L 9 U 4660/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 748/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 4660/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger am 15. März 2005 einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) erlitten hat.

Der 1968 geborene Kläger, der mit erstem Wohnsitz in Sinzheim gemeldet ist und als Montageschlosser bei der Daimler AG in Rastatt arbeitet, befand sich am 15. März 2005 um 14.15 Uhr von der Arbeit kommend auf dem Weg zum Anwesen seiner Eltern in Bühl-Neusatz, wo er mit zweitem Wohnsitz gemeldet ist, als ihm ein Reh in das Motorrad lief. Der Kläger stürzte und zog sich hauptsächlich eine Claviculafraktur links zu.

Im Rahmen der weiteren Ermittlungen der Beklagten gab der Kläger an, an seinem ersten Wohnsitz lebe er mit seiner Freundin und seinem Kind. Bei seinen Eltern in Bühl-Neusatz habe er seine Werkstatt und sein Zimmer mit Anlage, Bett usw. Kleidung befinde sich in beiden Wohnungen, in denen er auch übernachte. Er halte sich genauso oft in Sinzheim wie in Neusatz auf. Nach der Arbeit fahre er üblicherweise nach Neusatz.

Die Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Weg von der Arbeitsstätte nach Sinzheim 15 km und der Weg nach Bühl-Neusatz 30,9 km beträgt.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2005 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus Anlass des Ereignisses vom 15. März 2005 ab. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stünden Wege von und zur Familienwohnung. Diese habe der Kläger in Sinzheim bei seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind. Daher habe sich der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht auf dem Wege zu seiner Familienwohnung befunden. Der Weg zur elterlichen Wohnung sei auch kein unter Versicherungsschutz stehender Weg zu einem "dritten Ort", da solche Wege nur versichert seien, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum üblichen Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit stünden. Dies sei nicht der Fall, da der Weg von der Arbeitsstätte zur elterlichen Wohnung um das Doppelte und damit erheblich länger sei, als der Weg zur Familienwohnung.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Lebensmittelpunkt sei nicht nur an einem Ort. In der Wohnung seiner Lebensgefährtin und seines Kindes halte er sich auf, wenn er Spätschicht habe. Dies sei jede zweite Woche der Fall. In der jeweils anderen Woche fahre er nach der Frühschicht zur elterlichen Wohnung in Neusatz. Auch die Wochenenden verbringe er, zum Teil auch mit der Lebensgefährtin und dem Kind, abwechselnd in Sinzheim oder in Neusatz. Er habe sich daher am Unfalltag auf direktem Weg zu seinem "Lebensmittelpunkt" befunden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es könne nach der Rechtsprechung begrifflich keine zwei Lebensmittelpunkte geben. Angesichts der Tatsache, dass die Wohnung in Sinzheim als erster Wohnsitz gemeldet sei und sich die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind dort überwiegend aufhielten, bilde die Wohnung in Sinzheim den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Klägers und stelle somit die ständige Familienwohnung dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20. Februar 2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) und beantragte festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 15. März 2005 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Er gab im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2006 ergänzend an, die Wohnung in Sinzheim befinde sich in einem 8-Familienhaus ohne Keller, Speicher oder Werkstatt. Dort könne er nichts machen. Deshalb sei er immer, wenn er Frühschicht gehabt habe, zu seinen Eltern gefahren, wo der Vater, der ebenso wie er selbst Schlosser sei, eine Werkstatt habe. Mit dem Vater spenglere er viel zusammen. Außerdem habe er auch ein Waldgrundstück, auf dem er Holz zu machen habe. Er sei ein aktiver Mensch und habe in der Werkstatt seines Vaters die Möglichkeit seinen Interessen nachzugehen. Bei manchen Dingen, die er dort gemacht habe, etwa einem neuartigen Kindersitz, habe er schon überlegt, diese zum Patent anzumelden. Er fahre also nicht dorthin, um seine Eltern zu besuchen, sondern um seinen Interessen nachzugehen, was nur in der Werkstatt seines Vater gehe. Am Unfalltag habe er beabsichtigt gehabt, sein "Wintermotorrad" sauber zu machen und das "Sommermotorrad" herzurichten.

Mit Urteil vom 26. Juli 2006 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2006 auf und stellte fest, dass es sich bei dem Ereignis vom 15. März 2005 um einen Arbeitunfall gehandelt hat. Der erforderliche innere Zusammenhang des zurückgelegten Weges mit der betrieblichen Tätigkeit sei insbesondere dann gegeben, wenn Anfangs- oder Endpunkt des Weges von und zur Arbeitsstätte die Wohnung des Klägers, der "häusliche Bereich", sei. Dabei könne der Versicherungsschutz nicht davon abhängen, ob es sich bei diesem "häuslichen Bereich" um eine "Familienwohnung" handele, sofern eine regelmäßig genutzte Wohnung nicht nur anlassbezogen bzw. vorrangig zu eigenwirtschaftlichen Zwecken (etwa ein Wochenenddomizil zu Erholungszwecken) aufgesucht werde. Für die Abgrenzung komme es daher maßgeblich auf die Handlungstendenz an, die aufgrund aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln sei. Das Zurücklegen des Weges sei im Falle des Klägers rechtlich wesentlich davon geprägt gewesen, von der Arbeitsstelle in den "häuslichen Bereich" zurückzukehren, nicht aber davon, einen vorrangig eigenwirtschaftlich geprägten Besuch an einem sog. "dritten Ort" zu beginnen. Der Kläger habe im Unfallzeitpunkt zwei in etwa gleichem zeitlichem Umfang genutzte Wohnungen gehabt, eine mit der Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in Sinzheim, und eine weitere bei seinen Eltern in Bühl-Neusatz. Die Aufenthalte in der im Elternhaus befindlichen Wohnung seien regelmäßig jede zweite Woche im Wechsel mit den Aufenthalten des Klägers in der Wohnung in Sinzheim erfolgt, und dabei nicht zu bloßen Besuchzwecken oder aus einem jeweils konkreten Anlass. Vielmehr habe sich der Kläger regelmäßig und unabhängig von konkreten Anlässen, während er Frühschicht hatte, in der elterlichen Wohnung aufgehalten und sei von dort aus auch wieder zur Arbeit gefahren. Dabei hätten nicht die jeweiligen Hobby-Basteleien des Klägers der streitgegenständlichen Fahrt das Gepräge gegeben. Im Vordergrund habe vielmehr der Aufenthalt im elterlichen Haus zu Wohnzwecken gestanden, um von dort aus am nächsten Tag wieder zur Arbeit zu fahren, denn die vom Kläger jeweils nach Feierabend verrichteten Tätigkeiten seien wechselnder Art gewesen und nicht über diejenigen Tätigkeiten hinausgegangen, welche Arbeitnehmer üblicherweise nach Feierabend im Rahmen ihrer Hobbys verrichteten. Diese stünden einer überwiegend betrieblichen Verursachung der Heimfahrt nicht entgegen. Wähle ein Versicherter wie im vorliegenden Fall der Kläger eine derartige Lebensgestaltung, so sei diese von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) gedeckt. Es bestehe somit keine Veranlassung, die Fahrten von und zu dem regelmäßig zu Wohnzwecken genutzten Zimmer im Haus der Eltern des Klägers aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung auszunehmen.

Gegen das am 16. August 2006 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 12. September 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen ist. Zur Begründung führt sie aus, die Befragung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung habe entgegen der Auffassung des SG ergeben, dass es vorrangig eigenwirtschaftliche Zwecke/Gründe gewesen seien, die den Kläger veranlasst hätten, generell und gerade auch am 15. März 2005 den Weg nach Bühl-Neusatz und nicht den Weg zu seiner Wohnung in Sinzheim von seiner Arbeitsstätte aus anzutreten. Seine Aussagen belegten eindeutig, dass der weitaus überwiegende, wenn nicht sogar der ausschließliche Grund für das Aufsuchen der Wohnung der Eltern darin liege, dass der Kläger seinen handwerklichen Hobbys nachgehen könne, die für ihn einen so hohen Stellenwert hätten, dass er zu ihren Gunsten bereit sei, in erheblichem zeitlichem Umfang auf das Zusammensein mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind zu verzichten. Mit der Aussage, er habe am Unfalltag vorgehabt, sein Wintermotorrad zu säubern und das Sommermotorrad herzurichten, habe er unmissverständlich dargelegt, dass er eigenwirtschaftliche Motive im Sinn gehabt habe, als er die Fahrt nach Neusatz angetreten habe. Die finale Handlungstendenz sei bei Antritt der Fahrt nach Neusatz am 15. März 2005 allein darauf gerichtet gewesen, den Ort zu erreichen, an dem er die beabsichtigten Reinigungs- und Wartungsarbeiten an seinen Motorrädern habe durchführen können und nicht darauf, sich im elterlichen Haus zu Wohnzwecken aufzuhalten. Auch die sonstigen Fahrten des Klägers von der Arbeitsstätte aus nach Neusatz seien in ihrer finalen Handlungstendenz nicht auf den Aufenthalt in der elterlichen Wohnung zu Wohnzwecken gerichtet gewesen, sondern seien allein oder zumindest vorrangig von dem Bestreben geprägt gewesen, seinen vielfältigen Hobbys nachzugehen, was nach Angaben des Klägers nur in Neusatz möglich gewesen sei, weil sich nur dort eine vollständig eingerichtete Werkstatt befinde, die der Kläger zur Verwirklichung seiner vielfältigen Hobbys und Interessen benötige. Die Wohnung der Eltern des Klägers könne daher nicht als "häuslicher Bereich" gewertet werden, in die der Kläger am Unfalltag habe zurückkehren wollen. Vielmehr sei der Kläger auf einem aus eigenwirtschaftlichen Gründen unternommenen Weg zu einem "dritten Ort" verunglückt, auf welchem keine Versicherungsschutz bestanden habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, es müssten bei der Beurteilung der Frage, ob ein "häuslicher Bereich" vorliege, auch die geänderten Lebens- und Wohngewohnheiten und die damit verbundene Veränderung und Auflösung der festen familiären Strukturen berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund sei zu bewerten, dass der Kläger zwei vollkommen gleichwertige "häusliche Bereiche" bzw. Lebensmittelpunkte aufweise.

Zu weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des SG und die Senatsakte.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Die Berufung ist auch begründet, denn der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass es sich bei dem Ereignis vom 15.3.2005 um einen dem Grunde nach entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall handelt. Das Urteil des SG wurde daher aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das SG hat die anzuwendende gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze auf den Seiten 5 bis 8 des angefochtenen Urteils zutreffend und ausführlich dargelegt. Zutreffend hat das SG auch auf Seite 9 des Urteils ausgeführt, dass § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII bei der hier vorliegenden Fallkonstellation keine Anwendung findet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Der Senat kann jedoch der Auffassung des SG, der Kläger habe auf dem Weg zu seinem elterlichen Anwesen unter Versicherungsschutz gestanden, weil er in seinen "häuslichen Bereich" habe zurückkehren wollen, nicht folgen.

Nachdem der Kläger an seinem ersten Wohnsitz, an dem er mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind wohnt, unstreitig über einen "häuslichen Bereich" verfügt, kann unter diesem Gesichtspunkt nur aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum örtlich gespaltenen häuslichen Wirkungskreis ein Versicherungsschutz auf dem Weg zu dem elterlichen Anwesen abgeleitet werden. Diese Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass die räumlich getrennten Teilbereiche zusammengenommen wie eine Wohnung gewertet werden können, da sie sich dergestalt ergänzen, dass wesentliche Teile der Wohnverhältnisse in einem Bereich fehlen, im anderen aber vorhanden sind. So vollzog sich in dem BSGE 19, 257 ff. entschiedenen Fall das private Leben des Versicherten, indem er in der Wohnung seiner Braut verköstigt wurde und seine Freizeit verbrachte, während er in seinem Untermietzimmer seine Schlafstelle hatte. In dem dem Urteil in BSGE 43, 15-19, = SozR 2200 § 550 Nr. 21 zugrunde liegenden Fall diente das vom einem griechischen Versicherten mit einem Landsmann bewohnte Zimmer zum Schlafen, Lesen, Umziehen und Aufbewahren persönlicher Dinge, während er im Zimmer seiner griechischen Ehefrau mit dieser zusammen sein konnte und von ihr mit lebensnotwendigen Dingen wie Essen und Wäsche versorgt wurde. In beiden Fällen stellt jeder Teil für sich für den Versicherten keine vollständige Wohnung bzw. keinen "häuslichen Bereich" dar. Er bedarf immer jeweils der Ergänzung durch den anderen Teil, so dass wegen dieser besonderen Umstände der Weg zu jedem der beiden sich notwendigerweise ergänzenden Teilbereiche unter Unfallversicherungsschutz steht (vgl. auch BSG SozR 2200 § 550 Nr 31 mwN; Ricke in Kasseler Kommentar, § 8 SGB VII, Rdnr. 208a)

Diese Fälle haben als Notsituationen somit Ausnahmecharakter und beziehen sich nicht auf Fallgestaltungen, in denen - wie im Falle des Klägers - am ersten Wohnsitz ein vollständiger häuslicher Bereich mit der Möglichkeit umfassender Versorgung vorhanden ist und sich der Versicherte zusätzlich einen von seiner Kernfamilie getrennten privaten Lebensbereich hat schaffen wollen oder - wie im Falle des Klägers - auch tatsächlich geschaffen bzw. beibehalten hat (BSGE 43, 15, 17). Somit scheidet ein Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger auf dem Weg zu seinem elterlichen Anwesen in seinen "häuslichen Bereich" habe zurückkehren wollen, aus.

Ist aber, wie im vorliegenden Fall, nicht der häusliche Bereich, sondern ein "dritter Ort", hier das Anwesen der Eltern des Klägers, Endpunkt des von dem Ort der Tätigkeit angetretenen Weges, ist für den inneren Zusammenhang des Weges mit der betrieblichen Tätigkeit entscheidend, ob dieser Weg noch von dem Vorhaben des Versicherten rechtlich wesentlich geprägt ist, von der Arbeit zurückzukehren. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass ein nicht nach der Wohnung angetretener Weg nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in einem angemessenen Verhältnis zu dem Weg zum häuslichen Bereich stehen muss. Auch ist zu würdigen, ob am dritten Ort Verrichtungen des täglichen Lebens verrichtet werden sollten, die keinerlei Bezug zur versicherten Tätigkeit haben, oder ob es sich um Verrichtungen handelte, die zumindest mittelbar noch dem Betrieb zugute kommen sollten, wie etwa Arztbesuche zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (BSG SozR 3-2700 § 8 Nr 6 mwN).

Bei der Anwendung dieser Grundsätze kann ein innerer Zusammenhang des Weges mit der betrieblichen Tätigkeit nicht angenommen werden. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger den Weg zu seinem elterlichen Anwesen nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig dann zurückgelegt hat, wenn er Frühschicht und damit nachmittags und abends ausreichend Zeit hat, in der Werkstatt seines Vaters seinen vielfältigen Freizeitbeschäftigungen nachzugehen. Damit sind aber Verrichtungen angesprochen, die zur versicherten Tätigkeit des Klägers keinen Bezug haben und damit eigenwirtschaftlich sind. Dies gilt auch für die Tätigkeit, die der Kläger am Unfalltag beabsichtigt hatte, nämlich sein "Wintermotorrad" sauber zu machen und das "Sommermotorrad" herzurichten. Hinzu kommt, dass der Weg zum elterlichen Anwesen doppelt so lang ist, wie der Weg zur Wohnung des Klägers. Damit war der Weg des Klägers zum Anwesen der Eltern nicht mehr hinreichend betriebsbezogen, sondern überwiegend eigenwirtschaftlich geprägt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved