L 9 U 2389/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 12134/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 2389/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Erstattung von Kosten der zuletzt angeschafften Hörhilfe in Höhe von 3600 EUR sowie die Gewährung einer Rente wegen Lärmschwerhörigkeit ab 6.10.2001.

Der 1919 geborene Kläger arbeitete nach Beendigung seiner Schulzeit von 1933 bis 1939 in der elterlichen Landwirtschaft. Von April 1939 bis Juni 1946 leistete er Militärdienst und kam in Kriegsgefangenschaft. Von Juni 1946 bis Juni 1947 lag eine Vertreibungszeit vor. Anschließend war der Kläger überwiegend als Schreiner wie folgt beschäftigt: Juni 1947 bis März 1954 G. M., Möbelwerkstätte K .../R. Juni 1954 bis Januar 1955 Zuckerfabrik B. C. Februar 1955 bis Mai 1955 Waldarbeiter in B. Mai 1955 bis Februar 1963 Schreinerei S. B.-O. März 1963 bis Dezember 1982 Lederfabrik M. B.

Am 6.10.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme des Eigenanteils neuer Ohrpassstücke in Höhe von 90 EUR sowie die Übernahme der Kosten für ein Infrapart-Stereo-Set (220 EUR). Er legte ein Attest des HNO- Arztes Dr. S. vom 19.09.2005 vor, der angab, der Kläger befinde sich seit dem 5.9.1994 wegen einer fortgeschrittenen Innenohrschwerhörigkeit beidseits, die seit 1982 mit Hörgeräten versorgt sei, in seiner regelmäßigen Behandlung. Daraufhin leitete die Beklagte ein Feststellungsverfahren zum Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit (BK) ein.

Der Präventionsdienst der Beklagten ging in der Stellungnahme vom 28.10.2005 zusammenfassend von einem Lärmpegel zwischen 88 und 97 dB(A) aus, bei der letzten Tätigkeit in der Lederfabrik M. von 88 bis 90 dB(A). Die Beklagte holte Auskünfte bei Dr. S.vom 9.11. und 21.11.2005 (mit Beiziehung von Tonaudiogrammen) sowie bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 24.11.2005 ein und zog Leistungsauszüge der AOK sowie die Schwerbehindertenakten des Landratsamts Ostalbkreis bei. In den Schwerbehindertenakten befand sich u. a. ein Tonaudiogramm vom 26.2.1982, gefertigt vom HNO-Arzt Dr. M., der im Befundbericht vom 30.3.1982 eine gering- bis mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits (Hörverlust 40 dB), ein Cerumen obturans links sowie einen Tubenmittelohrkatarrh beidseits beschrieb und ausführte, der Patient gebe an, er habe seit einem Jahr immer wieder Ohrensausen und das Hörvermögen sei vermindert.

In der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 13.12.2005 führte der HNO-Arzt Dr. R. aus, ausgehend von dem Tonaudiogramm vom 26.2.1982 betrage der prozentuale Hörverlust beidseits 15 %; dies führe zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter 10 vH. Der Tinnitus von 1982 könne nicht mehr beurteilt werden. Andererseits werde die Qualität so angegeben, dass er bei der Beurteilung auch keine Rolle spielen würde. Wegen der Folgen des Lärmschadens sei eine Hörgeräteversorgung nicht erforderlich. Die Schwerhörigkeit sei nach Ende der Lärmexposition enorm fortgeschritten; heute bestehe eine hochgradige doppelseitige Schwerhörigkeit mit einem prozentualen Hörverlust von 95 % rechts und 100 % links.

Mit Bescheid vom 23.12.2005 anerkannte die Beklagte - als vorläufig zuständiger Unfallversicherungsträger - eine beginnende Hochtoninnenohrschwerhörigkeit als Folge der BK Lärmschwerhörigkeit nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Als Folgen der BK anerkannte die Beklagte nicht: Weitere Zunahme der Schwerhörigkeit in den tiefen, mittleren und hohen Frequenzen nach Ausscheiden aus der gehörschädigenden Tätigkeit im Dezember 1982. Zeitweilig auftretender Tinnitus (Ohrgeräusche links). Die Beklagte lehnte sowohl die Gewährung von Rente als auch die Versorgung mit Hörgeräten und einem Kopfhörer (Infrapart-Stereo-Set) ab.

Hiergegen legte der Kläger am 23.1.2006 Widerspruch ein. Bei der Beklagten ging eine Stellungnahme des Präventionsdienstes der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft vom 16.2.2006 ein, dem zuständigen Unfallversicherungsträger für die Lederfabrik B. Dieser schätzte den Lärmpegel in der Zeit von März 1963 bis Dezember 1982 mit 83 dB(A) ein.

Mit Bescheid vom 24.2.2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei der für die Betreuung der berufsbedingten Lärmschwerhörigkeit endgültig zuständige Unfallversicherungsträger, da bei der Lederfabrik Bopfingen, für die die Lederindustrie-Berufsgenossenschaft zuständig gewesen sei, keine Lärmeinwirkung in gehörschädigendem Ausmaß vorgelegen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.3.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 31.3.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Ulm und beantragte die Aufhebung des Widerspruchsbescheides bzw. sinngemäß die Gewährung einer Rente nach einer MdE um über 10%.

Das SG beauftragte Professor Dr. M., Leiter der HNO-Abteilung des Bundeswehrkrankenhauses Ulm, mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage. Dieser führte in dem zusammen mit PD Dr. T. erstatteten Gutachten vom 26.7.2006 aus, in dem zu der Lärmarbeit zeitnächsten Audiogramm vom 26.2.1982 zeige sich eine wannenförmige, zweigipfelige, fast symmetrische reine Schallempfindungsschwerhörigkeit mit einem Hörverlust von 30 dB zwischen 0,5 und 2 kHz und einer erneuten Hörsenke von maximal 50 dB bei 4 kHz rechts und vom 55 dB bei 4 kHz links. Hierbei handele es sich aus gutachterlicher Sicht um eine für eine Lärmschwerhörigkeit untypische Hörkurve. Auf Grund der Beurteilungspegel zwischen 85 und 90 dB wäre selbst nach 25- bis 30-jähriger Lärmexposition zu erwarten, dass an beiden Ohren zumindest bis 1 oder 1,5 kHz ein weitgehend normales Hörvermögen vorliegt und anschließend eine beidseitige Senkenbildung im Hochtonbereich stattfindet. Der Hörverlust im Mittel- und Tieftonbereich sei als Folge beruflicher Lärmverursachung völlig untypisch und aus heutiger Sicht nur so zu erklären, dass entweder das Audiogramm nicht exakt den technischen Vorgaben entsprechend erstellt worden sei oder schon 1982 lärmunabhängige Faktoren das Ausmaß der Schwerhörigkeit beeinflusst hätten. Lege man zur Bewertung des prozentualen Hörverlustes beider Ohren die Tabelle nach Roeser (1980) zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm besonders bei Lärmschwerhörigkeit zu Grunde, so ergebe sich beidseits ein prozentualer Hörverlust von 15%. Lege man jedoch die Tabelle nach Roeser aus dem Jahr 1973 zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes aus dem Tonaudiogramm bei unregelmäßigem Verlauf der Tongehörkurve zu Grunde, wie man es bei dem vorliegenden Audiogramm auf Grund des wannenförmigen zweigipfeligen Verlaufs eigentlich tun müsste, so ergebe sich für das rechte Ohr ein prozentualer Hörverlust von 34% und für das linke von 38%. Diese Einschätzung sei aus heutiger Sicht sicherlich zu hoch gegriffen. Unter Berücksichtigung von Dauer und Qualität der Lärmbelastung sei von einem beidseitigen prozentuale Hörverlust von 20% auszugehen. Unter Berücksichtigung des Tinnitus werde eine MdE von 10% vorgeschlagen. Selbst bezogen auf den Hörbefund vom 26.2.1982 bestehe die Indikation zur Hörgeräteversorgung.

Die Beklagte legte eine Stellungnahme von Dr. R.vom 18.9.2006 vor, der ausführte, die Tabelle Roeser 1973 sei von diesem selbst 1980 korrigiert worden, da insbesondere bei geringem Hörverlust falsche Ergebnisse errechnet worden seien. Daher sei es nicht statthaft, das Tonaudiogramm von 1982 mit einer alten Tabelle zu bewerten. Auch erfülle der vom Kläger beschriebene Tinnitus keine der Forderungen für einen lärmbedingten Tinnitus. Ausgehend von einem Hörverlust von beidseits 15% sei eine Hörgeräteversorgung nicht angezeigt.

Professor Dr. M. hat in der ergänzenden Stellungnahme vom 12.1.2007 an seiner Beurteilung fest gehalten.

Mit Urteil vom 16.3.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, vorliegend könne dahinstehen, ob der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bis 1982 einer Lärmbelastung ausgesetzt gewesen sei, welche den Grad erreicht habe, der zu einer Gefährdung im Hinblick auf die Entstehung einer BK nach Ziff. 2301 der BKV führe. Denn der im Jahr 1982 dokumentierte Hörschaden bedinge keine MdE um mindestens 10 vH. Entgegen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen könne zur Ermittlung des prozentualen Hörverlustes nicht die Tabelle von Roeser aus dem Jahr 1973 (gemeint: Tabelle von Boenninghaus und Roeser 1973) zugrunde gelegt werden, denn diese Tabelle beziehe sich auf die Berechnung des prozentualen Hörverlustes aus einem Sprachaudiogramm. Am 26.2.1982 sei jedoch kein Sprachaudiogramm, sondern ein Tonaudiogramm gefertigt worden. Nach Überzeugung des SG sei der Tinnitus auch nicht wesentlich ursächlich auf die berufliche Lärmbelastung zurückzuführen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 24.3.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.4.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, neben seiner beruflichen Tätigkeit in der Lederfabrik M. bzw. später W. (1963 bis 1982) als Betriebschreiner sei er auch mit Bauarbeiten betraut gewesen, insbesondere während der ca. vierwöchigen Betriebsferien. Hierbei habe er auch mit sehr lärmintensiven Presslufthämmern Betonabbrucharbeiten ohne Gehörschutz verrichtet. Daraus lasse sich der Schluss ableiten, dass er ein Explosionstrauma erlitten haben könne, weswegen die Verschlechterung der Hörfähigkeit nach Ende der beruflichen Tätigkeit berufsbedingt sein könne. Da Professor Dr. M. explizit darauf hingewiesen habe, dass die Tabelle von Roeser 1973 zur Anwendung kommen müsse, hätte das SG ein weiteres Gutachten einholen müssen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 16. März 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2005, geändert durch den Bescheid vom 24. Februar 2006, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Kosten für die zuletzt angeschaffte Hörhilfe in Höhe von 3600 EUR zu erstatten und ihm ab 6. Oktober 2001 eine Rente wegen der Berufskrankheit (Lärmschwerhörigkeit) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, die ergänzenden Angaben in der Berufungsschrift widersprächen den früheren Angaben des Klägers bei seiner Befragung vom 9.2.2006. Damals habe er zu seinen Arbeiten als Betriebsmaurer keine eindeutigen Auskünfte geben können. Abgesehen davon seien bei dem von der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft genannten Beurteilungspegel von 83 dB(A) alle üblichen Maurerarbeiten berücksichtigt. Die Frage eines Explosionstraumas im Sinne eines Arbeitsunfalls sei nicht Gegenstand des Streitverfahrens. Bezüglich der Berechnung des Hörverlustes und zur Frage der Kausalität bei Tinnitus werde auf die bisherigen Stellungnahmen Bezug genommen.

Der Senat hat die Schwerbehindertenakten des Klägers vom Landratsamt Ostalbkreis beigezogen und Auskünfte bei Dr. S. vom 17.3.2008 (keine Unterlagen vom Praxisvorgänger Dr. M. vorhanden) eingeholt und Unterlagen von Dr. H. beigezogen.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten und des Landratsamtes Ostalbkreis, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, soweit er eine Rente wegen der BK Nr. 2301 (Lärmschwerhörigkeit) der Anlage zur BKV begehrt. Berufungsausschließungsgründe gem. § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht statthaft, soweit der Kläger die Erstattung von Kosten für eine angeschaffte Hörhilfe in Höhe von 3600 EUR begehrt. Hierüber hat das SG im angefochtenen Urteil nicht entschieden; einen entsprechenden Klageantrag hatte der Kläger nicht gestellt. Im übrigen wäre eine derartige Klage auch unzulässig gewesen, da eine diesbezügliche Entscheidung (Verwaltungsakt) der Beklagten nicht vorliegt.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet, soweit er die Gewährung einer Rente wegen der BK Nr. 2301 der BKV begehrt. Das SG hat die Rechtsvorschriften sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Gewährung einer Rente wegen einer BK aus der gesetzlichen Unfallversicherung zutreffend dargelegt. Der Senat hat den Sachverhalt nochmals überprüft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden ist. Deshalb nimmt der Senat insoweit auf die Gründe des Urteils, die sich als zutreffend erweisen, in vollem Umfang Bezug und sieht weitgehend von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass die Frage, welche Tabelle bei der Berechnung des prozentualen Hörverlustes anzuwenden ist, nicht primär eine vom medizinischen Sachverständigen zu beantwortende Frage ist, sondern eine Rechtsfrage, über die das Gericht zu befinden hat. Da beim Kläger ein Sprachaudiogramm aus der Zeit nach dem Ende der Lärmarbeit nicht vorliegt, ist das Tonaudiogramm vom 26.2.1982 der Berechnung des Hörverlusts zugrunde zu legen. Dabei hat die Berechnung nach der Drei-Frequenz-Tabelle (Roeser 1980) zu erfolgen (vgl. Königsteiner Merkblatt, 4. Aufl. S. 24; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfallberufskrankheit, 7. Aufl. S. 432). Danach ergibt sich ein beidseitiger Hörverlust von 15%, wie Prof. Dr. Maier und Dr. Reich übereinstimmend darlegen. Ein solcher führt lediglich zu einer MdE von 0 bzw. von unter 10 vH (vgl. Königsteiner Merkblatt a. a. O. S. 26; Schönberger/Mehrtens/Valentin a. a. O. S. 437). Der Senat vermag ebenso wenig wie das SG festzustellen, dass der Tinnitus des Klägers lärmbedingt ist. Eine Tinnitusbestimmung ist beim Kläger nicht vorgenommen worden. Auch hat der Kläger bei der HNO-ärztlichen Untersuchung am 26.2.1982 über ein seit einem Jahr immer wieder auftretendes Ohrensausen geklagt, d. h. zu einem Zeitpunkt, an dem der Kläger nach den Feststellungen des Präventionsdienstes der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft seit langem (seit 1963) nicht mehr lärmgefährdet tätig war. Im übrigen war das Ohrensausen schon 1979 im Zusammenhang mit zahlreichen anderen vegetativen Beschwerden (häufiger Schwindel, Kopfschmerzen, allgemeine Müdigkeit, nervöse Magenbeschwerden, häufige Herzbeschwerden, häufiges Schwitzen) aufgetreten, wie der Senat dem von Dr. H. vorgelegten Entlassungsbericht des Taunus Sanatoriums vom 4.12.1979 über ein Heilverfahren des Klägers vom 30.10. bis 4.12.1979 entnimmt, und dann offensichtlich wieder verschwunden. Darüber hinaus hat der Kläger im nunmehrigen Feststellungsverfahren gegenüber der Beklagten kein Ohrensausen, sondern zeitweilige einseitige Ohrgeräusche links mit Rauschen, Brummen und Pulsieren angegeben. Angesichts dessen ist nicht mit Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass der Tinnitus auf die berufliche Lärmeinwirkung, die im Wesentlichen bis 1963 bestand, zurückzuführen ist. Soweit der Kläger darauf abstellt, die Verschlechterung der Schwerhörigkeit nach 1982 könne lärmbedingt sein, da er bei seiner Tätigkeit von 1963 bis 1982 mit Presslufthämmern ohne Gehörschutz gearbeitet habe und hierbei ein Explosionstrauma stattgefunden haben könnte, hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass ein solches - wenn es nachgewiesen wäre - einen Arbeitsunfall, aber keine BK darstellen würde. Nach alledem ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden.

Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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