L 2 KN 245/07 U

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KN 153/07 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 245/07 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.10.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt den früheren Beginn einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2103 der Anlage zur Berufkrankheiten-Verordnung (BKV) -Erkrankung durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen-.

Mit Bescheid vom 14.06.1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger wegen einer BK nach Nr. 2103 der Anlage zur BKV ausgehend von einem Eintritt des Versicherungsfalls am 22.10.1991 eine Verletztenrente von 20 v.H ... Dabei berücksichtigte sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. wegen der Berufskrankheit Meniskusschäden ab 24.08.1992, sogenannte Stützrente. Der Annahme des Versicherungsfalls zur Berufskrankheit 2103 lag ein Gutachten von Dr. C, Chirurg, vom 20.05.1992 sowie ein Gutachten von Dr. I, Chirurg, vom 11.06.1993 zum Az. S 18 BU 182/92 SG Gelsenkirchen zugrunde. Dr. I nahm eine MdE von 10 v.H. ab Antragstellung an. Maßgeblich für die Festlegung des Versicherungsfall zur BK Nr. 2102 war eine gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. C1 Chirurg, vom 15.11.1994. In dieser führte Prof. Dr. C1 aus, dass erst ab dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 24.08.1992 eine Verschlimmerung in den Folgen der Berufskrankheit Nr. 2102 anzunehmen sei, die bis zum 2.10.1992 die Gewährung eine Vollrente und ab dem 3.10.1992 die Gewährung einer MdE von 20 v.H. unter Berücksichtigung einer Teilrente von 10 v.H. für die anerkannte BK Nr. 2103 beim Kläger rechtfertige. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Im Termin vom 28.11.2006 beim Sozialgericht Gelsenkirchen beantragte der Kläger, den Versicherungsfall der BK Nr. 2103 unter Berücksichtigung der BK Nr. 2102 auf den 22.10.1991 festzulegen.

Durch Bescheid vom 09.03.2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 14.06.1995 mit der Begründung ab, dass gemäß § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) Leistungen rückwirkend nur für einen Zeitraum von vier Jahren gewährt werden könnten. Dies bedeute beim Kläger ausgehend von seiner Antragstellung im Jahre 2006, dass Leistungen vor dem 01.01.2002 ausgeschlossen seien. Im Übrigen habe aufgrund der Meniskusschäden an seinem linken und rechten Kniegelenk erst mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 24.08.1992 ein Stützrententatbestand vorgelegen.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine MdE von 10 v.H. wegen seiner Meniskusschäden bei ihm bereits ab 01.01.1966 bestanden habe. Er berief sich bei seinem Vortrag auf den im Verfahren L 2 BU 56/96 geschlossenen Vergleich vom 20.11.1997, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Streitgegenstand des Verfahrens L 2 BU 56/96 war die Höhe des der Berechung der Verletztenrente des Klägers zugrunde zulegenden Jahresarbeitsverdienst.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Mit seiner am 04.06.2007 beim Sozialgericht Gelsenkirchen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe im Jahre 1997 anerkannt, dass bei ihm ab 01.01.1966 eine MdE von 10 v.H. wegen seiner Berufskrankheit Meniskusschäden vorgelegen habe. Da sie dies bei seiner Rente wegen der BK Nr. 2103 nicht berücksichtigt habe, stehe ihm ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, vor dem 24.08.1992 habe beim Kläger kein Stützrententatbestand vorgelegen.

Mit Urteil vom 05.10.2007 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen einer BK Nr. 2103 ab einem früheren Zeitpunkt als dem 24.08.1992. Das Gericht folge dabei den zutreffenden Gründen der angefochtenen Bescheide. Auch im Falle der Annahme eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu Gunsten des Klägers bei einer unterlassenen Überprüfung einer Stützrentensituation komme die Verjährungsvorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X zur Anwendung.

Gegen das am 12.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.10.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Entscheidung des Sozialgerichts beruhe auf einem Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht.

Der Kläger verweist bezüglich seines Antrags auf seine Schriftsätze im Berufungsverfahren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat an ihrem Vorbringen festgehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und L 2 BU 56/96 sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Anspruch auf eine frühere Gewährung seiner Verletztenrente zu.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht geleistet worden sind. In einem solchen Fall werden die nicht erbrachten Sozialleistungen lediglich für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor der Rücknahme gezahlt. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres angerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, so gilt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, der Antrag. Der Kläger hat seinen Antrag im Jahre 2006 gestellt. Jeglicher Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor dem 1.1.2002 ist somit für den Kläger ausgeschlossen.

Auch kommen dem Kläger keine verjährungsunterbrechende Tatbestände zugute. Der Kläger führte zwar mehrere Verfahren. Jedoch richteten sich diese gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht gegen die Beklagte.

Auch der vom Kläger für sein Begehren herangezogene sozialrechtliche Herstellungsanspruch unterliegt dem von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausschlussgrund, dass rückwirkend nur für einen Zeitraum von vier Jahren die Gewährung einer fehlerhaft zu Unrecht nicht gezahlten Sozialleistung möglich wäre (vgl. BSG Urteil vom 27.03.2007, B 13 R 58/06 R in SozR 4-1300 § 44 Nr. 9).

Davon unabhängig hat der Kläger aber auch keinen Anspruch auf einen früheren Beginn seiner Verletztenrente. Die Annahme einer MdE von mindestens 10 v.H. für seine Meniskusschäden ist beim Kläger nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. C1 erst mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gegeben. Insofern hat die Beklagte dem Kläger auch erst ab dem 24.8.1992 unter Berücksichtigung des Stützrententatbestandes (§ 581 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung bzw. § 56 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches) eine Verletztenrente gewährt. Zuvor hatte der Kläger keine messbare MdE aus einem anderen Versicherungsfall.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Vergleich vom 20.11.1997. Das diesem Vergleich zugrundeliegende Verfahren betraf lediglich die Frage der Berechung des Jahresarbeitsverdienstes. Insofern beziehen sich die Formulierungen und Angabe von Jahreszahlen in diesem Vergleich auch auf die für die Entschädigung zugrunde zulegenden Jahresarbeitsverdienste, nicht aber auf die Festlegung eines Versicherungsfalls für den Rentenbeginn.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 SGG.

Anlass, die Revision zu zulassen, hat nicht bestanden.
Rechtskraft
Aus
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