L 7 SO 1018/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3169/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1018/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 3169/07) wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der am 1965 geborene Kläger begehrt die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die von ihm zu leistenden Zuzahlungen zu Schuheinlagen in Höhe von 15,- EUR.

Der Kläger steht im laufenden Leistungsbezug des Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Er beantragte am 26. März 2007 beim Beklagten die Übernahme von Kosten für Schuheinlagen in Höhe von 15,- EUR. Zur Begründung führte er aus, die Krankenversicherung, die AOK, sei nicht bereit, diese Zusatzkosten zu bezahlen; er habe diese Kosten als Eigenanteil zu tragen. Andererseits seien die Kosten für Schuheinlagen aber nicht im Regelsatz enthalten. Der Antrag wurde durch Bescheid des Beklagten vom 12. April 2007 abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2007 zurückgewiesen.

Am 26. Juni 2007 hat der Kläger dagegen Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Mit Urteil vom 13. Februar 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 21. Februar 2008 zugestellte Urteil verwiesen.

Am 25. Februar 2008 hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, die damit begründet worden ist, die Gründe seien dieselben wie beim SG.

Mit Verfügung des Gerichts vom 22. April 2008 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig hingewiesen worden. Der Kläger hat sich hierzu nicht geäußert.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2008 (S 4 SO 3169/07) aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 12. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2007 zu verurteilen, ihm eine Beihilfe in Höhe von 15,- EUR für den von ihm zu tragenden Eigenanteil für Schuheinlagen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.

Die entsprechend § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März 2008 geltenden, hier maßgeblichen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die vom Kläger begehrte einmalige Beihilfen betrifft eine Leistung in Höhe von 15,- EUR. Damit wird die Berufungssumme von 500,- EUR nicht erreicht. Der Kläger ist auf die Nichterreichung der Berufungssumme mit Verfügung vom 22. April 2008 hingewiesen worden; er hat sich aber nicht geäußert. Die Berufung ist daher unstatthaft. Von der Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) hat der Kläger im Übrigen bereits Gebrauch gemacht; dieses Verfahren ist beim Senat unter dem Az. L 7 SO 2088/08 NZB anhängig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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