauch gemacht; dieses Verfahren ist beim Senat unter dem Az. L 7 SO 2089/08 NZB anhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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