L 9 R 3544/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 5601/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3544/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1959 geborene Kläger hat von 1975 bis 1978 eine Lehre als Kfz-Mechaniker absolviert und anschließend noch ein Jahr in seinem Beruf gearbeitet. Danach war er als Sachbearbeiter in der Garantieabteilung eines großen Automobilwerks und nach seiner Bundeswehrzeit von 1980 bis 1981 als Tankstellenbetreiber und von 1981 bis 1985 als Mitarbeiter im familieneigenen Betrieb (Bau- und Gipserarbeiten) beschäftigt. Von 1985 bis 1998 war er bei der Firma Deininger bis ca. 1995 zunächst als Tankwart und danach in der Wagenbereitstellung (Reinigung von neu angelieferten Fahrzeugen, Prüfen auf Vollständigkeit, Abstellen, hierüber Nachweis führen, Bereitstellen für Kunden) tätig. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der Firma Deininger endete aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 31.3.1998. Ab 1999 war der Kläger als Lagerarbeiter und Hilfskraft im Gipsergeschäft seines Bruders beschäftigt. Seit März 2002 ist er arbeitslos. In der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2007 vor dem Sozialgericht (SG) erklärte der Kläger, er arbeite täglich fünf Stun¬den im Behindertenzentrum Stuttgart Fasanenhof.

Bei seiner Tätigkeit als Wagenpfleger erlitt der Kläger am 6.2.1996 einen Arbeitsunfall, als er in der Waschanlage auf Eis ausrutschte und auf die linke Schulter stürzte. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls erhielt der Kläger von der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft (nunmehr: Berufsgenossenschaft Metall Süd - SMBG -) eine vorläufige Rente in Form einer Gesamtvergütung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 vH für die Zeit vom 8.7.1996 bis 30.9.1996. Als Folgen des Arbeitsunfalls wurden dabei anerkannt: " Endgradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks mit belastungsabhängigen Beschwerden, leichte Muskelminderung am Oberarm sowie leichte Kalksalzminderung im Bereich des Oberarmkopfes nach unter leichter Achsabweichung knöchern fest verheiltem Oberarmbruch links " (Bescheid vom 11.9.1996). Mit Bescheid vom 14.1.1997 gewährte die SMBG die vorläufige Rente nach einer MdE um 20 vH ab 1.10.1996 weiter. Mit Bescheid vom 10.10.1997 entzog die SMBG dem Kläger die vorläufige Rente mit Ablauf des Monats Oktober 1997 und lehnte die Gewährung einer Dauerrente ab. Widerspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 1.4.1998; Urteil des Sozialgerichts - SG - Stuttgart vom 26.11.1999 - S 1 U 2273/98 -). Mit Bescheid vom 23.2.2001 gewährte die SMBG dem Kläger ab 28.4.1998 wieder eine Rente nach einer MdE um 20 vH und ab 18.4.2000 nach einer MdE um 30 vH.

Von der Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) erhält der Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 4.12.2000 (Radiusfraktur links) eine weitere Rente nach einer MdE um 10% (Bescheid vom 12.12.2001).

Am 12.8.2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger von dem Chirurgen Dr. G. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte im Gutachten vom 30.9.2004 beim Kläger folgende Diagnosen: • Deutlich schmerzhafte Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk bei partieller Hu¬meruskopfnekrose und posttraumatischer Schultergelenksarthrose nach Hume¬ruskopffraktur (Arbeitsunfall vom 6.2.1996) • Funktionseinschränkung in beiden Handgelenken bei in leichter Fehlstellung verheilter osteosynthetisch versorgter distaler Radiusfraktur links (Arbeitsunfall 4.12.2000) und rechts (privater Unfall vom 15.2.2004) • Beginnende Gonarthrose rechts ) links ohne Funktionseinschränkung, Zustand nach offener Innen- und Außenmeniskus-Teilresektion 1978. Er führte aus, als Hilfsarbeiter in einem Gipsergeschäft sei der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich einsetzbar. Leichte körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg, ohne langes Stehen und häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten sowie ohne starke Belastungen der Hände könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten.

Mit Bescheid vom 28.10.2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.

Auf den Widerspruch des Klägers vom 19.11.2004 holte die Beklagte eine Auskunft beim Arzt für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 19.2.2005 ein, der weitere ärztliche Unterlagen vorlegte, und wies mit Widerspruchsbescheid vom 21.6.2005 den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 22.7.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart und trug vor, seine behandelnden Ärzte, insbesondere der Orthopäde Dr. T., seien der Meinung, dass er nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten könne. Er habe starke Schmerzen im linken Schultergelenk (Linkshänder). Außerdem bestünden starke Einschränkungen im rechten Knie und Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule. Ferner leide er unter Kreislaufproblemen; beim Aufstehen aus der Hocke werde ihm schwarz vor Augen. Die ständigen Schmerzen (hauptsächlich Schulter und Knie) könne er nur durch Einnahme von Schmerzmitteln aushalten.

Das SG hörte Dr. T. schriftlich als sachverständigen Zeugen und holte ein orthopädisches Gutachten ein.

Dr. T. erklärte unter dem 24.10.2005, er habe den Kläger einmalig am 28.7.2005 behandelt. Zuvor sei der Kläger von seinem Vorgänger Dr. Sch. zuletzt im Juli und August 2000 sowie im Jahr 1997 nach Arbeitsunfällen behandelt worden. Als Helfer in einem Gipserbetrieb sei der Kläger nicht mehr einsetzbar. Da auch bei leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt immer der Einsatz zumindest einer, meist jedoch beider Hände erforderlich sei, halte er den Kläger nur für halbschichtig (drei bis sechs Stunden) einsetzbar.

Professor Dr. B., Chefarzt der Sportklinik Stuttgart, stellte im Gutachten vom 12.4.2006 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: • Posttraumatische partielle Humeruskopfnekrose mit fortgeschrittener Omarthrose links • Radiokarpalarthrose rechts in bei mäßiger Fehlstellung verheilter Trümmerfraktur mit Gelenkbeteiligung und Zustand nach osteosynthetischer Versorgung 2004 sowie frühzeitige Metallentfernung und Karpaltunnelspaltung 5/04 bei Karpaltunnelsyndrom • Radiokarpalarthrose links sowie Pseudarthrosebildung nach Processus styloideus Abrissfraktur und Zustand nach osteosynthetischer Versorgung 2000 sowie mit Metallentfernung 2002 • Beginnende mediale Gonarthrose des rechten Knies bei Zustand nach Innenmeniskus- und Außenmeniskusteilresektion 1978 • Dezente degenerative Veränderungen im medialen Kompartiment femortibial des linken Knies • Zustand nach Ellenbogenfraktur rechts im Kindesalter und Re-Operation vor 25 Jahren (ohne Funktionseinschränkung und Beschwerden) • Funktionelle Beschwerden im Bereich der LWS und BWS (ohne objektivierbares Korrelat) Er gelangte zum Ergebnis, der Kläger könne leichte Tätigkeiten ohne schweres Heben über 10 kg, ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Dauereinsatz der beiden Hände vollschichtig bis zu acht Stunden täglich verrichten. Nicht mehr zumutbar seien dem Kläger Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, an gefährdenden Maschinen, im Hocken oder Knien, häufiges Treppensteigen, sowie Akkord- und Fließbandarbeiten. Der Kläger sei in der Lage, viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 Meter innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen sowie zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen.

Nachdem der Kläger eine wesentliche Verschlechterung des Schulterbefundes geltend gemacht hatte, holte das SG eine ergänzender Stellungnahme bei Dr. T. ein. Dieser gab am 11.9.2006 an, der Kläger habe ihn am 13.3. und 10.7.2006 aufgesucht. Inzwischen habe er Schulterbeschwerden links auch in Ruhe. Die Beweglichkeit in der linken Schulter habe sich nicht wesentlich verschlechtert.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.4.2007 erklärte der Kläger, er arbeite täglich fünf Stun¬den im Behindertenzentrum Stuttgart Fasanenhof. An einer Gewindeschneidemaschine produ¬ziere er 1500 Gewinde am Tag. Nach dem Arbeitstag habe er starke Schmerzen in der Schulter.

Mit Urteil vom 23.4.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, da er noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Maßgebend sei insofern das Gutachten von Dr. B ... Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bisheriger Beruf des Klägers sei seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Gipsergeschäft gewesen. Damit sei er auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das am 27.6.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.7.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, auf Grund starker Verschlechterung beider Hände sowie des linken Schultergelenks könne er das Urteil nicht hinnehmen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. April 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 28.8.2007 ist der Kläger um Mitteilung gebeten worden, welcher seiner behandelnden Ärzte über die Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes Auskunft geben könne. Trotz Erinnerungen vom 5.10. und 16.11.2007 sowie 11.1.2008 hat der Kläger die Anfrage nicht beantwortet.

Mit Verfügung vom 6.3.2008 sind die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen worden. Nach Beiziehung und Durchsicht der Akten der SMBG hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, es verbleibe bei der Verfügung vom 6.3.2008.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschlie¬ßungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 6.3. und 6.5.2008 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten.

Der Kläger ist, an diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Senats nicht erwerbsgemindert.

Eine Erwerbsminderung des Klägers, das heißt ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der Gutachten des Chirurgen Dr. G. vom 30.9.2004 und des Arztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Professor Dr. B. vom 12.4.2006.

Der Kläger leidet nach den auf den oben genannten ärztlichen Unterlagen und den Angaben seines behandelnden Orthopäden Dr. T. beruhenden Feststellungen des Senats im Wesentlichen unter folgenden seine berufliche Leistungsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsstörungen: • Deutliche schmerzhafte Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk bei posttraumatischer partieller Humeruskopfnekrose mit fortgeschrittener Omarthrose links • Funktionseinschränkung in beiden Handgelenken bei in leichter Fehlstellung verheilter osteosynthetisch versorgter distaler Radiusfraktur • Beginnende Gonarthrose rechts ) links bei Zustand nach Innenmeniskus- und Außenmeniskusteilresektion rechts 1978. Auf Grund dieser Gesundheitsstörungen ist der Kläger nicht mehr in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerarbeiter und Hilfskraft in einem Gipsergeschäft auszuüben. Vermeiden muss der Kläger nämlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, an gefährdenden Maschinen, im Hocken und Knien, mit häufigem Treppensteigen, mit Dauereinsatz beider Hände sowie Akkord- und Fließbandarbeiten. Der Kläger ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der oben genannten qualitativen Einschränkungen, unter anderem die von der Beklagten genannten Tätigkeiten als Pförtner und Museumsaufsicht, mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Hierfür spricht auch, dass der Kläger sogar noch in der Lage ist, die Schulter belastende Tätigkeiten an einer Gewindeschneidemaschine fünf Stunden täglich zu verrichten, wie sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG ergibt.

Die Beurteilungen von Dr. G. und Professor Dr. B. werden auch nicht durch die Angaben des behandelnden Orthopäden Dr. T. erschüttert. Denn zum einen hält Dr. T. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt drei bis sechs Stunden täglich für zumutbar und zum anderen begründet er die von ihm angegebene zeitliche Einschränkung mit der Belastung der Hände. Eine solche entfällt jedoch im Wesentlichen bei Tätigkeiten als Pförtner und Museumsaufsicht.

Neue medizinische Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben, da der Kläger trotz Erinnerungen vom 5.10. und 16.11.2007 sowie 11.1.2008 die Anfrage des Senats, welcher Arzt Angaben über die behauptete Verschlimmerung machen könne, nicht beantwortet hat.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach Aktenlage ist der Kläger schon aufgrund seines beruflichen Werdeganges nach dem von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 43, 243 [246]; 59, 249 ff.; 62, 74 ff.), dem sich der Senat anschließt, als allenfalls angelernter Arbeiter des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar. Berufschutz hat der Kläger auch nicht durch die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und die anschließende einjährige Tätigkeit in diesem Beruf erlangt, denn er hat diesem Beruf vor Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten aufgegeben (vgl. Niesel im Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Dezember 2007 § 240 SGB VI Rdnr. 17 und 23 m. w. N.). Darüber hinaus würde auch - bei Erfüllung der Wartezeit - kein Berufschutz bestehen, da sich der Kläger aus anderen als gesundheitlichen Gründen von dem Beruf des Kfz-Mechanikers gelöst hat. Bei der Firma Deininger war der Kläger zunächst seit 1985 als Tankwart beschäftigt und seit Februar 1995 als Wagenpfleger bzw. in der Wagenaufbereitung tätig. Die Umsetzung erfolgte ausweislich der Angaben der Firma Deininger gegenüber der SMBG vom 4.6.1996 (Blatt 29/30 der Akten der SMBG) wegen Beanstandungen von Kunden - und nicht aus gesundheitlichen Gründen - schon vor dem Unfall vom 6.2.1996. Bei der Tätigkeit in der Wagenaufbereitung (Reinigung von neu angelieferten Fahrzeugen, Prüfen auf Vollständigkeit, Abstellen, hierüber Nachweis führen, Bereitstellen für Kunden) sowie den Tätigkeiten als Lagerarbeiter und Hilfskraft im Gipsergeschäft handelt es sich allenfalls um angelernte Tätigkeiten des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr), sodass der Kläger auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist.

Da der Kläger ihm noch zumutbare Tätigkeiten wenigsten sechs Stunden täglich verrichten kann, ist er weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig. Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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