Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2637/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4776/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 13. April 2004 bis 30. Juni 2006 anstelle der mit Bescheid vom 12. April 2005 gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 30. Juni 2006. Seit dem 1. Juli 2006 bezieht die Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente (Bescheid vom 27. August 2007).
Die 1946 geborene, in Frankreich wohnhafte Klägerin hat nach ihren Angaben von April 1964 bis Juni 1965 ein Anlernverhältnis als Buchhalterin durchlaufen. Sie war zuletzt als Agentin in einem Call-Center beschäftigt. Diese Tätigkeit endete zum 30. April 2004. Daneben arbeitete die Klägerin seit Jahren als Zeitungsausträgerin bei der Badischen Neuesten Nachrichten (BNN). Aus dieser Beschäftigung hatte sie im Jahre 2004 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 8.459 EUR. Nach der Auskunft des Arbeitgebers vom 8. April 2005 belief sich das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt im Januar 2005 auf 553,86 EUR, im Februar 2005 auf 480,18 EUR und im März 2005 auf 401,17 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis bestehe fort.
Die Beklagte bewilligte der seit 28. November 2002 arbeitsunfähigen Klägerin auf deren Antrag vom 13. Januar 2004 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Kaiserbergklinik in Bad Nauheim, welche die Klägerin nach 2 Tagen am 27. Februar 2004 abbrach. Eine Beurteilung des Leistungsbildes war den Ärzten wegen der Kürze des Aufenthalts nicht möglich (Entlassungsbericht vom 1. März 2004).
Auf den Rentenantrag der Klägerin vom 13. April 2004 ließ die Beklagte die Klägerin von dem Orthopäden Dr. H. begutachten. Dieser stellte im Gutachten vom 23. Februar 2005 folgende Diagnosen: 1.) Ausgeprägte Narbenirritation und Narbenbeschwerden nach zweifacher Operation eines Carpaltunnelsyndroms links, eines Carpaltunnelsyndroms rechts und operativer Versorgung mit Ringbandspaltung der Finger D2 bis D4 links und D 1 rechts. 2.) Ausgeprägtes Cervikal-Syndrom 3.) Chronische Lumboischialgie bei Spondylose und Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/L5 links. Es bestehe eine ausgeprägte Narbenirritation nach Erstoperation und anschließender Revision im Oktober 2004. Auch die multiplen Narben nach operativer Versorgung der Tendovaginitis stenosans an mehreren Fingern beider Hände führten noch zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Mit einer Besserung und Gewöhnung könne nicht vor ein- bis eineinhalb Jahren gerechnet werden. Die Klägerin könne als Call-Center Agentin nur noch unter 3 Stunden und ohne besondere Belastung der Hände nur noch 3 bis unter 6 Stunden tätig sein. Eine Zeitrente werde vorgeschlagen.
Mit Bescheid vom 12. April 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. Juli 2006. Bei der Rentenberechnung wurde der Zugangsfaktor von 1,000 für 36 Kalendermonate um insgesamt 0,108 vermindert, sodass die errechneten Entgeltpunkte (EP) von 35,6157 mit dem Faktor 0,892 multipliziert wurden und sich noch 31,7692 persönliche EP ergaben.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22. April 2005 Widerspruch und machte geltend, ihr stehe die Rente ab Antragstellung (13. April 2004) zu. Außerdem könne sie nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten, sodass ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zustehe, da eine Besserung ihres Gesundheitszustandes nicht zu erwarten sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 11. Juli 2005 erhob die Klägerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage zum Sozialgericht Karlsruhe, mit der sie ihren Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung weiter verfolgte (Antrag Nr. 1). Hinsichtlich der weiteren am 11. Juli 2005 protokollierten Anträge Nr. 2 - 4 nahm die Klägerin am 17. Oktober 2005 die Klage zurück. Der Antrag Nr. 3 betraf die Absenkung des Zugangsfaktors.
Das SG befragte die behandelnden Ärzte der Klägerin und ihre Arbeitgeber.
Der Radiologe Dr. W. legte am 21. September 2005 Befundberichte über in seiner Praxis durchgeführte Röntgenuntersuchungen vor.
Der Orthopäde Dr. von L. berichtete unter dem 25. September 2005, er habe die Klägerin im Jahr 2004 fortlaufend und in der ersten Jahreshälfte 2005 behandelt. Die Klägerin habe sich im März 2004 wegen Hand- und Fingerschmerzen vorgestellt. Später habe sie über Oberarm- und Ellenbogenschmerzen berichtet. Diagnostisch habe es sich um ein Carpaltunnelsyndrom beiderseits gehandelt, um Arthralgie Ellenbogen rechts nach Prellung, schnellender Daumen und Operation am 30. Juni 2004, Periarthritis humerus scapularis calcarea links, Lumboischialgie und ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom. Es sei im Laufe der Zeit zu einer Besserung der geklagten Beschwerden gekommen. Leichte körperliche Arbeiten sollten der Klägerin noch möglich sein.
Die BNN teilte am 20. Oktober 2005 mit, die Klägerin sei seit dem 18. Februar 1997 als Zeitungszustellerin beschäftigt und werde nach Stücklohn bezahlt. Eine Arbeitszeit könne nicht ermittelt werden.
Die Firma Call-Media Marketing führte unter dem 29. Oktober 2005 aus, die Klägerin sei vom 15. Mai 2002 bis 31. Mai 2004 als Call-Agent beschäftigt gewesen. Seit dem 28. November 2002 habe sich die Klägerin im Krankenstand befunden. Es habe sich um eine Tätigkeit gehandelt, die unausgebildete Angestellte mit einer Einarbeitung von 6 Wochen verrichten könnten. Eine Tarifbindung habe nicht bestanden.
Die Klägerin legte noch eine Bescheinigung der Firma Call-Media Marketing vom 16. Februar 2006 vor, wonach die Klägerin wegen Problemen mit der Motorik der Finger nicht mehr in der Lage gewesen sei, als Call-Agent tätig zu sein, da die Computerarbeit ein gravierendes Merkmal der Tätigkeit eines Call-Agenten sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2006 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Aus dem Gutachten von Dr. H. und der sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. von L. habe das SG die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten zumindest in einem zeitlichen Umfang von 3 bis unter 6 Stunden täglich zu verrichten. Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für Teilzeitkräfte komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung als Zeitungsausträgerin innehabe, die sie nicht in geringfügigem Umfang ausübe, denn sie erziele ein Bruttoeinkommen von deutlich über 400,- EUR monatlich aus dieser Beschäftigung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diese Beschäftigung auf Kosten der Gesundheit ausübe, bestünden nicht. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 20. Juni 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 19. September 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen ist. Ihr stehe volle Erwerbsminderungsrente von April 2004 bis 30. Juni 2006 zu, da sie in diesem Zeitraum nur unter 3 Stunden täglich habe arbeiten können wegen der Fingerpolyarthrose beider Hände.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2005 und der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 13. April 2004 bis 30. Juni 2006 zu gewähren.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen auf schriftlichen Weg vernommen.
Die Ärztin für Allgemeinmedizin W. hat in der Auskunft vom 2. Mai 2007 mitgeteilt, sie habe die Klägerin im Zeitraum von April 2004 bis Juni 2006 wegen orthopädischer Beschwerden, welche auch vom Orthopäden behandelt worden seien, wegen medikamentös eingestellter Hypertonie und psychischer Erschöpfung mit psychosomatischen Beschwerden behandelt. Auf Grund der Beschwerden von Seiten des Skelettsystems sei die Klägerin als Zeitungsausträgerin wegen des damit verbundenen Hebens von schweren Lasten zeitweise arbeitsunfähig gewesen.
Der Internist und Rheumatologe Dr. K. hat in den Auskünften vom 4. Mai und 22. Juni 2007 bekundet, er habe die Klägerin im fraglichen Zeitraum einmal am 12. Dezember 2005 im Rahmen der Rheumasprechstunde gesehen. Es habe sich klinisch am 12. Dezember 2005 ein schon vorbefundlich im Jahr 2003 diagnostiziertes Faustschlussdefizit von rechts 1 cm und links 2 cm gefunden, darüber hinaus eine palmare Weichteilschwellung ohne Bezug zu Gelenkstrukturen. Anhaltspunkte für eine rheumatisch-entzündliche Systemerkrankung hätten sich weder 2003 noch 2005 ergeben. Wegen der degenerativen Veränderungen des Handskeletts seien mechanisch belastende Tätigkeiten, das heißt Tätigkeiten, die mit hohem Kraft- und Druckaufwand zu verrichten seien, ungünstig. Leichte Arbeiten, z. B. Hausarbeiten könnten aber noch entsprechend ausgeübt werden.
Der Chirurg und Orthopäde Dr. St. hat in der Auskunft vom 18. Juli 2007 ausgeführt, die Klägerin sei erstmals am 31. Oktober 2005 in seine Behandlung gekommen. Am 3. November 2005 habe er wegen einer Tendovaginitis De Quervain rechts in ambulanter Operation eine Spaltung der Daumenstrecksehnenloge und eine Tendosynovialektomie bei ausgedehnter Synovialitis durchgeführt, weswegen die Klägerin vom 3. bis 10. November 2005 arbeitsunfähig gewesen sei. Am 14. Dezember 2005 habe die Klägerin starke Schmerzen, besonders am 2. Finger rechts angegeben, weswegen eine krankengymnastische Übungsbehandlung erfolgt sei. Am 16. Februar 2006 habe die Klägerin erstmals über Beschwerden in beiden Händen mit Ausstrahlung in den Nacken geklagt. Außerdem habe sich ein starker Druckschmerz in den Daumensattelgelenken gefunden. Am 30. Mai 2006 sei die Klägerin erneut wegen Beschwerden, insbesondere im rechten Daumen, vorstellig geworden. Die Röntgenaufnahmen vom selben Tag hätten eine ausgeprägte Rhizarthrose (Daumensattelgelenksarthrose) beidseits gezeigt. An diesem Tag habe er der Klägerin eine Bescheinigung ausgestellt, wonach wegen einer deutlichen Zunahme der Rhizarthrose und Polyarthrose der Fingergelenke und der vermehrten Beschwerden die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Zuvor sei das Leistungsvermögen auf drei bis weniger als sechs Stunden eingeschränkt gewesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des SG und die Senatsakte.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Zwar ist der Gerichtsbescheid nach einem fehlgeschlagenen Zustellungsversuch in Frankreich an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juni 2006 in Karlsruhe zugestellt worden, sodass gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufungsfrist einen Monat beträgt. Der Gerichtsbescheid war aber mit der für eine Zustellung ins Ausland geltenden und damit unrichtigen Rechtsmittelbelehrung - Berufungsfrist drei Monate für die Klägerin - versehen, sodass die Berufung gemäß § 66 Abs. 1 SGG innerhalb eines Jahres nach Zustellung zulässig war.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 12. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2005, mit welchem die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. Juli 2006 gewährt hatte. Die Bescheide über die Gewährung von Altersrente, zuletzt der die früheren Bescheide ersetzende Bescheid vom 27. August 2007, sind nicht über § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden, weil die Verwaltungsakte über die Gewährung einer Altersrente den streitigen Verwaltungsakt über die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung i.S.d. § 96 SGG weder ändern noch ersetzen (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 96 Rdnr. 9d mwN).
Der Bescheid der Beklagten vom 12. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2005 ist auch bestandskräftig geworden in Bezug auf den abgesenkten Zugangsfaktor von 0,892, wodurch die errechneten Entgeltpunkte von 35,6157 noch 31,7692 persönliche Entgeltpunkte ergaben, denn die Klägerin hat den Antrag Nr. 3, der lautete "die Beklagte zu verurteilen, ihr die Rente unvermindert auszuzahlen (Summe der Entgeltpunkte 35,6157)", zusammen mit den Anträgen Nrn. 2 und 4 am 17. Oktober 2005 zurückgenommen. Daher hat das SG über den abgesenkten Zugangsfaktor zu Recht auch nicht entschieden und auch der Senat hat hierüber trotz des von der Klägerin angesprochenen Urteils des 4. Senats des BSG vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R - nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat die Einwendungen gegen den Altersrentenbescheid und gegen die Absenkung des Zugangsfaktors nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2008 auch nicht weiterverfolgt.
Der Senat hat daher allein darüber zu entscheiden, ob der Klägerin anstelle der mit Bescheid vom 12. April 2005 gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 30. Juni 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung (13. April 2004) bis zum 30. Juni 2006 zusteht. Die Gewährung der Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung für den Monat Juli 2006 ist wegen der Gewährung der Altersrente ab 1. Juli 2006 ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 SGB VI) und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Die Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid und der Bescheid der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Das SG hat die gesetzliche Grundlage und die von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf den Seiten 5 bis 7 des angefochtenen Gerichtsbescheids umfassend und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Auch der Senat kann nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Zeugnissen und nach dem Ergebnis der weiteren Beweiserhebung im Berufungsverfahren nicht feststellen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum auf unter drei Stunden pro Tag abgesunken war und damit volle Erwerbsminderung i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorlag.
Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass Dr. H., dessen Gutachten vom 23. Februar 2005 der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, das zeitliche Leistungsvermögen der Klägerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in dem Call-Center wegen der erheblichen Beeinträchtigung der Hände durch Narbenirritationen und Schwellungen auf unter drei Stunden einschätzte. Dies geschah aber vor dem Hintergrund der Angaben der Klägerin, dass sie im Rahmen dieser Tätigkeit telefonieren und Bestellungen annehmen musste, die sie möglichst schnell in einen Computer eingeben musste. Für andere körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne eine derartig starke Beanspruchung der Hände hielt er die Klägerin aber noch für 3 bis 6 Stunden für einsatzfähig. Der die Klägerin bis Ende 2005 behandelnde Orthopäde Dr. von L. stimmte dieser Beurteilung ebenso zu wie der vom Senat befragte Orthopäde Dr. St., welcher ausweislich seiner am 30. Mai 2006 ausgestellten Bescheinigung selbst angesichts der weiteren Beschwerdezunahme in den Händen durch die deutliche Zunahme der Rhizarthrose eine Tätigkeit von 3 Stunden pro Tag noch für möglich hielt. Er schloss zu diesem Zeitpunkt lediglich Tätigkeiten von mehr als drei Stunden aus. Die auf internistischem Gebiet bestehenden Gesundheitsstörungen (medikamentös eingestellte Hypertonie) und der psychische Erschöpfungszustand, der lediglich hausärztlich durch die Ärztin W. behandelt wurde, führten zu keiner weiteren Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin.
Das SG hat auch zu Recht dargelegt, dass die Klägerin einen Teilzeitarbeitsplatz inne hatte, sodass ihr nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im streitbefangenen Zeitraum zusteht. Der Auskunft der behandelnden Ärztin W. entnimmt der Senat zwar, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum wegen Beschwerden von Seiten des Skelettsystems zeitweise arbeitsunfähig war. So bestand eine Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juli bis 5. August 2005 wegen einer Lumboischialgie und vom 23. Oktober bis 9. November 2005 wegen einer Cervicobrachialgie, eine Leistungsminderung auf unter 3 Stunden täglich für diese Tätigkeit auf Dauer lässt hieraus jedoch nicht ableiten, zumal auch die Ärztin W. die Klägerin phasenweise für arbeitsfähig hielt.
Schließlich wurde die Rente zu Recht befristet. Gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auf Zeit geleistet. Nachdem Dr. H. im Gutachten vom 23. Februar 2005 eine Besserung des Zustandes der Hände durch Gewöhnung und Anpassung in ein- bis eineinhalb Jahren nach der im Oktober 2004 erfolgten Handoperation für möglich hielt, war es auch nicht unwahrscheinlich i.S.d. § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VII, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Daher lag der Ausnahmefall für eine unbefristete Leistung der Rente nicht vor.
Die Beklagte hat als Datum des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit das Datum des Rentenantrags (13. April 2004) angenommen und entsprechend § 101 Abs. 1 SGB VI den Rentenbeginn auf den Beginn des 7. Kalendermonats nach diesem Datum, den 1. November 2004, gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. H. seine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung erst auf den Zeitraum ab Durchführung der erneuten Handoperation im Oktober 2004 bezog.
Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 13. April 2004 bis 30. Juni 2006 anstelle der mit Bescheid vom 12. April 2005 gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 30. Juni 2006. Seit dem 1. Juli 2006 bezieht die Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente (Bescheid vom 27. August 2007).
Die 1946 geborene, in Frankreich wohnhafte Klägerin hat nach ihren Angaben von April 1964 bis Juni 1965 ein Anlernverhältnis als Buchhalterin durchlaufen. Sie war zuletzt als Agentin in einem Call-Center beschäftigt. Diese Tätigkeit endete zum 30. April 2004. Daneben arbeitete die Klägerin seit Jahren als Zeitungsausträgerin bei der Badischen Neuesten Nachrichten (BNN). Aus dieser Beschäftigung hatte sie im Jahre 2004 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 8.459 EUR. Nach der Auskunft des Arbeitgebers vom 8. April 2005 belief sich das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt im Januar 2005 auf 553,86 EUR, im Februar 2005 auf 480,18 EUR und im März 2005 auf 401,17 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis bestehe fort.
Die Beklagte bewilligte der seit 28. November 2002 arbeitsunfähigen Klägerin auf deren Antrag vom 13. Januar 2004 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Kaiserbergklinik in Bad Nauheim, welche die Klägerin nach 2 Tagen am 27. Februar 2004 abbrach. Eine Beurteilung des Leistungsbildes war den Ärzten wegen der Kürze des Aufenthalts nicht möglich (Entlassungsbericht vom 1. März 2004).
Auf den Rentenantrag der Klägerin vom 13. April 2004 ließ die Beklagte die Klägerin von dem Orthopäden Dr. H. begutachten. Dieser stellte im Gutachten vom 23. Februar 2005 folgende Diagnosen: 1.) Ausgeprägte Narbenirritation und Narbenbeschwerden nach zweifacher Operation eines Carpaltunnelsyndroms links, eines Carpaltunnelsyndroms rechts und operativer Versorgung mit Ringbandspaltung der Finger D2 bis D4 links und D 1 rechts. 2.) Ausgeprägtes Cervikal-Syndrom 3.) Chronische Lumboischialgie bei Spondylose und Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/L5 links. Es bestehe eine ausgeprägte Narbenirritation nach Erstoperation und anschließender Revision im Oktober 2004. Auch die multiplen Narben nach operativer Versorgung der Tendovaginitis stenosans an mehreren Fingern beider Hände führten noch zu einer erheblichen Beeinträchtigung. Mit einer Besserung und Gewöhnung könne nicht vor ein- bis eineinhalb Jahren gerechnet werden. Die Klägerin könne als Call-Center Agentin nur noch unter 3 Stunden und ohne besondere Belastung der Hände nur noch 3 bis unter 6 Stunden tätig sein. Eine Zeitrente werde vorgeschlagen.
Mit Bescheid vom 12. April 2005 gewährte die Beklagte der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. Juli 2006. Bei der Rentenberechnung wurde der Zugangsfaktor von 1,000 für 36 Kalendermonate um insgesamt 0,108 vermindert, sodass die errechneten Entgeltpunkte (EP) von 35,6157 mit dem Faktor 0,892 multipliziert wurden und sich noch 31,7692 persönliche EP ergaben.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22. April 2005 Widerspruch und machte geltend, ihr stehe die Rente ab Antragstellung (13. April 2004) zu. Außerdem könne sie nur noch weniger als 3 Stunden täglich arbeiten, sodass ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zustehe, da eine Besserung ihres Gesundheitszustandes nicht zu erwarten sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 11. Juli 2005 erhob die Klägerin zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage zum Sozialgericht Karlsruhe, mit der sie ihren Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung weiter verfolgte (Antrag Nr. 1). Hinsichtlich der weiteren am 11. Juli 2005 protokollierten Anträge Nr. 2 - 4 nahm die Klägerin am 17. Oktober 2005 die Klage zurück. Der Antrag Nr. 3 betraf die Absenkung des Zugangsfaktors.
Das SG befragte die behandelnden Ärzte der Klägerin und ihre Arbeitgeber.
Der Radiologe Dr. W. legte am 21. September 2005 Befundberichte über in seiner Praxis durchgeführte Röntgenuntersuchungen vor.
Der Orthopäde Dr. von L. berichtete unter dem 25. September 2005, er habe die Klägerin im Jahr 2004 fortlaufend und in der ersten Jahreshälfte 2005 behandelt. Die Klägerin habe sich im März 2004 wegen Hand- und Fingerschmerzen vorgestellt. Später habe sie über Oberarm- und Ellenbogenschmerzen berichtet. Diagnostisch habe es sich um ein Carpaltunnelsyndrom beiderseits gehandelt, um Arthralgie Ellenbogen rechts nach Prellung, schnellender Daumen und Operation am 30. Juni 2004, Periarthritis humerus scapularis calcarea links, Lumboischialgie und ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom. Es sei im Laufe der Zeit zu einer Besserung der geklagten Beschwerden gekommen. Leichte körperliche Arbeiten sollten der Klägerin noch möglich sein.
Die BNN teilte am 20. Oktober 2005 mit, die Klägerin sei seit dem 18. Februar 1997 als Zeitungszustellerin beschäftigt und werde nach Stücklohn bezahlt. Eine Arbeitszeit könne nicht ermittelt werden.
Die Firma Call-Media Marketing führte unter dem 29. Oktober 2005 aus, die Klägerin sei vom 15. Mai 2002 bis 31. Mai 2004 als Call-Agent beschäftigt gewesen. Seit dem 28. November 2002 habe sich die Klägerin im Krankenstand befunden. Es habe sich um eine Tätigkeit gehandelt, die unausgebildete Angestellte mit einer Einarbeitung von 6 Wochen verrichten könnten. Eine Tarifbindung habe nicht bestanden.
Die Klägerin legte noch eine Bescheinigung der Firma Call-Media Marketing vom 16. Februar 2006 vor, wonach die Klägerin wegen Problemen mit der Motorik der Finger nicht mehr in der Lage gewesen sei, als Call-Agent tätig zu sein, da die Computerarbeit ein gravierendes Merkmal der Tätigkeit eines Call-Agenten sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2006 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung. Aus dem Gutachten von Dr. H. und der sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. von L. habe das SG die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten zumindest in einem zeitlichen Umfang von 3 bis unter 6 Stunden täglich zu verrichten. Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für Teilzeitkräfte komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung als Zeitungsausträgerin innehabe, die sie nicht in geringfügigem Umfang ausübe, denn sie erziele ein Bruttoeinkommen von deutlich über 400,- EUR monatlich aus dieser Beschäftigung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diese Beschäftigung auf Kosten der Gesundheit ausübe, bestünden nicht. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 20. Juni 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 19. September 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen ist. Ihr stehe volle Erwerbsminderungsrente von April 2004 bis 30. Juni 2006 zu, da sie in diesem Zeitraum nur unter 3 Stunden täglich habe arbeiten können wegen der Fingerpolyarthrose beider Hände.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 12. April 2005 und der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 13. April 2004 bis 30. Juni 2006 zu gewähren.
Die Beklage beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen auf schriftlichen Weg vernommen.
Die Ärztin für Allgemeinmedizin W. hat in der Auskunft vom 2. Mai 2007 mitgeteilt, sie habe die Klägerin im Zeitraum von April 2004 bis Juni 2006 wegen orthopädischer Beschwerden, welche auch vom Orthopäden behandelt worden seien, wegen medikamentös eingestellter Hypertonie und psychischer Erschöpfung mit psychosomatischen Beschwerden behandelt. Auf Grund der Beschwerden von Seiten des Skelettsystems sei die Klägerin als Zeitungsausträgerin wegen des damit verbundenen Hebens von schweren Lasten zeitweise arbeitsunfähig gewesen.
Der Internist und Rheumatologe Dr. K. hat in den Auskünften vom 4. Mai und 22. Juni 2007 bekundet, er habe die Klägerin im fraglichen Zeitraum einmal am 12. Dezember 2005 im Rahmen der Rheumasprechstunde gesehen. Es habe sich klinisch am 12. Dezember 2005 ein schon vorbefundlich im Jahr 2003 diagnostiziertes Faustschlussdefizit von rechts 1 cm und links 2 cm gefunden, darüber hinaus eine palmare Weichteilschwellung ohne Bezug zu Gelenkstrukturen. Anhaltspunkte für eine rheumatisch-entzündliche Systemerkrankung hätten sich weder 2003 noch 2005 ergeben. Wegen der degenerativen Veränderungen des Handskeletts seien mechanisch belastende Tätigkeiten, das heißt Tätigkeiten, die mit hohem Kraft- und Druckaufwand zu verrichten seien, ungünstig. Leichte Arbeiten, z. B. Hausarbeiten könnten aber noch entsprechend ausgeübt werden.
Der Chirurg und Orthopäde Dr. St. hat in der Auskunft vom 18. Juli 2007 ausgeführt, die Klägerin sei erstmals am 31. Oktober 2005 in seine Behandlung gekommen. Am 3. November 2005 habe er wegen einer Tendovaginitis De Quervain rechts in ambulanter Operation eine Spaltung der Daumenstrecksehnenloge und eine Tendosynovialektomie bei ausgedehnter Synovialitis durchgeführt, weswegen die Klägerin vom 3. bis 10. November 2005 arbeitsunfähig gewesen sei. Am 14. Dezember 2005 habe die Klägerin starke Schmerzen, besonders am 2. Finger rechts angegeben, weswegen eine krankengymnastische Übungsbehandlung erfolgt sei. Am 16. Februar 2006 habe die Klägerin erstmals über Beschwerden in beiden Händen mit Ausstrahlung in den Nacken geklagt. Außerdem habe sich ein starker Druckschmerz in den Daumensattelgelenken gefunden. Am 30. Mai 2006 sei die Klägerin erneut wegen Beschwerden, insbesondere im rechten Daumen, vorstellig geworden. Die Röntgenaufnahmen vom selben Tag hätten eine ausgeprägte Rhizarthrose (Daumensattelgelenksarthrose) beidseits gezeigt. An diesem Tag habe er der Klägerin eine Bescheinigung ausgestellt, wonach wegen einer deutlichen Zunahme der Rhizarthrose und Polyarthrose der Fingergelenke und der vermehrten Beschwerden die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, mehr als drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Zuvor sei das Leistungsvermögen auf drei bis weniger als sechs Stunden eingeschränkt gewesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des SG und die Senatsakte.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Zwar ist der Gerichtsbescheid nach einem fehlgeschlagenen Zustellungsversuch in Frankreich an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Juni 2006 in Karlsruhe zugestellt worden, sodass gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufungsfrist einen Monat beträgt. Der Gerichtsbescheid war aber mit der für eine Zustellung ins Ausland geltenden und damit unrichtigen Rechtsmittelbelehrung - Berufungsfrist drei Monate für die Klägerin - versehen, sodass die Berufung gemäß § 66 Abs. 1 SGG innerhalb eines Jahres nach Zustellung zulässig war.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 12. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2005, mit welchem die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. Juli 2006 gewährt hatte. Die Bescheide über die Gewährung von Altersrente, zuletzt der die früheren Bescheide ersetzende Bescheid vom 27. August 2007, sind nicht über § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens geworden, weil die Verwaltungsakte über die Gewährung einer Altersrente den streitigen Verwaltungsakt über die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung i.S.d. § 96 SGG weder ändern noch ersetzen (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 96 Rdnr. 9d mwN).
Der Bescheid der Beklagten vom 12. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2005 ist auch bestandskräftig geworden in Bezug auf den abgesenkten Zugangsfaktor von 0,892, wodurch die errechneten Entgeltpunkte von 35,6157 noch 31,7692 persönliche Entgeltpunkte ergaben, denn die Klägerin hat den Antrag Nr. 3, der lautete "die Beklagte zu verurteilen, ihr die Rente unvermindert auszuzahlen (Summe der Entgeltpunkte 35,6157)", zusammen mit den Anträgen Nrn. 2 und 4 am 17. Oktober 2005 zurückgenommen. Daher hat das SG über den abgesenkten Zugangsfaktor zu Recht auch nicht entschieden und auch der Senat hat hierüber trotz des von der Klägerin angesprochenen Urteils des 4. Senats des BSG vom 16. Mai 2006 - B 4 RA 22/05 R - nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat die Einwendungen gegen den Altersrentenbescheid und gegen die Absenkung des Zugangsfaktors nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Juli 2008 auch nicht weiterverfolgt.
Der Senat hat daher allein darüber zu entscheiden, ob der Klägerin anstelle der mit Bescheid vom 12. April 2005 gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 30. Juni 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung (13. April 2004) bis zum 30. Juni 2006 zusteht. Die Gewährung der Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung für den Monat Juli 2006 ist wegen der Gewährung der Altersrente ab 1. Juli 2006 ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 SGB VI) und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Die Berufung ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid und der Bescheid der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Das SG hat die gesetzliche Grundlage und die von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Grundsätze für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf den Seiten 5 bis 7 des angefochtenen Gerichtsbescheids umfassend und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Auch der Senat kann nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Zeugnissen und nach dem Ergebnis der weiteren Beweiserhebung im Berufungsverfahren nicht feststellen, dass das Leistungsvermögen der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum auf unter drei Stunden pro Tag abgesunken war und damit volle Erwerbsminderung i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorlag.
Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass Dr. H., dessen Gutachten vom 23. Februar 2005 der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, das zeitliche Leistungsvermögen der Klägerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in dem Call-Center wegen der erheblichen Beeinträchtigung der Hände durch Narbenirritationen und Schwellungen auf unter drei Stunden einschätzte. Dies geschah aber vor dem Hintergrund der Angaben der Klägerin, dass sie im Rahmen dieser Tätigkeit telefonieren und Bestellungen annehmen musste, die sie möglichst schnell in einen Computer eingeben musste. Für andere körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ohne eine derartig starke Beanspruchung der Hände hielt er die Klägerin aber noch für 3 bis 6 Stunden für einsatzfähig. Der die Klägerin bis Ende 2005 behandelnde Orthopäde Dr. von L. stimmte dieser Beurteilung ebenso zu wie der vom Senat befragte Orthopäde Dr. St., welcher ausweislich seiner am 30. Mai 2006 ausgestellten Bescheinigung selbst angesichts der weiteren Beschwerdezunahme in den Händen durch die deutliche Zunahme der Rhizarthrose eine Tätigkeit von 3 Stunden pro Tag noch für möglich hielt. Er schloss zu diesem Zeitpunkt lediglich Tätigkeiten von mehr als drei Stunden aus. Die auf internistischem Gebiet bestehenden Gesundheitsstörungen (medikamentös eingestellte Hypertonie) und der psychische Erschöpfungszustand, der lediglich hausärztlich durch die Ärztin W. behandelt wurde, führten zu keiner weiteren Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin.
Das SG hat auch zu Recht dargelegt, dass die Klägerin einen Teilzeitarbeitsplatz inne hatte, sodass ihr nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung im streitbefangenen Zeitraum zusteht. Der Auskunft der behandelnden Ärztin W. entnimmt der Senat zwar, dass die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum wegen Beschwerden von Seiten des Skelettsystems zeitweise arbeitsunfähig war. So bestand eine Arbeitsunfähigkeit vom 3. Juli bis 5. August 2005 wegen einer Lumboischialgie und vom 23. Oktober bis 9. November 2005 wegen einer Cervicobrachialgie, eine Leistungsminderung auf unter 3 Stunden täglich für diese Tätigkeit auf Dauer lässt hieraus jedoch nicht ableiten, zumal auch die Ärztin W. die Klägerin phasenweise für arbeitsfähig hielt.
Schließlich wurde die Rente zu Recht befristet. Gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auf Zeit geleistet. Nachdem Dr. H. im Gutachten vom 23. Februar 2005 eine Besserung des Zustandes der Hände durch Gewöhnung und Anpassung in ein- bis eineinhalb Jahren nach der im Oktober 2004 erfolgten Handoperation für möglich hielt, war es auch nicht unwahrscheinlich i.S.d. § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VII, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Daher lag der Ausnahmefall für eine unbefristete Leistung der Rente nicht vor.
Die Beklagte hat als Datum des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit das Datum des Rentenantrags (13. April 2004) angenommen und entsprechend § 101 Abs. 1 SGB VI den Rentenbeginn auf den Beginn des 7. Kalendermonats nach diesem Datum, den 1. November 2004, gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, vor allem unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. H. seine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung erst auf den Zeitraum ab Durchführung der erneuten Handoperation im Oktober 2004 bezog.
Die Berufung der Klägerin konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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